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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_283/2025  ·  vom 05.06.2026

Invalidenversicherung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein minderjähriger, schwerbehinderter Versicherter begehrte die Vergütung elterlicher Hilfeleistungen für den Zeitraum zwischen Gesuchsstellung (August 2022) und Anstellung einer Assistenzperson (März 2023) im Rahmen des rückwirkend zugesprochenen Assistenzbeitrags.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht verneint sowohl eine echte Gesetzeslücke als auch eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG). Der Assistenzbeitrag deckt nur Hilfeleistungen von vertraglich angestellten, nicht nahverwandten Assistenzpersonen (Art. 42quinquies IVG).
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die strenge Anwendbarkeit des Arbeitgebermodells und schliesst eine analoge Anwendung auf familiäre Hilfeleistungen aus. Die Problematik, dass rückwirkend zugesprochene Beiträge bei verzögerter Anstellung faktisch verwirken, wird als unechte (rechtspolitische) Lücke eingestuft, deren Korrektur dem Bundesgericht verwehrt ist.

Sachverhalt

Der im März 2020 geborene A.A.________ leidet seit Geburt an mehrfachen schweren Behinderungen. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihm rückwirkend ab dem 17. Juni 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag zu (zuletzt ab 1. November 2021 für acht Stunden täglich). Am 5. August 2022 ersuchten die Eltern um Ausrichtung eines Assistenzbeitrags. Nach Vorbescheid vom 13. Februar 2023 erliess die IV-Stelle am 17. Februar 2023 eine entsprechende Verfügung, womit ab 1. August 2022 ein Assistenzbeitrag zugesprochen wurde.

Erst im März 2023 stellten die Eltern eine Assistenzperson im Rahmen eines Arbeitsvertrags an. Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wies die IV-Stelle das Begehren um Übertrag nicht gebrauchter Assistenzstunden aus den Jahren 2022 und 2023 ab, da nur tatsächlich von einer vertraglich angestellten Assistenzperson geleistete Stunden vergütet würden. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. April 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Streitgegenstand und Prüfungsmassstab

Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch auf Vergütung der von August 2022 bis zur Anstellung einer Hilfsperson im Frühjahr 2023 von den Eltern selbst erbrachten Hilfe im Rahmen des zugesprochenen Assistenzbeitrags verneinte. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Der Sachverhalt beruht auf den Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

Die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen

Der Assistenzbeitrag ist in den Art. 42quater ff. IVG geregelt. Die zentralen Bestimmungen lauten:

Art. 42quinquies IVG (SR 831.20) «Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: a. von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und b. weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist.»

Art. 42septies Abs. 1 IVG (SR 831.20) «In Abweichung von Artikel 24 ATSG entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs.»

Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG (SR 830.1) «Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen.»

Keine echte Gesetzeslücke

Das Bundesgericht stellt zunächst die massgeblichen Kriterien für die Lückenfüllung dar. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Auslegung eine Vorschrift entnommen werden kann. Eine unechte oder rechtspolitische Lücke liegt vor, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen ist dem Richter aufgegeben; unechte zu korrigieren ist ihm grundsätzlich verwehrt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BGE 149 V 156 E. 7.2.1; BGE 148 V 397 E. 6.2.1).

Das Gericht gelangt zum Schluss, dass keine echte Gesetzeslücke vorliegt. Der Wortlaut von Art. 42quinquies IVG ist klar: Assistenzbeiträge werden nur für Hilfeleistungen ausgerichtet, die von einer natürlichen, nicht zu den engeren Familienangehörigen gehörenden Person im Rahmen eines Arbeitsvertrags erbracht werden. Dieses sogenannte Arbeitgebermodell mit Ausschluss naher Angehöriger entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BGE 150 V 263 E. 4.4). Art. 42septies Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Anspruch frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung entsteht. Aus der Formulierung «frühestens» folgt, dass Leistungen nicht in jedem Fall ab Gesuchseinreichung geschuldet sind, sondern erst dann, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen – einschliesslich der Anstellung einer Assistenzperson – erfüllt sind. Die bundesrätliche Botschaft vom 24. Februar 2010 zur 6. IV-Revision bestätigt dies ausdrücklich (BBl 2010 1906 f. Ziff. 2).

Das Gericht qualifiziert Art. 42quinquies IVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als blosse Modalitätsregelung, sondern als eigenständige materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung. Die blosse Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 42quater IVG genügt daher nicht für die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen.

Widersprüchliche Argumentation des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Argumentation des Beschwerdeführers widersprüchlich ist. Einerseits erblickt er eine echte Gesetzeslücke darin, dass rückwirkend zugesprochene Assistenzbeiträge faktisch verfielen, weil eine Vorfinanzierung unzumutbar sei. Andererseits macht er geltend, Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG hätten die Vorfinanzierung ermöglicht, wäre er entsprechend informiert worden. Wer selbst vorbringt, ein gesetzlich vorgesehenes Instrument hätte die Vorfinanzierung ermöglicht, kann nicht gleichzeitig eine Gesetzeslücke behaupten.

Rechtspolitische Frage statt echter Lücke

Das Gericht räumt ein, dass die gesetzliche Ordnung – auch angesichts der eher restriktiven Voraussetzungen von Vorschussleistungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG (vgl. Urteil I 451/04 vom 29. Dezember 2004) – namentlich in Fällen mit längeren Abklärungsverfahren allenfalls unbefriedigend erscheinen mag. Dies betreffe jedoch eine rechtspolitische Frage bzw. eine unechte Lücke, deren Korrektur dem Bundesgericht verwehrt ist. Selbst bei Annahme einer Gesetzeslücke fiele die anbegehrte Vergütung elterlicher Hilfeleistungen ausser Betracht, da dies in klarem Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen stünde, wonach der Assistenzbeitrag gerade nicht der Abgeltung familiärer Hilfe dient.

Keine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht

Die Informationspflicht nach Art. 27 Abs. 1 ATSG wird regelmässig durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Internetinformationen erfüllt (BGE 148 V 427 E. 4.5.1). Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG umfasst zwar die Pflicht, die betroffene Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten die Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung gefährden könnte (BGE 139 V 524 E. 2.2). Sie besteht jedoch nicht uneingeschränkt: Es kann von einem Versicherungsträger nicht verlangt werden, in einer über eine durchschnittliche Aufmerksamkeit hinausgehenden Form bezüglich aller Eventualitäten zu informieren (Urteil 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 5.1).

Vorliegend wurde den Eltern nach Gesuchseinreichung ein Merkblatt zugestellt, aus dem bereits einleitend hervorging, dass die IV im Rahmen des Assistenzbeitrags nur die tatsächlich geleisteten Assistenzstunden des vom Versicherten eingestellten Personals erstatte. Unter diesen Umständen durften die Eltern nicht davon ausgehen, dass von ihnen selbst erbrachte Hilfeleistungen nachträglich entschädigt würden. Ein weitergehender individueller Beratungsbedarf war für die IV-Stelle nicht erkennbar. Auch die im Rahmen der Pro-Infirmis-Beratung (Art. 39j IVV) erfolgten Auskünfte betreffen primär organisatorische und administrative Unterstützungsleistungen, nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag [KSAB] Rz. 5001).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der restriktiven Auslegung des Assistenzbeitrags gemäss den Art. 42quater ff. IVG. Es bestätigt die in BGE 150 V 263 (E. 4.4) begründete Rechtsprechung, wonach das Arbeitgebermodell mit Ausschluss nahverwandter Angehöriger dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Dort hat das Bundesgericht bereits klargestellt, dass auch dann kein Anspruch besteht, wenn die Assistenzperson nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der versicherten Person, sondern mit einer juristischen Person steht – selbst wenn diese von den gesetzlichen Vertretern der versicherten Person beherrscht wird.

Die vorliegende Entscheidung erweitert diese Rechtsprechung insofern, als sie die Konsequenzen des Arbeitgebermodells für den Zeitraum zwischen Gesuchsstellung und tatsächlicher Anstellung einer Assistenzperson präzisiert. Die Frage, ob der Assistenzbeitrag rückwirkend ab Gesuchsstellung geschuldet ist, wenn die Anstellung erst später erfolgt, wurde vom Bundesgericht bisher nicht direkt entschieden. Das Gericht verneint dies mit der Begründung, dass der Wortlaut von Art. 42septies Abs. 1 IVG («frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung») und die Gesetzesmaterialien (BBl 2010 1906 f.) eine klare Regelung enthalten: Der Anspruch verschiebt sich auf den Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen – einschliesslich der Anstellung – erfüllt sind.

Die Abgrenzung zwischen echter und unechter Gesetzeslücke entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. BGE 149 V 156 E. 7.2.1; BGE 148 V 397 E. 6.2.1; BGE 141 V 481 E. 3.1). Das Bundesgericht anerkennt zwar die praktische Problematik – verzögerte Abklärungsverfahren können dazu führen, dass rückwirkend zugesprochene Beiträge faktisch verwirken, wenn die versicherte Person die Assistenzperson erst nach Abschluss des Verfahrens anstellt –, qualifiziert diese jedoch als rechtspolitische Frage, deren Behebung dem Gesetzgeber obliegt.

Zur Aufklärungs- und Beratungspflicht (Art. 27 ATSG) bestätigt das Urteil die restriktive Linie der Rechtsprechung (BGE 148 V 427 E. 4.5.1; BGE 139 V 524 E. 2.2; Urteil 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021), wonach die Erfüllung der Informationspflicht durch Merkblätter und Broschüren grundsätzlich genügt und ein individueller Beratungsbedarf nur bei besonderen Umständen besteht. Die Pflicht zur Beratung über die Notwendigkeit, umgehend eine Assistenzperson anzustellen, um den Anspruch nicht zu gefährden, wird vom Gericht nicht bejaht, da die entsprechenden Informationen im Merkblatt hinreichend dargelegt waren.

Fazit

Das Urteil 8C_283/2025 vom 5. Juni 2026 schliesst eine dogmatische Lücke in der Rechtsprechung zum Assistenzbeitrag: Die Konstellation, dass der Anspruch zwar rückwirkend ab Gesuchsstellung zugesprochen wird, die versicherte Person jedoch erst während des Abklärungsverfahrens eine Assistenzperson anstellt, unterliegt einer klaren gesetzlichen Regelung. Art. 42quinquies IVG verlangt als eigenständige materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung die Anstellung einer nicht nahverwandten Assistenzperson im Rahmen eines Arbeitsvertrags. Art. 42septies Abs. 1 IVG verschiebt den Anspruchsbeginn auf den Zeitpunkt der Erfüllung aller Voraussetzungen. Für familiäre Hilfeleistungen besteht kein Anspruch.

Das Bundesgericht anerkennt die rechtspolitische Brisanz – insbesondere für mittellose Familien, die die Vorfinanzierung einer Assistenzperson nicht leisten können –, verweist jedoch auf das gesetzlich vorgesehene Instrument der Vorschusszahlungen nach Art. 19 Abs. 4 ATSG und die Verantwortung der Versicherten, dieses Instrument rechtzeitig in Anspruch zu nehmen. Die Korrektur der restriktiven Voraussetzungen für Vorschussleistungen obliegt dem Gesetzgeber, nicht dem Gericht.