Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht prüfte, ob eine Gesamtverfahrensdauer von über neun Jahren in einem komplexen Strafverfahren mit über 60 Einbruchs- und Einschleichdiebstählen das Beschleunigungsgebot verletzt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen — keine Verletzung des Beschleunigungsgebots; die Verfahrensdauer ist unter den konkreten Umständen (komplexer Sachverhalt, konnexe Verfahren, Anträge des Beschwerdeführers, Terminverschiebungen durch Verteidigung und Richterausfall) gerade noch nicht als überlang zu bewerten.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die grosszügige Praxis des Bundesgerichts zur Gesamtbetrachtung der Verfahrensdauer: Auch bei erheblicher Dauer bleibt eine Sanktion nur bei «krassen Zeitlücken» angezeigt, und die Verantwortung für Terminverschiebungen kann beim Beschwerdeführer selbst oder Drittfaktoren liegen, ohne dass dies dem Gericht angelastet wird.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 17. März 2021 wegen einer umfangreichen Serie von Delikten — insbesondere gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 StGB), mehrfacher Hehlerei, Urkundenfälschung, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz, Fahrens ohne Berechtigung sowie Hinderung einer Amtshandlung — zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.--. Zudem ordnete es die Landesverweisung für neun Jahre (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) an. Das Verfahren war Teil einer grösseren Aktion gegen 13 beschuldigte Personen, die über 60 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle begangen hatten.
Berufungsverfahren und erster Bundesgerichtsentscheid
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A.________ am 11. November 2022 erneut, erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und die Landesverweisung auf zehn Jahre. Eine erste Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024) hatte teilweise Erfolg: Das Bundesgericht stellte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, weil das Obergericht die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht behandelt hatte, und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Zweites Berufungsverfahren und angefochtener Entscheid
Das Obergericht fasste am 10. Juni 2025 ein neues Urteil. Es stellte keine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und entschied gleich wie in seinem Urteil vom 11. November 2022. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Erwägungen
Massgebliche Rechtsgrundlagen
Das Bundesgericht stützte seine Beurteilung auf folgende Bestimmungen:
Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»
Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.»
Prüfungsmassstab des Bundesgerichts
Das Bundesgericht betonte, dass die Frage, ob das Beschleunigungsgebot verletzt sei, sich starren Regeln entzieht und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Als Kriterien nennt es: die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c). Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zutage tritt; dass die eine oder andere Handlung mit etwas grösserer Beschleunigung hätte vorgenommen werden können, genügt nicht. Überlastung bewahrt nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 144 II 486 E. 3.2). Die Folgen einer Verletzung sind meistens Strafreduktion, manchmal Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, Einstellung des Verfahrens.
Prüfung der einzelnen Verfahrensabschnitte
Untersuchungsverfahren (gut 4,5 Jahre)
Das Untersuchungsverfahren dauerte von März 2016 bis zur Anklageerhebung am 10. November 2020, also gut viereinhalb Jahre. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese beträchtliche Dauer in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sei. Da der Beschwerdeführer aber eine von 13 beschuldigten Personen war, gegen die im Rahmen einer grösseren Aktion betreffend mehr als 60 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle vorgegangen wurde, sein Verfahren im Untersuchungsverlauf abgetrennt wurde und er überdies einen grossen Teil der angeklagten Delikte während laufender Untersuchung noch bis fast ein halbes Jahr vor der Anklageerhebung begangen hatte, war weder dargetan noch offensichtlich, dass das Untersuchungsverfahren für sich genommen unverhältnismässig lang gedauert hätte.
Erstinstanzliches Gerichtsverfahren (ca. 4 Monate)
Das erstinstanzliche Verfahren vom Eingang der Anklage bis zum Urteil am 17. März 2021 dauerte lediglich etwas mehr als vier Monate. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete dieses Verfahren als «forciert geführt», so dass sich daraus unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots nichts folgern liess.
Erstes Berufungsverfahren (ca. 16 Monate)
Der Zeitraum zwischen den Berufungserklärungen (Juni 2021) und der Berufungsverhandlung (8. November 2022) bzw. Urteilsfällung (11. November 2022) betrug rund 16 Monate. Das Bundesgericht verglich dies mit seiner Rechtsprechung: Im Urteil 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020 wurde eine Verletzung bei einem zweijährigen Berufungsverfahren bejaht, das sich im Wesentlichen auf einen einzelnen Schuldspruch und die Strafzumessung beschränkte. Im Urteil 6B_1345/2021 vom 5. Oktober 2022 wurde eine Verletzung bei 15 Monaten in einem Straffall geringerer Grössenordnung bejaht. Vorliegend betrug die Dauer zwar ebenfalls 16 Monate, der Fall war aber nicht mehr von geringerer Grössenordnung: Es waren umfangreiche Fragen zu beurteilen (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Widerruf, Strafe, Vollzug, Landesverweisung, zahlreiche Taten), die Vorinstanz verhandelte drei konnexe Verfahren zusammen, der Beschwerdeführer stellte diverse prozessuale Anträge (inklusive eines Haftgesuchs, über das präsidialiter zu befinden war), und die Terminfindung war aufgrund der grossen Zahl der Beteiligten erschwert. Unter diesen Umständen erwies sich die Zeitspanne von 16 Monaten noch nicht als unverhältnismässig lang.
Die anschliessende Begründungsdauer des ersten Berufungsurteils betrug rund vier Monate (bis Mitte März 2023). Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar die Ordnungsfristen des Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten wurden, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Urteilsbegründung aber erst vorliege, wenn ohne besondere Umstände mehr als sechs Monate benötigt wurden (Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026 E. 2.6.3). Hier war die Begründung 101 Seiten lang und mit den zusammenhängenden Fällen abzustimmen, was als besonderer Umstand zu werten war.
Zweites Berufungsverfahren (knapp 15 bzw. 19 Monate)
Das zweite Berufungsverfahren dauerte vom Versand des bundesgerichtlichen Rückweisungsurteils (21. März 2024) bis zum Erlass des angefochtenen Urteils (10. Juni 2025) knapp 15 Monate, bis zur schriftlichen Urteilsbegründung knapp 19 Monate. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorladung bereits drei Monate nach Rückweisung erging und der erste Verhandlungstermin auf den 6. Dezember 2024 angesetzt wurde. Die Terminverschiebungen hatten folgende Ursachen:
- Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung führte zur ersten Absage (Verschiebung auf den 9. Mai 2025).
- Ein Ausfall einer Richterin führte zur zweiten Absage (Ersatztermin am 10. Juni 2025, vier Wochen später).
Das Bundesgericht wertete die Dauer zwar als lang, betonte aber, dass die Vorinstanz innert vernünftiger Frist vorgeladen hatte, die Ursachen für die Verschiebungen teils bei der Verteidigung und teils bei unvorhersehbarem Richterausfall lagen, und die Vorinstanz bei den Ersatzterminen zügig agierte. Da sich die Ungewissheit des Beschwerdeführers aufgrund des begrenzten Beurteilungsgegenstands (nur Frage des Beschleunigungsgebots und dessen Folgen) in engen Grenzen hielt und es um eine Vielzahl gravierender Taten ging, war die Verfahrensdauer insgesamt gerade noch nicht als überlang zu bewerten.
Verhältnis zum rechtlichen Gehör
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die gebotene Auseinandersetzung mit der Rüge des Beschleunigungsgebots nachgeholt und eine nachvollziehbare Begründung geliefert habe. Die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil nicht materiell umgesetzt, war unbegründet.
Landesverweisung
Da keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag, fielen die davon abgeleiteten Anträge (Strafreduktion um ein Drittel, Verzicht auf Landesverweisung) ausser Betracht. Auf die Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB) war nicht näher einzugehen, da der Beschwerdeführer keine ganz erheblichen neuen Tatsachen mit Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse dargetan hatte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Praxis zur Gesamtbetrachtung
Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Beurteilung des Beschleunigungsgebots eine Gesamtbetrachtung aller Verfahrensstadien und -umstände erfordert (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Auch eine beträchtliche Gesamtverfahrensdauer von über neun Jahren führt nicht zwingend zur Bejahung einer Verletzung, wenn die einzelnen Verfahrensabschnitte für sich betrachtet nicht unverhältnismässig lang waren und die Verzögerungen sachlich erklärbare Ursachen hatten. Die dogmatische Grundlage hierfür liefert Art. 29 Abs. 1 BV, der — wie die OLC-Kommentierung zutreffend ausführt — eine Beurteilung innert angemessener Frist garantiert, wobei die Angemessenheit von der Komplexität des Falls abhängt.
Präzisierung der Massstäbe für Berufungsverfahren
Das Bundesgericht präzisiert seine Praxis zu Berufungsverfahren: Während 15–16 Monate in einem einfachen Fall geringerer Grössenordnung eine Verletzung begründen können (Urteil 6B_1345/2021), ist dieselbe Dauer in einem komplexen Verfahren mit Konnexitäten, zahlreichen prozessualen Anträgen und Koordinationsbedarf nicht beanstandet. Die Schwelle zur Verletzung wird also massgeblich durch die Komplexität des Falls und die der Vorinstanz obliegenden Aufgaben bestimmt.
Begründungsdauer: Sechs-Monate-Regel bestätigt
Das Urteil bestätigt die Praxis, wonach eine Begründungsdauer von bis zu sechs Monaten auch ohne besondere Umstände hinzunehmen ist und erst darüber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen kann (Urteil 6B_492/2024 vom 15. April 2026). Eine Begründungsdauer von vier Monaten — selbst wenn die Ordnungsfristen des Art. 84 Abs. 4 StPO überschritten — begründet bei einem 101-seitigen Urteil mit Koordinationsbedarf unter Konnexitäten keine Verletzung.
Terminverschiebungen durch Verteidigung und Richterausfall
Von dogmatischem Interesse ist die Zuweisung der Verantwortung für Terminverschiebungen: Ursachen, die im Verantwortungsbereich der Verteidigung liegen (hier: Wechsel der amtlichen Verteidigung), werden der Vorinstanz nicht angelastet. Auch ein unvorhersehbarer Richterausfall führt nicht per se zu einer Verletzung, solange die Vorinstanz zeitnahe Ersatztermine anbietet. Die Vorinstanz agierte hier — gemessen an den Massstäben der Rechtsprechung — zügig.
Abgrenzung zu EGMR-Rechtsprechung
Das Bundesgericht grenzte sich von den vom Beschwerdeführer zitierten EGMR-Urteilen (Bornet gegen Schweiz, Bunkate gegen Niederlande) ab, denen bedeutende Inaktivitätsphasen der Behörden zugrunde lagen. Im vorliegenden Fall waren keine solchen Untätigkeitslücken festzustellen, da die Vorinstanz während der gesamten Verfahrensdauer mit der Koordination, Prüfung von Anträgen und inhaltlicher Vorbereitung beschäftigt war.
Fazit
Das Urteil 6B_893/2025 vom 12. Juni 2026 bestätigt die grosszügige Praxis des Bundesgerichts zur Beurteilung des Beschleunigungsgebots bei komplexen, mehrstufigen Strafverfahren. Die Gesamtverfahrensdauer von über neun Jahren wurde nicht beanstandet, weil die einzelnen Verfahrensabschnitte sachlich erklärbare Ursachen für ihre Dauer aufwiesen, der Beschwerdeführer selbst zu Verzögerungen beitrug (Terminverschiebungen durch Verteidigungswechsel, Bestehen auf mündliche Verhandlung bei Kenntnis der Auslastung des Gerichts) und die Ungewissheit aufgrund des begrenzten Beurteilungsgegenstands im zweiten Berufungsverfahren in engen Grenzen blieb. Das Urteil illustriert anschaulich, dass die Gesamtbetrachtungsmethode in der Praxis dazu führt, dass auch erhebliche Verfahrensdauern hingenommen werden, solange keine «krassen Zeitlücken» seitens der Behörden feststellbar sind. Für die Praxis bedeutet dies, dass Beschwerdeführer, die eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend machen, nicht nur die Dauer, sondern konkret darlegen müssen, inwiefern die Behörden Inaktivitätsphasen zu verantworten haben, die nicht mehr zu tolerieren sind — pauschale Rügen genügen der Begründungsanforderung des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.