6B_125/2026 — Sexuelle Handlungen mit Kindern und in dubio pro reo
Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexualdelikte, Beweiswürdigung) · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Kantons Waadt · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Kradolfer, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Verurteilung bestätigt
Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer (Stiefvater) rügt eine Verletzung von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB). Er kritisiert die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz, ohne Willkür darzulegen.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Rüge ist appellatorischer Natur und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Grundsatz in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel hat im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot (Art. 9 BV).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist und eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung unzulässig bleibt, sofern nicht spezifisch Willkür dargelegt wird. Es illustriert zudem, dass ein Bündel konvergenter Indizien («faisceau d'indices convergents») ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der Schuld auszuräumen.
Sachverhalt
A.________, der Stiefvater von B.________ (der Tochter seiner Ehefrau aus einer früheren Beziehung), wurde vom Tribunal de police de l'arrondissement de La Côte am 6. Mai 2025 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (bedingt bei zwei Jahren Probezeit) sowie einer Busse von 2'000 Franken verurteilt. Zudem wurde er verpflichtet, B.________ 8'000 Franken als Genugtuung für immateriellen Schaden zu bezahlen.
Die Cour d'appel pénale des Kantons Waadt wies die Berufung von A.________ mit Urteil vom 24. Oktober 2025 ab. Sie stellte folgende Sachverhalte fest:
Ab 2006 oder 2007 bis 2010 kam A.________ mindestens dreissigmal zum Schlafen im Bett der acht bis neun Jahre alten B.________, unter dem Vorwand, er habe Rückenschmerzen und die Matratze des Kindes sei bequemer. Er positionierte sich dabei hinter dem Kind, drückte es an sich und presste sein erigiertes Geschlechtsteil gegen ihren Körper. Zudem fuhr er mit der Hand unter dem Pyjama und der Unterhose des Mädchens und berührte ihre Schamhaare. Einmal zeigte er dasselbe Verhalten, als B.________ im elterlichen Bett schlief.
Zwischen 2009 und 2013 onanierte A.________ einmal im Badezimmer der Familienwohnung in Anwesenheit von B.________, die damals zwischen elf und fünfzehn Jahre alt war.
A.________ ficht das kantonale Urteil beim Bundesgericht an. Er beantragt in erster Linie Freispruch, eventuell Aufhebung und Rückweisung. Zudem verlangt er unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Grundsatz: in dubio pro reo und Willkürverbot
Das Bundesgericht prüft die Rüge der Verletzung von in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) nach den etablierten Grundsätzen. Es ist keine Berufungsinstanz, bei der die Sachverhaltsfeststellungen frei nachkorrigiert werden könnten. Es ist an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wären in Verletzung des Rechts oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG, insbesondere willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, festgestellt worden.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 10 StPO (SR 312.0) «1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. 2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. 3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.»
Die Unschuldsvermutung und ihr Korollar, der Grundsatz in dubio pro reo, betreffen sowohl die Beweislast als auch die Beweiswürdigung im weiteren Sinne. Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz, dass die Beweislast bei der Anklage liegt und Zweifel dem Beschuldigten zugutekommen. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet er, dass sich der Richter nicht von einem für den Beschuldigten nachteiligen Fakt überzeugen darf, wenn objektiv Zweifel an dessen Vorliegen bestehen. Es genügen dabei keine bloss abstrakten und theoretischen Zweifel — es müssen ernsthafte und unüberwindbare Zweifel vorliegen. Wird die Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung unter dem Blickwinkel von in dubio pro reo kritisiert, hat dieser Grundsatz keine weitergehende Tragweite als das Willkürverbot.
Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.
Art. 9 BV (SR 101) «Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Bündel konvergenter Indizien
Die kantonale Instanz stützte ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergenter Indizien («faisceau d'indices convergents»). Die Aussagen der geschädigten Partei waren präzise und konstant, im Gegensatz zu den widersprüchlichen und lügnerischen Aussagen des Beschwerdeführers. Der Kontext der Strafanzeige und die Antworten der Geschädigten auf unvorhergesehene Fragen der Ermittler sprachen gegen eine nachträgliche Konstruktion der Vorwürfe. Die Schilderungen der Geschädigten wiesen ein derart spezifisches und elaboriertes Modus Operandi auf, dass eine frei erfundene Schilderung unwahrscheinlich erschien. Aussagen des Lebenspartners der Geschädigten (D.________), der im Laufe der Zeit Vertraulichkeiten von ihr erhalten hatte, korroborierten deren Version.
Die sexuell geprägten Nachrichten, die der Beschwerdeführer 2017 und 2020 an die Geschädigte sandte — wenn auch nach den Tatzeiten —, bestärkten die Vorwürfe ebenfalls, indem sie das von ihm angestrebte Beziehungs- und Klimaverhältnis zur Stieftochter offenbarten. Die kantonalen Richter entkräfteten zudem die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gegenargumente: Widersprüche in der Häufigkeitsangabe der Taten beruhten auf Verwechslungen und präzisierten lediglich die Anzahl vollständiger Vorgänge. Dass die Geschädigte sich 2021 beim Beschwerdeführer einquartieren liess, war in einer ausweglosen Situation und dem Wunsch nach Selbstverteidigung begründet und kein Indiz für falsche Anschuldigungen. Das Schweigen der Geschädigten gegenüber ihrem Psychiater (2012–2014) entsprach dem bei Missbrauchsopfern üblichen Verdrängungsverhalten. Die Tatsache, dass die Geschädigte keinen Vorteil aus falschen Aussagen zog und Symptome von Unwohlsein zeigte, rundete das Bild ab.
Vorbringen des Beschwerdeführers: appellatorische Kritik
Der Beschwerdeführer diskutiert in seinen Schriften die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz nach, als richte er sich an eine Berufungsinstanz. Er behauptet, die herangezogenen Elemente seien ungenügend, legt jedoch nicht dar, inwiefern das Vorgehen der kantonalen Instanz willkürlich gewesen wäre. Er wiederholt die bereits in der Berufung vorgebrachten und von der kantonalen Instanz entkräfteten Einwände, ohne zu erklären, worin die Willkür bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten liegen sollte. Eine solche appellatorische Argumentation genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht und ist unzulässig.
Keine Umkehr der Beweislast
Der Beschwerdeführer rügt zudem, die kantonale Instanz habe ihn nach dem Interesse der Geschädigten an einer Lüge befragt. Nach seiner Auffassung trage ausschliesslich die Anklage die Beweislast für die Tatbestandsmerkmale, und er sei nicht verpflichtet, seine Unschuld zu beweisen oder ein Motiv für unbegründete Anschuldigungen zu identifizieren. Das Bundesgericht weist diese Rüge zurück: Die kantonale Instanz hat den Beschwerdeführer nicht deshalb verurteilt, weil er seine Unschuld nicht bewiesen hätte, sondern auf der Grundlage eines Bündels konvergenter Indizien. Die Befragung des Beschuldigten zu möglichen Motiven für falsche Anschuldigungen stellt zudem eine legitime Entlastungserhebung dar und ist nicht zu beanstanden.
Substantive Norm: Art. 187 StGB
Die strafbarkeitsbegründende Norm lautet:
Art. 187 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die kantonale Instanz hat die Voraussetzungen von Art. 187 StGB als erfüllt erachtet: Der Beschwerdeführer nahm mit dem unter 16 Jahre alten Kind sexuelle Handlungen vor, indem er sich hinter das Kind legte, es an sich drückte, sein erigiertes Geschlechtsteil an dessen Körper presste und mit der Hand unter deren Kleidung die Schamregion berührte. Diese Handlungen erfüllen den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind nach der ständigen Rechtsprechung, wonach bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles geringere Anforderungen an die Intensität der sexuellen Handlung gestellt werden (BGE 128 IV 97, E. 2b).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Linie der konstanten Rechtsprechung zur Begrenzung des in dubio pro reo im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht. Der Grundsatz, dass in dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel im Beschwerdeverfahren keine weitergehende Tragweite hat als das Willkürverbot, ist fest verankert und wurde zuletzt in BGE 148 IV 409, E. 2.2 und BGE 146 IV 88, E. 1.3.1 bekräftigt. Die Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und die Unzulässigkeit appellatorischer Kritik entsprechen der etablierten Praxis (BGE 150 IV 360, E. 3.2.1; BGE 150 I 50, E. 3.3.1).
Die Aussage-gegen-Aussage-Doktrin, wonach Fälle widersprüchlicher Aussagen zwischen Beschuldigtem und Opfer nicht zwingend zum Freispruch führen müssen, wurde vom Bundesgericht bereits in BGE 137 IV 122, E. 3.3 geklärt und in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. BGer 6B_727/2025 vom 16. März 2026; BGer 6B_210/2025 vom 26. Februar 2026). Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf einen Fall von sexuellem Kindesmissbrauch im familiären Kontext an und bestätigt, dass ein Bündel konvergenter Indizien — bestehend aus präzisen und konsistenten Opferaussagen, korroborierenden Zeugenaussagen, inhaltlich belastenden Nachrichten des Beschuldigten und dem Fehlen eines plausiblen Motivs für Falschanschuldigungen — ausreicht, um ernsthafte Zweifel an der Schuld auszuräumen.
Dogmatisch von Bedeutung ist ferner die Klarstellung, dass die Befragung des Beschuldigten nach möglichen Motiven der Geschädigten für falsche Anschuldigungen keine Umkehr der Beweislast darstellt, sondern als legitime Entlastungserhebung («instruction à décharge») zu qualifizieren ist. Diese Einordnung ist konsistent mit der Systematik der StPO, die dem Gericht eine umfassende Sachverhaltsabklärung einschliesslich der Prüfung von Entlastungsgesichtspunkten auferlegt.
Im Bereich des Sexualstrafrechts steht das Urteil im Kontext der Rechtsprechung zu Art. 187 StGB, insbesondere zu den Voraussetzungen der sexuellen Handlung mit Kindern bei psychischem Druck und familiärer Abhängigkeit (BGE 124 IV 154; BGE 146 IV 153). Die Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024 hat den Tatbestand des Art. 187 StGB zwar neu gefasst (insbesondere die Einführung von Abs. 1bis bei Kindern unter 12 Jahren), jedoch sind die hier zur Anwendung gebrachten Grundprinzipien der Beweiswürdigung davon unberührt geblieben, da die Tatzeiten (2006–2013) weit vor dem Inkrafttreten der Revision lagen.
Fazit
Das Urteil bestätigt die bewährte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begrenzung von in dubio pro reo im Beschwerdeverfahren und zur Unzulässigkeit appellatorischer Kritik. Es verdeutlicht, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist und dass eine blosse Neudiskussion der Beweiswürdigung ohne spezifische Darlegung von Willkür nicht genügt. Die Praxis, ein Bündel konvergenter Indizien als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung zu betrachten — auch wenn einzelne Indizien für sich allein ungenügend wären —, wird konsequent angewendet. Für die Praxis bedeutet das Urteil eine erneute Bestätigung, dass die Verteidigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht die Beweiswürdigung der kantonalen Instanz wiederholen darf, sondern Willkür im Sinne von Art. 9 BV substanziiert darlegen muss.