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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_976/2025  ·  vom 15.06.2026

Contrainte sexuelle, viol; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die kantonale Berufungsinstanz hatte den Beschwerdeführer vom Vorwurf der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung freigesprochen, die erzwungene anale Penetration aber als glaubhaft eingestuft — sie verweigerte jedoch deren rechtliche Qualifikation unter Art. 189 StGB aCP mit dem Argument, das Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus) stehe dem entgegen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung ab, gibt aber die Rüge betreffend reformatio in pejus gut: Eine (fälschlich) «absorbierte» subsidiäre Tat ist kein Freispruch; die Berufungsinstanz durfte und musste die anale Penetration unter Art. 189 StGB aCP prüfen. Aufhebung und Zurückweisung.
  • Bedeutung: Präzisiert die Dogmatik des Verschlechterungsverbots bei unrichtiger Konkurrenzbeurteilung: eine fehlerhafte Absorption einer subsidiären Tat durch eine lex specialis steht einem Neueinsatz nicht entgegen. Zudem wichtiger Anwendungsfall zum Verhältnis von Vergewaltigung (Art. 190 aCP) und sexueller Nötigung (Art. 189 aCP) bei eigenständigen sexuellen Akten.

Sachverhalt

Ausgangslage

Gegenstand des Verfahrens ist die Strafbarkeit von B.________ (der «Intimierte») gegenüber der Beschwerdeführerin A.________. Zwei Ereignisse stehen im Zentrum:

  1. Erstes Treffen (Wochenende im März 2020): A.________ besuchte B.________ in dessen Tonstudio. Nach einem vorgängigen «Seduktionsspiel» über WhatsApp — u.a. mit Twerking-Videos und kompatibilitätsbezogenen Komplimenten — kam es zu einem Treffen. A.________ wirft B.________ vor, er habe ihr über die Kleidung an die Geschlechtsteile gefasst, eine Hose und einen Slip entfernt und ihr Oralverkehr aufgezwungen. Sie habe ihn mit gestreckten Händen am Kopf wegdrücken wollen, ohne dass er sich daran gestört habe. A.________ beschreibt einen Zustand der «Sidération» (Erstarrung). Das zuständige Kantonsgericht (Tribunal cantonal du Jura) sah jedoch keinen Tatbestand der sexuellen Nötigung als erfüllt an: Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubwürdig gewesen, zumal ein «Seduktionsspiel» bestanden habe, sie nach den Ereignissen unaufgefordert den Kontakt wiederaufgenommen und ein benachbarter Studionachbar als Fluchtmöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Sie habe ferner auf die dreifache Frage des Beschwerdeführers, ob er ihr Cunnilingus leisten solle, «I don't know» antworten können — ihr stand mithin die verbale Äusserung von Einverständnisfreiheit zu. Eine körperliche Gewaltanwendung konnte nicht festgestellt werden.

  2. Zweites Treffen (Sonntag Ende März / Anfang April 2020): Wiederum in B.________s Studio kam es zu digitaler, vaginaler und schliesslich analer Penetration. A.________ beschreibt, sie habe bei der digitalen Penetration das Handgelenk von B.________ ergriffen, worauf er abgelassen und sie geküsst habe; bei der vaginalen Penetration habe sie sich auf seine Anweisung «komm zu mir» aktiv bewegt. Bei der analen Penetration habe sie «tu fais quoi, arrête» und «arrête, tu me fais mal» gesagt. Das Kantonsgericht stellte Inkonsistenzen in den Aussagen fest — die Beschwerdeführerin habe bei der ersten Einvernahme beim Ministerium öffentlich die anale Penetration als einzigen klar in Erinnerung gebliebenen Akt beschrieben, während die Polizei fünf Monate zuvor eine vollständigere Darstellung erhalten hatte. Gleichzeitig erkannte das Kantonsgericht jedoch: Gerade bezüglich der analen Penetration seien die Aussagen von A.________ «konstant und besonders überzeugend, präzise und von persönlichem Empfinden geprägt» gewesen. Insoweit hat die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit in diesem Punkt bejaht, eine Vergewaltigung (Art. 190 aCP) jedoch mangels Gewalt- oder Sidérationsanwendung für die der analen Penetration vorausgehenden Akte verneint; die Frage der sexuellen Nötigung (Art. 189 aCP) wurde aufgrund des Verschlechterungsverbots gar nicht geprüft.

Prozessexegese und Beschwerde

In erster Instanz wurde B.________ wegen sexueller Nötigung (erster Komplex) und Vergewaltigung (zweiter Komplex) verurteilt, unter anderem mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Berufungsinstanz des Kantons Jura sprach ihn im Urteil vom 9. Oktober 2025 von diesen Punkten frei, reduzierte die Strafe auf 48 Monate und wies die Zivilklagen von A.________ ab. A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschwerdegegner wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu verurteilen. Sie beantragt zudem unentgeltliche Prozessführung.

Erwägungen

Beschwerdelegitimation

Die Beschwerdeführerin war am kantonalen Verfahren beteiligt und hat Schadenersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung geltend gemacht (Art. 41 ff. OR). Der ihr in erster Instanz zugesprochene Genugtuungsbetrag von 8'000 Fr. wurde im Berufungsverfahren aufgehoben. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse, da sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirkt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG).

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: [...] b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: [...] 5. die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,»

Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ihre Glaubwürdigkeit verneint und die Aussagen des Beschwerdeführers unkritisch übernommen habe. Der Bundesgerichtspraxis zufolge liegt Willkür erst vor, wenn die Feststellung offensichtlich unzulässig ist — nicht bereits, wenn sie diskutabel oder kritikwürdig erscheint. Die Beweiswürdigung ist frei, sofern nicht ein wesentliches Beweismittel ohne triftigen Grund übergangen wird. Aussagen gegen Aussagen führen nicht zwingend zu einem Freispruch; die endgültige Würdigung obliegt dem Instanzgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3; ständige Rechtsprechung).

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz eine detaillierte Beweiswürdigung vorgenommen und mehrere Inkonsistenzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin identifiziert hat: - Widersprüchliche Angaben zum Zweck des ersten Besuchs (angeblich zur Gesangsaufnahme, dann jedoch auf Nachfrage erklärt, sie wolle nicht mehr singen); - Ein vorgängiges «Seduktionsspiel» mit sexuell gefärbten Inhalten (Twerking-Videos, astrologische Komplimente); - Spontane Wiederaufnahme des Kontakts nach dem ersten Treffen; - Fehlende Angaben über Schmerzen beim ersten Treffen, dann jedoch nachträglich behauptete Angst vor diesen Schmerzen als Begründung für Angst beim zweiten Treffen; - Widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Treffen; - Aussagen über Religion, die im Widerspruch zu den WhatsApp-Nachrichten standen.

Diese Inkonsistenzen betrafen nicht Details, sondern die globale Beziehung zwischen den Parteien. Die Vorinstanz kam folglich unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Schluss, dass lediglich ein Konsens zu einem Kuss festgestellt werden konnte.

Hinsichtlich des zweiten Treffens stellte die Vorinstanz zwar Inkonsistenzen fest, hielt die Beschwerdeführerin jedoch bezüglich der analen Penetration für glaubwürdig: Ihre Aussagen waren «konstant und besonders überzeugend, präzise und von persönlichem Empfinden geprägt». Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat, als sie einen Zustand der Sidération und körperliche Gewaltanwendung für die der analen Penetration vorausgehenden Akte verneinte, da die Beschwerdeführerin fähig war, physisch zu reagieren (Ergreifen des Handgelenks des Beschwerdeführers) und sich verbal zu äussern («I don't know» beim ersten Treffen; «arrête, tu me fais mal» bei der analen Penetration). Die Beschwerdeführerin habe bei der vaginalen Penetration auf Anweisung des Beschwerdeführers die Position gewechselt, was mit einem Zustand der Sidération unvereinbar sei. Das Bundesgericht weist die Willkürrüge ab.

Nötigungsmittel: Gewalt und psychischer Druck bei Art. 189 und 190 StGB aCP

Die zentralen Straftatbestände der alten Sexualstrafrechtsfassung (gültig bis 30. Juni 2024) lauten:

Art. 189 Abs. 1 StGB aCP (SR 311.0; Fassung bis 30.6.2024) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 190 Abs. 1 StGB aCP (SR 311.0; Fassung bis 30.6.2024) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.»

Beide Tatbestände setzen ein Nötigungsmittel voraus. Gewalt bezeichnet die willentliche Ausübung physischer Kraft gegen das Opfer mit dem Ziel, es zur Nachgiebigkeit zu bewegen (BGE 148 IV 234 E. 3.3). Eine gewisse Intensität ist erforderlich, jedoch kann je nach Widerstandskraft des Opfers oder Überrumpelung auch ein relativ geringer Kraftaufwand ausreichen. Ein psychischer Druck liegt vor, wenn der Täter beim Opfer psychische Wirkungen wie Überraschung, Schrecken oder ein ausweglos erscheinendes Gefühl hervorruft, die es zur Nachgiebigkeit bewegen (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb). Der psychische Druck und seine Wirkung auf das Opfer müssen jedoch eine besondere Intensität erreichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1). Der subjektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter weiss, dass das Opfer nicht einwilligt, oder diesen Umstand in Kauf nimmt (BGE 148 IV 234 E. 3.4).

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat, als sie ein Nötigungsmittel für die der analen Penetration vorausgehenden Akte verneinte, da die Beschwerdeführerin physisch und verbal reagieren konnte.

Verhältnis von Vergewaltigung und sexueller Nötigung: Konkurrenzdogmatik

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der analen Penetration glaubhaft seien und dass sich die Frage einer sexuellen Nötigung (Art. 189 aCP) insoweit stelle. Sie weigerte sich jedoch, die Sachfrage unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen, unter Berufung auf das Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus). Das Bundesgericht widerspricht dieser Auffassung mit einer detaillierten Konkurrenzdogmatik: Die Vergewaltigung nach Art. 190 aCP stellt eine lex specialis dar, wenn das Opfer weiblich ist und ihm der Beischlaf aufgezwungen wird. Die anale Penetration nach einem vorausgehenden vaginalen Beischlaf ist jedoch ein eigenständiger Akt, der nicht als Vorspiel zur Vergewaltigung betrachtet werden kann (vgl. 6B_449/2024 E. 5.3; 6B_995/2020 E. 2.4.1). Die erste Instanz hätte somit die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in realer Konkurrenz annehmen müssen.

Verschlechterungsverbot (reformatio in pejus)

Art. 391 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.»

Das Verschlechterungsverbot soll dem Beschuldigten ermöglichen, Rechtsmittel einzulegen, ohne eine Verschlechterung des Urteils fürchten zu müssen (BGE 149 IV 91 E. 4.1.1). Es bezieht sich sowohl auf die Strafhöhe als auch auf die rechtliche Qualifikation (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Eine Verschlechterung liegt vor, wenn die neu qualifizierte Tat mit einer höheren Strafe bedroht ist (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1; BGE 139 IV 282 E. 2.5). Bei unvollständigem Konkurrenzverhältnis bedeutet eine Verurteilung für die eine Tat jedoch keinen Freispruch hinsichtlich der «absorbierten» Tat: Die Qualifikation kann zugunsten der absorbierten Tat geändert werden — sofern diese nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist — selbst bei einem ausschliesslich vom Beschuldigten eingelegten Rechtsmittel, ohne dass das Verschlechterungsverbot verletzt wird (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1).

Das Bundesgericht stellt fest: Die Berufungsinstanz hätte das erstinstanzliche Urteil nicht formell anhand des Dispositivs interpretieren dürfen. Die erstinstanzliche «Freistellung» von der sexuellen Nötigung bezüglich der analen Penetration war bei Lichte besehen keine Freistellung im eigentlichen Sinne: Die Vorinstanz hatte die Tatbestandsmerkmale von Art. 189 aCP als erfüllt erachtet, die Tat jedoch als durch Art. 190 aCP «absorbiert» angesehen. Bei zwei in unvollständiger Konkurrenz stehenden Taten bedeutet die Verurteilung für die eine Tat keinen Freispruch für die absorbierte Tat (BGE 144 IV 35 E. 3.1.1; 7B_789/2025 E. 4.4.2). Zudem war die Absorptionskonstruktion rechtlich fehlerhaft, da es sich um zwei eigenständige Akte handelte, die in realer Konkurrenz zueinander stehen.

Massgeblich ist ferner, dass Art. 189 aCP (Freiheitsstrafe bis 10 Jahre oder Geldstrafe) keine schwerere Strafe androht als Art. 190 aCP (Freiheitsstrafe 1–10 Jahre): Die Mindeststrafe bei Vergewaltigung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, während bei sexueller Nötigung auch eine Geldstrafe möglich ist. Eine Verurteilung nach Art. 189 aCP hätte mithin keine schwerere Bestrafung bedeutet als diejenige nach Art. 190 aCP. Das Verschlechterungsverbot war somit nicht tangiert.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Berufungsinstanz zu Unrecht eine Beschränkung durch das Verschlechterungsverbot angenommen hat. Die Rüge wird gutgeheissen; das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, damit sie prüft, ob die Fakten zur analen Penetration den Tatbestand der sexuellen Nötigung nach Art. 189 aCP erfüllen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Beweiswürdigungspraxis bei Sexualdelikten

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zur Beweiswürdigung bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen in Sexualstrafverfahren: Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar, das der Richter frei würdigt (BGE 137 IV 122 E. 3.3; 6B_399/2024 E. 4.1.3). In dubio pro reo entfaltet in der Beweiswürdigung keine weitergehende Wirkung als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Konvergierende Indizien sind in ihrer Gesamtheit zu prüfen; es reicht aus, wenn das Ergebnis aus dem Zusammenspiel mehrerer Elemente vertretbar abgeleitet werden kann. Die Vorinstanz durfte die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der der analen Penetration vorausgehenden Akte verneinen, aber bezüglich der analen Penetration bejahen, ohne willkürlich zu handeln.

Präzisierung der Konkurrenzdogmatik

Die dogmatisch bedeutsamste Aussage des Entscheids betrifft das Verhältnis von Art. 190 aCP (Vergewaltigung) und Art. 189 aCP (sexuelle Nötigung) bei eigenständigen sexuellen Akten: Die Vergewaltigung ist lex specialis bezüglich des Beischlafs, aber die anale Penetration nach einem vorausgehenden vaginalen Beischlaf ist ein eigenständiger Akt, der nicht als Vorspiel oder Bestandteil der Vergewaltigung betrachtet werden kann. Beide Taten stehen in realer Konkurrenz. Dies bestätigt die Rechtsprechung in 6B_449/2024 E. 5.3 und 6B_995/2020 E. 2.4.1.

Präzisierung des Verschlechterungsverbots

Der Entscheid präzisiert die Rechtsprechung zum Verschlechterungsverbot in mehrfacher Hinsicht:

  1. Ambigue Dispositivinterpretation: Beurteilung des Verschlechterungsverbots anhand des Dispositivs des angefochtenen Urteils ist zulässig, aber bei ambivalentem Wortlaut («Freispruch» bei gleichzeitig «Absorption») sind die Erwägungen hinzuzuziehen. Die Vorinstanz durfte nicht formell auf das Dispositiv abstellen, ohne die Erwägungen zu berücksichtigen (bestätigt BGE 144 IV 35 E. 3.1.1; BGE 143 IV 469 E. 4.1).

  2. Absorption ≠ Freispruch: Eine (fehlerhaft) als absorbiert angesehene subsidiäre Tat ist kein Freispruch im Sinne des Verschlechterungsverbots. Die Berufungsinstanz kann die Qualifikation zugunsten der absorbierten Tat ändern, wenn diese nicht mit einer schwereren Strafe bedroht ist (bestätigt BGE 144 IV 35 E. 3.1.1; 7B_789/2025 E. 4.4.2).

  3. Erwartungshaltung der Beschuldigten: Der Beschwerdeführer konnte nicht darauf vertrauen, die Absorption sei ein Freispruch, wenn die Erwägungen des Erstgerichts die Tatbestandsmerkmale der subsidiären Tat als erfüllt erachteten.

Kein automatisch verschlechterndes Ergebnis

Der Entscheid verdeutlicht, dass das Verschlechterungsverbot nicht schon bei jeder Teilsuspendierung des angefochtenen Urteils greift, sondern erst, wenn das Gesamtergebnis für den Beschuldigten schlechter ausfällt. Da Art. 189 aCP keine höhere Mindeststrafe als Art. 190 aCP aufweist, ist eine Verurteilung nach Art. 189 aCP bezüglich der analen Penetration keine Verschlechterung.

Fazit

Der Entscheid 6B_976/2025 behandelt zwei Aspekte, die in der sexualstrafrechtlichen Praxis von zentraler Bedeutung sind: die Beweiswürdigung bei «Aussage gegen Aussage»-Konstellationen und die Konkurrenzdogmatik bei eigenständigen sexuellen Akten.

In der Beweiswürdigung bestätigt das Bundesgericht die breiten Beurteilungsspielräume der kantonalen Instanzgerichte: Eine detaillierte Beweiswürdigung, die Inkonsistenzen in den Aussagen des Opfers identifiziert, ist nicht willkürlich, auch wenn sie zu einem Freispruch führt. Gleichzeitig ist die Instanz nicht verpflichtet, dem Opfer bei allen Akten die Glaubwürdigkeit abzusprechen — eine aktspezifische Differenzierung (Glaubhaftigkeit bei der analen Penetration, keine Glaubhaftigkeit bei den vorausgehenden Akten) ist rechtlich zulässig.

Die dogmatisch bedeutsamste Aussage betrifft das Verschlechterungsverbot: Eine als «absorbiert» betrachtete Tat ist kein Freispruch im Sinne des Verschlechterungsverbots. Die Berufungsinstanz muss bei ambivalentem Dispositiv die Erwägungen des Erstgerichts heranziehen und darf eine rechtlich fehlerhafte Absorption nicht als Hindernis für eine Neubeurteilung der subsidiären Tat ansehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die subsidiäre Tat (Art. 189 aCP) keine höhere Strafe androht als die Haupttat (Art. 190 aCP). Die Berufungsinstanz wird nun prüfen müssen, ob die Fakten zur analen Penetration den Tatbestand der sexuellen Nötigung erfüllen.