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Strafrecht  ·  Urteil 6B_595/2025  ·  vom 16.06.2026

Lésions corporelles simples par négligence; arbitraire

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zwei erfahrene Freerider lösten bei Lawinenwarnstufe 4 (von 5) in einem 40–42° steilen Couloir eine Lawine aus und verletzten einen Skilehrer. Das Bundesgericht bejahte eine fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB).
  • Entscheidung: Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verurteilung der beiden Rekurrenten wird bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil schärft die Sorgfaltspflichten für Freerider massgeblich: Bei Warnstufe 4 ist die Entscheidung, sich in ein extrem steiles Couloir (über 30°) zu begeben, bereits für sich eine Sorgfaltspflichtverletzung — spätere Vorsichtsmassnahmen heilen den anfänglichen Fehler nicht. Der Grundsatz neminem laedere gilt im Freeride besonders, da mehrere Gruppen dieselben Hänge teilen. Es gibt keine Straflosigkeit wegen mitverursachenden Verhaltens des Opfers.

Sachverhalt

Ausgangslage und Geschehen am 15. Januar 2019

Am 15. Januar 2019 gab das Institut für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) für die betroffene Region ein Lawinenbulletin mit der Warnstufe 4 (von 5) heraus. Es war der erste schöne Tag nach einer mehrtägigen Schlechtwetterperiode, die 87 cm Neuschnee gebracht hatte. Das Bulletin wies auf zwei typische Lawinensituationen hin — «Neuschnee» und «Altschnee» — und bezeichnete die Bedingungen für Schneesport ausserhalb gesicherter Pisten als «sehr kritisch». Bereits am Vortag und am Morgen des Ereignistages waren mehrere Lawinen in der Umgebung gemeldet worden, dabei waren zwei Menschen getötet und zwei schwer verletzt worden.

Das Couloir D.________ und die Lawinenauslösung

Das Couloir «D.________» in der Nähe des Col de U.________ wies eine Neigung von 42° bis 40° im oberen Teil und 40° bis 35° im unteren Teil auf — es handelte sich somit um einen extrem steilen bzw. sehr steilen Hang, der als typisches Lawinengelände zu qualifizieren war.

Der Skilehrer C.________ befand sich mit zwei Kunden in diesem Couloir, nachdem er gegen 11:30 Uhr das Couloir befahren hatte. Kurz nach ihm erreichten die beiden Rekurrenten A.________ und B.________ — erfahrene, weltweit tätige Freerider und mit dem Gelände vertraut — den Einstieg des Couloirs. Sie bemerkten vorhandene Skispuren, konnten aber aufgrund eines Felsens und der Hangneigung nur die ersten 50 Meter einsehen. Sie beschlossen, einzeln bis zum Felsen zu fahren, um von dort das gesamte Couloir überblicken zu können.

B.________ fuhr als Erster los, etwa 2–3 Meter neben den bestehenden Spuren, gefolgt von A.________ in ca. 20 Metern Abstand. Als B.________ in der Nähe des Felsens anhielt, hörte er ein «Woum» — ein Setzgeräusch, das auf die Ausbreitung eines Bruchs in einer Schwachschicht hinweist — und sah eine ca. 30 Meter oberhalb entstehende Anrisskante. Die Lawine wurde ausgelöst. C.________, der sich noch im unteren Teil des Couloirs befand, wurde mitgerissen und am Körper teilweise verschüttet. Er erlitt eine Knieverletzung. Seine beiden Kunden wurden gestossen, aber nicht körperlich verletzt. Ein Zeuge (I.________), ein Skilehrer in einer benachbarten Gondel, beobachtete das Geschehen und bestätigte die Chronologie.

Vorinstanzliche Verurteilung

Das Bezirksgericht Hérens/Conthey verurteilte A.________ und B.________ am 25. Oktober 2023 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zu Geldstrafen von je 60 Tagessätzen. Das Kantonsgericht Wallis, Cour pénale I, wies die Berufungen am 28. Mai 2025 ab und bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil. Dagegen richteten sich die beiden Beschwerden an das Bundesgericht.


Erwägungen

Verfahrensrechtliche Vorfragen

Art. 141 StPO — Unverwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen ohne Verteidiger

Die Rekurrenten rügten, dass sie bei ihrer ersten polizeilichen Einvernahme nicht anwaltlich begleitet worden seien, obwohl der Fall eine notwendige Verteidigung (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO) hätte auslösen können. Das Bundesgericht hielt diese Rüge für unzulässig: Sie war vor der Vorinstanz nie erhoben worden. Der Grundsatz der Erschöpfung der Rechtsmittel (Art. 80 Abs. 1 BGG) verbiete es, verfahrensrechtliche Einwände erstmals vor Bundesgericht vorzubringen (BGE 143 I 397 E. 3.4.2; 135 I 91 E. 2.1). Auf die Rüge wurde nicht eingetreten.

Ebenso wurde ein Hinweis auf das Fehlen eines Sachverständigengutachtens zur Bestimmung der Lawinenursache als unzulässig erklärt — auch dieser Einwand war nie vorinstanzlich erhoben worden, und die Begründung genügte den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Willkürrügen und in dubio pro reo

Die Rekurrenten wandten sich unter dem Titel der Willkür gegen die vorinstanzliche Feststellung, dass primär die Überlastung durch A. und B. die Lawine ausgelöst habe. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rekurrenten faktische Fragen appellatorisch diskutierten, was unzulässig sei. Die vorinstanzliche Würdigung stützte sich auf drei tragfähige Säulen: die extreme Instabilität der Schneedecke (Gefahrenstufe 4), die starke Hangneigung und insbesondere die Gleichzeitigkeit zwischen dem Passieren der Rekurrenten und dem Lawinenabriss. B. habe selbst ein «Woum» gehört und eine Anrisskante oberhalb gesehen. Die Feststellung sei nicht unhaltbar.

Die zentralen Bestimmungen

Art. 125 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.»

Art. 12 Abs. 3 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.»

Sorgfaltspflicht und Fahrlässigkeit im Lawinenkontext

Allgemeine Dogmatik der Fahrlässigkeit

Das Bundesgericht präzisierte die Dogmatik der fahrlässigen Körperverletzung: Die Tatbestandsverwirklichung setzt drei Elemente voraus — Körperverletzung, Fahrlässigkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 122 IV 17 E. 2b). Die Fahrlässigkeit umfasst zwei Stufen: Erstens eine Sorgfaltspflichtverletzung (der Täter hätte bei den gegebenen Umständen und persönlichen Fähigkeiten erkennen müssen, dass er rechtlich geschützte Güter gefährdet und das zulässige Risiko überschreitet), zweitens den Vorwurf der Vorwerfbarkeit, also eine vorwerfbare Unaufmerksamkeit oder mangelnde Anstrengung (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 148 IV 39 E. 2.3.3).

Der Umfang der Sorgfaltspflicht richtet sich nach den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten des Täters. Je höher der Spezialisierungsgrad, desto grösser die erforderliche Sorgfalt (BGE 138 IV 124 E. 4.4.5). Wenn spezifische Sicherheitsnormen bestehen, definiert sich die Sorgfaltspflicht primär anhand dieser Normen (BGE 143 IV 138 E. 2.1).

Das Lawinenbulletin als Massstab der Sorgfaltspflicht

Das Bundesgericht verweist auf die langjährige Rechtsprechung zur Bedeutung des Lawinenbulletins und des SLF-Interpretationsleitfadens als Kriterium für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht von Schneesportlern ausserhalb gesicherter Pisten (BGE 118 IV 130 E. 3a; BGE 138 IV 124 E. 4.4.1). Die Praxis zeigt: Lawinen werden selten zufällig ausgelöst, und die meisten Opfer werden durch ihr eigenes Verhalten oder das von Gruppenmitgliedern getroffen (SLF, Interpretationshilfe, S. 17). Weniger als 10% der Opfer werden von spontanen Lawinen erfasst.

Die Europäische Lawinengefahrenskala verläuft nicht linear, sondern exponentiell: Ein Unterschied von einem Gefahrenstufen-Grad (z.B. von Stufe 3 auf 4) bedeutet eine überproportionale Zunahme des Risikos (HARVEY/RHYNER/SCHWEIZER, S. 134).

Bei Gefahrenstufe 4 («gross»/«fort») ist die Schneedecke an den meisten Steilhängen schwach stabilisiert; Auslösungen sind wahrscheinlich selbst bei geringer Zusatzbelastung — etwa durch einen Skifahrer, der flüssige Schwünge fährt ohne zu stürzen (SLF, Interpretationshilfe 2018, S. 20, 43, 44). Die Empfehlung lautet: Auf mässig steiles Gelände (unter 30°) beschränken und die Ablagerungszone sehr grosser Lawinen berücksichtigen.

Zusätzlich massgebliche Faktoren

  • Erster schöner Tag nach Schneefall: Der erste schöne Tag nach einer Schlechtwetterperiode gilt als besonders unfallträchtig und erfordert besondere Vorsicht (HARVEY/RHYNER/SCHWEIZER, S. 100).
  • Kombination von typischen Lawinensituationen: Vorliegend lagen gleichzeitig eine Neuschnee- und eine Altschneesituation vor — eine Kombination, die höchste Vorsicht gebietet (HARVEY/RHYNER/SCHWEIZER, S. 116 ff., 119).
  • Geländeklassifikation: Hänge über 30° sind Lawinengelände; die meisten Lawinen lösen sich zwischen 35° und 40°. Das betroffene Couloir mit 42°–35° lag somit im typischen Lawinengelände.

Verhalten im Gelände und neminem laedere

Das Bundesgericht betont die besondere Bedeutung des Grundsatzes neminem laedere (BGE 152 IV 8 E. 4.1.9; 145 IV 154 E. 2.2) im Freeride. Da mehrere Gruppen häufig dieselben Hänge befahren, gilt: Freerider müssen besonders auf Dritte achten und niemanden gefährden — auch nicht auf benachbarten Pisten oder Infrastrukturen (6B_403/2016 vom 28. November 2017 E. 3 und 4; 6S.432/2004 vom 3. Mai 2005 E. 12).

Die Rechtsprechung verlangt ausserdem: Wahl der Spur im Hang, Einhalten von Sicherheitsabständen, Befahren einzeln mit ausreichendem Abstand (BGE 118 IV 130 E. 5b; 6B_92/2009 vom 18. Juni 2009 E. 3.4.1; 6B_275/2015 vom 22. Juni 2016 E. 2.6).

Risikomanagement als ganzheitlicher Prozess

Das Urteil entwickelt die Sorgfaltspflichtdogmatik im Lawinenkontext weiter: Die einzelnen Elemente — Berücksichtigung des Bulletins, Geländebeurteilung, Verhalten vor Ort — müssen als Elemente eines komplexen und multifaktoriellen Risikomanagementprozesses verstanden werden. Dieser umfasst die Grille d'évaluation 3x3, die Methode der graphischen Reduktion (MRG) und den RiskCheck. Der Prozess verläuft in drei Phasen (Vorbereitung, allgemeine Beurteilung vor Ort, spezifische Beurteilung im Hang) und berücksichtigt jeweils drei Parameter: Bedingungen, Gelände und menschlichen Faktor (HARVEY/RHYNER/SCHWEIZER, S. 201 ff., 220 ff.).

Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann nicht schematisch an einem einzelnen Fehler festgemacht werden, sondern als Resultat eines Verhaltens, das einen Mangel an Sorgfalt im gesamten Risikomanagementprozess charakterisiert.

Anwendung auf den konkreten Fall

Die Entscheidung, das Couloir zu befahren, war bereits fahrlässig

Das Bundesgericht gelangt zu einer klaren Schlussfolgerung: Unter den gegebenen Bedingungen (Gefahrenstufe 4, Kombination von Neuschnee- und Altschneesituation, erster schöner Tag, 42°–35° steiles Gelände) war die Auslösung einer Lawine vorhersehbar. Das blosse Befahren des Couloirs überhaupt stellte bereits für sich eine Sorgfaltspflichtverletzung dar.

Die Rekurrenten kannten die Bedingungen und hatten das Risiko erkannt — sie hatten Skispuren bemerkt und wollten zunächst zu einem Beobachtungspunkt fahren. Doch selbst wenn sie dort angehalten hätten, um das Couloir zu überblicken: Der erste Schritt — das Befahren des oberen, extrem steilen Teils des Couloirs bei Gefahrenstufe 4 — war bereits pflichtwidrig. Bei Warnstufe 4 hätten sich erfahrene Skifahrer auf mässig steiles Gelände (unter 30°) beschränken müssen.

Die anschliessend ergriffenen Vorsichtsmassnahmen (einzelnes Befahren, Abstand halten, Beobachtungspunkt ansteuern) konnten die anfängliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht mehr heilen. Die Diskussion darüber, wie lange am Einstieg gewartet werden sollte, wurde damit obsolet.

Keine Straflosigkeit wegen Verhalten des Opfers

Der Skilehrer C.________ hatte sich ebenfalls risikobehaftet verhalten, indem er das Couloir bei denselben Bedingungen mit Kunden befuhr. Das Bundesgericht verweist jedoch auf den Grundsatz, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (BGE 150 IV 389 E. 4.7.2; 122 IV 17 E. 2c). Das Mitverschulden des Opfers entlastet den Täter strafrechtlich nicht. Das erforderliche Sorgfaltsmass hängt nicht von den Motiven und Fähigkeiten der Personen ab, die sich im Gefahrenbereich aufhalten könnten.

Auch lag kein Fall einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung oder einer von der Tat eingewilligten Fremdgefährdung vor, welche die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens der Rekurrenten ausschliessen würde (vgl. BGE 139 IV 214 E. 3.2.3; 134 IV 193 E. 9.1).

Kausalzusammenhang

Der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung (Befahren des extrem steilen Couloirs bei Warnstufe 4) und der Körperverletzung von C.________ war gegeben. Das Verhalten des Opfers stellte keine derart aussergewöhnliche Unterbrechung dar, dass der Kausalzusammenhang abgeschnitten worden wäre.


Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Weiterentwicklung der Lawinenrechtsprechung

Das vorliegende Urteil reiht sich in eine kontinuierliche Rechtsprechungslinie ein, die mit BGE 118 IV 130 (1993) begann und über BGE 138 IV 124 (2012), 6B_275/2015, 6B_92/2009 und 6B_403/2016 führt. Es bestätigt die grundsätzliche Rolle des Lawinenbulletins als primärer Sorgfaltspflichtmassstab und die exponentielle Natur der Gefahrenskala.

In dreierlei Hinsicht ist das Urteil besonders richtungsweisend:

  1. Per-se-Beurteilung bei Gefahrenstufe 4: Das Gericht stellt klar, dass bei Warnstufe 4 in extrem steilem Gelände (über 30°) die Entscheidung, sich in einen solchen Hang zu begeben, für sich allein eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt — unabhängig von späteren Vorsichtsmassnahmen. Dies übersteigt die bisherige Rechtsprechung, die primär auf Spurwahl und Abstände abstellte (6B_275/2015, 6B_92/2009).

  2. Ganzheitliches Risikomanagement als dogmatischer Rahmen: Das Urteil integriert die Sorgfaltspflichtprüfung in das Konzept des multifaktoriellen Risikomanagementprozesses (3x3-Grid, MRG, RiskCheck) und verlangt eine dynamische, dreiphasige Beurteilung. Dies entspricht dem modernen lawinenkundlichen Stand (HARVEY/SCHWEIZER, Tagungsband Davos 2025) und hebt die juristische Dogmatik auf das Niveau der aktuellen Risikoforschung.

  3. Neminem laedere im Freeride-Kontext: Die besondere Betonung des neminem-laedere-Prinzips im Freeride-Kontext — wo mehrere Gruppen dieselben Hänge teilen — stellt eine Präzisierung der Rechtsprechung dar. Die Pflicht, Dritte nicht zu gefährden, gilt auch dann, wenn das Opfer sich selbst risikobehaftet verhält; es gibt keine Schuldkompensation (vgl. BGE 150 IV 389 E. 4.7.2; 122 IV 17 E. 2c).

Abgrenzung zur bisherigen Rechtsprechung

Während BGE 138 IV 124 und 6B_275/2015 primär auf konkrete Verhaltensfehler im Gelände (Spurwahl, Abstände, Beurteilung vor Ort) abstellten, verschiebt das vorliegende Urteil den Schwerpunkt auf die vorgelagerte Entscheidungsphase: Die Frage, ob ein Steilhang bei Gefahrenstufe 4 überhaupt befahren werden darf, steht vor der Frage, wie er zu befahren ist. Diese Akzentverschiebung dürfte künftige Fälle prägen, in denen sich Skifahrer auf individuelle Vorsichtsmassnahmen berufen, die Grundentscheidung aber bereits fahrlässig war.


Fazit

Das Urteil 6B_595/2025 und 6B_620/2025 des Bundesgerichts vom 16. Juni 2026 bestätigt die Verurteilung zweier erfahrener Freerider wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) nach Auslösung einer Lawine in einem extrem steilen Couloir bei Gefahrenstufe 4. Es schärft die Sorgfaltspflichten für Schneesportler ausserhalb gesicherter Pisten in mehrfacher Hinsicht: Bei Warnstufe 4 ist die Entscheidung, Steilhänge über 30° zu befahren, für sich genommen fahrlässig — nachträgliche Vorsichtsmassnahmen heilen diesen Fehler nicht. Der Grundsatz neminem laedere gilt im Freeride mit besonderem Gewicht, da mehrere Gruppen dieselben Hänge teilen. Eine Schuldkompensation mit allfälligem Mitverschulden des Opfers findet im Strafrecht nicht statt. Das Urteil integriert die Sorgfaltspflichtdogmatik in das moderne Konzept des ganzheitlichen, dreiphasigen Risikomanagementprozesses und setzt damit einen klaren Massstab für die strafrechtliche Beurteilung von Lawinenunfällen im Off-Piste-Bereich.