Executive Summary
- Kernpunkt: Arbeitnehmer spielt während zweier aufeinanderfolgender Arbeitstage 135 Lose seines Arbeitgebers ohne Bezahlung und verursacht einen Schaden von Fr. 684.--. Das Bundesgericht bejaht eine natürliche Handlungseinheit und verneint damit die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (geringfügige Vermögensdelikte, Grenzwert Fr. 300.--).
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Schuldspruch wegen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und die Strafe von 32 Tagessätzen bleiben bestehen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit bei räumlich, zeitlich und sachlich eng zusammenhängenden Tathandlungen. Es präzisiert, dass bei einem über zwei Tage konzentrierten, intensiven Handeln mit 135 geöffneten Losen auch unter der geforderten zurückhaltenden Betrachtung eine Tateinheit zu bejahen ist. Ferner illustriert es die komplexen Asperations- und Verschlechterungsverbotserwägungen bei Anwendung von Art. 3 Abs. 2 JStG.
Sachverhalt
Ausgangslage
A.________, ein junger Erwachsener, war als Arbeitnehmer bei der «B.________» in U.________ tätig. Am 27. und 28. Februar 2023 «spielte» er insgesamt 135 Lose, ohne diese (zunächst) zu bezahlen. Zudem gab er ohne Bezahlung verschiedene Lose an zwei weitere Personen weiter. Der «B.________» entstand dabei ein Schaden von insgesamt Fr. 684.--.
Strafverfolgungsgeschichte
Mit Strafbefehl vom 17. August 2023 sprach die Jugendanwaltschaft Unterland des Kantons Zürich A.________ der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen geringfügigen Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 300.--. A.________ erhob Einsprache.
Am 26. März 2024 verurteilte das Bezirksgericht Bülach (Jugendgericht) A.________ der Veruntreuung sowie weiterer Delikte zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 200.--. A.________ erhob Berufung.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2024 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass der Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g WG) in Rechtskraft erwachsen war. Die Verfahren betreffend mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) wurden zufolge Rückzugs des Strafantrages eingestellt. Das Obergericht sprach A.________ der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu je Fr. 10.--, Probezeit zwei Jahre.
Beschwerde an das Bundesgericht
Der Beschwerdeführer beantragt Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung; eventualiter Einstellung des Verfahrens; subeventualiter Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Tateinheit und Geringfügigkeit (Art. 138 Ziff. 1 und Art. 172ter StGB)
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 StGB und Art. 172ter StGB. Er macht geltend, sein Vorsatz habe sich nicht auf einen Gewinn von über Fr. 300.-- gerichtet, sondern «realistischerweise» nur auf Kleinstbeträge. Der Schaden der «B.________» bestehe einzig im entgangenen Verkaufserlös von Fr. 684.--. Zudem verneint er eine einheitliche Tat und fordert die Annahme von mindestens zwei bis vier Tatentschlüssen, was die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB (Geringfügigkeit, Grenzwert Fr. 300.--) eröffnen würde.
Art. 138 Ziff. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.»
Art. 172ter StGB (SR 311.0)
«1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft. 2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.»
Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet. Es bestätigt die Praxis zur natürlichen Handlungseinheit: Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 E. 4.3.1).
Vorliegend weisen die Handlungen eine offensichtliche sachliche, räumliche und zeitliche Nähe auf. Der Beschwerdeführer konzentrierte sein Handeln auf zwei aufeinanderfolgende Tage und öffnete intensiv 135 Lose. Auch der eigenständige Abbruch des Tuns ändert nichts an der Tateinheit. Die Annahme eines bereits am 27. Februar 2023 gefassten, alle Lose beider Tage umfassenden Tatentschlusses erweist sich als nicht lebensfremd. Der Schluss der Vorinstanz, dass von Tateinheit und nicht von mehreren Tatentschlüssen auszugehen ist, verletzt kein Bundesrecht.
Daraus folgt, dass der Grenzwert von Fr. 300.-- gemäss Art. 172ter StGB bereits mit dem eingetretenen Schadensbetrag von Fr. 684.-- überschritten ist. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der falschen Prämisse mangelnder Tateinheit. Im Übrigen hat sich der Vorsatz des Beschwerdeführers auf einen möglichst hohen Gewinn gerichtet, was die Anwendung von Art. 172ter StGB ohnehin ausschliesst. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, wonach bei Art. 172ter StGB entscheidend die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg ist (BGE 122 IV 156 E. 2a: nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte).
Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit (Art. 52 StGB)
Eventualiter macht der Beschwerdeführer ein fehlendes Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB geltend.
Art. 52 StGB (SR 311.0)
«Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.»
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach eine Strafbefreiung nur in Frage kommt, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn sich das Verhalten des Täters im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt — vom Verschulden wie von den Tatfolgen her — als unerheblich erscheint, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 2.2.1).
Vorliegend liegt bereits mit Blick auf die finanziellen Folgen (Deliktsbetrag Fr. 684.--) kein Bagatelldelikt vor. Hinzu kommen: Delinquenz während der Arbeitstätigkeit (Vertrauensmissbrauch), direkte Vorsätzlichkeit, erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens sowie ein erst spät und bei erdrückender Beweislage erfolgtes Geständnis. Die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB sind offensichtlich nicht erfüllt.
Verfahrenseinstellung wegen Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Einstellung des Verfahrens, weil die Voraussetzungen für eine Wiedergutmachung im Sinne von Art. 53 StGB vorlägen. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Einstellung des Verfahrens aufgrund Wiedergutmachung im Gerichtsverfahren von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist (BGE 135 IV 27 E. 2.4; BGE 139 IV 220 E. 3.4). Eine Umdeutung des Antrags auf Verfahrenseinstellung in einen solchen auf Strafbefreiung ist ausgeschlossen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Verschlechterungsverbot und Strafzumessung (Art. 391 Abs. 2 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO. Er wendet ein, der Rückzug zweier Antragsdelikte bleibe scheinbar ohne Auswirkungen auf das Strafmass, und die Erhöhung der Geldstrafe um zwei Tagessätze verstosse gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius).
Das Bundesgericht weist die Rüge ab. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass nach Art. 3 Abs. 2 JStG (in der bis am 30. Juni 2025 geltenden Fassung) eine Sanktionierung mit einer Busse nach Jugendstrafrecht ausser Betracht fällt, sodass ausschliesslich die Strafen des StGB zur Anwendung gelangen. Bei der konkreten Strafzumessung begründete die Vorinstanz nachvollziehbar:
- Für die Veruntreuung: Verschulden insgesamt als leicht eingestuft; 30 Tagessätze als angemessen; persönliche Verhältnisse neutral bewertet; Straferhöhung um 5 Tage für Delinquenz während des laufenden Verfahrens; Strafminderung um 5 Tagessätze für zivilrechtliche Schuldanerkennung vom 6. März 2023.
- Für das Vergehen gegen das Waffengesetz: Verschulden als leicht eingestuft; 5 Tagessätze als angemessen, in Anwendung des Asperationsprinzips mit 3 Tagessätzen berücksichtigt.
- Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB: 33 Tagessätze.
Die Vorinstanz hat sodann das Äquivalent der erstinstanzlichen Sanktionen (30 Tagessätze Geldstrafe + Fr. 200.-- Busse) auf 32 Tagessätze bestimmt und die neu gebildete Gesamtstrafe von 33 auf 32 Tagessätze reduziert, um das Verschlechterungsverbot zu wahren. Diese Erwägungen sind unangefochten geblieben und der pauschale Einwand einer nicht nachvollziehbaren Erhöhung genügt nicht, um eine Verletzung des Verschlechterungsverbots darzutun.
Verfahrensrüge gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
Das Bundesgericht kritisiert mehrfach die ungenügende Substanziierung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür, gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in ausreichender Weise auseinander.
Einordnung in die Rechtsprechung
Natürliche Handlungseinheit
Das Urteil steht in der Tradition der etablierten Rechtsprechung zur natürlichen Handlungseinheit. Schon BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3 und BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 haben die Kriterien entwickelt: einheitlicher Willensakt, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang, bei objektiver Betrachtung als zusammengehörendes Geschehen erscheinend. Das Urteil 6B_763/2024 vom 25. März 2026 hat diese Grundsätze erneut bestätigt. Das vorliegende Urteil illustriert die Anwendung dieser Grundsätze in einer Konstellation, in der die Handlungen auf zwei aufeinanderfolgende Tage konzentriert waren und 135 geöffnete Lose umfassten. Das Bundesgericht betont, dass selbst bei der geforderten zurückhaltenden Betrachtung die Tateinheit hier «augenfällig» erscheint.
Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB
Die massgebliche Leitentscheidung BGE 122 IV 156 klärte, dass bei Art. 172ter StGB entscheidend die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg ist — Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert im Auge hatte. BGE 121 IV 261 ergänzte, dass bei Sachen mit objektiv bestimmbarem Wert allein dieser entscheidend ist, und setzte die Grenze für den geringen Vermögenswert auf Fr. 300.--. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und präzisiert, dass bei bejahter Tateinheit der gesamte Deliktsbetrag (und nicht einzelne Teilbeträge) für die Geringfügigkeitsprüfung massgeblich ist. Dies schliesst die parallele Rechtsprechung zu Art. 148a Abs. 2 StGB (Bagatellbetrug) ein, auf die der Beschwerdeführer vergeblich verwies.
Strafbefreiung nach Art. 52 StGB
Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 135 IV 130, wonach die Strafbefreiung einen Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten voraussetzt. Der Vertrauensmissbrauch durch Delinquenz am Arbeitsplatz und die erneute Delinquenz während des laufenden Verfahrens wurden als zusätzliche gewichtende Faktoren bestätigt. Dies steht im Einklang mit BGE 146 IV 297 E. 2.3, das den Qualitätsvergleich im Rahmen von Art. 52 StGB systematisch entwickelt hat.
Wiedergutmachung und Verfahrenseinstellung
Die Aussage, dass eine Verfahrenseinstellung aufgrund Wiedergutmachung im Gerichtsverfahren von Bundesrechts wegen ausgeschlossen ist, bestätigt die ständige Rechtsprechung seit BGE 135 IV 27 E. 2.4 und BGE 139 IV 220 E. 3.4. Art. 53 StGB ermöglicht lediglich eine Strafbefreiung durch die zuständige Behörde (nicht aber eine Verfahrenseinstellung durch das Gericht nach Anklageerhebung).
Verschlechterungsverbot bei Jugend-/Erwachsenenstrafrecht
Die Konstellation, in der Taten teils vor (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Waffengesetz) und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres (Veruntreuung) begangen wurden, erforderte die komplexe Anwendung von Art. 3 Abs. 2 JStG. Die Vorinstanz löste dies durch Asperation der Strafen und anschliessende Reduktion um das Verschlechterungsverbot zu wahren. Das Bundesgericht bestätigt diesen Ansatz, ohne die dogmatischen Fragen vertieft zu erörtern.
Fazit
Das Urteil 6B_328/2025 ist ein praktischer Anwendungsfall etablierter Rechtsprechungsgrundsätze. Es bestätigt die Praxis zur natürlichen Handlungseinheit bei kompaktem, intensivem Handeln über einen kurzen Zeitraum und die daraus folgende Einheit des Deliktsbetrags für die Geringfügigkeitsprüfung nach Art. 172ter StGB. Die Strafzumessung im Grenzbereich zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht nach Art. 3 Abs. 2 JStG zeigt die praktischen Schwierigkeiten des Übergangs vom Jugend- zum Erwachsenenstrafrecht, wenn Taten beide Altersstufen betreffen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Klarstellung, dass der Abbruch der Tatausführung aus eigenem Antrieb die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit nicht hindert. Die Beschwerde war offensichtlich aussichtslos, wie die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zeigt.