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Strafrecht  ·  Urteil 6B_720/2025  ·  vom 15.06.2026

Voies de fait; injure; menaces; présomption d'innocence; arbitraire

BGer 6B_720/2025 — Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung, Notwehr

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale VD (15. Juli 2025) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Wohlhauser, Glassey) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen Drohung (Art. 180 aCP), Tätlichkeiten (Art. 126 aCP) und Beschimpfung (Art. 177 aCP) verurteilt. Er war der Angreifer in einem familiären Konflikt und nicht — wie behauptet — der Angegriffene; eine Notwehr (Art. 15 StGB) wurde verneint.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie überhaupt zulässig ist. Die Vorinstanz hatte die Verurteilung bestätigt.
  • Bedeutung: Das Urteil illustriert die strengen Substantiierungsanforderungen an Willkür- und Unschuldsvermutungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und bestätigt, dass Äusserungen wie «je déchire ta gueule» und «je vais m'occuper de toi» im Kontext eine schwere Drohung nach Art. 180 aCP darstellen.
  • Relevanz: Bestätigung der ständigen Praxis, wonach in dubio pro reo im Rahmen der Willkürrüge keine weiterreichende Geltung entfaltet (BGE 148 IV 409 E. 2.2).

Sachverhalt

Zwischen A.________ (Beschwerdeführer) und B.B.________ (angeschworener Intimus 2) bestehen familiäre Spannungen, die auf der ausserheblichen Beziehung von B.B.________ mit C.________, der Nichte von A.________, beruhen. Am 3. April 2023 hielt B.B.________ in U.________ sein Fahrzeug vor der Terrasse einer Bäckerei, um seine Ehefrau aussteigen zu lassen. A.________, der in derselben Strasse unterwegs war, hupte, worauf B.B.________ sein Fahrzeug verschiebt. A.________ parkiert sein Auto weiter vorne, kehrt zu Fuss zurück und richtet in albanischer Sprache Beleidigungen und Drohungen an B.B.________: «connard», «je baise ta mère», «je déchire ta gueule» und «je vais m'occuper de toi». Die beiden Männer geraten aneinander. B.B.________ schlägt A.________ zweimal ins Gesicht, worauf alle Beteiligten (inkl. Ehefrau von B.B.________) zu Boden stürzen. Nach dem Aufstehen holt B.B.________ einen Holzstiel aus seinem Kofferraum, um A.________ von weiteren Angriffen abzuhalten; dieser zieht sich zurück und ruft die Polizei.

Die Vorinstanz (Cour d'appel pénale VD) hat aufgrund der Zeugenaussagen und des familiären Kontexts festgestellt, dass A.________ nicht ein passiver Zeuge der Spannungen war, sondern die Konfrontation mit B.B.________ gesucht hatte. Seine Behauptung, er sei ohne Grund angegriffen worden und habe in Notwehr gehandelt, wurde verworfen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie überhaupt zulässig ist.

Erwägungen

Unschuldsvermutung und Willkür bei Sachverhaltsfeststellung (E. 2)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 StPO) und willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundsatz in dubio pro reo bei der Kritik der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung keine weitergehende Geltung entfaltet als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Vorinstanz hatte gestützt auf multiple Zeugenaussagen — namentlich E.________, B.B.________, C.________, F.B.________ (die Tochter von B.B.________, die der Beschwerdeführer an ihrem Arbeitsplatz belästigt hatte) — sowie auf eine parallele Strafuntersuchung (Aggression gegen B.B.________ durch drei Neffen des Beschwerdeführers am 13. März 2024) festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation gesucht hatte und nicht der Angegriffene war.

Die Argumentation des Beschwerdeführers genügt den erhöhten Substantiierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Zeugenaussagen derjenigen der Vorinstanz entgegenzustellen, ohne darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wäre. Solche appellatorischen Kritiken sind unzulässig.

Notwehr (Art. 15 StGB) (E. 3)

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 15 StGB (SR 311.0) «Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»

Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 15 StGB und behauptet, er sei von B.B.________ und dessen Ehefrau angegriffen worden und habe mit angemessenen Mitteln reagiert. Das Bundesgericht weist die Rüge ab: Die Argumentation stützt sich auf einen Sachverhalt, der von den festgestellten Tatsachen abweicht, ohne dass der Beschwerdeführer die Willkür der Sachverhaltsfeststellung dargetan hat. Mangels tragfähiger Grundlage im Sachverhalt ist die Notwehrrüge gegenstandslos.

Drohung nach Art. 180 aCP (E. 4)

Art. 180 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die festgestellten Äusserungen eine «schwere Drohung» im Sinne von Art. 180 aCP darstellen. Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz, die zutreffend festgehalten hat, dass die Äusserungen «je déchire ta gueule» (ich reiss dir das Gesicht auf) und «je vais m'occuper de toi» (ich werde mich um dich kümmern) im Kontext der familiären Konflikte eine schwere Drohung darstellen. Der Beschwerdeführer entwickelt keine ausreichende Motivation nach Art. 42 Abs. 2 BGG, die diese Qualifikation infrage stellt.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, B.B.________ sei durch die Äusserungen gar nicht erschreckt oder in Angst versetzt worden, betrifft dies ein Tatbestandsmerkmal, das den Gedankeninhalt einer Person betrifft und Sachverhaltsfrage ist (BGer 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.5; BGer 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026, zur Publikation vorgesehen, E. 3.2). Auch insoweit erschöpft sich die Kritik in appellatorischer Argumentation und ist unzulässig.

Tätlichkeiten und Beschimpfung (E. 4.2)

Hinsichtlich der übrigen Delikte — Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 aCP) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 aCP) — erhebt der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände, so dass das Bundesgericht nicht darauf einzugehen hat (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Strafzumessung und Suspendierung (E. 5–6)

Art. 126 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.»

Die subsidiären Anträge auf Herabsetzung der Strafe (40 Tagessätze zu 40 Fr. auf 30 Tagessätze zu 30 Fr.) und Gewährung des bedingten Vollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) werden nicht behandelt. Der Beschwerdeführer liefert keine Begründung für die Strafzumessungsrüge. Zur Suspendierung setzt er sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, die den bedingten Vollzug verweigert hat, weil der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit einer früheren bedingten Strafe rückfällig wurde und sich aktiv in einen gewalttätigen familiären Konflikt eingemischt hatte, ohne Distanz oder Unrechtsbewusstsein zu zeigen. Die pauschale Behauptung, es sei nicht ersichtlich, welches Verhalten den Suspendierungsverlust rechtfertige, genügt weder Art. 42 Abs. 2 noch Art. 106 Abs. 2 BGG.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil ist ein routinemässiger Abweisungsentscheid, der keine neuen rechtlichen Grundsätze aufstellt, aber mehrere etablierte Prinzipien bestätigt:

  1. in dubio pro reo = Willkürverbot: Bei Rügen gegen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung entfaltet der Grundsatz in dubio pro reo keine weitergehende Geltung als das Willkürverbot — ständige Praxis (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1).

  2. Substantiierungsanforderungen bei Willkürrügen: Willkür liegt erst vor, wenn die Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist — nicht schon, wenn sie bloss diskutabel oder kritisierbar erscheint (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Rügen, die sich in der Gegenüberstellung der eigenen Sachverhaltssicht mit derjenigen der Vorinstanz erschöpfen, sind appellatorisch und unzulässig.

  3. Schwere Drohung nach Art. 180 aCP: Äusserungen wie «je déchire ta gueule» und «je vais m'occuper de toi» erfüllen im Kontext eines konkreten, familiär aufgeladenen Konflikts den Tatbestand der schweren Drohung. Das Bundesgericht verweist dabei auf BGer 6B_541/2025 vom 4. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) als aktuelle Leitentscheidung zum Begriff der schweren Drohung.

  4. Erschrecken/Angst als Tatfrage: Ob das Opfer tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wurde, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht mit Rechtsrügen angegriffen werden kann (vgl. auch BGer 6B_908/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.5).

  5. Notwehr auf abweichendem Sachverhalt: Wer sich auf Art. 15 StGB beruft, aber dabei einen von den Vorinstanzfeststellungen abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ohne die Willkür der Feststellungen darzutun, scheitert an der Bindung des Bundesgerichts an den festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Fazit

Das Urteil illustriert paradigmatisch die praktischen Hürden, die sich vor dem Bundesgericht für einen Beschwerdeführer auftürmen, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, ohne die hohen Substantiierungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu erfüllen. Die Unschuldsvermutung bietet dabei keinen eigenständigen Angriffsvektor jenseits des Willkürverbots. Die Qualifikation von Drohungen als «schwer» im Sinne von Art. 180 aCP hängt wesentlich vom Kontext ab — im vorliegenden Fall genügten die Äusserungen «je déchire ta gueule» und «je vais m'occuper de toi» in einem familiär aufgeladenen Konflikt. Die Verneinung der Notwehr war eine Folge der ungenügenden Sachverhaltsrüge, nicht eine eigenständige rechtliche Auslegung von Art. 15 StGB.