bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 6B_945/2025  ·  vom 17.06.2026

Landesverweisung; Ausschreibung im SIS

Executive Summary

  • Kernpunkt: Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (Diebstahl i.V.m. Hausfriedensbruch) und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) bei einem türkischen Staatsangehörigen mit knapp sechsjährigem Schweizaufenthalt.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen; kein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB; die SIS-Ausschreibung ist verhältnismässig und rechtskonform.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bestätigt seine restriktive Härtefallpraxis — unzureichende sprachliche, soziale und berufliche Integration bei intakten Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland schliesst einen Härtefall aus; psychische Auffälligkeiten ohne gesicherte Diagnose und ohne aktuelle Behandlungsbedürftigkeit stehen einer Landesverweisung nicht entgegen.

Sachverhalt

Strafbarkeit und erstinstanzliches Urteil

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________, einen türkischen Staatsangehörigen mit knapp sechsjährigem Aufenthalt in der Schweiz, mit Urteil vom 14. Juli 2025 u. a. wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (teilbedingt, sieben Monate bei vier Jahren Probezeit) sowie einer Busse von Fr. 250.--. Es ordnete eine Landesverweisung für sechs Jahre sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

Beschwerde

A.________ ficht allein Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils an, mit der die Landesverweisung und die SIS-Ausschreibung angeordnet wurden. Er macht geltend, entgegen der Vorinstanz liege ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vor, und wendet sich zudem gegen die Ausschreibung im SIS.

Erwägungen

Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung grundsätzlich erfüllt sind, da der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wurde. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB sieht unabhängig von der Höhe der Strafe eine Landesverweisung von 5–15 Jahren vor.

Art. 66a Abs. 1 lit. d und Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] d. Diebstahl (Art. 139) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Härtefallklausel: Kriterien und Massstab

Das Bundesgericht verweist auf seine gefestigte Rechtsprechung zur Härtefallprüfung (BGE 146 IV 105 E. 3.4; BGE 144 IV 332 E. 3.3) und zur Bedeutung von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGE 147 I 268 E. 1.2.3). Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden: (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall muss vorliegen und (2.) die öffentlichen Interessen dürfen die privaten nicht überwiegen.

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Verneinung des Härtefalls: Die fünf Prüfungsdimensionen

Aufenthaltsdauer und familiäre Verhältnisse

Der Beschwerdeführer ist erst seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer spricht allein nicht für einen Härtefall (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Er ist ledig, kinderlos und verfügt über keine Kernfamilie in der Schweiz, die den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berühren würde. Das Verhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Vater fällt nicht darunter.

Berufliche und wirtschaftliche Integration

Die Vorinstanz würdigt die berufliche Situation mit Skepsis: Der Beschwerdeführer war über mehrere Jahre arbeitslos und bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Die behauptete 100%-Anstellung nach vorherig bloss 40%-Arbeitspensum erscheint unwahrscheinlich; Lohnabrechnungen liegen nicht in den Akten. Die wirtschaftliche Lage ist ausserordentlich schlecht, der Beschwerdeführer verfügt über diverse Schulden. Keine dieser Feststellungen wird vom Beschwerdeführer willkürfrei angefochten.

Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei

Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu seiner Mutter und seinem Bruder in der Türkei aufrechterhält und das Verhältnis als grundsätzlich intakt zu bezeichnen ist. Er hat seine Jugend und Adoleszenz in der Türkei verbracht, versteht Türkisch fliessend in Wort und Schrift, und kann an seine Gastronomieerfahrung nahtlos anknüpfen. In der Schweiz ist er trotz sechsjährigem Aufenthalt sprachlich, sozial, kulturell und persönlich kaum integriert.

Gesundheitszustand

Der Beschwerdeführer rügt ungenügende Abklärung seines Gesundheitszustands und der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Die Vorinstanz stützt sich auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 20. September 2024, das aktuell, detailliert begründet und nachvollziehbar ist. Ein Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens wird abgewiesen. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 auseinander und zeigt nachvollziehbar auf, weshalb die dortige gesundheitliche Situation nicht vergleichbar ist.

Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Verhaltensauffälligkeiten aufweist und teilweise aggressiv auftritt, eine gesicherte psychiatrische Diagnose jedoch nicht vorliegt. Er befindet sich in keiner Behandlung und nimmt keine Medikamente ein. Die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). Willkür ist nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst angegeben hatte, es gehe ihm gut.

Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei

Die Vorinstanz äussert sich auch ausführlich zur Zumutbarkeit der Rückkehr bei Annahme einer psychischen Störung. Gemäss aktuellen WHO-Informationen hat die Türkei bedeutende Gesundheitsreformen umgesetzt und strebt eine allgemeine Gesundheitsversorgung an. Das EDA erachtet die medizinische Versorgung generell als gut. Insbesondere Istanbul, wo die Familie des Beschwerdeführers lebt, verfügt über ein gut entwickeltes Gesundheitssystem mit öffentlichen und privaten Einrichtungen. Der Beschwerdeführer hat als türkischer Staatsangehöriger dort jederzeit Zugang zu Krankenhäusern. Seine Mutter und sein Bruder können ihm bei Bedarf Hilfestellung leisten, um an die richtigen Stellen zu gelangen.

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Die Voraussetzungen für eine SIS-Ausschreibung wurden in BGE 147 IV 340 und BGE 146 IV 172 dargelegt. Gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung dürfen Ausschreibungen nur vorgenommen werden, wenn Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Die Ausschreibung setzt eine nationale Ausschreibung voraus (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung), die auf einer individuellen Bewertung beruht. Sie wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestützt wird, die die Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen darstellt (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung), insbesondere bei Verurteilung wegen einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).

Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer in keinem Schengen-Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt, die Landesverweisung auf Verbrechen mit einer Höchststrafe von über einem Jahr beruht und er mit seiner Delinquenz unweigerlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Schweiz darstellt. Die Einwände des Beschwerdeführers — die Delikte seien krisenbedingt und isoliert, er stelle keine aktuelle Gefährdung dar — werden als appellatorische Kritik qualifiziert, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt.

Strafdauer der Landesverweisung

Mit der Dauer von sechs Jahren setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird. Die Anordnung erweist sich als rechtskonform.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der gefestigten Härtefallpraxis

Das Urteil steht vollumfänglich in der Tradition der restriktiven Härtefallpraxis des Bundesgerichts. BGE 146 IV 105 ist der Leitentscheid zur Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern und wurde in der Folge mehrfach bestätigt und präzisiert (6B 643/2023 vom 8. Januar 2024; 6B 513/2021 vom 31. März 2022; 6B 783/2021 vom 12. April 2023). In all diesen Fällen wurde der Härtefall bei unzureichender Integration und bestehenden Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland verneint.

Kein Härtefall bei psychischen Auffälligkeiten ohne gesicherte Diagnose

Das Urteil präzisiert, dass psychische Auffälligkeiten und aggressive Verhaltensmuster allein keinen Härtefall begründen, solange keine gesicherte psychiatrische Diagnose vorliegt, keine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit besteht und auch keine Medikamenteneinnahme erforderlich ist. Dies grenzt den Fall von 6B 1040/2023 vom 6. März 2024 ab, in dem die gesundheitliche Situation eine andere Beurteilung rechtfertigte.

SIS-Ausschreibung als regelmässige Konsequenz

Die SIS-Ausschreibung bei obligatorischer Landesverweisung folgt der gefestigten Praxis (BGE 147 IV 340; BGE 146 IV 172). Das Bundesgericht bestätigt, dass die von der Landesverweisung ausgehenden weitreichenden Konsequenzen jeder SIS-Ausschreibung inhärent sind und daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

Verfahrensrügen: Willkür- und Begründungsmassstab

Das Urteil illustriert die hohen prozessualen Hürden für Beschwerdeführer in Landesverweisungsfällen: Der Beschwerdeführer setzt sich durchgehend nicht begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern präsentiert lediglich seine eigene Sicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) und weicht teilweise vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 BGG). Die antizipierte Beweiswürdigung wird nur auf Willkür überprüft (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1), und der Beschwerdeführer verkennt, dass der Massstab nicht in der Notwendigkeit einer weitergehenden Abklärung, sondern in der Willkürfreiheit der vorinstanzlichen Würdigung liegt.

Fazit

Das Urteil 6B_945/2025 bestätigt die gefestigte, restriktive Praxis des Bundesgerichts zur Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Ein türkischer Staatsangehöriger mit knapp sechsjährigem Aufenthalt, fehlender sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Integration in der Schweiz, intakten Familienkontakten und Reintegrationsmöglichkeiten in der Türkei sowie psychischen Auffälligkeiten ohne gesicherte Diagnose oder Behandlungsbedürftigkeit verwirklicht keinen schweren persönlichen Härtefall. Die SIS-Ausschreibung ist bei einer auf Verbrechen mit über einjährigen Freiheitsstrafen gestützten Landesverweisung und ohne Aufenthaltsrecht in einem Schengen-Mitgliedstaat verhältnismässig und rechtskonform. Das Urteil illustriert zudem die prozessualen Hürden: appellatorische Kritik und blosse Eigenbewertungen ohne Willkürrügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.