BGer 6B_497/2025 — Haftbedingungen in der Strafanstalt la Stampa (Art. 3 EMRK)
Rechtsgebiet: Strafrecht / Haftbedingungen / EMRK · Vorinstanz: Corte di appello e di revisione penale del Cantone Ticino (CARP) · Besetzung: 3 Richter (Muschietti, Heine, Guidon) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein verurteilter Strafgefangener (3½ Jahre Freiheitsstrafe) rügt, die Haftbedingungen im Gefängnis la Stampa (Tessin) verstossen gegen Art. 3 EMRK: ungenügende Zellengrösse (8 m²), fehlendes Warmwasser in der Zelle, unzureichende hygienische Bedingungen und Passivrauchen über 700 Tage.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Haftbedingungen genügen den konventions- und verfassungsrechtlichen Mindeststandards. Eine Einzelzelle von 8 m² mit funktionierendem WC/Waschbecken, Tageslicht, Zugang zu Duschen mit Warmwasser auf der Etage, 6 Stunden Freizeit ausserhalb der Zelle und ein reiches Aktivitätsangebot übersteigen nicht den Schwellenwert von Art. 3 EMRK.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Haftbedingungen und wendet die Kriterien des EGMR-Urteils Muršić v. Kroatien (2016) sowie die CPT-Normen zum Raumbedarf erstmals explizit auf tessinische Verhältnisse an. Das Fehlen von Warmwasser in der Zelle allein begründet keinen Konventionsverstoss, solange Warmwasser in Duschen und Küchen auf der Etage zugänglich ist.
- Hinweis: Die CPT-Normen (6 m² Mindeststandard für Einzelzellen exkl. Sanitärbereich) sind präventiver Natur und bieten einen höheren Schutz als der von der CorteEDU angewandte Massstab — ihre Unterschreitung allein begründet noch keinen Art. 3 EMRK-Verstoss. Bei der Flächenberechnung ist der von Mobiliar belegte Raum eingeschlossen (Muršić § 114).
Sachverhalt
A.________ war in der Strafanstalt la Stampa (Tessin) inhaftiert: vom 11. Oktober 2021 bis 11. März 2022 in Untersuchungshaft (carcerazione preventiva), anschliessend bis 19. Februar 2024 in Sicherheitshaft (carcerazione di sicurezza). Am 19. März 2022 wurde er vom Gefängnis la Farera in das Strafvollzugsgefängnis la Stampa verlegt. Er ist wegen wiederholten Betrugs (teilweise gewerbsmässig), wiederholter Urkundenfälschung, wiederholten betrügerischen Erlangens einer falschen Bescheinigung und wiederholter Behinderung der Behörden zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden — ein Urteil, das in einem früheren Verfahren (BGer 6B_610/2023 vom 26. Februar 2025) bereits teilweise bestätigt wurde, mit Ausnahme der Haftbedingungen, zu denen das Bundesgericht die CARP zurückverwiesen hatte.
Nach dem Rückweisungsentscheid führte die CARP ein neues Verfahren durch, in dem sie den Direktor der kantonalen Gefängnisstrukturen einvernahm. A.________ blieb dem Verhandlungstermin fern, liess sich aber durch seinen Verteidiger vertreten, der sich nach den Aussagen des Zeugen und der Dokumentation «auf das Urteil der CARP» verliess. Mit Sentenza vom 28. April 2025 verneinte die CARP einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und lehnte sowohl eine Strafreduktion als auch eine Entschädigung ab.
A.________ gelangte erneut ans Bundesgericht. Er beantragte in erster Linie seinen Freispruch sowie eine Globalentschädigung für «illegale und inhumane Haft», in zweiter Linie die Rückweisung an die CARP. Zudem verlangte er unentgeltliche Rechtspflege. Er rügte insbesondere: (1) eine verweigerte Justiz, weil die CARP sein gleichzeitig eingereichtes Revisionsgesuch nicht behandelt habe; (2) eine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 StPO, weil er am Verhandlungstermin nicht teilnehmen konnte und kein Videolink angeboten wurde; (3) die Haftbedingungen verstossen gegen Art. 3 EMRK (Zellengrösse, Hygiene, fehlendes Warmwasser, Passivrauchen).
Erwägungen
Keine verweigerte Justiz (E. 1)
Der Beschwerdeführer machte geltend, die CARP hätte sein Revisionsgesuch, das er gleichzeitig mit dem nach dem Rückweisungsentscheid anberaumten Verhandlungstermin eingereicht hatte, prüfen müssen. Dieses stütze sich auf neue Elemente aus der Festnahme eines mutmasslichen Komplizen, die den Schuldspruch als willkürlich erscheinen liessen. Das Bundesgericht hielt die Rüge für offensichtlich unbegründet: Der Rückweisungsentscheid beschränkte das Verfahren der CARP ausschliesslich auf die Frage der Haftbedingungen (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Das Revisionsgesuch führte zu einem eigenständigen Verfahren, das mit der Sentenza vom 12. März 2026 als unzulässig erklärt wurde. Eine verweigerte Justiz liegt nicht vor. Der Versuch, im vorliegenden Verfahren die Sachverhaltsfeststellungen zum Schuldspruch zu kritisieren, ist unzulässig — diese Rügen überschreiten den Gegenstand des Verfahrens und binden auch das Bundesgericht (BGE 148 I 127 E. 3.1).
Keine Verletzung des Teilnahmerechts (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 147 Abs. 3 StPO, da er nicht am Verhandlungstermin teilnehmen konnte und ihm keine Videokonferenz angeboten wurde. Das Bundesgericht wies die Rüge zurück: Der Beschwerdeführer war regelmässig vorgeladen, war aber nicht anwesend. Er bestritt nicht die Zulässigkeit der inzidentellen Verfügung, mit der die CARP sein Vertagungsgesuch abwies (Art. 93 BGG). Er rügte erstmals vor Bundesgericht das Fehlen einer Videokonferenz und behauptete nicht, konkrete Fragen an den Zeugen gehabt zu haben, die sein Verteidiger nicht hätte stellen können. Die ständige Rechtsprechung verlangt von einem Beschwerdeführer, der die Verletzung seines Teilnahmerechts rügt, dass er angibt, was er vor der Vorinstanz vorgebracht hätte und inwiefern dies relevant gewesen wäre (BGE 147 III 586 E. 5.2.1; BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Die Rüge blieb unsubstantiiert und war unbegründet.
Der massgebliche Wortlaut von Art. 147 StPO lautet:
Art. 147 StPO (SR 312.0) 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. 2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. 3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. 4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
Haftbedingungen und Art. 3 EMRK (E. 3)
Massstab
Das Bundesgericht beurteilte die Haftbedingungen anhand von Art. 3 EMRK sowie den korrespondierenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen (Art. 7 BV und Art. 10 Abs. 3 BV), wobei es festhielt, dass die konventionsrechtlichen Gewährleistungen im Haftkontext nicht weitergehen als die verfassungsrechtlichen (BGE 143 I 241 E. 3.4). Die massgebliche Norm lautet:
Art. 3 EMRK (SR 0.101) Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das Gericht bekräftigte seinen Massstab: Die materiellen Haftbedingungen müssen ein Niveau an Demütigung oder Erniedrigung erreichen, das über das hinausgeht, was die Freiheitsentziehung normalerweise mit sich bringt. Ein blosses Unbehagen genügt nicht (BGE 140 I 246 E. 2.4.1). Die Schwere ist anhand aller Umstände des Einzelfalls global zu beurteilen, namentlich Natur, Kontext und Dauer des beanstandeten Zustands. Die Dauer kann eine Situation, die für eine kurze Zeitspanne tragbar wäre, unvereinbar mit der Menschenwürde machen (BGE 141 I 141 E. 6.4.3; BGE 140 I 125 E. 3.3). Zu prüfen sind namentlich Hygiene, Schlafplatz, Zugang zu Sanitär- und Duschanlagen, Intimsphäre, Zellengrösse, Luftraum, Beleuchtung, Belüftung und Hofgang (vgl. BGer 6B_110/2025 vom 25. Juni 2025 E. 1.2.1).
EGMR-Rechtsprechung: Muršić v. Kroatien und CPT-Normen
Das Bundesgericht stützte sich auf das Grundsatzurteil der Grossen Kammer des EGMR Muršić v. Kroatien vom 20. Oktober 2016 (§§ 91, 111–140), in dem die Kriterien zur Beurteilung des einer gefangenen Person in einer Sammelzelle zugewiesenen Raums präzisiert wurden. Das Gericht hielt fest, dass sich die CorteEDU an den vom CPT (Europäisches Komitee zur Verhütung von Folter) ausgearbeiteten Kriterien orientiert, ohne diese als entscheidend zu erachten, da das CPT präventiv tätig ist und auf ein höheres Schutzniveau abzielt (Muršić § 111–113).
Die CPT-Normen zum Raumbedarf vom 15. Dezember 2015 sehen als Mindeststandard für eine Einzelzelle eine Fläche von 6 m² vor, ausschliesslich des Sanitärbereichs (der in der Regel 1–2 m² umfasst). Für die Flächenberechnung ist der von Mobiliar belegte Raum eingeschlossen (Muršić § 114) — der Beschwerdeführer irrte, als er die Deduktion der Mobiliarfläche verlangte.
Konkrete Anwendung auf die Anstalt la Stampa
Zellengrösse: Der Beschwerdeführer bewohnte eine Einzelzelle von 8 m² Gesamtfläche mit funktionierendem WC und Waschbecken (ohne Warmwasser), abgetrennt durch eine Brüstungsmauer, sowie einer grossen, öffnungsfähigen Fensterfront mit Tageslicht. Nach Abzug des Sanitärbereichs entspricht die verfügbare Fläche dem CPT-Mindeststandard von 6 m². Die Zelle war demnach konventionskonform.
Hygiene und Sanitärbereich: Das Bundesgericht wies den Verweis des Beschwerdeführers auf Valašinas v. Litauen (24. Juli 2001) als unzutreffend zurück, da es sich dort um einen Schlafsaal (dormitory) handelte, nicht um eine Einzelzelle. In der Einzelzelle war der Sanitärbereich durch eine Mauer abgetrennt und gewährte die nötige Intimsphäre — der Gefangene konnte die Zelltür schliessen. Die Erfordernis vollständig geschlossener Toilettenbereiche gilt nur für Sammelzellen, nicht zwingend für Einzelzellen (CPT-Normen § 10). Duschen mit Warmwasser waren auf der Etage vorhanden (2–3 pro 15 Gefangene), mit Trennwänden versehen und zugänglich. Das CPT-Dokument Un seuil de décence pour les prisons (2021) hält einen Zugang zu Duschen von mindestens zweimal wöchentlich für ausreichend; der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass er nicht mindestens zweimal wöchentlich duschen konnte.
Fehlendes Warmwasser in der Zelle: Die CARP erkannte, dass dies verbesserungsfähig sei. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass alleiniges Fehlen von Warmwasser in der Zelle weit entfernt ist von Konstellationen, in denen die CorteEDU einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bejaht hat. Der Gefangene hatte Zugang zu Warmwasser in den Etagenduschen und in den Küchenwaschbecken, die auch zur Morgentoilette zugänglich waren. Der Beschwerdeführer erwähnte gesundheitliche Beeinträchtigungen (Erkältungen, Frostbeulen), legte diese jedoch der CARP nicht vor und machte keinen Kausalzusammenhang mit dem fehlenden Warmwasser in der Zelle glaubhaft.
Passivrauchen: Das Rauchen war nur in den Einzelzellen und den Gemeinschaftssälen neben den Küchen erlaubt. Der Beschwerdeführer rügte die Feststellung der CARP, wonach Küche und Säle getrennt waren, als willkürlich, ohne jedoch Willkür substantiiert darzutun (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Er behauptete nicht, dass Gefängnispersonal das Rauchen ausserhalb der zugelassenen Bereiche tolerierte oder dass dies nicht sanktioniert worden wäre. Die Zellen verfügen über grosse, öffnungsfähige Fenster, die eine Belüftung ermöglichen. Der Verweis auf Florea v. Rumänien (14. September 2010) war unzutreffend, da dort der Gefangene die Zelle mit rauchenden Mitgefangenen teilte und 23 Stunden pro Tag eingesperrt war.
Hofgang und Verteidigungsunterlagen: Der Beschwerdeführer erwähnte Einschränkungen des Hofgangs wegen Unmöglichkeit, Verteidigungsakten in der Zelle aufzubewahren. Es wurde jedoch unbestritten festgestellt, dass er 90 Minuten täglichen Aussenaufenthalts hatte und Zeit zur Verteidigungsvorbereitung ohne vollständige Opferung der Hofgangszeit zur Verfügung stand. Das interne Reglement, das die Aufbewahrung von Verteidigungsakten in der Zelle verbietet, wurde nicht als rechtswidrig beanstandet.
Fazit zu den Haftbedingungen (E. 3.5)
Das Bundesgericht fasste zusammen: Der Beschwerdeführer bewohnte eine Einzelzelle von 8 m² mit funktionierendem Sanitärbereich (obwohl ohne Warmwasser), grossem, öffnungsfähigem Fenster mit Tageslicht, Zugang zu Etagenduschen mit Warmwasser, 6 Stunden Freizeit ausserhalb der Zelle (davon 90 Minuten im Freien), Teilnahme an zahlreichen Kursen und Aktivitäten sowie Besuchsmöglichkeiten. Die Haftbedingungen haben das mit jedem Freiheitsentzug verbundene Leiden nicht aggraviiert und den Beschwerdeführer keinem über das intrinsische Haftmass hinausgehenden Demütigungs- oder Erniedrigungsniveau ausgesetzt. Die CARP verletzte damit kein Recht, als sie eine Strafreduktion und Entschädigung ablehnte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der festen Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Haftbedingungen und Art. 3 EMRK. Es bestätigt und präzisiert die etablierten Massstäbe in mehreren Hinsichten:
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CPT-Normen als Orientierungshilfe, nicht als entscheidender Massstab — Das Bundesgericht wendet die CPT-Normen (6 m² für Einzelzellen exkl. Sanitärbereich) an, stellt aber klar, dass diese einen höheren — präventiven — Schutzstandard vorgeben, als ihn die CorteEDU für die Beurteilung von Art. 3 EMRK anwendet. Diese Differenzierung geht auf Muršić v. Kroatien (2016) zurück und wurde in BGE 143 I 241 E. 3.4 bereits angesprochen.
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Flächenberechnung inkl. Mobiliar — Das Urteil bestätigt ausdrücklich die EGMR-Formel aus Muršić § 114, wonach bei der Flächenberechnung der von Mobiliar belegte Raum eingeschlossen bleibt. Dies korrigiert die Auffassung des Beschwerdeführers, der die Deduktion der Mobiliarfläche verlangt hatte.
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Warmwassermangel in der Zelle — Das Urteil klärt, dass das Fehlen von Warmwasser in der Zelle allein keinen Konventionsverstoss darstellt, solange der Zugang zu Warmwasser (Duschen, Küchenwaschbecken auf der Etage) gewährleistet ist. Dies präzisiert die frühere Rechtsprechung zu materiellen Haftmängeln (BGE 140 I 246; BGE 141 I 141) und grenzt sich von den Konstellationen ab, in denen die CorteEDU einen Verstoss bejaht hat.
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Passivrauchen — Das Urteil bestätigt, dass räumliche Trennung von Raucher- und Nichtraucherbereichen mit ausreichender Belüftung (öffnungsfähige Fenster) genügt, solange keine Toleranz für Rauchen ausserhalb der zugelassenen Bereiche dargelegt wird. Der Verweis auf Florea v. Rumänien (2010) wurde als unzutreffend abgelehnt — dort lag eine wesentlich restriktivere Situation vor (Zellenteilung mit Rauchern, 23h-Einschluss).
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Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids — Das Urteil bekräftigt, dass ein Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts den Gegenstand des weiteren Verfahrens bindend festlegt und auch das Bundesgericht selbst bindet (BGE 148 I 127 E. 3.1; BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Versuche, im zurückverwiesenen Verfahren den Schuldspruch zu kritisieren, sind unzulässig.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Haftbedingungen im Gefängnis la Stampa genügen den konventions- und verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 3 EMRK sowie von Art. 10 Abs. 3 BV. Eine Einzelzelle von 8 m² mit Tageslicht, funktionierendem Sanitärbereich, Zugang zu Etagenduschen mit Warmwasser, 6 Stunden Freizeit ausserhalb der Zelle, Kursangebot und Besuchsmöglichkeiten übersteigt nicht den Schwellenwert von unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Das Fehlen von Warmwasser in der Zelle ist ein verbesserungsfähiger Umstand, der für sich allein keinen Konventionsverstoss begründet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Erfolgschancen aufwies (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von CHF 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.