Executive Summary
- Kernpunkt: Eine IV-Rentnerin, die nach einem Sturzunfall ein chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom erlitt, begehrte eine ganze Invalidenrente auch für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022. Sie rügte eine willkürliche Beweiswürdigung des interdisziplinären Gutachtens sowie eine unzutreffende Bemessung des Invaliditätsgrades (kein Tabellenlohnabzug).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz durfte willkürfrei auf das orthopädische und psychiatrische Teilgutachten sowie die nachfolgende RAD-Beurteilung abstellen, die für den Zeitraum Mai 2021 bis Dezember 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bejahten. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'307.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'294.20 resultiert ein Invaliditätsgrad von 32%, was unter der 40%-Schwelle des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG liegt.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die etablierte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten (keine appellatorische Kritik), zum Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag, zur Explorationsdauer in der psychiatrischen Begutachtung und zur Voraussetzung des Tabellenlohnabzugs bei bereits im Anforderungsprofil berücksichtigten Limitationen.
Sachverhalt
Die 1993 geborene Beschwerdeführerin A.________ arbeitete als Sicherheitsmitarbeiterin bei der B.________ AG, als sie sich am 13. Juli 2017 beim Hinsetzen auf einen Stuhl im Pausenraum unglücklich zu Boden stiess und mit dem Nacken auf eine Sitzbank aufschlug. Sie meldete sich am 30. April 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 27. Juni 2022 und sprach mit Verfügung vom 14. August 2024 eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2018 bis 31. Januar 2021 sowie eine unbefristete ganze Rente ab 1. Januar 2023 zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Anspruch auf eine befristete ganze Rente bis zum 30. April 2021 bestehe (statt nur bis 31. Januar 2021). Für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 verneinte es jedoch einen Rentenanspruch, da die Beschwerdeführerin in dieser Phase eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aufwies und der resultierende Invaliditätsgrad von 32% unterhalb der Anspruchsschwelle von 40% lag. Den Verzugszins erhöhte es geringfügig auf Fr. 7'679.95.
Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und verlangt eine ganze Invalidenrente auch für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Ausserdem ficht sie die Verteilung der Gerichtskosten und die Festsetzung der Parteientschädigung an.
Erwägungen
Rechtlicher Rahmen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Den Sachverhalt legt es der Vorinstanzfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann diese nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder bei einer auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhenden Feststellung korrigieren (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Streitig ist allein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 einen Rentenanspruch verneinte.
Die massgeblichen Bestimmungen zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) wurden vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt. Die Revisionsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG finden bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analoge Anwendung (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1).
Art. 7 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. 2 Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.»
Art. 8 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.»
Art. 28 IVG (SR 831.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.»
Beweiswürdigung des ABI-Gutachtens
Orthopädisches Teilgutachten
Die Vorinstanz mass dem ABI-Gutachten vom 27. Juni 2022 in medizinischer Hinsicht Beweiskraft zu. Abweichend von der gutachterlichen Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf stellte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest, da die leidensangepassten Tätigkeiten des Gutachtens nicht mit den Anforderungen als Sicherheitsmitarbeiterin (Patrouillen, Heben bis 25 kg) vereinbar waren. Ab der Revisionsoperation vom 9. Juli 2020 ging die Vorinstanz von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus.
Die Beschwerdeführerin rügte eine unvollständige Einbeziehung der Berichte des behandelnden orthopädischen Chirurgen PD Dr. med. D.________. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass sie keine medizinischen Aspekte nenne, die die Vorinstanz bundesrechtswidrig unberücksichtigt gelassen hätte. Die geklagten massiven Druckdolenzen im zervikalen Bereich fanden Eingang in die gutachterliche Beurteilung. Radiologisch seien an der Halswirbelsäule bis auf eine mögliche Myelopathie auf Höhe HWK 4/5 regelrechte operative Verhältnisse bei konsolidierter Spondylodese festgehalten worden. Der orthopädische Gutachter Dr. med. E.________ habe die beklagten Beschwerden hinsichtlich ihrer Intensität aus rein orthopädischer Sicht nicht begründen können. Diagnostiziert wurde ein chronisches zervikovertebrales und intermittierendes brachialgieformes Schmerzsyndrom der dominanten rechten Seite (ICD 10 M54.2/M79.60/Z98.8) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD 10 F54) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert.
Das Bundesgericht betont den Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag, dem bei unterschiedlichen ärztlichen Einschätzungen Rechnung zu tragen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2). Dass einzelnen Gutachtern Berichte nicht vorlagen, schmälert die Beweiskraft hier nicht, da die Vorinstanz überzeugend darlegte, dass die den RAD-Arzt-Stellungnahmen zugrundeliegenden Berichte den Gutachtern bekannt waren.
Psychiatrisches Teilgutachten
Zur bemängelten Explorationsdauer von 50 Minuten betont das Bundesgericht, dass es für den zeitlichen Aufwand keine festen Vorgaben gibt. Aus einer verhältnismässig kurzen Dauer der psychiatrischen Exploration kann nicht von vornherein auf mangelnde Sorgfalt geschlossen werden. Vorausgesetzt wird eine nach Fragestellung und Psychopathologie angemessene Dauer, die es der untersuchten Person erlaubt, ihre Situation darzulegen. Wie viel zeitlicher Aufwand im Einzelfall nötig ist, richtet sich nach dem Ermessen des fachkundigen Experten. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Expertin habe keine Indikatorenprüfung vorgenommen, sticht nicht, da Dr. med. F.________ sich zu Konsistenz und Plausibilität, zum funktionellen Schweregrad der psychiatrischen Leiden und zu den Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen äusserte (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Auf eine neuropsychologische Testung durfte verzichtet werden, da keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit bestanden.
Gesamtwürdigung und gesamtmedizinische Beurteilung
Die Beschwerdeführerin reproduziert über weite Strecken ihre eigene Sicht der medizinischen Akten. Das Bundesgericht verweist auf die Grundsätze zur unzulässigen appellatorischen Kritik (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2). Eine gesamtmedizinische Beurteilung der Wechselwirkungen zwischen neurologischer und orthopädischer Symptomatik fand statt: Die Gutachter führten aus, dass sich die in neurologischer und orthopädischer Hinsicht festgestellten Einschränkungen nicht addierten, da die gleichen Zeitabschnitte für die Erholung genutzt werden könnten und dieselbe Symptomatik beschrieben sei.
Gesundheitlicher Verlauf nach dem Gutachten
Für die Zeit nach dem Begutachtungszeitpunkt (Mai 2022) bis zur Operation am 19. Oktober 2022 stellte die Vorinstanz auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.________ vom 22. April 2024 ab, der unter Verweis auf einen Bericht von PD Dr. med. D.________ vom 21. September 2022 eine gleichgebliebene gesundheitliche Situation wie im Gutachtenszeitpunkt annahm. Erst ab der Operation am 19. Oktober 2022 erblickte die Vorinstanz eine revisionsrechtlich relevante Veränderung, die zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit führte. Die Beschwerdeführerin begründete keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilung.
Invaliditätsgrad und Tabellenlohnabzug
Die Vorinstanz setzte das Valideneinkommen ausgehend von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiterin auf Fr. 62'307.50 bei einem 100%-Pensum fest. Das Invalideneinkommen ermittelte sie anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 für das Jahr 2021 auf jährlich Fr. 42'294.20 in einem 80%-Pensum (Kompetenzniveau 1, Total Frauen). Einen Abzug vom Tabellenlohn gewährte sie nicht. In Gegenüberstellung resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32%.
Die Beschwerdeführerin beantragte einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15%. Das Bundesgericht verweist auf die Rechtsprechung, wonach körperliche Limitierungen, die bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt wurden, nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Zwar sind im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 der LSE-Tabelle TA1 auch Tätigkeiten enthalten, die die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben kann. Angesichts des Belastungsprofils ist jedoch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im tiefsten Kompetenzniveau auszugehen. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wirkt sich rechtsprechungsgemäss nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.3).
Eingliederungsmassnahmen
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach den Grundsätzen von BGE 145 V 209 E. 5.1. Die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin Eingliederungsmassnahmen angeboten, die jedoch eingestellt wurden, weil sie sich dazu nicht fähig gefühlt hatte. Konkrete Hinweise auf eine objektive Eingliederungsunfähigkeit in der genannten Zeitspanne nennt die Beschwerdeführerin nicht. Der Verweis auf den Weg der Selbsteingliederung verletzt kein Bundesrecht, namentlich weder Art. 28bis Abs. 1 IVG (Eingliederung vor Rente) noch den Untersuchungsgrundsatz.
Gerichtskosten und Parteientschädigung
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- wurden von der Vorinstanz zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der IV-Stelle auferlegt. Dies ist angesichts des marginalen Obsiegens (befristete Rente für weitere drei Monate; Erhöhung des Verzugszinses um Fr. 6.95) nicht als willkürlich zu bezeichnen.
Bei der Parteientschädigung setzte die Vorinstanz eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'700.- anstelle der geltend gemachten Fr. 6'671.65 fest. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es die Festsetzung der Parteientschädigung frei prüft, soweit es um die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 61 lit. g ATSG geht, darüber hinaus nur, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer willkürlichen Verfassungsverletzung geführt hat. Ein Honorar von Fr. 1'700.- macht immerhin mehr als ein Fünftel des geltend gemachten Betrags aus und ist damit nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der festen Tradition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht und bringt keine neuen dogmatischen Akzente, sondern bestätigt mehrere etablierte Grundsätze:
1. Beweiswürdigung von polydisziplinären Gutachten. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein interdisziplinäres Gutachten Beweiskraft geniesst, wenn es die massgeblichen medizinischen Aspekte berücksichtigt und die Vorinstanz sich eingehend mit den Einwänden auseinandersetzt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1). Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachter hätten einzelne Berichte nicht vorgelegen, wurde entkräftet mit dem Argument, dass die diesen Berichten zugrundeliegenden medizinischen Informationen den Gutachtern bekannt waren. Diese Praxis wurde in BGE 125 V 351 E. 3b/cc begründet und in Urteil 8C_149/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1.2 erneut bestätigt.
2. Behandlungs- vs. Begutachtungsauftrag. Der Entscheid betont den Unterschied zwischen Behandlungsberichten (die der Therapiesteuerung dienen) und Begutachtungsberichten (die der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dienen). Bei unterschiedlichen Einschätzungen hat die Vorinstanz den Gutachtungsauftrag höher zu gewichten, da dieser einen umfassenderen und methodisch kontrollierteren Rahmen bietet (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
3. Explorationsdauer in der psychiatrischen Begutachtung. Es gibt keine festen Vorgaben für die Dauer der psychiatrischen Exploration. Massgebend ist, ob die Dauer nach Fragestellung und Psychopathologie angemessen war und der untersuchten Person erlaubte, ihre Situation darzulegen. Eine Dauer von 50 Minuten ist nicht von vornherein zu kurz. Diese Rechtsprechung wurde erstmals in Urteil 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.4.2 skizziert und seither konstant bestätigt.
4. Kein doppelter Abzug bei Tabellenlohn. Körperliche Limitierungen, die bereits im Anforderungs- und Belastungsprofil der Referenztätigkeit berücksichtigt wurden, dürfen nicht nochmals zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1). Diese Praxis wurde in BGE 148 V 174 für die LSE 2020 etabliert.
5. Verweisung auf Selbsteingliederung. Die Verweisung auf den Weg der Selbsteingliederung bei fehlender objektiver Eingliederungsunfähigkeit ist nach BGE 145 V 209 E. 5.1 zulässig, sofern die versicherte Person Eingliederungsmassnahmen angeboten erhielt, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen wollte (Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.2.1).
Der Entscheid illustriert paradigmatisch das Spannungsverhältnis zwischen dem subjektiven Leiden der versicherten Person (hier: chronisches Schmerzsyndrom nach Sturzunfall) und der objektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch versicherungsmedizinische Experten. Das Bundesgericht akzeptiert die Einschätzung, dass zwar die somatische Erkrankung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf begründet, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verbleibt, die zusammen mit dem breiten Spektrum des Kompetenzniveaus 1 zu einem Invaliditätsgrad von 32% und damit unter die Anspruchsschwelle von 40% führt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde insgesamt ab. Die Vorinstanz hat das ABI-Gutachten vom 27. Juni 2022 willkürfrei gewürdigt und durfte für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai 2021 bis 31. Dezember 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit annehmen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 62'307.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 42'294.20 resultiert ein Invaliditätsgrad von 32%, der keinen Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG begründet. Ein Tabellenlohnabzug wurde zu Recht nicht gewährt, da die massgeblichen körperlichen Limitierungen bereits im Anforderungsprofil berücksichtigt wurden. Auch die Verteilung der Gerichtskosten und die Festsetzung der Parteientschädigung halten der Überprüfung stand.