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Strafrecht  ·  Urteil 7B_707/2026  ·  vom 02.07.2026

Untersuchungshaft

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Haftverlängerungsentscheid der Anklagekammer St. Gallen auf und weist die Sache zur Neubeurteilung zurück: Fluchtgefahr liegt nur in moderatem Ausmass vor; Untersuchungshaft ist unverhältnismässig, Ersatzmassnahmen anzuordnen.
  • Entscheidung: Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer St. Gallen vom 28. Mai 2026; Rückweisung zur Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO); keine Gerichtskosten; Parteientschädigung Fr. 1'500.-- an den Rechtsvertreter.
  • Bedeutung: Präzisierung der Fluchtgefahr bei afghanischen Asylsuchenden mit Ausweis F (vorläufige Aufnahme); Landesverweisung stellt keinen "ausserordentlich grossen Fluchtanreiz" dar, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt und der Vollzug unsicher ist; bei moderater Fluchtgefahr und bereits fünfmonatiger Haft sind Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) vorzuziehen.

Sachverhalt

A.________ (afghanischer Staatsangehöriger, Einreise 2022 in die Schweiz, Ausweis F – vorläufige Aufnahme, Asylgesuch abgewiesen) wird beschuldigt, am 31. Januar 2026 am Busbahnhof St. Gallen gemeinsam mit weiteren Personen körperlich auf B.________ eingewirkt zu haben (versuchte schwere Körperverletzung, Angriff gem. Art. 134 StGB, Sachbeschädigung). Er wurde noch am Tatabend festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Der regionale Zwangsmassnahmenrichter verlängerte die Haft am 24. April 2026 bis zum 30. Juli 2026 wegen Fluchtgefahr. Die Anklagekammer St. Gallen wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 28. Mai 2026 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten und sprach seinem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zu. Dagegen erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Haftentlassung, eventualiter Anordnung von Ersatzmassnahmen, subeventualiter Rückweisung, sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1. Dringender Tatverdacht – Art. 134 StGB (Angriff)

Das Bundesgericht bestätigt den dringenden Tatverdacht hinsichtlich Art. 134 StGB (Angriff). Mehrere Zeugen gaben übereinstimmend an, alle Mitglieder der beteiligten Gruppe hätten körperlich auf das Opfer eingewirkt. Der Beschwerdeführer bestritt nicht substanziiert, zur Tätergruppe gehört zu haben. Dass ein Zeuge aussagte, eine Person habe "eher beruhigend eingewirkt", ändere nichts an der Gesamtwürdigung, zumal derselbe Zeuge auch aussagte, "alle, also diese fünf" hätten auf das Opfer eingeschlagen und es getreten.

Art. 134 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.»

Art. 221 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a. sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; [...]»

Rechtsprechung: Das BGer hält fest, dass für den dringenden Tatverdacht keine erschöpfende Beweiswürdigung nötig ist; es genügen konkrete Verdachtsmomente, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand erfüllt (BGE 143 IV 316 E. 3.1; BGE 143 IV 330 E. 2.1). Beim Angriff gemäss Art. 134 StGB genügt jede Beteiligung am Angriff vor Ort, gerade dann, wenn individuelle Tatbeiträge nicht mehr feststellbar sind (BGE 6B_1202/2021 E. 1.3). Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2) liegt nicht vor.

2. Fluchtgefahr – Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO

2.1 Grundsätze

Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte voraus, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Verfahren oder der Strafe entzieht. Nicht genügt die abstrakte Möglichkeit; es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Beurteilt wird aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände: Person, moralische Integrität, finanzielle Mittel, Bindungen zur Schweiz, Beziehungen ins Ausland, Höhe der drohenden Strafe. Die Schwere der Strafe ist blosses Indiz, genügt allein nicht (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_586/2026 E. 4.1).

2.2 Würdigung der Vorinstanz

Die Anklagekammer bejahte Fluchtgefahr gestützt auf: (a) Herkunft aus Afghanistan, Aufenthalt in Belgien (Tante, Cousin) vor Einreise in die Schweiz 2022; (b) kein breites soziales Umfeld, keine starke Verwurzelung in der Schweiz; (c) unklare Stabilität der Beziehung zur in der Schweiz wohnhaften Lebenspartnerin; (d) keine stabile berufliche Integration (befristetes Arbeitsverhältnis, Fr. 4'000.-- brutto, Aussicht auf Festanstellung – Schreiben der Arbeitgeberin vom 14.4.2022 ändere nichts); (e) drohende empfindliche Freiheitsstrafe und obligatorische Landesverweisung als "ausserordentlich grosser Fluchtanreiz" (Flucht nach Afghanistan oder Belgien, Untertauchen).

2.3 Korrektur durch das Bundesgericht (E. 4.3)

Das Bundesgericht hebt diese Würdigung als unzureichend auf und stellt nur moderate Fluchtgefahr fest:

E. 4.3.1 (Flucht nach Afghanistan): Angesichts der extrem gefährlichen Fluchtrouten junger Afghanen nach Europa und dem bloss latenten Risiko einer dereinstigen (teil-)bedingten Freiheitsstrafe ist eine Rückkehr nach Afghanistan wenig wahrscheinlich.

E. 4.3.2 (Flucht nach Belgien/nahes Ausland): Der Beschwerdeführer verfügt über Ausweis F (vorläufige Aufnahme) – ein legales, wenn auch präkäres Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Eine legale Ausreise in ein Nachbarland mit dortigem Verbleiben ist nicht möglich; als abgewiesener Asylsuchender droht dort die sofortige Rücküberstellung in die Schweiz (vgl. BGer 1B_150/2015 E. 3.4) sowie allenfalls migrationsrechtliche Konsequenzen (Art. 84 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Eine Flucht ins nahe Ausland ist daher wenig wahrscheinlich, solange keine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe droht. Art. 134 StGB sieht max. 5 Jahre Freiheitsstrafe vor; angesichts fehlender Schwerverletzung des Opfers und nicht-haupttäterlicher Rolle ist eine mehrjährige unbedingte Strafe nicht naheliegend.

E. 4.3.3 (Landesverweisung als Fluchtanreiz): Zwar kann eine drohende Landesverweisung erheblichen Fluchtanreiz darstellen (vgl. BGer 7B_228/2026 E. 2.5). Hier aber: (i) Der Beschwerdeführer bestreitet die Tat vollumfänglich; (ii) es liegt noch kein erstinstanzliches Urteil mit Landesverweisung vor; (iii) unklar, ob eine ausgesprochene Landesverweisung bei vorliegender vorläufiger Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]) überhaupt vollziehbar wäre; (iv) der Beschwerdeführer hat ein wirtschaftliches Interesse, bis zum allfälligen Vollzug der Landesverweisung so lange wie möglich in der Schweiz zu bleiben (höheres Einkommen als im Ausland/Heimatland). Damit stellt die Landesverweisung keinen "ausserordentlich grossen Fluchtanreiz" dar.

E. 4.4 (Weitere Lebensumstände): Der Beschwerdeführer ist wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) vorbestraft, nicht aber wegen Gewaltdelikten. Dies zeigt eine gewisse Neigung zur Rechtsverletzung, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf einen unbelehrbaren Straftäter (vgl. BGer 7B_350/2026 E. 4.3; 7B_729/2025 E. 2.5). Die ehemalige Arbeitgeberin beschreibt ihn in ihrem Schreiben vom 14.4.2026 als "äusserst friedfertig und besonnen", "ruhig und respektvoll", gut integriert im Team, verantwortungsbewusst, mit Anstand und Respekt.

E. 4.5 (Verhältnismässigkeit): Die strafprozessuale Haft muss auch sachlich verhältnismässig sein (Zweck der Haft im Verhältnis zum Eingriff; vgl. BGer 7B_651/2026 E. 3.3.2). Bei bloss moderater Fluchtgefahr ist ein besonders gewichtiges Interesse an vollzugssichernden Massnahmen erforderlich. Ein solches fehlt hier: Untersuchter Tatvorwurf (Angriff), Rolle des Beschwerdeführers (nicht Haupttäter), bereits knapp fünf Monate Haft (bereits voraussichtlich nicht unwesentlicher Teil der drohenden Strafe verbüsst).

E. 4.6 (Weitere Haftgründe): Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft (keine Gewaltdelikte), weshalb Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (Wiederholungsgefahr) ausscheidet. Keine Hinweise auf weitere Haftgründe. Voraussetzungen für Inhaftierung insgesamt nicht erfüllt – Entlassung aus Untersuchungshaft geboten (vgl. BGE 151 IV 277 E. 2.6).

3. Ersatzmassnahmen – Art. 237 StPO

Da moderate Fluchtgefahr fortbesteht, darf die Entlassung nur unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) erfolgen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in erster Instanz über die konkrete Ersatzmassnahme zu befinden; dies obliegt der Vorinstanz im neuen Entscheid (Art. 233, Art. 237 Abs. 1 StPO). Der reformatorische Antrag auf unverzügliche Entlassung ohne Ersatzmassnahmen fällt dahin. Die Geeignetheit von Ersatzmassnahmen ist laufend zu beurteilen; bei veränderten Umständen kann Haft wieder zulässig werden.

Art. 212 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden. [...] 2 Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald: [...] c. Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.»

Art. 237 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. 2 Ersatzmassnahmen sind namentlich: a. die Sicherheitsleistung; b. die Ausweis- und Schriftensperre; c. die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten; d. die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden; e. die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen; f. die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen; g. das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.»

Einordnung in die Rechtsprechung

Aspekt Bisherige Rechtsprechung Entscheidung 7B_707/2026
Fluchtgefahr bei Ausweis F / vorläufiger Aufnahme BGE 145 IV 503: Strafe als Indiz; BGer 7B_586/2026: Gesamtwürdigung Präzisierung: Ausweis F = legales (wenn auch präkäres) Aufenthaltsrecht; legale Ausreise ins Nachbarland unmöglich; Rücküberstellung droht → Flucht ins nahe Ausland unwahrscheinlich, solange keine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe droht.
Landesverweisung als Fluchtanreiz BGer 7B_228/2026 E. 2.5: "erheblicher Fluchtanreiz" Einschränkung: Kein "ausserordentlich grosser Fluchtanreiz", solange (i) Tat bestritten, (ii) kein erstinstanzliches Urteil mit Landesverweisung, (iii) Vollzug bei Ausweis F unsicher (Art. 83 Abs. 1 AIG), (iv) wirtschaftliches Interesse an Verbleib in der Schweiz besteht.
Flucht nach Afghanistan Allgemein: Herkunftsland als Fluchtziel möglich Präzisierung: Bei jungen afghanischen Männern, die extrem gefährliche Fluchtrouten auf sich genommen haben, ist Rückkehr bei bloss latentem Strafrisiko (teilbedingte Strafe) wenig wahrscheinlich – "notorisch" bekannt.
Verhältnismässigkeit bei moderater Fluchtgefahr BGE 151 IV 277 E. 2.6; BGer 7B_651/2026 E. 3.3.2 Bestätigung & Anwendung: Bereits 5 Monate Haft = nicht unwesentlicher Teil der drohenden Strafe → Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) vorrangig.
Art. 134 StGB – dringender Tatverdacht ohne individualisierten Tatbeitrag BGE 6B_1202/2021 E. 1.3 Bestätigung: Beteiligung an Gruppenangriff genügt; individualisierter Tatbeitrag nicht erforderlich.

Weitere zitierte / relevante Entscheide

  • BGE 143 IV 316 E. 3.1 / BGE 143 IV 330 E. 2.1: Massstab dringender Tatverdacht (keine erschöpfende Beweiswürdigung).
  • BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 / BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 / BGE 146 IV 88 E. 1.3.1: Willkürmassstab (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1, 2 BGG).
  • BGE 145 IV 503 E. 2.2 / BGE 143 IV 160 E. 4.3: Grundsätze Fluchtgefahr (Gesamtwürdigung, Strafe blosses Indiz).
  • BGE 151 IV 277 E. 2.6: Entlassung bei fehlenden Haftvoraussetzungen.
  • BGer 7B_586/2026 E. 4.1 (28.5.2026): Fluchtgefahr-Grundsätze.
  • BGer 7B_72/2026 (16.2.2026): Untersuchungshaft (vergl. Suchergebnis opencaselaw.ch).
  • BGer 7B_651/2026 (16.6.2026): Verhältnismässigkeit der Haft (Zweck-Eingriff-Verhältnis).
  • BGer 7B_228/2026 (23.3.2026): Landesverweisung als Fluchtanreiz.
  • BGer 7B_350/2026 (13.4.2026) / 7B_729/2025 (18.8.2025): Vorstrafen nicht gleich unbelehrbarer Straftäter.
  • BGer 1B_150/2015 E. 3.4 (12.5.2015): Rücküberstellung aus Nachbarstaat (Dublin).
  • BGer 6B_1202/2021 E. 1.3 (11.2.2022): Art. 134 StGB – Beteiligung genügt.

Fazit

Das Urteil 7B_707/2026 ist ein Leitentscheid zur Fluchtgefahr bei afghanischen Asylsuchenden mit Ausweis F (vorläufige Aufnahme). Das Bundesgericht korrigiert die zu expansive Annahme von Fluchtgefahr durch die Vorinstanz und stellt klare dogmatische Leitplanken auf:

  1. Ausweis F ≠ fehlende Bleibeperspektive: Das legale (wenn auch präkare) Aufenthaltsrecht in der Schweiz und die Unmöglichkeit legaler Ausreise in Nachbarstaaten (Dublin-Rücküberstellung) machen Flucht ins nahe Ausland unwahrscheinlich, solange keine erhebliche unbedingte Freiheitsstrafe droht.

  2. Landesverweisung ≠ automatischer "ausserordentlicher Fluchtanreiz": Erst ab rechtskräftigem Urteil mit ausgesprochener Landesverweisung, bei klarer Vollziehbarkeit (kein Hinderungsgrund wie Art. 83 Abs. 1 AIG) und fehlendem wirtschaftlichen Verbleibsinteresse kann die Landesverweisung als gewichtiges Fluchthindernis gewertet werden. Bei bestrittener Tat, fehlendem erstinstanzlichem Urteil und Ausweis F ist dies nicht der Fall.

  3. Herkunftsland-Flucht kontextualisiert: Die lebensgefährliche Fluchtroute nach Europa macht eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan bei bloss latentem Strafrisiko (teilbedingte Strafe) "notorisch" unwahrscheinlich – eine wichtige Berücksichtigung der realen Migrationsrealität.

  4. Verhältnismässigkeit als harte Grenze: Bei moderater Fluchtgefahr und bereits verbüsster Haftzeit (hier: knapp 5 Monate), die einen nicht unwesentlichen Teil der zu erwartenden Strafe ausmacht, müssen Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO) geprüft und angeordnet werden. Die Haftentlassung ist nicht diskretionär, sondern geboten (BGE 151 IV 277 E. 2.6).

  5. Art. 134 StGB – Gruppenhaftung: Der dringende Tatverdacht lässt sich bei Gruppenangriffen auch ohne individualisierten Tatnachweis bejahen, sofern die Zugehörigkeit zur Tätergruppe und die kollektive Gewalteinwirkung belegt sind.

Die Rückweisung an die Vorinstanz zur Anordnung konkreter Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO: Sicherheitsleistung, Meldeauflage, Aufenthaltsbeschränkung, Arbeitsauflage, Kontaktverbot etc.) stellt sicher, dass der Strafverfolgungszweck (Verhinderung von Flucht, Sicherung des Verfahrens) auch ohne Freiheitsentzug gewahrt bleibt.