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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_424/2025  ·  vom 21.05.2026

contrat de travail,

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht weist die zivilrechtliche Rückweisungsbeschwerde (Art. 320 ZPO) eines Vaters (A.________) gegen seinen Sohn (B.________) ab. Streitig war ein Lohnanspruch aus einer Hofübergabevertragsklausel (Art. 7), wonach der Sohn den Vater auf dem Hof für 3'000 Fr./Monat bis zum AHV-Alter anstellen sollte.
  • Entscheidung: Der Vater hat den Lohnanspruch nicht bewiesen. Die Vorinstanz (Kantonsgericht Jura) hat willkürfrei festgestellt, dass der Vater seine Arbeitsleistung nie klar und ernsthaft angeboten hat (Art. 324 OR). Der Sohn befand sich nicht in Annahmeverzug. Zudem wurde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) zu Recht verweigert: Der Vater verfügte über einen monatlichen Verfügungsbetrag von 1'192.85 Fr., der die Prozesskosten innert Jahresfrist deckte.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an das Arbeitsangebot (Art. 324 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 82 OR) bei familiären Arbeitsverhältnissen und bestätigt die strengen Anforderungen an den Nachweis der Mittellosigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO).

Sachverhalt

A.________ (Vater, Landwirt) übertrug im Februar 2017 im Rahmen einer Hofübergabe («convention de transfert») landwirtschaftliche Betriebsmittel an seinen Sohn B.________. Art. 7 der Konvention verpflichtete den Sohn, den Vater (sowie dessen Ehefrau) auf dem übertragenen Betrieb für einen Bruttolohn von 3'000 Fr./Monat bis zum AHV-Rentenalter zu beschäftigen. Kündigungsrecht: dreimonatige Kündigungsfrist auf Monatsende, einseitig jederzeit ausübbar.

Nach der Trennung der Eltern (2018) eskalierte der familiäre Konflikt. Der Vater klagte 180'000 Fr. Lohn für Januar 2017 bis Dezember 2021 (5 Jahre × 12 × 3'000 Fr.) ein. Er behauptete, seine Arbeitskraft angeboten zu haben.

Das Erstgericht (Zivilrichterin Jura) wies die Klage ab: Art. 7 der Konvention sei ein Arbeitsvertrag; der Vater habe nicht bewiesen, seine Arbeitsleistung angeboten zu haben. Das Kantonsgericht Jura wies die Berufung und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Entscheid vom 2.7.2025). Das Bundesgericht wies die Rückweisungsbeschwerde (Art. 320 ZPO) ab.

Erwägungen

1. Formeller Mangel: Fehlende Unterschrift der Gerichtspräsidentin (Art. 238 ZPO)

Art. 238 ZPO (SR 272) «Ein Entscheid enthält: … h. die Unterschrift des Gerichts.»

Das Bundesgericht verweist auf Art. 238 lit. h ZPO und die Rechtsprechung (BGE 5A_871/2025; 5A_426/2022; 4A_187/2025), wonach die Unterschrift Gültigkeitsvoraussetzung ist, aber wer unterschreiben muss, kantonalem Recht untersteht (Art. 3 ZPO). Kantone können vorsehen, dass nur der/die Gerichtsschreiber(in) unterschreibt. Der Beschwerdeführer rügte keine willkürliche Anwendung jurassischen Rechts. Da der Entscheid von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet war, liegt kein Nichtigkeitsgrund vor.

2. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) – Abweisung von Beweisanträgen

Der Beschwerdeführer rügte die Abweisung von Beweisanträgen (Scheidungsakte, Lohnabrechnungen des Sohnes, Kündigungsschreiben). Das Bundesgericht verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Die vorweggenommene Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ist nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin überprüfbar (BGE 138 III 374; 4D_12/2019). Eine Gehörsrüge fehlt die Grundlage, wenn die Vorinstanz Beweise «antizipativ» würdigt. Die Rüge wurde als unzulässig abgewiesen.

3. Materielle Frage: Lohnanspruch – Arbeitsangebot und Annahmeverzug (Art. 324 OR, Art. 82 OR, Art. 102 OR)

Art. 324 OR (SR 220) «1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist. 2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.»

Art. 82 OR (SR 220) «Wer bei einem zweiseitigen Vertrage den andern zur Erfüllung anhalten will, muss entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten, es sei denn, dass er nach dem Inhalte oder der Natur des Vertrages erst später zu erfüllen hat.»

Art. 102 OR (SR 220) «1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. 2 Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.»

Erwägungen der Vorinstanz (vom Bundesgericht bestätigt):

  1. Lohn fällt erst bei Arbeitsleistung an (Art. 324 OR). Ohne Leistung keine Lohnpflicht – ausser bei Annahmeverzug des Arbeitgebers.
  2. Annahmeverzug (Art. 324 Abs. 1 OR) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Dienste klar und ernsthaft angeboten hat (Art. 82 OR). Der Arbeitnehmer muss fähig und bereit zur Leistung sein.
  3. Beweislast: Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass er die Dienste angeboten hat.
  4. Ausnahme: Entfällt die Angebotspflicht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt hat oder die Leistung ohnehin abgelehnt hätte.

Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG – bindend): - Der Vater hat nie vor Januar 2019 (Brief des Anwalts vom 25.1.2019) konkret Arbeitsleistung angeboten. - Angesichts des seit 2018 eskalierten Familienkonflikts (Scheidung, Mutter = Ehefrau des Vaters = Mutter des Sohns) durfte der Sohn redlicherweise davon ausgehen, dass der Vater auf die Beschäftigung verzichtet hatte. - Der Sohn hat die Arbeitsleistung nicht verhindert oder verweigert; er war nicht in Annahmeverzug.

Bundesgerichtliche Prüfung (Art. 9 BV – Willkürprüfung): Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Beweislastumkehr vor und ersetzt deren Beweiswürdigung durch eigene. Das BGer prüft nur auf Willkür (Art. 9 BV; BGE 144 I 170; 142 II 369). Willkür liegt nicht vor, wenn die Würdigung vertretbar ist – auch wenn eine andere möglich wäre. Der Beschwerdeführer zeigt keine willkürliche Beweiswürdigung auf. Die Rüge ist abweisbar.

4. Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO)

Art. 117 ZPO (SR 272) «Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.»

Rechtsprechung zur Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO): - Indigent, wer Verfahrenskosten nicht ohne Beeinträchtigung des Existenzminimums tragen kann (BGE 144 III 531; 141 III 369). - Massgebend: gesamte finanzielle Situation zum Gesuchszeitpunkt (Einkommen, Vermögen, Forderungen vs. Unterhaltskosten, unvermeidbare Verpflichtungen). - Nur tatsächlich bezahlte Kosten dürfen ans Existenzminimum angerechnet werden (BGE 135 I 221). - Frei verfügbares Einkommen muss Prozesskosten in ≤ 1 Jahr (einfache Prozesse) bzw. ≤ 2 Jahre decken können (BGE 141 III 369; 4A_48/2021; 4A_4/2019).

Berechnung der Vorinstanz (bestätigt): - Monatseinkommen: 3'656 Fr. - Monatliche Kosten (anerkannt): 1'200 Fr. (Existenzminimum) + 300 Fr. (25%-Zuschlag) + 12.50 Fr. (Abfallgebühr) + 142.15 Fr. (Grundsteuer) + 75.30 Fr. (Wasser) + 9.65 Fr. (Haftpflicht) + 523.55 Fr. (Krankenkasse) + 200 Fr. (Steuern) = 2'463.15 Fr. - Verfügbarer Betrag: 1'192.85 Fr./Monat (3'656 – 2'463.15). - Prozesskosten (Anwaltskosten ab 31.10.2024 + Gerichtskosten) wären innert < 1 Jahr deckbar. - Einwände des Beschwerdeführers abgelehnt: - Zusatzkosten (Betriebskosten Hof 515 Fr., Hörgerät 222.95 Fr., höhere Grundsteuer 253.45 Fr., Fahrzeug 263.55 Fr., AHV-Beiträge 32.40 Fr.): Nicht oder ungenügend belegt (Art. 106 Abs. 2 BGG – präzise Beweisantritte mit Aktenhinweisen fehlen). - Fahrzeugkosten: Nur berufsnotwendige Kosten anrechenbar; Vater ist Rentner, Erwerbstätigkeit nicht nachgewiesen. - Selbst bei Hinzurechnung Fahrzeug + AHV (295.95 Fr.) verbleibt Verfügungsbetrag von ~897 Fr./Monat → Prozesskosten innert Jahresfrist deckbar.

Das BGer bestätigt: Keine Bundesrechtsverletzung bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.

Einordnung in die Rechtsprechung

Themenkomplex Bisherige Rechtsprechung Stellung des Urteils 4A_424/2025
Arbeitsangebot / Annahmeverzug (Art. 324 OR) BGE 144 I 170 E. 7.3: Willkürprüfung bei Beweiswürdigung; Angebot muss «klar und ernsthaft» sein. BGE 140 III 167 E. 2.1: bloss andere Würdigung ≠ Willkür. Bestätigung & Präzisierung im familieninternen Arbeitsverhältnis: Längerer Zeitraum ohne Angebot + familiärer Konflikt → redlicher Vertrauensschutz des Arbeitgebers, dass auf Leistung verzichtet wurde. Keine formelle Freistellung nötig; stillschweigender Verzicht bei jahrelangem Schweigen bei bekanntem Konflikt.
Beweislast bei Art. 324 OR BGE 136 III 552 E. 4.2; 137 III 226 E. 4.2: Arbeitnehmer beweist Angebot; Arbeitgeber beweisbelastet für Verhinderungsgründe. Bestätigung: Vorinstanz wendete Beweislastregeln korrekt an. Keine Umkehr.
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) – Verfügungsbetrag BGE 141 III 369 E. 4.1: 1-Jahres-Frist (einfache Prozesse); BGE 135 I 221 E. 5.1: nur effektiv bezahlte Kosten; 4A_48/2021: Anwaltskosten nach Tarif, nicht effektive Honorare. Bestätigung & konsequente Anwendung: Strenge Beweislast für Zusatzkosten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fahrzeugkosten nur bei Erwerbsnotwendigkeit. Rechenfehler der Vorinstanz (Summe 3'039.50 vs. korrekt 2'463.15) war offensichtlich und korrigierbar – keine Bundesrechtsverletzung.
Unterschrift Gerichtsentscheid (Art. 238 ZPO) 4A_187/2025; 4A_401/2021; 4A_404/2020; 4A_184/2017: Wer unterschreibt = Kantonsrecht (Art. 3 ZPO). Bestätigung: Keine bundesrechtliche Vorgabe für Präsidentenunterschrift.

Zitierte / vergleichbare Entscheide: - BGE 144 I 170 E. 7.3 (Willkürmassstab Beweiswürdigung) - BGE 141 III 369 E. 4.1 (unentgeltliche Rechtspflege, 1-Jahres-Frist) - BGE 135 I 221 E. 5.1 (nur effektiv bezahlte Kosten) - BGE 138 III 374 E. 4.3.2 (antizipierte Beweiswürdigung ≠ Gehörsverletzung) - 4A_187/2025 E. 3.3.3; 5A_871/2025 E. 3.3.1; 5A_426/2022 E. 5.3 (Art. 238 ZPO, Unterschrift) - 4A_48/2021 E. 3.1; 4A_4/2019 E. 6 (Deckungsfähigkeit Prozesskosten) - 4D_12/2019 E. 3.2 (antizipierte Beweiswürdigung)

Fazit

Das Bundesgericht weist die Rückweisungsbeschwerde (Art. 320 ZPO) in allen Punkten ab:

  1. Kein Formmangel (Art. 238 ZPO): Unterschrift der Gerichtsschreiberin genügt nach jurassischem Recht.
  2. Keine Gehörsverletzung (Art. 29 BV): Abweisung von Beweisanträgen aufgrund antizipierter Beweiswürdigung nur auf Willkür prüfbar – nicht dargetan.
  3. Kein Lohnanspruch (Art. 324, 82, 102 OR): Vater hat Arbeitsleistung nie klar und ernsthaft angeboten. Bei jahrelangem Schweigen trotz bekanntem Konflikt durfte Sohn auf Verzicht vertrauen. Kein Annahmeverzug. Beweislast korrekt angewendet. Keine Willkür bei Beweiswürdigung.
  4. Unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert (Art. 117 ZPO): Verfügungsbetrag von 1'192.85 Fr./Monat deckt Prozesskosten innert Jahresfrist. Zusatzkosten nicht hinreichend belegt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Fahrzeugkosten bei Rentner nicht anrechenbar.

Kostenfolge: Beschwerdeführer trägt Gerichtskosten (2'500 Fr., Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Intimierter nicht zur Vernehmlassung eingeladen).


Urteil: 4A_424/2025 vom 21. Mai 2026, I. Zivilabteilung (Präsident Hurni, Richterinnen Kiss, Rüedi; Gerichtsschreiber Carruzzo).