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Strafrecht  ·  Urteil 6B_67/2024  ·  vom 05.06.2026

Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Landesverweisung, Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt den Freispruch des Obergerichts Zürich vom Vorwurf des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
  • Entscheidung: Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Opfermitverantwortung überspannt und damit das Arglistmerkmal von Art. 146 StGB zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Selbstschutzanforderungen an die Geschädigten an deren individuellen Verhältnissen (hier: geschäftsunerfahrene Personen) zu messen sind und nicht am Massstab eines durchschnittlich vorsichtigen Dritten.
  • Bedeutung: Leitentscheid zur Opfermitverantwortung bei Betrug: Gezieltes Ausnutzen von Vulnerabilitäten, planmässiger Täuschungsaufwand (Lügengebäude, gefälschte Bankdokumente) und aktives Abhalten von Überprüfungen schliessen Arglist nicht aus – auch wenn einzelne Angaben bei kritischer Prüfung als unrealistisch erschienen wären.

Sachverhalt

A.________ inserierte auf der Plattform "H.________" ein Finanzportal zum Kauf für CHF 40'000.–, das angeblich jährliche Einnahmen von bis zu CHF 200'000.– ohne eigene Arbeitsleistung generiere. Er täuschte eine jahrelange Zusammenarbeit mit der Bank I.________ AG vor, versprach intensive Schulung und gab an, das Portal sei sein "Baby", das er wegen eines neuen Bankpostens verkaufen müsse. Zur Untermauerung seiner Seriosität kommunizierte er via fingierte Assistentinnen, zeigte bei persönlichen Treffen gefälschte Bankunterlagen (Logo I.________ AG, Copyright-Hinweis, Detailfehler in der Zahlendarstellung) und hinderte die Geschädigten aktiv an Nachfragen bei der Bank. Insgesamt sieben Personen wurden geschädigt, sechs traten als Privatkläger auf. Tatsächlich bestand die Bankbeziehung nur bis September 2013, das Portal war nie funktionsfähig, die Einnahmen frei erfunden.

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.________ zu 28 Monaten Freiheitsstrafe (20 Monate bedingt, 3 Jahre Probezeit), 5 Jahre Landesverweisung und SIS-Ausschreibung. Das Obergericht Zürich sprach ihn vom Betrug frei (Opfermitverantwortung, keine Arglist), verwies die Zivilkläger auf den Zivilweg. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich zog die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

1. Massgebliche Gesetzesbestimmungen

Art. 146 Abs. 1 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Art. 146 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»

Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: … c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3), Raub (Art. 140), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2) …»

2. Arglist und Opfermitverantwortung – Rechtsprechungsstand

Das Bundesgericht fasst in E. 2.3 die ständige Rechtsprechung zusammen (E. 2.3.1–2.3.7):

  • Arglist liegt vor bei einem Lügengebäude (mehrfache, raffiniert aufeinander abgestimmte Lügen) oder besonderen Machenschaften (Inszenierungen mit planmässigen Vorkehrungen) [BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1].
  • Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, sie nicht zumutbar ist, der Täter das Opfer von der Überprüfung abhält oder wenn er aufgrund besonderen Vertrauensverhältnisses voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung unterlässt [BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2].
  • Opfermitverantwortung: Arglist scheidet aus, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Es genügt nicht jede Fahrlässigkeit, sondern nur Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt [BGE 150 IV 169 E. 5.1.1/5.1.2; BGE 147 IV 73 E. 3.2; 6B_157/2025 E. 1.6.1; 6B_309/2024 E. 3.2.4; 6B_219/2021 E. 4.2].
  • Der Massstab ist individuell: Er richtet sich nach den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers und den Umständen der Täuschung [BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; 6B_813/2023 E. 2.3.5]. Richtet sich der Täter gezielt an geschäftsunerfahrene, schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen Anforderungen zu stellen [6B_309/2024 E. 3.2.4; 6B_813/2023 E. 2.3.5; 6B_518/2012 E. 3.4.1].
  • Das bewusste, gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten stellt gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar [BGE 135 IV 76 E. 5.2; 7B_1376/2024 E. 2.3.1; 6B_184/2020 E. 2.1.4].
  • Je grösser der Täuschungsaufwand, desto weniger kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen müssen [BGE 135 IV 76 E. 5.3; 6B_309/2024 E. 3.2.4; 6B_1172/2013 E. 3.4].
  • Naives Verhalten führt nicht zur Straflosigkeit; das Strafrecht schützt auch unerfahrene, vertrauensselige Personen [BGE 147 IV 73 E. 4.2; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.3].
  • Gefälschte Urkunden: Eine damit verbundene Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im Rechtsverkehr auf Echtheit vertraut werden darf [BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; 6B_268/2025 E. 3.2.4; 6B_963/2024 E. 4.5; 6B_775/2024 E. 1.2.4]. Anders nur bei ernsthaften Anhaltspunkten für Unechtheit.

3. Anwendung auf den vorliegenden Fall – Aufhebung des Freispruchs

Das Bundesgericht hebt den Freispruch auf (E. 2.4):

2.4.1 Individueller Massstab: Die Vorinstanz legte einen objektiven Massstab (durchschnittlich vorsichtiger Dritter) an. Das BGer hält fest: Der Beschwerdegegner richtete sich erkennbar an technisch nicht bewanderte, geschäftsunerfahrene Personen (Hinweis auf einfache Übernahme, keine technischen Kenntnisse nötig, intensive Schulung, automatisiertes System). An die Opfermitverantwortung sind keine hohen Anforderungen zu stellen.

2.4.2 Unrealistisches Angebot?: Das Inserat stellte Erträge als mögliche Einnahmen in Aussicht, verband das Versprechen mit einem etablierten Portal, Bankkooperation, professioneller Übergabe. Mit Teilzahlungen und der Aussicht, die letzte Rate aus künftigen Einnahmen zu begleichen, musste das Angebot für unkundige Personen nicht als offensichtlich unrealistisch erscheinen. Dass einzelne Privatkläger Bedenken hatten oder Angaben bei genauer Betrachtung wenig plausibel erschienen, begründet keine arglistausschliessende Opfermitverantwortung. Ein Minimum an Redlichkeit darf vorausgesetzt werden.

2.4.3 Lügengebäude und Täuschungsaufwand: Der Beschwerdegegner errichtete ein auf die Geschädigten abgestimmtes Lügengebäude und bediente sich besonderer Machenschaften: professioneller Schriftverkehr über nicht existierende Assistentinnen, persönliche Treffen mit Vertrauensbildung, Vortäuschung jahrelanger Bankkooperation, Vorlage von als Bankunterlagen getarnten Dokumenten (Logo, Copyright-Hinweis). Die Detailfehler in der Zahlenschreibweise sind für geschäftsunerfahrene Personen nicht zwingend auf den ersten Blick erkennbar. Dass die Dokumente nur kurz vorgezeigt und die Herausgabe verweigert wurde, erschwerte eine vertiefte Prüfung gerade. In der Gesamtwürdigung sprechen die Dokumente für, nicht gegen die Arglistigkeit.

2.4.4 Unterbindung von Überprüfungen: Die Vorinstanz bejahte Opfermitverantwortung, weil die Geschädigten den Betrug durch einfache Nachfrage bei der Bank hätten aufdecken können. Das BGer hält entgegen: Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass das Opfer sämtliche denkbaren Kontrollen vornimmt; Arglist entfällt nur bei Leichtfertigkeit, die das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt. Hier ist erstellt, dass der Beschwerdegegner die Geschädigten durch die geschaffene Vertrauensbasis und Gesprächsführung aktiv von weiteren Abklärungen abhielt – ein typisches Arglistelement. Dass er bei sieben Personen Erfolg hatte, zeigt, dass die Täuschung nicht offenkundig war. Die E-Mail der Bank an Privatklägerin 5 (22.10.2020) erreicht diese nach den täuschenden Handlungen (Geldübergabe am 18.12.2019) und kann keine Opfermitverantwortung begründen.

4. Prozessuale Konsequenzen

  • Beschwerde gutgeheissen, Urteil aufgehoben, Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 3). Diese muss prüfen, ob neben der arglistigen Täuschung die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt sind.
  • Keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1, 4 BGG), da der Beschwerdegegner sich nicht vernehmen liess und nicht als unterliegend gilt (7B_444/2025 E. 3; 6B_98/2024 E. 3; 6B_375/2018 E. 3).
  • Keine Parteientschädigung für Oberstaatsanwaltschaft (amtlicher Wirkungskreis, Art. 68 Abs. 3 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zur Opfermitverantwortung bei Betrug:

  1. Bestätigung: Der individuelle Massstab (BGE 150 IV 169; BGE 147 IV 73) wird konsequent angewendet. Gezieltes Ausnutzen von Unerfahrenheit senkt die Selbstschutzanforderungen massgeblich.

  2. Präzisierung zur Dokumentenfälschung: Auch bei formal fehlerhaften, als Bankunterlagen getarnten Dokumenten bleibt die Arglist gewahrt, wenn die Fehler für die Zielgruppe (geschäftsunerfahrene Personen) nicht offensichtlich sind und der Täter die Prüfung aktiv erschwert (kurze Vorlage, Verweigerung der Herausgabe). Dies ergänzt BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 und 6B_268/2025 / 6B_963/2024 / 6B_775/2024.

  3. Abgrenzung zur Vorinstanz: Das OG Zürich überspannte die Anforderungen an den Selbstschutz, indem es vom Durchschnittsmassstab ausging, das Angebot pauschal als "Goldesel" / lebensfremd qualifizierte und spätere Aufdeckungsmöglichkeiten (Bank-E-Mail) retrospektiv der Opfermitverantwortung zurechnete. Das BGer korrigiert diese Fehlanwendung.

  4. Relevanz für die Praxis: Bei "Anbahnungsbetrug" mit professionellem Auftritt (gefälschte Dokumente, fingierte Assistenten, Vertrauensaufbau) und zielgruppengerechter Ansprache (unerfahrene Käufer) wird die Arglist auch dann bejaht, wenn das Angebot ökonomisch unrealistisch erscheint – solange der Täter die Überprüfung aktiv unterbindet und die Opfer individuell schutzbedürftig sind.

Fazit

Das Urteil 6B_67/2024 ist ein Leitentscheid zur Opfermitverantwortung bei gewerbsmässigem Betrug. Es schärft den individuellen Massstab, stellt auf den gesamten Täuschungsaufwand (Lügengebäude, Dokumentenfälschung, aktive Abwehr von Überprüfungen) ab und verhindert eine Aushöhlung des Arglistbegriffs durch retrospektive Betrachtung angeblich einfacher Aufdeckungsmöglichkeiten. Für die Praxis bedeutet dies: Wer geschäftsunerfahrene Personen gezielt mit professionell inszenierten Täuschungen (inkl. gefälschter Urkunden) anspricht und deren kritische Prüfung systematisch unterbindet, handelt arglistig – auch wenn das Angebot "zu gut, um wahr zu sein" ist.


Verfahrensbeteiligte: Oberstaatsanwaltschaft Zürich (Beschwerdeführerin) gegen A.________ (Beschwerdegegner) sowie B.________ bis G.________ (Privatklägerschaft). Vorinstanz: Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil SB220425-O/U/ad vom 14.11.2023. Erstinstanz: Bezirksgericht Winterthur, Urteil vom 05.05.2022.

Zitiervorschlag: BGer 6B_67/2024 vom 5.6.2026 (I. strafrechtliche Abteilung, von Felten / Guidon / Glassey), zur Publikation vorgesehen.