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Strafrecht  ·  Urteil 6B_58/2026  ·  vom 09.06.2026

Landesverweisung, Ausschreibung im SIS; Willkür

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt einen Verzicht auf die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB auf, weil die Vorinstanz willkürlich von den medizinischen Verhältnissen in Mogadishu (Somalia) auf jene in Hargeysa (Somaliland) geschlossen hat, ohne eigene Abklärungen zu treffen.
  • Entscheidung: Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft, Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Rückweisung an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur vertieften Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland.
  • Bedeutung: Präzisierung der Anforderungen an die Härtefallprüfung bei psychisch schwer erkrankten Ausländern: Die Vorinstanz darf nicht von einer Region (Somalia) auf eine de facto unabhängige Region (Somaliland) extrapolieren, wenn sie selbst einräumt, dass die Verhältnisse nicht übertragbar sind. Bestätigt den Paposhvili-Standard (Art. 3 EMRK) und die restriktive Notorietätsrechtsprechung bei ausländischen Internetquellen.

Sachverhalt

Ausgangslage

A.________, somalischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz, wurde vom Strafdreiergericht Basel-Stadt am 17. Oktober 2024 der mehrfachen sexuellen Nötigung (aArt. 189 StGB) schuldig gesprochen und zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung aufgeschoben wurde. Zudem wurde er für sieben Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

Berufungsverfahren

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ am 24. Oktober 2025 ebenfalls der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig, erhöhte die Strafe auf 16 Monate (unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 14. April 2024) und schob den Vollzug ebenfalls zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung auf. Von einer Landesverweisung sah es jedoch in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise ab. Die Staatsanwaltschaft ficht diesen Verzicht mit Beschwerde in Strafsachen an.

Beschwerdeanträge

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils bezüglich der Nichtanordnung der Landesverweisung, die Verweisung für zehn Jahre nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (recte: lit. h in der revidierten Fassung ab 1. Juli 2024) sowie die SIS-Eintragung. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

Erwägungen

Novenrecht und Notorietät (Art. 99 BGG)

Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit des von der Staatsanwaltschaft eingereichten Dokuments «Somaliland National Mental Health Policy, Second Edition 2023» des Gesundheitsdepartements der «Republic of Somaliland». Da sich das Dokument nicht bei den kantonalen Akten befindet, handelt es sich um ein unechtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Die Staatsanwaltschaft legt nicht dar, warum sie dieses Beweismittel nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass für die Zulassung unechter Noven.

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Eine Qualifikation als notorische Tatsache scheitert ebenfalls. Zwar ist das Dokument im Internet als PDF abrufbar und als offizielle Verlautbarung des Gesundheitsdepartements von Somaliland ausgewiesen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung nimmt Notorietät jedoch mit Zurückhaltung an — selbst Eintragungen in deutschen Handelsregistern gelten nicht als notorisch (BGE 150 III 209 E. 2.5). Für Internetauftritte ausländischer Behörden gilt dies erst recht, sodass das Dokument unberücksichtigt bleibt. Das Bundesgericht erwähnt aber in anderem Zusammenhang, dass das Vorhandensein eines solchen offiziellen Dokuments immerhin zeigt, dass Informationen über Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland grundsätzlich erhältlich sein dürften.

Obligatorische Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Katalogtat und grundsätzliche Pflicht zur Landesverweisung

Der Beschwerdegegner ist somalischer Staatsangehöriger und wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung i.S.v. aArt. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. aArt. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Nötigung verurteilt werden, unabhängig von der Strafhöhe die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vor. Die Voraussetzungen sind somit grundsätzlich erfüllt.

Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB

Art. 66a Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Zur kriteriengeleiteten Prüfung kann der Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) herangezogen werden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen.

Gesundheitszustand als Härtefallgrund

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdegegner an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie sowie an einer Alkoholabhängigkeit leidet. Er ist überzeugt, in seinem Bauch würden zwei Schlangen leben, die ihm Befehle erteilen und seine Organe beissen, was zu erheblichen Schmerzen führt. Die Sachverständigen bestätigen, dass sich der Gesundheitszustand ohne Behandlung massiv verschlechtern würde — mit hohem Suizidrisiko und deutlich reduzierter Lebenserwartung. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner ohne Behandlung der konkreten Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, was sowohl intensives Leiden als auch eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich ziehen würde.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Feststellungen nicht auseinander und begründet nicht, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Die Rüge bleibt insoweit unsubstantiiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Art. 3 EMRK als Massstab

Art. 3 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.»

Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen eine Verletzung von Art. 3 EMRK (EGMR N. v. Vereinigtes Königreich, 27.5.2008, Nr. 26565/05, § 42). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (EGMR Paposhvili v. Belgien, 13.12.2016, Nr. 41738/10, § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2).

Der entscheidende Willkürfehler: Somalia vs. Somaliland

Die Vorinstanz stützt sich auf den medCOI-Bericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom Februar 2025. Danach werden in Mogadishu zwar die benötigten Medikamente (Olanzapin, Clozapin, Haldol) angeboten, doch fehlen geschützte Wohnsettings für chronisch psychisch Erkrankte. Die Familie des Beschwerdegegners wohnt jedoch in Hargeysa, der Hauptstadt des de facto von Somalia unabhängigen Somaliland, etwa 20 Stunden Autofahrt von Mogadishu entfernt. Die regelmässige Abholung der Medikamente in Mogadishu wäre für den Beschwerdegegner daher nicht realistisch.

Die Vorinstanz schliesst sodann — ohne weitere Abklärungen — von der Situation in Mogadishu auf die Gesundheitsvorsorge in Hargeysa, obwohl sie selbst ausführt, die Erkenntnisse aus dem Bericht über Somalia (Mogadishu) könnten nicht auf Hargeysa übertragen werden, da Somaliland de facto unabhängig sei. Ob es dort eine genügende medizinische Versorgung gebe, lasse sich «nicht feststellen», sei jedoch «unwahrscheinlich». Das Bundesgericht hält diese Vorgehensweise für willkürlich: Die Vorinstanz geht offenbar selbst davon aus, dass der Beschwerdegegner bei seiner Familie in Hargeysa Wohnsitz nehmen wird, hätte also Anlass gehabt, die dortigen Behandlungsmöglichkeiten vertieft abzuklären, statt ohne sachliche Grundlage von Mogadishu auf Somaliland zu extrapolieren.

Die Rüge der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt begründet. Die Vorinstanz verfällt in Willkür, weil sie einen zentralen Punkt ihrer eigenen Argumentation (Nichtübertragbarkeit Mogadishu → Hargeysa) ignoriert und gleichwohl den Schluss auf fehlende Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland zieht.

Verfahrensausgang

Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Vorbringen der Vorinstanz, eine offizielle Auskunft von Somaliland über Behandlungsmöglichkeiten sei «kaum erhältlich», nicht nachvollziehbar sei — wie das (hier unbeachtliche) Dokument der «Somaliland National Mental Health Policy 2023» zeige. Auch andere Quellen könnten zuverlässige Informationen liefern.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Härtefallrechtsprechung

Das Urteil bestätigt die etablierte Härtefallrechtsprechung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (BGE 146 IV 105 — Leitentscheid Härtefallprüfung; BGE 144 IV 332 — Härtefallkriterien). Die fünf Prüfungsdimensionen (Aufenthaltsdauer, familiäre Bindungen, Integration, Reintegrationschancen im Heimatland, Gesundheitszustand) bleiben massgeblich. Ebenso bestätigt das Gericht die restriktive Anwendung der Härtefallklausel und den Kriterienkatalog nach Art. 31 Abs. 1 VZAE als Auslegungshilfe.

Bestätigung des Paposhvili-Standards

Der vom EGMR in Paposhvili v. Belgien (13.12.2016, Nr. 41738/10) entwickelte Massstab — konkrete Gefahr einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands — wird ungeprüft übernommen und mit dem Art. 3 EMRK-Standard im Kontext der Landesverweisung verknüpft (Bestätigung von BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_143/2025 vom 29. April 2025; Urteil 6B_889/2024 vom 12. Februar 2025). Die Abgrenzung zu N. v. Vereinigtes Königreich («sehr aussergewöhnliche Fälle») wird beibehalten.

Präzisierung: Extrapolationsverbot bei Herkunftsregionen

Die eigentliche dogmatische Weiterentwicklung liegt in der Präzisierung der Pflicht zur regionsspezifischen Abklärung von Behandlungsmöglichkeiten. Während BGE 146 IV 105 und 144 IV 332 den Kriterienkatalog für die Härtefallprüfung entwickeln, geht das vorliegende Urteil einen Schritt weiter: Es verlangt, dass die Vorinstanz bei einer gesundheitlich bedingten Härtefallprüfung die Behandlungsmöglichkeiten in der konkreten Herkunftsregion des Betroffenen — und nicht in einer anderen Region desselben (oder eines angrenzenden) Staatsgebiets — abklären muss, wenn sie selbst einräumt, dass die Verhältnisse nicht übertragbar sind. Das Bundesgericht stellt klar: Wer als Richter selbst festhält, dass Region A nicht mit Region B vergleichbar ist, darf nicht gleichwohl von A auf B schliessen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Dies ist ein Willkürverstoss, weil die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG).

Bestätigung der Notorietätsrechtsprechung bei ausländischen Internetquellen

Die restriktive Notorietätsrechtsprechung wird bestätigt (BGE 150 III 209 E. 2.4–2.5): Selbst Eintragungen in deutschen Handelsregistern gelten nicht als notorisch, erst recht nicht Verlautbarungen ausländischer Behörden wie der «Republic of Somaliland». Das Bundesgericht schränkt jedoch ein, dass dies nicht heisst, dass Informationen über Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland generell unerhältlich seien — was gegen die Argumentation der Vorinstanz («kaum erhältlich») gerichtet ist.

Abgrenzung zu 6B_945/2025

Im Vergleich zu 6B_945/2025 vom 17. Juni 2026 — wo psychische Auffälligkeiten ohne gesicherte Diagnose als kein Härtefall qualifiziert wurden — liegt hier der gegenteilige Fall vor: Eine chronifizierte paranoide Schizophrenie mit gesicherter Diagnose, akustischen und taktilen Halluzinationen und hoher Suizidgefahr überschreitet ohne Weiteres die Schwelle zum Schutzbereich von Art. 3 EMRK. Das Problem liegt hier nicht in der Qualifikation des Gesundheitszustands als Härtefallgrund, sondern in der unzureichenden Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten in der konkreten Herkunftsregion.

Fazit

Das Urteil 6B_58/2026 des Bundesgerichts vom 9. Juni 2026 leistet eine wichtige Präzisierung der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bei psychisch schwer erkrankten Ausländern. Es bestätigt den Paposhvili-Standard nach Art. 3 EMRK und die etablierte Härtefallrechtsprechung (BGE 146 IV 105), mahnt jedoch eine konsequente regionsspezifische Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten an. Der Willkürverstoss der Vorinstanz liegt in einem dogmatisch klaren Muster begründet: Wer die Nichtübertragbarkeit von Verhältnissen selbst feststellt, darf nicht gleichwohl extrapolieren. Das Urteil stärkt die Position psychisch erkrankter Ausländer im Landesverweisungsverfahren indirekt, indem es die Anforderungen an die vorinstanzliche Abklärungspflicht verschärft, ohne dabei die restriktive Auslegung der Härtefallklausel aufzuweichen. Die Rückweisung an die Vorinstanz ermöglicht eine korrekte Abklärung der Behandlungsmöglichkeiten in Somaliland, über deren Ergebnis die Landesverweisung erneut zu prüfen ist.