BGer 4A_490/2025 — Konventionalstrafe im Profifussball, Ordre public bei TAS-Schiedssprüchen
Rechtsgebiet: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (IPRG) · Vorinstanz: TAS 2024/A/10733 · Besetzung: 5 Richter (Hurni, Kiss, Denys, Rüedi, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein brasilianischer Profifussballer wehrt sich gegen einen TAS-Schiedsspruch, der ihn zur Zahlung einer reduzierten Konventionalstrafe von 2,25 Mio. USD verpflichtet. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) und des materiellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der TAS habe den Anforderungen an das rechtliche Gehör Genüge geleistet und die reduzierte Strafe verletze nicht den Ordre public.
- Bedeutung: Das Urteil klärt, dass eine Konventionalstrafe, die das 7,5-fache des Jahresgehalts beträgt, bei einem vermögenden Profisportler nicht gegen den Ordre public verstösst, sofern die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung (inkl. Bildrechteverträge) ein ausgewogeneres Bild ergibt. Es bestätigt die Rechtsprechung zur Herabsetzung von Konventionalstrafen nach Art. 163 Abs. 3 OR als nur ergänzend anwendbares Recht im internationalen Schiedsverfahren und grenzt den Schutz des Art. 27 Abs. 2 ZGB im Spitzensport ein.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein brasilianischer Profifussballer, schloss am 23. Juli 2022 mit dem Beschwerdegegner, einem mexikanischen Profiklub, einen einjährigen Arbeitsvertrag über ein Nettogehalt von 300'000 USD. In Klausel 15 des Vertrags wurde eine Konventionalstrafe von 5 Mio. USD für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung ohne triftigen Grund vereinbart. Klausel 16 sah vor, dass diese Strafe auch bei einer gerechtfertigten Kündigung durch den Klub geschuldet sein solle. Parallel dazu schlossen die Parteien mit der Gesellschaft C.________ einen Vertrag über die Übertragung und Verwertung der Bildrechte des Spielers gegen Zahlung von 2,25 Mio. USD.
Am 20. Januar 2023 wurde der Spieler in Spanien wegen des Verdachts einer Sexualstraftat festgenommen. Die Nachricht wurde medial verbreitet. Am selben Tag kündigte der Klub das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund. Ein katalanisches Gericht verurteilte den Spieler am 22. Februar 2024 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Auf Berufung hin wurde er vom Berufungsgericht Katalonien am 28. März 2025 freigesprochen; die Staatsanwaltschaft legte jedoch Berufung vor den Tribunal Supremo ein.
Die FIFA-Streitbeilegungskammer (CRL FIFA) verurteilte den Spieler am 15. Mai 2024 zur Zahlung von 159'677 USD. Sie hielt die Kündigung für gerechtfertigt, erachtete die Konventionalstrafe jedoch als unangemessen und berechnete die Entschädigung nach Art. 17 Abs. 1 RSTJ. Der Klub legte beim TAS Berufung ein. Das TAS verurteilte den Spieler mit Sentence vom 1. September 2025 zur Zahlung von 2,25 Mio. USD. Es hielt die Konventionalstrafe für anwendbar auch bei gerechtfertigter Kündigung, reduzierte sie aber nach Art. 163 Abs. 3 OR von 5 Mio. USD auf 2,25 Mio. USD.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verzicht auf Rechtsmittel (Art. 192 IPRG)
Der Beschwerdegegner wandte ein, der Spieler habe in Klausel 22 des Arbeitsvertrags auf das Recht verzichtet, TAS-Entscheide vor dem Bundesgericht anzufechten (Art. 192 IPRG). Das Bundesgericht erwog, dass nach BGE 133 III 235 ein solcher Verzicht gegenüber Athleten grundsätzlich nicht opponierbar sei, da diese typischerweise keine Verhandlungsmacht gegenüber ihren Verbänden hätten. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um ein Verhältnis zwischen einem Athleten und einem Verband, sondern um einen reinen Vertrag zwischen einem Spieler und einem Klub. Das Gericht liess die Frage offen, ob die Grundsätze von BGE 133 III 235 hier mutatis mutandis anwendbar seien, wies aber darauf hin, dass der Spieler als internationaler Fussballstar mit anwaltlicher Begleitung möglicherweise über genügend Verhandlungsmacht verfügt habe. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen war, musste diese Frage nicht vertieft werden. Bemerkenswert ist, dass der Umstand, dass nur einer der beiden Verträge (Arbeitsvertrag, nicht aber der Bildrechtevertrag) eine Verzichtsklausel enthielt, als Argument für die Zulässigkeit des Rekurses gewertet wurde.
Rechtliches Gehör (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG)
Der Spieler rügte, das TAS habe seine Argumente zur Unanwendbarkeit der Konventionalstrafe und den nachträglichen Freispruch nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht hielt fest, dass das TAS diese Elemente sehr wohl behandelt, aber schlicht anders gewichtet habe. Das TAS habe den Freispruch erwähnt (Erw. 55f. und 92 der Sentence), ihn aber für die Bemessung der Konventionalstrafe als nicht massgebend erachtet (Erw. 232), zumal er nicht rechtskräftig sei. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht darin, dass das Schiedsgericht zu einem anderen Ergebnis gelange als die beschwerdeführende Partei. Die Rüge sei vielmehr appellatorischer Natur und als solche unzulässig.
Materieller Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG) und Konventionalstrafe
Der Spieler machte geltend, die reduzierte Konventionalstrafe von 2,25 Mio. USD verletze den materiellen Ordre public, da sie das 7,5-fache des Jahresgehalts betrage und ihn in eine wirtschaftliche Abhängigkeit bringe. Das Bundesgericht prüfte diese Rüge nach dem Massstab des BGE 144 III 120: Eine Sentence verstosse gegen den Ordre public, wenn ihr Ergebnis mit fundamentalen Rechtsprinzipien unvereinbar sei. Es sei nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung zu prüfen, sondern nur das Ergebnis.
Das Gericht betonte, dass die Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR zwar eine zwingende Norm des Schweizer Rechts sei, deren Verletzung aber nicht automatisch den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG verletze:
Art. 163 Abs. 3 OR (SR 220) «Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.»
Siehe auch die Kommentierung zu Art. 27 ZGB auf glossagens.ch.
Art. 27 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Niemand kann sich seiner Freiheit entäussern oder sich in ihrem Gebrauch in einem das Recht oder die Sittlichkeit verletzenden Grade beschränken.»
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine vertragliche Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit nur dann gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstosse, wenn sie den Schuldner der Willkür des Gläubigers ausliefere, seine wirtschaftliche Freiheit aufhebe oder in einem Masse einschränke, der die Grundlagen seiner wirtschaftlichen Existenz gefährde (BGE 144 III 120; BGE 134 III 193). Der Spieler vermochte nicht darzutun, dass die Zahlung von 2,25 Mio. USD seine wirtschaftliche Existenz gefährde. Er verfüge über ein beträchtliches Vermögen, das 2024 auf ca. 55 Mio. USD geschätzt worden sei.
Das Gericht wies darauf hin, dass es weder wünschenswert noch notwendig sei, einen abstrakten Prozentsatz festzulegen, ab dem eine Konventionalstrafe den Ordre public verletze. Die Verhältnisse im Profifussball mit astronomischen Summen und Sternengehältern entzögen sich herkömmlichen Massstäben. Es verwies auf BGer 4A_312/2017, wo eine Vermittlerprovision von 3,1 Mio. EUR (228% des Spielergehalts) nicht gegen den Ordre public verstossen hatte. Im vorliegenden Fall sei zudem die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung massgebend: Addiere man die Gehalts- und Bildrechtszahlungen (2'550'000 USD), übersteige dies die reduzierte Konventionalstrafe. Der Klub habe dem Spieler insgesamt 2,4 Mio. USD ausbezahlt; eine Konventionalstrafe von 2,25 Mio. USD sei daher nicht schockierend.
Abgrenzung zum Fall Matuzalém (BGE 138 III 322)
Der Spieler berief sich auf BGE 138 III 322 (Matuzalém), in dem der TAS einen Spieler mit einer Suspendierung belegt hatte, solange er eine Schuld von über 11 Mio. EUR nicht beglichen habe. Das Gericht wies diese Parallele zurück: Der Betrag sei viermal höher, der Spieler sei mit einer Suspendierung bedroht worden, und die finanziellen Ressourcen des betroffenen Spielers seien mit denen des Beschwerdeführers nicht vergleichbar.
EGMR-Rechtsprechung (Semenya)
Der Spieler berief sich beiläufig auf das Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 10. Juli 2025 in der Sache Semenya gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 10934/21), wonach bei obligatorischer Zuständigkeit des TAS eine besonders strenge Prüfung geboten sei. Das Gericht hielt dagegen, dass der Spieler nicht dargetan habe, dass es sich um ein erzwungenes Schiedsverfahren handele. Der Streit beruhe auf einem frei verhandelten Vertrag zwischen Spieler und Klub, nicht auf einer Föderationsregel. Auch BGer 4A_226/2025 bestätige, dass bei frei verhandelten Verträgen die Kriterien des erzwungenen Schiedsverfahrens nicht erfüllt seien.
Einordnung in die Rechtsprechung
| Entscheidung | Thema | Verhältnis zum vorliegenden Urteil |
|---|---|---|
| BGE 133 III 235 | Verzicht auf Rechtsmittel, forced arbitration | Bestätigt und differenziert: Klub-Spieler-Vertrag statt Verband-Athlet-Verhältnis; Verzichtsklausel möglicherweise opponierbar bei Verhandlungsmacht |
| BGE 138 III 322 (Matuzalém) | Ordre public, Suspendierung, Existenzgefährdung | Abgegrenzt: Vierfach höherer Betrag, Suspendierungsandrohung, geringere Ressourcen |
| BGE 144 III 120 | Ordre public-Massstab, Art. 27 Abs. 2 ZGB | Bestätigt: Ergebnisorientierte Prüfung, keine Richtigkeitskontrolle |
| BGE 134 III 193 | Persönlichkeitsrechte im Sport | Bestätigt: Schutzumfang der Persönlichkeitsrechte bei Profisportlern |
| BGer 4A_312/2017 | Vermittlerprovision 228% des Gehalts, kein Ordre public | Bestätigt und präzisiert: Vergleichsfall für hohe Summen im Profifussball |
| BGer 4A_226/2025 | Forced arbitration bei Klub-Vertrag | Bestätigt: Frei verhandelter Vertrag = kein erzwungenes Schiedsverfahren |
| BGE 142 III 360 | Rechtliches Gehör im Schiedsverfahren | Bestätigt: Keine Pflicht zur Diskussion aller Argumente; implizite Widerlegung genügt |
| BGE 150 III 280 | Begründungsanforderungen Schiedsbeschwerde | Bestätigt: Appellatorische Rügen unzulässig; erhöhte Begründungsanforderungen |
Das Urteil steht in der Tradition der zurückhaltenden Ordre-public-Prüfung bei internationalen Schiedssprüchen mit Schweizer Sitzrecht. Es bestätigt die vom Bundesgericht in BGE 144 III 120 entwickelte ergebnisorientierte Prüfmethode und präzisiert sie für den Bereich des Profisports. Die Weigerung, einen abstrakten Prozentsatz als Ordre-public-Grenze zu fixieren, ist dogmatisch konsistent mit BGer 4A_312/2017 und reflektiert die Besonderheiten des Profifussballmarkts. Die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung unter Einbezug des Bildrechtevertrags stellt eine methodische Präzisierung dar: Nicht das isolierte Arbeitsverhältnis, sondern die wirtschaftliche Einheit der miteinander verknüpften Verträge ist massgebend.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt den TAS-Schiedsspruch, der den Spieler zur Zahlung einer auf 2,25 Mio. USD reduzierten Konventionalstrafe verpflichtet. Die Herabsetzung nach Art. 163 Abs. 3 OR gehört zum Schweizer Ordre public, ihre Verletzung rechtfertigt aber nicht automatisch die Aufhebung eines internationalen Schiedsspruchs nach Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. Massgebend ist, ob das Ergebnis der schiedsrichterlichen Würdigung mit den fundamentalen Wertentscheidungen des Schweizer Rechts unvereinbar ist — was hier zu verneinen war. Das Urteil schärft die Konturen des materiellen Ordre public im Profisport: Bei vermögenden Spitzensportlern ist die Schwelle der Existenzgefährdung (Art. 27 Abs. 2 ZGB) hoch; die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung inkl. Nebenverträge ist heranzuziehen; und abstrakte Vielfachen-Grenzen sind weder wünschbar noch notwendig. Die Frage der Opponierbarkeit von Rechtsmittelverzichtsklauseln in Klub-Spieler-Verträgen bleibt offen, wird aber für Fälle mit echter Verhandlungsparität tendenziell bejaht.