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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_78/2026  ·  vom 23.06.2026

Assicurazione contro la disoccupazione (indennità per insolvenza)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Arbeitnehmers ab, dem die Insolvenzentschädigung nach Art. 51 ff. AVIG verweigert wurde, weil er seine Schadensminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG verletzt hat.
  • Entscheidung: Der Beschwerdeführer hat trotz monatelanger ausstehender Löhne (Juli–Oktober 2024) und Kenntnis der finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers zu lange mit der Einleitung von Betreibungs- bzw. Fallimentsverfahren zugewartet. Blosse schriftliche und mündliche Mahnungen sowie erfolglose Vergleichsverhandlungen genügen nicht, um die Schadensminderungspflicht zu erfüllen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG: Auch während laufender Vergleichsverhandlungen muss der Arbeitnehmer parallel zwangsvollstreckerische Schritte einleiten, wenn der Arbeitgeber über Monate hinweg nichts zahlt und unzuverlässig ist. Ein zu langes Zuwarten bis zur Falliteröffnung (hier fast 4,5 Monate nach Lohnausfallbeginn, 2,5 Monate nach Kündigung) verletzt die Obliegenheit gem. Art. 55 Abs. 1 AVIG und schliesst den Anspruch auf Insolvenzentschädigung aus.

Sachverhalt

A.________ (geb. 1980) war ab 15. Januar 2024 bei der B.________ AG in U.________ (GR) zu 50 %, ab 1. Mai 2024 zu 80 % angestellt. Ab Juli 2024 stellte die Arbeitgeberin die Lohnzahlungen ein. Am 16. September 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2024. Der Versicherte mahnte mehrfach (mündlich, per Einschreiben vom 23.09.2024 mit 7-Tages-Frist, per Einschreiben vom 23.10.2024 mit Frist bis 31.10.2024, per Messenger). Die Arbeitgeberin bot Ratenzahlungen an (zunächst Fr. 8'183.50 in Monatsraten à Fr. 1'000.–, später Fr. 9'000.– in 3 Raten à Fr. 3'000.–), der Versicherte akzeptierte letztere Offerte am 12.11.2024. Da weder unterzeichnete Vereinbarung noch Zahlungen folgten, leitete er am 13.12.2024 ein Falliment ohne vorgängige Betreibung ein; das Gericht strich das Verfahren am 15.01.2025 mangels Kostenvorschuss von den Rollen. Die Cassa disoccupazione Grigioni verweigerte die Insolvenzentschädigung (Verfügung 19.03.2025, Einspracheentscheid 19.05.2025), das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde am 15.01.2026 ab.

Erwägungen

Rechtlicher Rahmen

Art. 51 AVIG (SR 837.0) regelt die Anspruchsvoraussetzungen der Insolvenzentschädigung: Der Arbeitnehmer muss Lohnforderungen aus den letzten vier Monaten desselben Arbeitsverhältnisses haben, und der Arbeitgeber muss in Konkurs gefallen sein (lit. a), mangels Gläubiger für Kosten kein Konkurs eröffnet worden sein (lit. b), oder ein Pfändungsbegehren für Lohnforderungen hängig sein (lit. c).

Art. 52 AVIG (SR 837.0) begrenzt die Entschädigung auf Lohnforderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, maximal bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG.

Art. 55 AVIG (SR 837.0) «1 Der Arbeitnehmer muss im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.»

Art. 55 Abs. 1 AVIG statuiert die Schadensminderungspflicht (Obliegenheit) des Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung (BGE 114 V 56 E. 4; Urteile 8C_536/2025 E. 3.3; 8C_386/2023 E. 3.2; 8C_408/2020 E. 3) gilt diese Obliegenheit auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wurde. Der Arbeitnehmer muss alle zumutbaren Schritte unternehmen, um seine Lohnforderung durchzusetzen, um ein Anwachsen des Ausfalls und eine Erschwerung der Surrogation (Art. 54 AVIG) zu verhindern. Er darf nicht untätig auf den Konkurs warten.

Die Rechtsprechung differenziert jedoch: Vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind die Anforderungen an die Schadensminderung geringer als nach der Auflösung (Urteile 8C_53/2025 E. 2.3; 8C_820/2019 E. 4.3.1; C 367/01 E. 1b; C 194/01 E. 1c). Der Arbeitnehmer muss den Ernst seiner Forderung „unzweideutig und für den Arbeitgeber erkennbar“ kundtun. Er muss systematisch und kontinuierlich vorgehen, die Massnahmen müssen in eine Zwangsvollstreckungsphase münden. Er soll sich verhalten, als gäbe es die Insolvenzentschädigung nicht. Längerfristiges Zuwarten ist unzulässig; die Verletzung der Obliegenheit setzt mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (Urteile 8C_536/2025 E. 3.3; 8C_367/2022 E. 3.2; 8C_408/2020 E. 3; 8C_211/2014 E. 6.1).

Gleichwohl muss der Arbeitnehmer nicht sofort Zwangsvollstreckung betreiben. Auch Vergleichsverhandlungen sind zulässig (Urteil C 183/97 E. 1c). Erforderlich ist ein Verhalten, das „aus der Sicht einer vernünftigen Person unter den konkreten Umständen selbstverständlich erscheint“ (Urteile 8C_408/2020 E. 5.2; C 231/06 E. 3.2). Wer nach 30-tägigem Zahlungsverzug nicht sofort Betreibung betreibt, handelt nicht per se pflichtwidrig (Urteil 8C_643/2008 E. 3.3). Es ist sogar „durchaus vernünftig“, ein fortgeschrittenes Betreibungsverfahren vorauszusetzen, da viele Schuldner erst unter Druck der drohenden Konkurseröffnung zahlen (BGE 134 V 88 E. 6.2; 131 V 196 E. 4.1.2).

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie eine Verletzung von Art. 55 Abs. 1 AVIG bejahte. Die tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts (E. 5.1–5.2) sind für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG), da der Beschwerdeführer keine Willkür (Art. 9 BV) rügt.

Zeitlicher Ablauf und Verhalten des Beschwerdeführers: - Juli 2024: Erster Lohnausfall - 23.09.2024: Erste schriftliche Mahnung mit 7-Tages-Frist und Androhung weiterer Schritte - 16.09.2024: Kündigung per 31.10.2024 (letztes Arbeitsdatum) - 23.10.2024: Zweite Mahnung mit Frist bis 31.10.2024, Androhung von Betreibung/Klage - 29.10.2024: Antwort der Arbeitgeberin mit Teilzahlungsangebot (Fr. 8'183.50 in Raten) - 05.11.2024: Ablehnung, Gegenangebot Fr. 10'000.– in 2 Raten, Androhung gerichtlicher Schritte - 11.11.2024: Neues Angebot der Arbeitgeberin (Fr. 9'000.– in 3 Raten à Fr. 3'000.–) - 12.11.2024: Annahme durch Beschwerdeführer, Versand Vereinbarung zur Unterzeichnung - 19.11.2024: Nachfrage – keine Reaktion - 02.12.2024: Androhung Falliteinleitung - 13.12.2024: Falliteingabe (ohne vorgängige Betreibung) - 15.01.2025: Abweisung mangels Kostenvorschuss - 28.05.2025: Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG

Würdigung des Bundesgerichts (E. 6.3.2): Das Verhalten des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht. Zwar war er nicht gänzlich untätig (mehrere Mahnungen, Vergleichsverhandlungen). Doch in der Gesamtschau liess er die Situation „zu lange“ andauern, zum Nachteil seiner Forderungen.

Entscheidende Faktoren: 1. Dauer und Inaktivität: Vom ersten Lohnausfall (Juli 2024) bis zur Falliteingabe (13.12.2024) vergingen 4,5 Monate; von der Kündigung (16.09.2024) bis zur Falliteingabe fast 3 Monate. In dieser Zeit leitete er keine Betreibung ein. 2. Keine Teilleistungen auf die streitigen Forderungen: Die Zahlungen vom 23. und 31.07.2024 (Fr. 6'612.–) betrafen nicht die später geltend gemachten Löhne (Juli–Oktober). Es lag keine Situation vor, in der der Arbeitgeber laufend (auch nur teilweise) zahlte, was ein Zuwarten rechtfertigen könnte (vgl. Urteile 8C_536/2025 E. 3.3; C 63/05 E. 3; C 163/06 E. 4.2). 3. Unzuverlässigkeit der Arbeitgeberin: Diese ignorierte wiederholte Mahnungen, bot wechselnde Ratenpläne an, unterzeichnete die vereinbarte Vergleichsurkunde nicht, leistete keine Zahlung. Die „Unzuverlässigkeit des Schuldners“ bestätigte sich gerade am Ende der Verhandlungen. 4. Verzögerung nach Scheitern der Verhandlungen: Nach der nicht eingelösten Einigung vom 12.11.2024 wartete der Beschwerdeführer noch fast einen Monat (bis 02.12.2024 mit Androhung, 13.12.2024 mit Eingabe), statt sofort zu betreiben. 5. Kein fortgeschrittenes Betreibungsverfahren: Die Rechtsprechung (BGE 134 V 88 E. 6.2) schützt das Zuwarten bis zu einem fortgeschrittenen Betreibungsstadium. Hier wurde gar keine Betreibung eingeleitet.

Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Beurteilung: Angesichts der anhaltenden Zahlungsverweigerung über Monate, der Kenntnis der finanziellen Schieflage und der erfolglosen Vergleichsversuche hätte ein vernünftiger Arbeitnehmer spätestens bei oder kurz nach der Kündigung (16.09.2024) die Betreibung einleiten müssen. Das Unterlassen stellt eine grobe Verletzung der Schadensminderungspflicht dar (mindestens grobe Fahrlässigkeit).

Da der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits an Art. 55 Abs. 1 AVIG scheitert, musste die Vorinstanz die weiteren Voraussetzungen (Art. 51 f. AVIG, namentlich Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG – Konkurseröffnung) nicht mehr prüfen (E. 7). Dies verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht, da Behörden sich auf entscheidrelevante Argumente beschränken dürfen (BGE 148 III 30 E. 3.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die bestehende Rechtsprechung zur Schadensminderungspflicht nach Art. 55 Abs. 1 AVIG:

  1. Bestätigung: Blosse Mahnungen (auch schriftlich) und fruchtlose Vergleichsverhandlungen genügen nicht, wenn der Arbeitgeber über Monate nichts zahlt und unzuverlässig ist (vgl. BGE 114 V 56; 8C_536/2025; 8C_367/2022; 8C_408/2020).

  2. Präzisierung – Zeitlicher Rahmen: Das Gericht zieht eine klare Linie: Spätestens mit der Kündigung / Auflösung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer „konsequenter“ vorgehen und zwangsvollstreckerische Massnahmen einleiten. Ein Zuwarten von fast 3 Monaten nach Kündigung (hier 16.09.–13.12.2024) bei bekannter Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist nicht mehr vertretbar.

  3. Abgrenzung zu schützenswerten Fällen: Das Urteil grenzt sich ab von Entscheiden, in denen Zuwarten gerechtfertigt war, weil der Arbeitgeber laufend (Teil-)Zahlungen leistete (8C_536/2025 E. 3.3; C 63/05 E. 3; C 163/06 E. 4.2) oder der Arbeitnehmer die Höherqualifizierung der Forderung erst nach Vertragsende erkannte (C 63/05). Hier fehlte jegliche Teilleistung auf die streitigen Forderungen gänzlich.

  4. Vergleichsverhandlungen entbinden nicht: Auch während Verhandlungen muss parallel die Betreibung betrieben werden, wenn der Schuldner unzuverlässig ist. Die Annahme einer Ratenzahlungszusage ohne Sicherheitsleistung und ohne gleichzeitige Betreibung genügt nicht.

  5. Falliteingabe ohne vorgängige Betreibung: Dass der Beschwerdeführer direkt das Falliment beantragte (Art. 191 SchKG), ändert nichts an der Verspätung. Das Verfahren wurde zudem mangels Kostenvorschuss abgewiesen – der Schaden war bereits eingetreten.

Relevante Präzedenzfälle (vom BGer zitiert): - BGE 114 V 56 E. 4 (Leitentscheid: Schadensminderungspflicht auch vor Konkurs) - BGE 134 V 88 E. 6.2 (Zuwarten bis fortgeschrittenes Betreibungsstadium vernünftig) - BGE 131 V 196 E. 4.1.2 (Druck durch drohenden Konkurs) - 8C_536/2025 E. 3.3 (aktuelle Präzisierung: systematisches, kontinuierliches Vorgehen) - 8C_367/2022 E. 3.2 (Untätigkeit bis zum Konkurs unzulässig) - 8C_408/2020 E. 3, 5.2 (vernünftiges Verhalten als Massstab) - 8C_643/2008 E. 3.3 (kein Automatismus: 30 Tage Zahlungsverzug ≠ sofortige Betreibung) - C 63/05 E. 3 (Schutz bei laufenden Teilleistungen) - C 163/06 E. 4.2 (glaubhafte telefonische Interventionen + laufende Ratenzahlungen) - C 183/97 E. 1c (Vergleichsverhandlungen grundsätzlich zulässig)

Fazit

Das Urteil 8C_78/2026 ist ein wichtiger Präzisionsentscheid zur Schadensminderungspflicht bei Insolvenzentschädigung (Art. 55 Abs. 1 AVIG). Es bestätigt, dass Arbeitnehmer, die über Monate hinweg Lohnausfälle hinnehmen und lediglich mahnen/verhandeln, ohne zwangsvollstreckerisch vorzugehen, ihren Anspruch auf Insolvenzentschädigung verwirken – insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber keine Teilleistungen auf die streitigen Forderungen erbringt und seine Unzuverlässigkeit offenkundig ist. Die Grenze zieht das Bundesgericht bei ca. 2,5–3 Monaten Untätigkeit nach Kündigung bei bekannter Insolvenzgefahr. Vergleichsverhandlungen sind erlaubt, entbinden aber nicht von der Pflicht, parallel die Betreibung einzuleiten, sobald sich die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers abzeichnet.

Das Urteil stärkt die Funktion der Insolvenzentschädigung als Auffangnetz für den Fall des Scheiterns der Eigenbemühungen, nicht als Ersatz für eigenes säumiges Verhalten. Es mahnt Versicherte an, frühzeitig und konsequent die Instrumente des SchKG (Betreibung, evtl. Falliment) zu nutzen, statt auf Vergleichsbereitschaft eines zahlungsunfähigen Arbeitgebers zu vertrauen.