Executive Summary
- Kernpunkt: Die Erben eines verstorbenen französischen Kunsthändlers begehrten einen Arrest gegen einen Schweizer Kunsthändler gestützt auf einen Bereicherungsanspruch aus der Rückzahlung von Schadensersatz, den ein französisches Gerichtsurteil zugesprochen und ein späteres Berufungsurteil wieder aufgehoben hatte. Streitig waren der genügende Bezug der Forderung zur Schweiz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und eine allfällige Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es bestätigt, dass kein genügender Bezug zur Schweiz besteht, da die Forderung auf einem Delikt nach Vertragsende beruht und nicht auf dem in der Schweiz zu erfüllenden Vertrag. Ein Anwaltsschreiben, das lediglich Zahlungen einräumt und ein Treffen vorschlägt, ist keine Schuldanerkennung.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Praxis zum genügenden Bezug zur Schweiz bei Forderungen, die nur mittelbar mit einem in der Schweiz zu erfüllenden Vertrag zusammenhängen, und grenzt die Schuldanerkennung als Arrestgrund scharf ein: blosse Zahlungseinräumung ohne vorbehaltloses Anerkenntnis genügt nicht.
Sachverhalt
Ausgangslage und französische Verfahren
E.________ war ein französischer Kunsthändler, Galerist und Verleger, der 2020 verstarb. A.________, B.________ und C.________ sind seine einzigen Erben. D.________ ist ein Schweizer Kunsthändler und Alleinaktionär der F.________ AG, deren Zweck Kunsthandel, Import-Export und Galeriebetrieb umfasst.
Im Jahr 2007 vereinbarten E.________ und D.________, gemeinsam asiatische Kunstwerke im Rahmen des Projekts "La Route de la Soie" zu erwerben. Die Werke sollten zunächst in den von der F.________ AG in U.________ (Schweiz) gemieteten Räumen gelagert und einige Jahre später verkauft werden, mit einer Aufteilung des Erlöses zu je 50 %.
Die geschäftlichen Beziehungen verschlechterten sich, und es kam zu mehreren Gerichtsverfahren in der Schweiz und in Frankreich. Das Tribunal de commerce de Paris verurteilte E.________ am 27. Dezember 2012 u.a. zur Zahlung von 750'000 EUR Schadensersatz wegen Diffamierung an D.________ und ordnete die provisorische Vollstreckung an. E.________ leistete Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. 344'877,62 EUR.
Die Cour d'appel de Paris hob dieses Urteil am 12. Mai 2016 auf und wies die Schadensersatzforderung ab. In einem weiteren Urteil vom 9. März 2020 ordnete sie die Teilung der 47 Kunstwerke an. Beide Berufungsurteile sind vollstreckbar.
Arrestgesuch und kantonales Verfahren
Am 26. April 2024 stellten die Erben E.________s beim Tribunal de première instance de Genève ein Arrestgesuch gegen D.________. Sie beantragten den Arrest auf 323'400 Fr. (Gegenwert von 330'000 EUR) nebst Zinsen, gestützt auf die Rückforderung der von E.________ geleisteten Schadensersatzzahlung, deren Rechtsgrund durch die Aufhebung des Urteils vom 27. Dezember 2012 entfallen sei. Das Erstgericht bewilligte den Arrest.
D.________ erhob Einsprache gegen den Arrest (Art. 278 Abs. 3 SchKG). Er bestritt den Erhalt der 330'000 EUR von E.________ persönlich, stellte eigene Abrechnungen entgegen und machte geltend, die Forderung habe keinen Bezug zur Schweiz. Die Erben argumentierten, der Bezug zur Schweiz ergebe sich aus der Lagerung der Kunstwerke in der Schweiz und der vertraglichen Beziehung. Ausserdem sei das Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2021 eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG.
Das Tribunal de première instance wies die Einsprache am 8. September 2025 ab. Die Cour de justice du canton de Genève hiess dagegen am 16. Februar 2026 die Beschwerde von D.________ gut, hob den Arrest auf und begründete dies damit, dass die Erben ihre Forderung nicht glaubhaft gemacht hätten und kein genügender Bezug zur Schweiz bestehe.
Erwägungen
Zulässigkeit und Kognition
Das Bundesgericht stellt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen fest (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 90, 75, 74 Abs. 1 lit. b, 100 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt, prüft das Bundesgericht nur die Verletzung von Verfassungsrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2). Die Rüge der Willkür (Art. 9 BV) muss substanziiert begründet werden.
Besonderheit: Die kantonale Beschwerdeinstanz hatte ihrerseits nur Willkürkontrolle hinsichtlich der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 320 lit. b ZPO). Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz die Willkür des ersten Richters zu Unrecht bejaht oder verneint hat ("Willkür im Quadrat"; BGE 116 III 70 E. 2b).
Genügender Bezug zur Schweiz (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG)
Die Vorinstanz hatte den genügenden Bezug zur Schweiz verneint. Sie erwog, die Forderung beruhe auf französischen Urteilen, die in der Schweiz nicht anerkannt seien. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass Zahlungen zwischen den Parteien bei einer Schweizer Einrichtung erfolgt seien. Die Forderung sei eine Schadensersatzforderung wegen Diffamierung, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vertrag stehe. Die blosse Lagerung von Kunstwerken in der Schweiz begründe keinen genügenden Bezug.
Die Beschwerdeführer wandten ein, die Vertragsausführung habe in der Schweiz stattfinden sollen, und die Rückforderung beruhe auf der Aufhebung des Urteils, das auf einer Vertragsverletzung nach Vertragsende basiere. Damit bestehe ein direkter Kausalzusammenhang. Zudem bezöge sich der Arrest auf Vermögenswerte bei der F.________ AG, die in die Vertragsabwicklung eingebunden gewesen sei.
Das Bundesgericht weist diese Rügen ab. Es bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach die notion des "genügenden Bezugs zur Schweiz" nicht restriktiv auszulegen ist (BGE 135 III 608 E. 4.5; BGE 124 III 219 E. 3; BGE 123 III 494 E. 3a), jedoch folgende Grundsätze gelten:
- Der genügende Bezug kann durch verschiedene Anknüpfungspunkte hergestellt werden, namentlich durch den Erfüllungsort der Leistung des Gläubigers oder des Schuldners in der Schweiz (BGE 123 III 494 E. 3a).
- Der Bezug muss nicht präponderant sein (BGE 148 III 377 E. 2.3.1; 5A_625/2025 E. 3.1).
- Die blosse Lokalisierung von Vermögenswerten in der Schweiz genügt in der Regel nicht. Ausnahmen werden erwogen bei böswilliger Platzierung zur Erschwerung des Vollzugs oder bei illoyalem Verhalten (Vertragsverletzung oder Delikt; 5A_625/2025 E. 3.1).
- Die Arrestbehörde muss eine Gesamtwürdigung der Interessen vornehmen (5A_625/2025 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall hält das Bundesgericht die Schlussfolgerung der Vorinstanz für nicht willkürlich. Selbst wenn man die Glaubhaftmachung der Forderung unterstelle, beruhe diese auf einem Bereicherungsanspruch infolge der Aufhebung eines Urteils, das eine unerlaubte Handlung (Diffamierung) nach der Beendigung der Vertragsbeziehung sanktioniert hatte. Diese Kausalitätskette — Vertrag → Vertragsbruch → Delikt → Urteil → Aufhebung → Bereicherungsanspruch — reicht nicht aus, um einen direkten Bezug zum in der Schweiz zu erfüllenden Vertrag herzustellen. Der massgebliche Gesetzestext lautet:
Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG (SR 281.1) «wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist oder auf einer Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 beruht;»
Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG)
Die Beschwerdeführer machten geltend, das Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2021 stelle eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Darin hatte der französische Anwalt von D.________ eingeräumt, dass Zahlungen geschuldet seien, und vorgeschlagen, die Modalitäten des Verkaufs der Kunstwerke betreffend bei einem Treffen zu besprechen.
Das Bundesgericht verneint eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe implizit auch die Frage der Schuldanerkennung geprüft, indem sie die Glaubhaftmachung der Forderung trotz Vorliegens des Schreibens verneinte und a fortiori damit auch eine Schuldanerkennung ablehnte.
Art. 82 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.»
Das Bundesgericht hält es für nicht willkürlich, dass das Anwaltsschreiben vom 22. Juni 2021 keine Schuldanerkennung darstellt. Das Schreiben räumt lediglich die Existenz von Zahlungen ein und schlägt ein Treffen zur Diskussion der Modalitäten vor. Es fehlt der vorbehaltlose Wille, eine bestimmte, bezifferbare und fällige Geldsumme anzuerkennen. Der erste Richter hatte bereits festgehalten, dass die anerkannten Beträge nicht detailliert seien und der Schuldner die Zahlung aufschieben wolle. Das Schreiben enthält somit lediglich eine Einladung zu Verhandlungen, kein Anerkenntnis.
Das Gericht verweist auf CHABLOZ/COPT (Commentaire romand, LP, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 272 SchKG) sowie auf die Entscheide 5A_159/2021 E. 6.1.2 und 5A_806/2014 E. 2.3.1, wonach es nicht willkürlich ist, die Glaubhaftmachung der Forderung aus derjenigen des Arrestgrundes abzuleiten, wenn der Arrestgrund auf einer Schuldanerkennung beruht — und umgekehrt: scheitert die Glaubhaftmachung der Forderung mittels eines als Schuldanerkennung bezeichneten Dokuments, so ist auch dieser Arrestgrund nicht glaubhaft gemacht.
Glaubhaftmachung der Forderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG)
Die Vorinstanz hatte die Glaubhaftmachung der Forderung verneint. Das von den Erben produzierte Dekompt war weder datiert noch unterzeichnet und trug keinen offiziellen Stempel. Es war unklar, für wen es erstellt wurde und in welchen Umständen. Zudem lagen zwei weitere, von D.________ produzierte Dekompte auf demselben Briefpapier vor, die nur teilweise mit dem ersten übereinstimmten. Einige Zahlungen stammten von einem Dritten (Galerie E.________), ohne dass die Erben eine Forderungsabtretung geltend machten.
Art. 272 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 1. seine Forderung besteht; 2. ein Arrestgrund vorliegt; 3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.»
Da kein Arrestgrund (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) glaubhaft gemacht ist, erübrigt sich die Prüfung der Glaubhaftmachung der Forderung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Genügender Bezug zur Schweiz: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung
Der Entscheid steht in einer langen Linie von Urteilen, die den genügenden Bezug zur Schweiz nicht restriktiv, aber auch nicht extensiv auslegen. Er bestätigt namentlich:
- BGE 123 III 494 (2.10.1997): Der genügende Bezug darf nicht restriktiv ausgelegt werden; der Erfüllungsort in der Schweiz genügt als Anknüpfungspunkt (JumpCGI).
- BGE 124 III 219 (4.5.1998): Genügender Bezug bei bereits anhängiger Prosequierungsklage in der Schweiz (JumpCGI).
- BGE 135 III 608 (1.9.2009): Genügender Bezug vs. genügende Binnenbeziehung bei fremdstaatlichen Vermögenswerten (JumpCGI).
- BGE 148 III 377 (11.7.2022): Genügender Bezug bei Geldwäscherei; Behauptungs- und Beweislast des Gläubigers; blosse Vermögenslokalisierung genügt nicht (JumpCGI).
- 5A_625/2025 (5.2.2026): Abwägung Gläubiger-/Schuldnerinteressen; Vermögenswerte in der Schweiz allein genügen nicht; Beachtung des Interesses, die Schweiz nicht als Zufluchtsort für säumige Schuldner zu instrumentalisieren.
Präzisierung: Mittelbare Kausalität genügt nicht
Der Entscheid präzisiert in einem wichtigen Punkt: Eine Forderung, die nur über eine mehrstufige Kausalitätskette (Vertrag → Vertragsbruch → deliktisches Verhalten nach Vertragsende → ausländisches Urteil → Aufhebung → Bereicherungsanspruch) mit einem in der Schweiz zu erfüllenden Vertrag zusammenhängt, weist keinen genügenden Bezug zur Schweiz auf. Die Kausalität zwischen dem Vertrag und der geltend gemachten Forderung ist zu lose. Das deliktische Verhalten wurde zudem nicht während der Vertragsausführung, sondern nach der Vertragsbeendigung begangen, was den Bezug zusätzlich schwächt.
Schuldanerkennung: strenge Anforderungen bestätigt
Im Bereich der Schuldanerkennung als Arrestgrund bestätigt der Entscheid die strenge Praxis, wonach ein Dokument nur dann als Schuldanerkennung qualifiziert, wenn es den vorbehaltlosen Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte, bezifferbare und fällige Geldsumme zu bezahlen. Ein Anwaltsschreiben, das Zahlungen einräumt, aber gleichzeitig Verhandlungen über die Modalitäten vorschlägt, genügt diesen Anforderungen nicht. Der Entscheid stützt sich auf 5A_159/2021 und 5A_806/2014, wo ähnliche Grundsätze angewendet wurden.
Verfahrensrechtlich: Willkür im Quadrat
Der Entscheid illustriert das Konzept des "Willkür im Quadrat" (BGE 116 III 70 E. 2b): Wenn die kantonale Beschwerdeinstanz ihrerseits nur Willkürkontrolle ausübt (Art. 320 lit. b ZPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz die Willkür des ersten Richters zu Recht oder zu Unrecht bejaht bzw. verneint hat. Im vorliegenden Fall wurde die kantonale Beurteilung als nicht willkürlich bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Aufhebung des Arrests. Die Kosten von 8'000 Fr. werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Der Entscheid ist dogmatisch in zwei Hinsichten bedeutsam: Erstens präzisiert er, dass eine nur mittelbare, über eine mehrstufige Kausalitätskette hergeleitete Verbindung zwischen Forderung und in der Schweiz zu erfüllendem Vertrag keinen genügenden Bezug zur Schweiz im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG begründet. Zweitens bekräftigt er die strengen Anforderungen an die Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG): ein Anwaltsschreiben, das Zahlungen einräumt, aber Verhandlungen vorschlägt, ist kein vorbehaltloses Anerkenntnis einer bestimmten, fälligen Geldsumme. Für die Praxis bedeutet dies, dass Arrestgläubiger, die Forderungen aus ausländischen, in der Schweiz nicht anerkannten Urteilen geltend machen, einen konkreten und direkten Bezug zur Schweiz darlegen müssen — eine blosse kausale Verknüpfung mit einer in der Schweiz angesiedelten Vertragsbeziehung genügt nicht.