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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_118/2026  ·  vom 24.06.2026

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das BGer klärt die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) an ein Kind mit IV-Kinderrente, wenn beide Elternteile in unterschiedlichen Kantonen wohnen und beide rentenberechtigt sind (Vater: IV-Rente; Mutter: Witwenrente). Das Kind lebt bei der Mutter.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der Stadt Uster wird abgewiesen. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL an das Kind ist der Kanton Zürich (Wohnsitz der Mutter), nicht der Kanton Thurgau (Wohnsitz des Vaters).
  • Bedeutung: Leitentscheid zur Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV bei beidseitig rentenberechtigten Elternteilen in verschiedenen Kantonen. Entscheidend ist der Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils, bei dem das Kind lebt (Zusammenrechnungsgrundsatz / wirtschaftliche Einheit des Haushalts), nicht der Wohnsitz des hauptrentenberechtigten Elternteils. Die WEL-Rz. 1250.03 wird bestätigt. Die Finanzierung folgt der Zuständigkeit für Berechnung/Auszahlung (Art. 13 ELG).

Sachverhalt

A.______ (geb. 2014) bezieht seit 1.5.2024 eine IV-Kinderrente abgeleitet von der IV-Rente ihres Vaters (Wohnsitz Kanton Thurgau). Die Mutter (Wohnsitz Uster/ZH) bezieht eine Witwenrente aus erster Ehe und EL (Bund, Kanton, Prämienverbilligung) von der Stadt Uster. Sie meldete die Tochter am 23.8.2024 beim SVZ Thurgau zum EL-Bezug an. Das SVZ Thurgau trat wegen fehlender Zuständigkeit nicht ein (Zuständigkeit Stadt Uster, Wohnsitz Mutter/Kind). Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Beschwerde der Stadt Uster ab. Das BGer (5er-Besetzung, Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) weist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Stadt Uster ab.

Erwägungen

1. Zuständigkeitsregelung in Art. 21 ELG und Lücke bei getrennten Elternteilen

Art. 21 Abs. 1 ELG knüpft die Zuständigkeit für Festsetzung und Auszahlung der EL an den Wohnsitz der Bezügerin/des Bezügers. Die Vorschrift regelt nicht ausdrücklich, wie es sich verhält, wenn ein Kind mit Kinderrente bei einem Elternteil lebt, der selbst rentenberechtigt ist, während der andere Elternteil (von dem die Kinderrente abgeleitet wird) in einem anderen Kanton wohnt. Art. 21 Abs. 1bis–4 ELG regeln Sondersituationen (Heimaufenthalt etc.), nicht aber diese Konstellation (E. 4.2).

Art. 21 Abs. 1 ELG (SR 831.30)

«Zuständig für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung ist der Kanton, in dem die Bezügerin oder der Bezüger Wohnsitz hat.»

2. Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG) und Berechnung der EL für Kinder (Art. 7 ELV)

Für die Berechnung der jährlichen EL ist der Zusammenrechnungsgrundsatz massgebend:

Art. 9 Abs. 2 ELG (SR 831.30)

«Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben.»

Art. 7 Abs. 1 ELV präzisiert die Berechnung für Kinder mit Kinderrente:

Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV (SR 831.301)

«Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die Ergänzungsleistung zusammen mit diesem Elternteil festgelegt.»

Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV sieht die Ausnahme (getrennte Berechnung) nur vor, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und keinen Anspruch auf eine Zusatzrente hat.

Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (SR 831.301)

«Die jährliche Ergänzungsleistung ist gesondert zu berechnen, wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem Elternteil lebt, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht.»

3. Auslegung: «rentenberechtigter Elternteil» ≠ hauptrentenberechtigter Elternteil

Das BGer folgt der Vorinstanz und dem BSV: Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV spricht bloss von «rentenberechtigt», nicht vom hauptrentenberechtigten Elternteil (von dem die Kinderrente abgeleitet wird). Dass auch der Anspruch auf eine (nicht originäre) Zusatzrente zur AHV – der keine Kinderrente auslöst – zur gemeinsamen Berechnung führt, zeigt, dass der Verordnungsgeber die wirtschaftliche Einheit des gemeinsamen Haushalts (Zusammenleben) massgebend sein lassen wollte, nicht die Herkunft der Kinderrente (E. 4.3.4). Dies wird durch die Schlussbestimmungen zur ELV-Revision 2007 (AS 2007 6037) bestätigt: Auch wenn der mit dem Kind zusammenwohnende Elternteil seinen eigenen EL-Anspruch verlor, blieb die gemeinsame Berechnung vorgeschrieben (BGE 137 V 434 E. 4.4.2).

4. WEL-Rz. 1250.01–1250.03 als verbindliche Konkretisierung

Die Weisungen über die Ergänzungsleistungen (WEL, Stand 1.1.2025) konkretisieren die Zuständigkeit auf Vollzugsebene: - Rz. 1250.01: Zuständigkeit für den EL-Anteil des Kindes knüpft an die Anspruchsberechtigung des Elternteils an. - Rz. 1250.02: Ist nur ein Elternteil anspruchsberechtigt → Kanton dieses Elternteils. - Rz. 1250.03: Sind beide Eltern anspruchsberechtigt und wohnen in verschiedenen Kantonen → EL-Stelle des sorgeberechtigten Elternteils.

Die Stadt Uster setzt sich mit der WEL nicht auseinander und nennt keine triftigen Gründe für eine Abweichung (E. 4.3.5; vgl. BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4).

5. Abweisung der Argumente für eine getrennte Berechnung

  • Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV (Ausnahme) greift nicht, weil die Mutter originär rentenberechtigt ist (Witwenrente). Die Ausnahme gilt nur bei nicht rentenberechtigtem Elternteil (E. 4.4; JÖHL/USINGER-EGGER N. 48; CARIGIET/KOCH N. 455).
  • Das zitierte Urteil des Versicherungsgerichts Thurgau (TVR 2008 Nr. 33) betraf Kinder in Gross-/Pflegefamilie – nicht vergleichbar (E. 4.4).
  • Art. 6 ELV (eigener EL-Anspruch des Kindes) greift nicht, da das Kind als Bezügerin einer IV-Kinderrente keinen eigenen EL-Anspruch hat (E. 4.5; BGE 139 V 170 E. 5.2; 138 V 292 E. 3.2 – Akzessorietät).

6. Finanzierung folgt der Zuständigkeit (Art. 13 ELG, Art. 39 ELV)

Mangels abweichender gesetzlicher Regelung fallen die EL-Kosten in dem Kanton an, der für Berechnung und Auszahlung zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 ELG). Da die Berechnung des Kindes mit der Mutter zusammen erfolgt (Zürich), ist Zürich auch für die Auszahlung und damit die Finanzierung zuständig (E. 4.6; Art. 13 Abs. 1–2 ELG i.V.m. Art. 39 ELV). Eine Splittung (Berechnung ZH, Auszahlung TG) sieht das Gesetz nicht vor.

Einordnung in die Rechtsprechung

  • Bestätigung & Präzisierung der Rechtsprechung zum Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG) und zur Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV (vgl. BGE 137 V 434 E. 4.4.2; 139 V 170 E. 5.2; 138 V 292 E. 3.2).
  • Erstmalige höchstrichterliche Klärung der Konstellation: Beide Eltern rentenberechtigt, verschiedene Kantone, Kind lebt bei einem Elternteil → Zuständigkeit = Kanton des sorgeberechtigten, mit dem Kind zusammenwohnenden Elternteils (WEL Rz. 1250.03 bestätigt).
  • Abgrenzung zu Konstellationen, in denen der mit dem Kind zusammenwohnende Elternteil nicht rentenberechtigt ist (dann: getrennte Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV, Zuständigkeit beim Kanton des hauptrentenberechtigten Elternteils – Rz. 1250.01/1250.02 WEL).

Fazit

Das BGer weist die Beschwerde der Stadt Uster ab. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Zuständigkeit der Stadt Uster (Kanton Zürich) für die Festsetzung und Auszahlung der EL an die Tochter A.______ bestätigte. Massgebend ist der Zusammenrechnungsgrundsatz (Art. 9 Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV): Leben beide Eltern rentenberechtigt in verschiedenen Kantonen und wohnt das Kind bei einem von ihnen, bestimmt der Wohnsitz dieses (sorgeberechtigten) Elternteils die Zuständigkeit. Die Finanzierung folgt der Auszahlungszuständigkeit (Art. 13 ELG). Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); dem amtlich obsiegenden Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).


Referenzentscheid: BGer 8C_118/2026 vom 24. Juni 2026 (5er-Besetzung, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, Präsidentin Viscione).
Vergleichbare/ zitierte Entscheide: BGE 137 V 434; 139 V 170; 138 V 292; 146 V 224; 141 V 365; 9C_151/2014; 8C_217/2025 (publ. vorg.).
Literatur: CARIGIET/KOCH, ELG, 3. Aufl. 2021, N. 452, 455; JÖHL/USINGER-EGGER, ELG, in: SBVR XIV, 3. Aufl. 2016, N. 47 f.; FRÜH, in: Kommentar AHVG/IVG/ELG/ATSG, 2. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 9 ELG; MÜLLER, Rechtsprechung zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 76 zu Art. 9 ELG.