5A_1060/2025 — Récusation dans une procédure successorale : octroi d'un délai de grâce après révocation d'une expertise pour défaut d'avance de frais
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht (Récusation / Ausstand) · Vorinstanz: Chambre civile de la Cour de justice GE · Besetzung: Bovey (Präsident), Josi, Brunner · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin verlangte den Ausstand der Vorsitzenden Richterin in einem Erbstreit, weil diese der Gegenpartei nach Aufhebung einer Expertiseanordnung (wegen nicht geleisteter Vorschusszahlung) eine Gnadenfrist zur Zahlung des Vorschusses bewilligt hatte.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Gewährung einer Nachfrist für den Vorschuss nach vorheriger Aufhebung der Expertiseanordnung begründet keine objektive Erscheinung von Befangenheit.
- Bedeutung: Das Urteil bekräftigt die strenge Rechtsprechung zur Ausstandspflicht: Verfahrensfehler oder gar willkürliche Verfahrensentscheide begründen für sich allein keine Erscheinung der Befangenheit; nur besonders schwere, wiederholte Pflichtverletzungen, die durch objektive Umstände corroboriert sind, können einen Ausstand rechtfertigen.
Sachverhalt
A.________ und B.________ streiten in einer Erbschaftssache (C/19980/2013) vor der 22. Kammer des Tribunal de première instance de Genève, präsidiert von Caroline Babel Casutt.
Verfahrensgang: - 26. Juni 2024: Das Tribunal ordnet auf Gesuch von B.________ eine Expertise zur Wertermittlung von Aktien zweier Immobiliengesellschaften zum Zeitpunkt der Erböffnung an und setzt B.________ Frist bis 12. Juli 2024 für die Vorschusszahlung von CHF 32'000. - 3. September 2024: Das Tribunal hebt die Expertiseanordnung gemäss Art. 102 Abs. 3 ZPO mangels Vorschusszahlung auf. - 4. und 9. September 2024: B.________ ersucht um Gewährung einer Gnadenfrist zur Leistung des Vorschusses. - 2. Dezember 2024: Das Tribunal gewährt B.________ eine Nachfrist bis 16. Dezember 2024 für die Vorschusszahlung. - 8. Juli 2025: Die Chambre civile erklärt die Berufung von B.________ gegen die Aufhebungsverfügung vom 3. September 2024 als unzulässig, stellt fest, dass der Rekurs gegen dieselbe Verfügung gegenstandslos geworden ist, und erklärt den Rekurs von A.________ gegen die Gnadenfrist-Verfügung vom 2. Dezember 2024 als unzulässig (hängiger Beschwerde 5A_790/2025). - 9. Dezember 2024: A.________ beantragt den Ausstand der Richterin Caroline Babel Casutt mit der Begründung, diese habe die Gegenpartei durch Gewährung der Gnadenfrist nach Aufhebung der Expertiseanordnung unrechtmässig begünstigt. - 9. Mai 2025: Die Délégation du Tribunal civil weist das Ausstandsgesuch ab. - 7. Oktober 2025: Die Chambre civile weist die Beschwerde gegen den Abweisungsentscheid ab.
Gegen diesen Entscheid führt A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag auf Ausstand der Richterin und Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2024.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1)
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen: Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid über den Ausstand gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG; die Hauptsache ist eine vermögensrechtliche Zivilsache (Erbrecht), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG); die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 BGG); die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG) und die Vorinstanz ist letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG).
2. Begründungsanforderungen und Beweiswürdigung (E. 2)
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss die Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und präzise darlegen, inwiefern diese das Recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 408 E. 2.4). Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz binden das Bundesgericht (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie sind willkürlich (Art. 9 BV) oder in Verletzung von Bundesrecht ergangen (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. Verweigerung der Einvernahme der Richterin (E. 3)
Die Beschwerdeführerin rügt Willkür und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weil die Vorinstanz die Einvernahme der betroffenen Richterin verweigert hat.
Die Vorinstanz stützte die Verweigerung auf zwei selbständige Gründe: (1) die Einvernahme ziele nicht auf die Feststellung einer für die Erscheinung der Befangenheit relevanten Tatsache ab (Art. 150 Abs. 1, Art. 152 Abs. 1, Art. 321 Abs. 1, Art. 327 ZPO); (2) die Beschwerdeführerin habe den Verzicht der Vorinstanz auf diese Beweiserhebung in ihrer Beschwerde nicht genügend begründet kritisiert.
Das Bundesgericht hält fest: Wenn ein Entscheid auf mehreren selbständigen, jeweils tragenden Gründen beruht, muss die Beschwerdeführerin darlegen, dass jeder dieser Gründe bundesrechtswidrig ist (BGE 150 I 39 E. 4.3; BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin beanstandete nur den ersten Grund (fehlende Relevanz) und argumentierte, der zweite Grund (mangelnde Rüge) sei gar nicht in der erstinstanzlichen Verfügung enthalten. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin die Einvernahme bereits in ihrer Eingabe vom 14. Februar 2025 beantragt hatte; die erstinstanzliche Verfügung vom 9. Mai 2025 ging darauf nicht ein. Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, vor der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen dieses stillschweigenden Abweisens zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da sie dies nicht getan hat, bleibt der zweite Grund der Vorinstanz unangefochten und unbestritten – die Rüge ist damit abzuweisen, ohne dass auf den ersten Grund (Relevanz der Einvernahme) einzugehen ist.
4. Abweisung des Ausstandsgesuchs (E. 4)
4.1 Rechtliche Grundlagen (E. 4.1–4.2)
Die Vorinstanz verneinte eine Erscheinung der Befangenheit: Selbst wenn die Verfügung vom 2. Dezember 2024 fehlerhaft wäre, begründe ein isolierter Verfahrensfehler keine Befangenheit; nur besonders schwere, wiederholte Pflichtverletzungen, die durch objektive Umstände corroboriert sind, könnten einen Ausstand rechtfertigen.
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundlagen dar:
Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.»
Art. 47 ZPO (SR 272) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. 2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.»
Art. 51 ZPO (SR 272)
«1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen. 3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.»
Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zielt darauf ab, dass äussere Umstände das Urteil nicht zugunsten oder zuungunsten einer Partei beeinflussen. Es genügt der Anschein der Befangenheit (objektivierte Sicht); subjektive Eindrücke genügen nicht (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; BGE 144 I 159 E. 4.3; BGE 142 III 521 E. 3.1.1; BGE 140 III 221 E. 4.1). Fehlentscheide oder gar willkürliche Verfahrensentscheide begründen für sich allein keine Erscheinung der Befangenheit. Der Richter muss über strittige Fragen entscheiden; auch wenn er sich irrt, handelt er im Rahmen seiner richterlichen Tätigkeit. Fehler sind im Rahmen der ordentlichen Rechtsmittel zu korrigieren, nicht über den Ausstand (BGE 116 Ia 135 E. 3a; BGer 5A_839/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1; BGer 5A_856/2017 vom 9.3.2018 E. 4.2). Nur besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Verletzungen richterlicher Pflichten darstellen, können einen Befangenheitsverdacht rechtfertigen, sofern objektive Umstände den Anschein corroborieren (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 5A_839/2025 E. 5.1).
Art. 47 Abs. 1 ZPO konkretisiert die verfassungsmässige Garantie im Zivilprozess und enthält mit lit. f eine Generalklausel für alle nicht in lit. a–e aufgeführten Gründe (BGE 140 III 221 E. 4.2; BGer 5A_839/2025 E. 5.1; BGer 4A_151/2023 vom 25.8.2023 E. 3.1.2).
4.2 Würdigung des konkreten Falls (E. 4.3–4.4)
Die Beschwerdeführerin wirft der Richterin vor, die Verfügung vom 2. Dezember 2024 verletze Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 Abs. 3 ZPO, den Grundsatz der Functio officio (Entzug der Sachnähe nach Aufhebung) und kenne keine rechtliche Grundlage für eine „Reconsidération“. Zudem verletze sie Art. 8 ZGB (Willkürverbot), da die Expertise für die Herabsetzungsklage der Gegenpartei notwendig sei. Es handle sich nicht um einen blossen Verfahrensfehler, sondern um einen „Kumul schwerster, sich gegenseitig überbietender Ungerechtfertigtheiten, gekoppelt mit einem widersprüchlichen, nicht motivierten Verhalten“.
Das Bundesgericht weist dies zurück:
- Kein Eingeständnis der Richterin: Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Richterin in ihren Vernehmlassungen vom 27. Januar 2025 nicht eingeräumt, eine Partei begünstigt zu haben.
- Keine Substitution des Rechtsmittels: Der Ausstand darf nicht als Ersatz für das ordentliche Rechtsmittel dienen (E. 4.2). Dass die Richterin dem Standpunkt der Beschwerdeführerin in deren Vernehmlassung vom 7. Oktober 2024 nicht gefolgt ist, begründet für sich keine Befangenheit (BGer 7B_1114/2024 vom 27.3.2025 E. 4.2.2; BGer 4A_323/2010 vom 3.8.2010 E. 2.2). Im Übrigen ist die Verfügung vom 2. Dezember 2024 angefochten worden und der vorinstanzliche Entscheid vom 7. Oktober 2025 ist beim Bundesgericht anhängig (5A_790/2025).
- Keine schwere Rechtsverletzung: Die Verfügung betrifft die Anordnung eines Beweismittels, das im weiteren Verlauf als zu Unrecht administriert wieder entfernt werden kann (BGE 152 III 61 E. 6.2.12; BGer 2C_87/2026 vom 23.4.2026 E. 4.2). Daraus lässt sich keine mangelnde Distanz oder vorweggenommene Meinung der Richterin zur Herabsetzungsklage ableiten.
- Subjektiver Eindruck: Der Vorwurf der „singulären Geduld“ gegenüber der Gegenpartei bleibt ein rein subjektiver Eindruck der Beschwerdeführerin, der für den objektiven Befangenheitsanschein nicht ausreicht.
Die vorgebrachten Elemente genügen weder für eine Erscheinung der Befangenheit noch für eine besonders schwere Pflichtverletzung, die einen Ausstand rechtfertigen würde.
5. Kostenfolge (E. 5)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Keine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 5A_1060/2025 fügt sich nahtlos in die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Ausstandspflicht ein und präzisiert folgende Punkte:
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Bestätigung der hohen Schwelle für verfahrensfehlerbasierte Ausstandsgründe: In Kontinuität zu BGE 116 Ia 135 E. 3a, BGE 143 IV 69 E. 3.2, BGE 152 III 61 E. 6.2.12 und BGer 5A_839/2025 bekräftigt das Gericht, dass Verfahrensfehler – selbst willkürliche – für sich allein keine Erscheinung der Befangenheit begründen. Der Ausstand ist kein Korrektiv für Fehlentscheide; diese sind auf dem Rechtsmittelweg zu berichtigen.
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Anwendung der „besonders schweren/ wiederholten Pflichtverletzungen“-Doktrin: Das Urteil wendet die in BGE 152 III 61 E. 6.2.12 und BGE 143 IV 69 E. 3.2 aufgestellten Kriterien an: Nur kumulative, objektiv corroborierte schwere Pflichtverletzungen können den Anschein der Befangenheit erzeugen. Ein isolierter Verfahrensentscheid (hier: Gewährung einer Nachfrist nach vorheriger Aufhebung einer Expertiseanordnung) genügt nicht, selbst wenn er rechtlich angreifbar wäre.
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Abgrenzung zur antizipierten Beweiswürdigung: Das Bundesgericht unterscheidet konsequent zwischen Verfahrensführung (hier: Bewilligung einer Nachfrist) und inhaltlicher Vorentscheidung in der Hauptsache (Herabsetzungsklage). Die Anordnung eines Beweismittels lässt – anders als eine inhaltliche Vorfestlegung – keine vorweggenommene Meinung erkennen (vgl. BGer 2C_87/2026 E. 4.2; BGE 147 IV 534 zur antizipierten Beweiswürdigung).
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Rügeprinzip bei mehrfachen Entscheidgründen: In E. 3 wendet das Gericht die in BGE 150 I 39 E. 4.3 und BGE 142 III 364 E. 2.4 etablierte Rechtsprechung konsequent an: Bei alternativen, selbständig tragenden Entscheidgründen muss die Beschwerdeführerin jeden einzelnen Grund angreifen. Die Unterlassung führt zur Unbegründetheit der Beschwerde, ohne dass das Bundesgericht auf den anderen Grund eintritt.
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Verfahrensleitende Massnahmen vs. richterliche Parteilichkeit: Die Gewährung einer Nachfrist (Gnadenfrist) nach Art. 102 Abs. 3 ZPO ist eine verfahrensleitende Massnahme im Ermessen des Gerichts. Dass das Gericht eine Expertiseanordnung aufhebt und anschliessend – auf Gesuch hin – eine Nachfrist für den Vorschuss setzt, mag prozessual diskutabel sein (vgl. hängige Beschwerde 5A_790/2025), begründet aber keine Befangenheit. Dies steht im Einklang mit BGer 7B_1114/2024 E. 4.2.2, wonach die blosse Nichtbefolgung einer Parteiargumentation keine Befangenheit indiziert.
Das Urteil ist daher eine Bestätigung und Präzisierung der bestehenden Rechtsprechung, ohne neue Grundsätze zu schaffen. Es verdeutlicht einmal mehr, dass die Ausstandspflicht eine Ausnahme bleibt, die an strenge objektive Voraussetzungen geknüpft ist, und nicht als „Ersatzrechtsmittel“ gegen missliebige Verfahrensentscheide dient.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde in Zivilsachen ab. Die Gewährung einer Nachfrist für die Leistung eines Expertisevorschusses nach vorheriger Aufhebung der Expertiseanordnung wegen Nichtzahlung desselben Vorschusses begründet – auch wenn sie prozessual fehlerhaft sein sollte – keine objektive Erscheinung der Befangenheit der Richterin. Die Ausstandspflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 47 ZPO erfordert besonders schwere, wiederholte Pflichtverletzungen, die durch objektive Umstände corroboriert sind. Ein isolierter Verfahrensfehler genügt nicht; die Beschwerdeführerin muss den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten (hängige Beschwerde 5A_790/2025). Die Gerichtskosten von CHF 3'000 werden der Beschwerdeführerin auferlegt; keine Parteientschädigung.
Zitierte Leitentscheide und Referenzentscheide: - BGE 147 III 379 E. 2.3.1 (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Anschein der Befangenheit) - BGE 144 I 159 E. 4.3 (subjektive vs. objektive Befangenheit) - BGE 142 III 521 E. 3.1.1 (objektive Umstände massgebend) - BGE 140 III 221 E. 4.1–4.2 (Art. 47 ZPO, Generalklausel lit. f) - BGE 143 IV 69 E. 3.2 (schwere/repeated Pflichtverletzungen) - BGE 152 III 61 E. 6.2.12 (Fehler reichen nicht für Befangenheit) - BGE 116 Ia 135 E. 3a (Fehlerkorrektur über Rechtsmittel, nicht den Ausstand) - BGE 147 IV 534 (antizipierte Beweiswürdigung = Willkür) - BGer 5A_839/2025 vom 11.2.2026 E. 5.1 (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK, Art. 47 ZPO) - BGer 5A_856/2017 vom 9.3.2018 E. 4.2 (Verfahrensfehler ≠ Befangenheit) - BGer 5A_638/2025 vom 24.9.2025 E. 3.1 (Art. 47 ZPO konkretisiert Art. 30 BV) - BGer 7B_1114/2024 vom 27.3.2025 E. 4.2.2 (Nichtbefolgung einer Parteimeinung ≠ Befangenheit) - BGer 4A_151/2023 vom 25.8.2023 E. 3.1.2 (Generalklausel Art. 47 lit. f ZPO) - BGer 2C_87/2026 vom 23.4.2026 E. 4.2 (Beweisverfügung ≠ Vorentscheidung in der Hauptsache)