Executive Summary
- Kernpunkt: Ein nach gerichtlicher Auflösung seines eingetragenen Partnerschafts als "partnerschaft dissous" im Zivilstandsregister eingetragener Beschwerdeführer verlangt die Änderung seines Zivilstands in "ledig", da die aktuelle Bezeichnung seine sexuelle Orientierung offenbare und ihn im Ausland Diskriminierungsrisiken aussetze.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die geltenden zivilstandsrechtlichen Bestimmungen (LPart, OEC) lassen keine solche Änderung zu, da die Eintragung korrekt ist und der Gesetzgeber beim "Ehe für alle"-Reform bewusst keine retrospektive Neuqualifizierung aufgelöster Partnerschaften vorgesehen hat.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung (Art. 190 BV) im Spannungsfeld zwischen Diskriminierungsschutz (Art. 8 Abs. 2 BV) und Privatsphäre (Art. 13 BV) einerseits und der Bindung an das formelle Gesetz andererseits. Er zeigt auf, dass eine Lösung für die "eingefrorenen" Zivilstandsbezeichnungen aufgelöster Partnerschaften beim Gesetzgeber liegt – eine hängige Motion (26.4015) könnte Abhilfe schaffen.
Sachverhalt
A.________, geboren 1987, schloss im Februar 2015 in Genf eine eingetragene Partnerschaft. Nach gerichtlicher Auflösung durch Urteil des Genfer Erstinstanzgerichts vom 24. Oktober 2016 (rechtskräftig seit 11. November 2016) wurde sein Zivilstand am 7. Dezember 2016 im Zivilstandsregister als "Partnerschaft gerichtlich aufgelöst seit dem 11. November 2016" eingetragen.
Am 11. November 2024 beantragte A.________ beim Service de l'état civil et des légalisations (SECL) die Änderung seines Zivilstands von "Partnerschaft gerichtlich aufgelöst" zu "ledig". Er argumentierte, die aktuelle Bezeichnung offenbare seine sexuelle Orientierung und setze ihn insbesondere bei Reisen in Staaten, die Homosexualität unter Strafe stellen, Diskriminierungsrisiken aus. Das SECL wies das Gesuch ab: Eine Änderung der Zivilstandsdaten sei nur bei Unrichtigkeiten infolge offensichtlichen Versehens oder Irrtums möglich, was hier nicht zutreffe. Der daraufhin erhobene Rekurs an die Genfer Verwaltungskammer wurde mit Urteil vom 31. März 2026 abgewiesen.
A.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde (vom Bundesgericht als zivilrechtliche Beschwerde qualifiziert) an das Bundesgericht. Er beantragt die "Konversion" der Zivilstandsbezeichnung in eine neutrale Nennung ("ledig") sowie die Befreiung von den kantonalen Verfahrenskosten und beantragt unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen
Zuständigkeit und Verfahren
Das Bundesgericht qualifiziert das Rechtsmittel — trotz der im kantonalen Urteil fälschlich angegebenen "recours en matière de droit public" — als zivilrechtliche Beschwerde, da die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG (connex au droit civil) erfüllt sind. Eine falsche Rechtsmittelintitulierung schadet dem Beschwerdeführer nicht, sofern die Voraussetzungen des eigentlich zutreffenden Rechtsmittels gegeben sind (BGE 138 I 367 E. 1.1; BGE 135 III 441 E. 3.3; BGE 134 III 379 E. 1.2).
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die formulierte Rüge (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Feststellung der Sachverhaltsbasis erfolgt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG; Abweichungen der Vorinstanz können nur bei Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden, was das qualifizierte Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) unterliegt.
Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV. Er macht eine mittelbare Diskriminierung geltend, weil die Zivilstandsbezeichnung "aufgelöste Partnerschaft" seine homosexuelle Orientierung offenbare und ihn bei Aufenthalten in den 69 Staaten, die Homosexualität bestrafen, konkreten Gefahren aussetze. Er beruft sich auf den Anti-Homosexuality Act 2023 in Uganda als Beleg für eine weltweite Verschärfung.
Art. 8 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.»
Das Bundesgericht hält zunächst die Dogmatik des Diskriminierungsverbots fest: Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer historisch oder sozial definierten Gruppe rechtlich ungleich behandelt, ausgegrenzt oder als minderwertig betrachtet wird. Die Diskriminierung ist eine qualifizierte Form der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen, die einen schädigenden Effekt hat, der als Erniedrigung oder Ausgrenzung zu werten ist, weil er auf ein Unterscheidungskriterium abstellt, das einen wesentlichen Teil der Identität der betroffenen Person betrifft (BGE 151 I 314 E. 8.1; BGE 148 I 160 E. 8.1; BGE 145 I 73 E. 5.1; BGE 143 I 129 E. 2.3.1). Die Verwendung eines untersagten Kriteriums begründet eine Vermutung einer unzulässigen Differenzierung, die nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung widerlegt werden kann (legitimes und überragendes öffentliches Interesse, Notwendigkeit, Angemessenheit, Verhältnismässigkeit; BGE 150 I 154 E. 4.1; BGE 147 I 89 E. 2.1). Art. 8 Abs. 2 BV erfasst sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung (BGE 151 I 314 E. 8.1; BGE 150 I 154 E. 4.1).
Das Gericht weist die Rüge jedoch als verfehlt ab: Der Beschwerdeführer zielt auf ausländische Gesetze ab, die er als mittelbare Diskriminierung qualifiziert. Die Prüfung des Bundesgerichts kann sich aber nur auf die Schweizer Rechtsordnung erstrecken (vgl. Martenet, in Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 46 ad art. 8 BV und N. 21 s. ad art. 35 BV). Da der Beschwerdeführer keine Ausführungen zur LPart und zur OEC macht, auf welche die Vorinstanz ihre Begründung gestützt hat, geht die Kritik ins Leere.
Bindung an das Bundesrecht (Art. 190 BV)
Art. 190 BV (SR 101)
«Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.»
Das Bundesgericht befasst sich eingehend mit den Grenzen der verfassungskonformen Auslegung. Zwar kann es die Verfassungsmässigkeit eines Bundesgesetzes überprüfen (BGE 151 I 382 E. 4.1; BGE 144 I 126 E. 3; BGE 141 II 338 E. 3.1) und eine verfassungskonforme Auslegung vornehmen, wenn die gewöhnlichen Auslegungsmethoden Zweifel am Sinn lassen. Diese findet aber ihre Grenze, wenn Text und Sinn der Bestimmung absolut klar sind, selbst wenn sie verfassungswidrig sein sollten (BGE 141 II 338 E. 3.1; Urteil 9C_30/2026 vom 9. April 2026 E. 4.3.2). Bei festgestellter Verfassungswidrigkeit muss das Gesetz gleichwohl angewandt werden; das Bundesgericht kann den Gesetzgeber lediglich zur Änderung einladen (BGE 151 I 382 E. 4.1; BGE 148 II 392 E. 4.2.1; BGE 147 I 280 E. 9.1).
Für Verordnungen des Bundesrates gilt ein noch eingeschränkterer Prüfungsrahmen: Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vollzugsbehörde innerhalb ihrer Delegationskompetenzen geblieben ist und ob die Verordnung nicht offensichtlich ausserhalb des Delegationsrahmens liegt oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (BGE 144 II 313 E. 5.2; BGE 140 V 485 E. 2.3; BGE 131 II 562 E. 3.2; BGE 130 I 26 E. 2.2.1). Soweit die Verordnung im Rahmen der Delegation bleibt und lediglich eine Unverfassungsmässigkeit des Gesetzes selbst fortpflanzt, muss das Bundesgericht sie nach Art. 190 BV anwenden (BGE 151 II 442 E. 10.1; BGE 130 I 26 E. 2.2).
Privatsphäre und Lückenargument
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und seine "persönliche Sicherheit bei internationalen Schritten". Er argumentiert, es bestehe eine echte Gesetzeslücke: Die Übergangsbestimmungen der "Ehe für alle"-Reform und die nachfolgenden Weisungen des Bundesamtes für das Zivilstandswesen hätten versäumt, Personen, deren eingetragene Partnerschaft vor dem Inkrafttreten aufgelöst wurde, ein Optionsrecht einzuräumen. Ihr Zivilstand sei in einer Bezeichnung "eingefroren", die ausschliesslich Personen mit vergangener gleichgeschlechtlicher Union vorbehalten sei.
Art. 13 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. 2 Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.»
Das Bundesgericht hält die Lückendogmatik fest: Eine echte Lücke (lacune proprement dite) setzt voraus, dass der Gesetzgeber einen Punkt hätte regeln müssen, es aber unterliess und sich keine Lösung aus Text oder Auslegung des Gesetzes ergibt. Ein qualifiziertes Schweigen (silence qualifié) liegt vor, wenn der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtete. Eine unechte Lücke (lacune improprement dite) liegt vor, wenn das Gesetz zwar eine Antwort gibt, diese aber unbefriedigend ist. Nur eine echte Lücke berechtigt den Richter zum Eingreifen; unechte Lücken darf er grundsätzlich nicht korrigieren, es sei denn, der Bezug auf den bestimmten Normsinn stellt einen Rechtsmissbrauch dar oder verletzt die Verfassung (BGE 150 I 80 E. 3.1; BGE 149 III 117 E. 3.1; BGE 148 V 84 E. 7.1.2; Urteile 2C_353/2025 vom 14. April 2026 E. 5.1; 4A_569/2024 vom 5. Mai 2025 E. 7.1; 5A_623/2024 vom 6. November 2024 E. 3.1).
Das Gericht stellt fest, dass der Bundesrat in seinem Bericht vom 8. Oktober 2014 zum Postulat 12.3058 ("Überprüfung der Zivilstände") anerkannte, dass die Zivilstandsbezeichnungen "in eingetragener Partnerschaft" und "Partnerschaft aufgelöst" die Person als vermutlich homosexuell ausweisen, was konkrete Nachteile birgt, insbesondere im Kontext von Auslandsaufenthalten. Der Bericht verzichtete aber auf eine isolierte Änderung dieser Kategorien, solange die materiellen Unterschiede zwischen Ehe und Partnerschaft nicht im Rahmen einer globalen Familienrechtsreform geklärt sind.
Mit dem Inkrafttreten des "Ehe für alle"-Gesetzes am 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273) wurde die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet (Art. 94 ZGB). Bestehende eingetragene Partnerschaften können jederzeit in eine Ehe umgewandelt werden (Art. 35 ff. LPart). Die Novelle führte zu einer Anpassung der OEC, insbesondere zu den Modalitäten der Eheschliessung und der Umwandlung (Art. 1a Abs. 3 und 4, Art. 21 Abs. 1, Art. 75n und 75o OEC; AS 2022 243; vgl. Fountoulakis/d'Andrès, Le point sur le droit de la famille, RSJ 2023 S. 331 ff. [332]).
Das Gericht gelangt zum Schluss, dass es sich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt. Dieser konzentrierte sich auf zwei Achsen: die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare und die Umwandlung bestehender Partnerschaften in Ehen, wofür präzise Umwandlungsregeln geschaffen wurden (Art. 35 ff. LPart). Er befasste sich ausdrücklich und ausschliesslich mit dem Schicksal laufender Partnerschaften. Für vor dem Inkrafttreten aufgelöste Partnerschaften müssen die Zivilstandsbehörden sich an die OEC und die geltenden Kategorien halten (Art. 8 lit. d Ziff. 1 OEC).
Hinweis auf legislative Reformperspektive
Das Bundesgericht verweist auf die Motion 26.4015 ("für die Abschaffung des Status 'geschieden'") vom 19. Juni 2026 von Nationalrätin Nadine Gobet. Diese beauftragt den Bundesrat, entsprechende Gesetzesänderungen vorzuschlagen: Die Scheidung soll als Zivilstandsereignis im Registerverlauf erhalten bleiben, ohne jedoch einen eigenständigen Zivilstandsstatus zu bilden. Der Zivilstand soll die aktuelle Rechtslage einer Person wiedergeben und nicht ihren Lebensweg. Eine geschiedene Person wäre danach schlicht "nicht verheiratet". Die Motion zielt formell auf die Abschaffung des Status "geschieden", beantragt aber auch die Prüfung der notwendigen Anpassungen im Bereich der eingetragenen Partnerschaft. Falls der Gesetzgeber annimmt, dass eine Scheidung als historisches Ereignis erhalten bleiben soll, ohne als sichtbarer Zivilstandsstatus fortzubestehen, könnte die gleiche Logik auf eine aufgelöste Partnerschaft angewandt werden. Dies ist jedoch eine legislative Reformperspektive, die das Bundesgericht nicht vorwegnehmen darf (vgl. Urteil 6B_265/2025 vom 31. Juli 2025 E. 1.1.1 i.f.).
Zivilstandsrechtliche Bestimmungen
Art. 8 lit. d Ziff. 1 OEC (SR 211.112.2)
«Zivilstand: 1. Status: ledig; verheiratet/geschieden/verwitwet/unverheiratet; in eingetragener Partnerschaft / gerichtlich aufgelöste Partnerschaft / durch Tod aufgelöste Partnerschaft / durch Verschollenerklärung aufgelöste Partnerschaft»
Die Bestimmung listet die im Personenstandsregister zu führenden Zivilstandskategorien auf. Der Status "ledig" gilt gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 8. Oktober 2014 nur für Personen, die nie eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen sind. Die Integrität des Zivilstandsregisters (Art. 9 ZGB) verbietet es, den Beschwerdeführer mit diesem Status einzutragen.
Art. 43 ZGB (SR 210)
«Die Zivilstandsbehörden beheben von Amtes wegen Fehler, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.»
Eine administrative Berichtigung des Registers kommt nur bei offensichtlichem Versehen oder Irrtum in Betracht (vgl. auch Art. 29 OEC). Da die Eintragung "Partnerschaft gerichtlich aufgelöst" der Realität entspricht und vom Beschwerdeführer nicht als unrichtig beanstandet wird, scheidet eine Berichtigung nach Art. 43 ZGB aus.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der Tradition der restriktiven Linie des Bundesgerichts zur verfassungskonformen Auslegung und zur Lückendogmatik. Er bestätigt die Grundsätze aus BGE 141 II 338, wonach die verfassungskonforme Auslegung am klaren Gesetzeswortlaut ihre Grenze findet, und aus BGE 150 I 80 zur Unterscheidung zwischen echter und unechter Lücke.
Im Bereich des Diskriminierungsschutzes bestätigt der Entscheid die etablierte Dogmatik aus BGE 151 I 314, BGE 150 I 154 und BGE 145 I 73: Das Diskriminierungsverbot des Art. 8 Abs. 2 BV erfasst auch mittelbare Diskriminierungen, setzt aber eine Prüfung der Schweizer Rechtsordnung voraus. Die Berufung auf ausländische Gesetze als Diskriminierungsgrundlage wurde vom Gericht klar abgelehnt — ein dogmatisch konsistenter Ansatz, der den Anwendungsbereich des Schweizer Verfassungsrechts auf das interne Rechtssystem begrenzt (vgl. Martenet, Commentaire romand, N. 46 ad art. 8 BV).
Der Entscheid verdeutlicht die Spannung zwischen dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) und der Bindung an das formelle Gesetz (Art. 190 BV). Das Bundesgericht anerkennt das Diskriminierungspotenzial der Zivilstandsbezeichnungen für aufgelöste Partnerschaften — wie schon der Bundesrat in seinem Bericht von 2014 — , verweist die Lösung aber an den Gesetzgeber. Diese Haltung ist mit der BGE 151 I 382 E. 4.1-Linie konform: Bei festgestellter Verfassungswidrigkeit muss das Gesetz angewandt werden, der Richter kann nur zur Gesetzesänderung einladen.
Bemerkenswert ist der Verweis auf die Motion 26.4015, die eine systematische Lösung für die "eingefrorenen" Zivilstandsbezeichnungen aufzeigt. Die Motion könnte — falls vom Parlament angenommen — nicht nur den Status "geschieden", sondern auch den Status "aufgelöste Partnerschaft" als eigenständigen Zivilstandsstatus abschaffen und diese Informationen in den Registerverlauf verschieben. Der Entscheid steht damit am Anfang einer möglichen legislatorischen Entwicklung, die die Sichtbarkeit vergangener Zivilstandsereignisse im aktuellen Status reduziert.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verneint sowohl eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV als auch eine Gesetzeslücke im Sinne der Lückendogmatik. Die geltenden zivilstandsrechtlichen Bestimmungen (Art. 8 lit. d Ziff. 1 OEC, Art. 43 ZGB) lassen keine Änderung des Zivilstands von "Partnerschaft gerichtlich aufgelöst" zu "ledig" zu, da die Eintragung korrekt ist und der Gesetzgeber beim "Ehe für alle"-Reform bewusst keine retrospektive Neuqualifizierung aufgelöster Partnerschaften vorgesehen hat. Die unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten von 1'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Entscheid illustriert die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung bei klarem Gesetzeswortlaut (Art. 190 BV) und verweist die Lösung an den Gesetzgeber. Die hängige Motion 26.4015 könnte eine systematische Antwort auf die vom Bundesgericht anerkannte, aber nicht richterlich behebbare Problematik der "eingefrorenen" Zivilstandsbezeichnungen bieten.