Executive Summary
- Kernpunkt: Die abstrakt-theoretische Bestimmung des Status quo sine anhand der «üblichen» Heilungsdauer einer Verletzung genügt nicht, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zu beenden, solange die unfallbedingte Verletzung faktisch noch besteht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil auf, annulliert die Einspracheentscheidung der SUVA und weist die Sache zu ergänzender Abklärung an die SUVA zurück. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Requirements an die Feststellung des Status quo sine und unterstreicht, dass die Beweislast für die Aufhebung des Kausalzusammenhangs beim Unfallversicherer liegt. Eine theoretische Heilungserwartung kann eine noch bestehende unfallbedingte Läsion nicht «wegbeweisen».
Sachverhalt
A.________, geboren 1993, Maurer, wurde am 13. Mai 2022 auf einem Bauwerk von einer ca. 700 kg schweren Metallplatte getroffen. Die Ärzte diagnostizierten eine Quetschungsverletzung des rechten Beins mit multiplen vorgängigen Sprunggelenkverstauchungen beidseits. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) übernahm den Fall.
Eine muskulotendinöse Ultraschalluntersuchung vom 1. März 2023 ergab Sequellen eines Muskelrisses (Fibularismuskeln rechts) sowie (sub)totale Ruptur des Ligamentum talo-fibulare anterius (LTFA) und mögliche traumatische Läsion des medialen Kollateralbandes. Der SUVA-Versicherungsarzt Dr. C.________ diagnostizierte am 24. Mai 2023 eine Quetschung des rechten Beins mit Muskelatrophie, objektivierte eine Schwäche bei der Fussstreckung rechts und verneinte den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Sprunggelenkproblemen und dem Unfallereignis wegen der wiederholten Sprunggelenkverstauchungen. Am 14. März 2024 erachtete er den Zustand nach einem Rehabilitationsaufenthalt als stabilisiert; der Unfall habe seine Wirkung entfaltet, die Restsymptome seien auf den Vorzustand zurückzuführen. Mit Verfügung vom 26. März 2024 stellte die SUVA die Leistungen per 31. März 2024 ein; die Einspracheentscheidung vom 23. Juli 2024 bestätigte dies.
Der Versicherte zog vor das kantonale Sozialversicherungsgericht und liess zwei Berichte seines behandelnden Orthopäden Dr. D.________ einreichen, der eine chirurgische Rekonstruktion der Sprunggelenksbänder als notwendig erachtete und eine Stabilisierung des Zustands bestritt. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde am 24. November 2025 ab, da es den Schlussfolgerungen von Dr. C.________ folgte.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 ff., 86 Abs. 1 lit. d, 90, 100, 42 BGG). Da die streitigen Leistungen sowohl Geld- als auch Sachleistungen umfassen, ist das Bundesgericht an die festgestellten Tatsachen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 2 und 105 Abs. 3 BGG; 8C_394/2024 vom 7. Januar 2025, E. 2.2).
Natürlicher Kausalzusammenhang und Status quo sine
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar: Der Anspruch auf Versicherungsleistungen setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung fällt die adäquate Kausalität bei Gesundheitsschäden physischer Natur praktisch mit der natürlichen Kausalität zusammen (BGE 123 V 102; BGE 122 V 417; BGE 118 V 286; BGE 117 V 359 E. 5d/bb). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn der Schaden ohne das Ereignis überhaupt nicht oder nicht in dieser Art eingetreten wäre. Es genügt, dass das Ereignis als conditio sine qua non des Gesundheitsschadens auftritt — es muss nicht die alleinige, überwiegende oder unmittelbare Ursache sein (BGE 148 V 356 E. 3; BGE 148 V 138 E. 5.1.1; BGE 142 V 435 E. 1).
Die massgebliche gesetzliche Grundlage für den Versicherungsfall lautet:
Art. 6 Abs. 1 UVG (SR 832.20) Kommentierung auf glossagens.ch
«Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.»
Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden Pflegeleistungen, Kostenvergütungen, Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf einen Unfall zurückzuführen ist. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers endet, wenn der Schaden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen ist — also wenn der Status quo ante oder der Status quo sine erreicht ist. Solange dies nicht der Fall ist, muss der Versicherer den Vorzustand mitbehandeln, soweit er sich am Unfall manifestiert oder durch diesen verschlimmert wurde (BGE 146 V 51 E. 5.1). Massgeblich ist der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1), wobei die Beweislast für die Aufhebung des Kausalzusammenhangs bei der Partei liegt, die die Leistungsseinstellung geltend macht (BGE 146 V 51 E. 5.1 am Ende; 8C_675/2023 vom 22. Mai 2024, E. 3).
Art. 36 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.»
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht vermag der Auffassung der Vorinstanz nicht zu folgen, wonach die über den 31. März 2024 hinaus andauernden Schmerzen nicht mehr kausal durch den Unfall verursacht seien. Es ist unstreitig und vom SUVA-Versicherungsarzt anerkannt, dass der Versicherte an einem unfallbedingten Muskelriss leidet und dieser nicht vollständig abgeheilt ist — und zwar gerade wegen des Vorzustands (chronische Sprunggelenkinstabilität beidseits). Indem Dr. C.________ jedoch davon ausgeht, der Muskelriss hätte «in wenigen Monaten» (höchstens vier Monaten) ausheilen müssen, fokussiert er sich auf eine «übliche» Dauer der funktionellen Erholung bei einem einfachen traumatischen Muskelriss. Diese abstrakt-theoretische Bezugnahme auf die «übliche» Heilungsdauer genügt jedoch nicht, um den Kausalzusammenhang im konkreten Fall zu beenden (vgl. 8C_481/2019 vom 7. Mai 2020, E. 3.4; 8C_473/2017 vom 21. Februar 2018, E. 5).
Entscheidend ist: Der unfallbedingte Muskelriss ist noch vorhanden und nicht ausgeheilt. Allein diese Tatsache genügt, um den Fortbestand des Kausalzusammenhangs zu bejahen. Es liegen zudem keine medizinischen Elemente im Dossier vor, die belegen würden, dass der Muskelriss sich auch ohne den Unfall entwickelt hätte — unabhängig von einer allfälligen degenerativen Sprunggelenkserkrankung. Die medizinischen Bewertungen von Dr. C.________ vermögen daher die Fortdauer des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Muskelverletzung und dem Unfall per 31. März 2024 nicht zu widerlegen.
Das Bundesgericht hebt das angefochtene Urteil und die Einspracheentscheidung auf und weist die Sache an die SUVA zurück, damit die notwendigen instruktionsgemässen Massnahmen ergriffen werden, um die über den 31. März 2024 hinaus geschuldeten Versicherungsleistungen zu ermitteln.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang im Unfallversicherungsrecht. Die Grundsätze zur conditio-sine-qua-non-Formel und zur praktischen Bedeutungslosigkeit der adäquaten Kausalität bei physischen Verletzungen wurden in den BGE-Leitentscheiden BGE 148 V 356, BGE 148 V 138 und BGE 142 V 435 festgelegt und werden hier konsequent angewendet.
Zentral ist die Präzisierung zum Status quo sine: Das Bundesgericht stellt klar, dass der Versicherer seine Behauptung, der Unfall habe seine Wirkung entfaltet, nicht mit abstrakt-theoretischen Überlegungen zur «üblichen» Heilungsdauer einer Verletzung belegen kann. Solange die unfallbedingte Läsion objektiv noch besteht und nicht ausgeheilt ist, bleibt der natürliche Kausalzusammenhang erhalten. Dies entspricht der Linie in 8C_481/2019 und 8C_473/2017, auf die das Gericht ausdrücklich verweist. Der in BGE 146 V 51 E. 5.1 festgehaltene Grundsatz, dass die Beweislast für die Aufhebung des Kausalzusammenhangs beim Versicherer liegt, wird hier massgeblich angewendet: Die SUVA hätte konkrete medizinische Beweise erbringen müssen, dass der Muskelriss per Stichtag nicht mehr unfallbedingt war — und nicht lediglich auf die übliche Heilungsdauer verweisen dürfen.
Der Glossagens-Kommentar zu Art. 6 UVG formuliert diesen Grundsatz pointiert: Die SUVA-Leistungspflicht besteht so lange, wie der Unfall eine rechtlich relevante Mitursache des Gesundheitsschadens bleibt. Die Ablösung durch den Status quo ante/sine setzt voraus, dass der Vorzustand wieder den alleinigen Faktor bildet — was bei einer noch bestehenden, nicht ausgeheilten unfallbedingten Verletzung nicht der Fall ist. Das Urteil unterstreicht damit die hohe Anforderung an den Versicherer, den Kausalzusammenhangsbruch substantiiert zu beweisen, und schützt den Versicherten vor vorzeitiger Leistungsseinstellung auf der Basis bloss theoretischer Prognosen.
Fazit
Das Bundesgericht 8C_17/2026 vom 29. Juni 2026 verdeutlicht, dass der Status quo sine im Unfallversicherungsrecht nicht abstrakt-theoretisch anhand einer «üblichen» Heilungsdauer bestimmt werden darf, wenn die unfallbedingte Verletzung faktisch noch besteht. Die Beweislast für die Aufhebung des natürlichen Kausalzusammenhangs liegt beim Versicherer, der konkrete medizinische Beweise erbringen muss — nicht bloss generelle Heilungsverläufe. Das Urteil stärkt damit die Position der Versicherten bei der Frage der Leistungseinstellung und präzisiert die Anforderungen an den Beweis des Status quo sine im Sinne der Rechtsprechung von BGE 146 V 51 und den Folgeentscheiden 8C_481/2019 und 8C_473/2017.