Executive Summary
- Kernpunkt: Baubewilligung für eine Mobilfunk- und Rundfunkantennenanlage in der Landwirtschaftszone (St. Niklausen OW); Beschwerdeführende rügen OMEN-Auswahl, Distanzberechnung, getrennte Grenzwertberechnung sowie die gesamte 5G-Vollzugspraxis.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zu adaptiven Antennen, Korrekturfaktor und Grenzwertsystematik der NISV und folgt den Einschätzungen des BAFU.
- Bedeutung: Bestätigungsurteil in der langen Serie von 5G-Mobilfunkentscheiden; erstmals explizite Bestätigung, dass Anlagegrenzwerte für Mobilfunk und Rundfunk am gleichen Mast getrennt pro Anlagetyp zu berechnen sind (Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 62 und 72); Verweis auf aktualisierte Vollzugshilfe Mobilfunk (Richtungsabschwächung bis 30 dB).
Sachverhalt
Die Swisscom Broadcast AG reichte am 23. Juli 2021 beim Einwohnergemeinderat Kerns (OW) ein Baugesuch für den Umbau einer Mobilfunkanlage auf der Parzelle Nr. 1858 in St. Niklausen ein. Die Anlage sollte mit neuen Mobilfunkantennen für Swisscom, Sunrise UPC und Salt Mobile bestückt werden, wobei für zwei Betreiberinnen ein Korrekturfaktor zur Anwendung gelangen soll. Zusätzlich sind neue Digital Audio Broadcasting (DAB)-Antennen für die Swisscom Broadcast AG vorgesehen. Die Parzelle befindet sich in der Landwirtschaftszone.
Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement des Kantons Obwalden erteilte am 10. Juni 2022 die raumplanerische Ausnahmebewilligung; der Einwohnergemeinderat Kerns erteilte am 14. November 2022 die baupolizeiliche Bewilligung. Eine Beschwerde von acht Personen (vertreten durch eine Interessengemeinschaft) wies der Regierungsrat des Kantons Obwalden am 10. September 2024 ab. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm in einer Stellungnahme vom 2. Februar 2026 zum Verfahren Stellung und erachtete den angefochtenen Entscheid als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere mit den Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Der angefochtene Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz im Bereich Bau- und Umweltschutzrecht ist mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen haben, innerhalb des Einspracheperimeters wohnen und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Das Bundesgericht erinnert an die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG: Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Willkürrügen sind nur insoweit zu prüfen, als sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Mit ungenügend begründeten Rügen und rein appellatorischer Kritik setzt sich das Gericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5).
Gehörsrüge: Austausch der Standortdatenblätter
Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Standortdatenblätter nach Baueingabe ausgewechselt worden seien. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die ursprünglich eingereichten Standortdatenblätter (Revision 1.48) fehlerhafte Koordinatenangaben enthielten und die Beschwerdegegnerin daraufhin korrigierte Standortdatenblätter (Revision 1.49) einreichte. Den Beschwerdeführenden war im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, dass ihnen diese Gelegenheit eingeräumt wurde, und in keiner Weise begründen, inwiefern ihr rechtliches Gehör verletzt sein soll. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen nicht und wird abgewiesen.
Auswahl der Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Hof Lindacher hätte als OMEN bezeichnet werden müssen, da er einer stärkeren Strahlenbelastung ausgesetzt sei als OMEN Nr. 4. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass bei der Auswahl der drei höchstbelasteten OMEN neben der räumlichen Distanz auch topografische und funknetztechnische Faktoren zu berücksichtigen sind.
Das BAFU erläutert in seiner Stellungnahme: Die horizontale Distanz des Hofes Lindacher zu den Antennen (ca. 182 Meter) ist etwa halb so gross wie diejenige zu OMEN Nr. 4 (366,3 Meter). Allerdings ist der Höhenunterschied des Hofes Lindacher zu den Antennen (ca. 80 Meter und mehr) deutlich grösser, sodass die Antennen über den Hof hinwegstrahlen und die vertikale Richtungsabschwächung wirksam wird. Diese reduziert die elektrische Feldstärke beim Hof Lindacher stärker als die kürzere Distanz diese erhöht. Es sei deshalb plausibel, dass der Hof Lindacher nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN gehöre.
Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Stellungnahme des BAFU nicht auseinander, sondern behaupten lediglich, der Hof Lindacher sei stärker belastet. Das Bundesgericht besteht unter diesen Umständen keinen Anlass, von den schlüssigen Einschätzungen des BAFU abzuweichen.
Distanzberechnung zu OMEN Nr. 3
Die Beschwerdeführenden monieren, der horizontale Abstand der Antennen zu OMEN Nr. 3 sei falsch berechnet worden. Das BAFU führt aus, dass am OMEN Nr. 3 ein Anbau in Richtung der Antennen existiert, bei dem die elektrische Feldstärke wegen der kürzeren Distanz möglicherweise höher ausfiele. Allerdings sei bei der Berechnung die Richtungsabschwächung auf 15 dB begrenzt worden, entsprechend der damals geltenden Vollzugsempfehlung zur NISV. Inzwischen habe das BAFU die Änderungen vom 22. November 2024 der Vollzugshilfe Mobilfunk publiziert, wonach neu Richtungsabschwächungen von bis zu maximal 30 dB geltend gemacht werden können, wodurch die Berechnungen realistischer ausfielen. Gemäss dieser geänderten Vollzugsempfehlung würden die Feldstärkewerte am OMEN Nr. 3 deutlich tiefer ausfallen und der Anlagegrenzwert wäre auch im Anbau von OMEN Nr. 3 mit Sicherheit eingehalten.
Die Beschwerdeführenden bringen vor dem Bundesgericht dieselben Ausführungen wie vor der Vorinstanz vor, ohne sich mit der Stellungnahme des BAFU auseinanderzusetzen. Die Rüge wird abgewiesen.
Getrennte Berechnung von Mobilfunk- und Rundfunkantennen
Die Beschwerdeführenden verlangen, die Strahlenbelastung für Mobilfunk und Rundfunk sei gemeinsam zu berechnen, die Werte der elektrischen Feldstärke an den OMEN seien zu addieren. Diese Rüge berührt den Kern der NISV-Systematik und wird vom Bundesgericht ausführlich behandelt.
Art. 4 Abs. 1 NISV (SR 814.710) «Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.»
Art. 5 Abs. 1 NISV (SR 814.710) «Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass Anhang 1 NISV unterschiedliche Anlagetypen unterscheidet: Sendeanlagen für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse (Ziff. 6) einerseits und Sendeanlagen für Rundfunk und übrige Funkanwendungen (Ziff. 7) andererseits. Für diese beiden Anlagetypen gelten unterschiedliche Anlagegrenzwerte. Nach Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 1 NISV umfasst eine Antennengruppe alle Sendeantennen für Mobilfunk, die am selben Mast oder an oder auf demselben Gebäude angebracht sind. Eine analoge Bestimmung gilt für Rundfunkantennen nach Anhang 1 Ziff. 72 Abs. 1 NISV. Die Anlagegrenzwerte müssen pro Anlagetyp eingehalten werden.
Art. 13 Abs. 1 NISV (SR 814.710) «Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 müssen überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können.»
Für die Anlagegrenzwerte (Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1) müssen die Feldstärken von Mobilfunk- und Rundfunkantennen nicht addiert werden, obwohl sie am gleichen Mast befestigt sind. Die Anlagegrenzwerte sind pro Anlagetyp zu erfüllen. Hingegen gilt für die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2, dass auf die kumulierte Strahlung auch von Antennen unterschiedlicher Typen abzustellen ist — diese werden nach unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz eingehalten. Das Bundesgericht bestätigt die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und die Stellungnahme des BAFU.
5G-Vollzugspraxis: Adaptive Antennen, Korrekturfaktor und Grenzwerte
Die Beschwerdeführenden erheben allgemeine Rügen gegen die Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G. Das Bundesgericht stellt fest, dass zu diesen Fragen eine gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht und prüft die Rügen in der Sache, obwohl offenbleibt, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen für eine Praxisänderung genügt.
Adaptive Antennen und Sendeleistung: Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist es Sache der Mobilfunkbetreiberinnen zu beurteilen, welche Sendeleistungen technisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung massgebend, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4).
Korrekturfaktor: Das Bundesgericht hat in BGE 151 II 593 mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip für vereinbar beurteilt, bei adaptiven Mobilfunkanlagen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung auf die maximale Sendeleistung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte Sendeleistung über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss. Sodann hat es festgehalten, dass der Korrekturfaktor K_AA im Standortdatenblatt nicht explizit angegeben werden muss, weil der maximal zulässige Korrekturfaktor aus der Zahl der angegebenen Sub-Arrays rechnerisch abgeleitet werden kann (Urteile 1C_438/2025 vom 31. März 2026 E. 5; 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.2).
Grenzwertkonformität und Qualitätssicherung: Die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV sind rechtskonform (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, mehrfach bestätigt, zuletzt 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9; 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 4). Das BAFU kommt seiner Aufgabe nach, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen. Die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen sind zwecktauglich. Derzeit besteht kein Anlass, das Funktionieren der Qualitätssicherungssysteme zu verneinen.
Das BAFU führt zudem aus, dass die jüngst publizierten Ergebnisse der systematischen Übersichtsarbeiten der WHO gemäss der Beratenden Expertinnen- und Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) keine Anpassung der geltenden Grenzwerte rechtfertigen.
Die Beschwerdeführenden bringen keine Gründe vor, die ein Abweichen von der Einschätzung des BAFU und der gefestigten Rechtsprechung gebieten würden (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1). Ihre Rügen erweisen sich als haltlos.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 1C_453/2025 reiht sich in die extensive Serie von Bestätigungsurteilen des Bundesgerichts zum 5G-Vollzug und zur NISV ein. Es enthält keine neue dogmatische Grundsatzentscheidung, bestätigt aber mehrere zentrale Punkte der gefestigten Rechtsprechung:
1. Getrennte Anlagegrenzwertberechnung nach Anlagetyp: Der Entscheid bestätigt ausdrücklich die systematische Trennung von Anlagegrenzwerten für Mobilfunk (Anhang 1 Ziff. 6 NISV) und Rundfunk (Anhang 1 Ziff. 7 NISV) am gleichen Mast. Diese Frage war in der Rechtsprechung bisher implizit vorausgesetzt, wird hier aber erstmals explizit begründet. Die Kumulierung verschiedener Anlagetypen erfolgt erst auf der Immissionsstufe (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 NISV; Anhang 2 NISV), nicht auf der Emissionsstufe (Art. 4 NISV; Anhang 1 NISV).
2. BAFU-Stellungnahme als Sachverständigengutachten: Das Gericht folgt den Ausführungen des BAFU ohne eigene Fachprüfung, soweit die Beschwerdeführenden keine konkreten Gegenargumente vorbringen. Dies entspricht der ständigen Praxis (z.B. 1C_413/2025 vom 21. Mai 2026; 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3). Die Schwelle, das BAFU von sich aus zum Verfahren beizuziehen, wird hier faktisch gesenkt, da das BAFU von Amtes wegen eine Stellungnahme eingereicht hat.
3. Korrekturfaktor und Standortdatenblatt: Die Feststellung, dass der Korrekturfaktor K_AA nicht explizit im Standortdatenblatt ausgewiesen werden muss, folgt der neuen Praxis, die mit 1C_539/2024, 1C_113/2024 und 1C_438/2025 (31. März 2026, zur Publikation vorgesehen) etabliert wurde und die frühere Praxis (1C_310/2024, 1C_169/2024) aufgegeben hat. Der Leitentscheid hierzu ist BGE 151 II 593.
4. Aktualisierte Vollzugshilfe: Erwähnenswert ist der Verweis auf die am 22. November 2024 vom BAFU publizierte Änderung der Vollzugshilfe Mobilfunk, wonach neu Richtungsabschwächungen von bis zu 30 dB (statt bisher 15 dB) geltend gemacht werden können. Dies führt zu realistischeren — also tieferen — Berechnungswerten. Das Bundesgericht nutzt diesen Hinweis, um aufzuzeigen, dass selbst unter den konservativeren alten Annahmen die Grenzwerte eingehalten waren.
5. WHO-Bericht und BERENIS: Die Erwähnung der jüngsten WHO-Übersichtsarbeiten und deren Bewertung durch BERENIS als keine Veranlassung zur Grenzwertanpassung stützt die Feststellung in 1C_100/2021 E. 5.3.3, wonach das BAFU seiner Aufgabe der Wissenschaftsfolge nachkommt und derzeit kein Anpassungsbedarf besteht.
Das Urteil steht in der Tradition der Bestätigungsurteile 1C_187/2024, 1C_190/2024, 1C_134/2024/1C_143/2024, 1C_279/2023, 1C_248/2024, 1C_176/2022, 1C_100/2021 und 1C_413/2025. Wie in diesen Fällen handelt es sich um eine standardisierte Auseinandersetzung mit typisierten Rügen von Mobilfunkgegnern, die sich nicht hinreichend mit der gefestigten Rechtsprechung auseinandersetzen.
Fazit
Das Urteil 1C_453/2025 ist ein typisches Bestätigungsurteil in der Serie der 5G-Mobilfunkentscheide des Bundesgerichts. Die dogmatische Bedeutung liegt in der erstmaligen expliziten Bestätigung, dass Anlagegrenzwerte für Mobilfunk- und Rundfunkantennen am gleichen Mast getrennt pro Anlagetyp zu berechnen sind (Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 62 und 72), während die Kumulierung erst auf der Immissionsstufe (Art. 5 und 13 NISV i.V.m. Anhang 2) erfolgt. Der Verweis auf die aktualisierte Vollzugshilfe Mobilfunk (Richtungsabschwächung bis 30 dB) zeigt, dass der Vollzug fortlaufend an technische Entwicklungen angepasst wird, ohne dass dies die grundsätzliche Grenzwertkonformität in Frage stellt. Die Beschwerdeführenden scheitern wie in zahlreichen Parallelfällen an den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG und an der gefestigten Rechtsprechung zu adaptiven Antennen, Korrekturfaktor und Qualitätssicherung (BGE 151 II 593; Urteil 1C_100/2021).