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öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_411/2025  ·  vom 21.05.2026

Baubewilligung; Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage

Executive Summary

  • Kernpunkt: Baubewilligung für Umbau einer Mobilfunkanlage mit adaptiven 5G-Antennen in der Arbeitszone — Beurteilung ausschliesslich nach Worst-Case-Betrachtung ohne Korrekturfaktor.
  • Entscheidung: Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die gefestigte Rechtsprechung zur Rechtmässigkeit der Worst-Case-Betrachtung, zur Tauglichkeit der METAS-Messmethoden und zum Qualitätssicherungssystem wird bestätigt.
  • Bedeutung: Bestätigungsurteil, das die in BGE 151 II 593 und 1C_100/2021 begründete Praxis zum 5G-Standard und zu adaptiven Antennen ohne neue rechtliche Aspekte fortführt. Klare Ablehnung wiederholter Praxisänderungsbegehren ohne substanziierte Argumentation.

Sachverhalt

Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 27. März 2020 bei der Einwohnergemeinde Büren an der Aare ein Baugesuch für den Umbau ihrer bestehenden Mobilfunkanlage ein. Das Standortdatenblatt vom 15. Juli 2019 sieht neun neue Antennen vor, wovon je drei die Frequenzbänder 700-900 MHz, 1'400-2'600 MHz und 3'600 MHz nutzen. Letztere drei (Antennen Nrn. 7-9) sollen adaptiv betrieben werden. Im Baugesuch wurde keine Nutzung eines Korrekturfaktors K_AA gemäss Anhang 1 Ziff. 63 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) beantragt. Die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland erteilte die Baubewilligung gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) vom 25. Mai 2020 mit Gesamtentscheid vom 30. September 2020.

Gegen den Gesamtentscheid reichte A.________ zusammen mit fünf weiteren Personen Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Diese hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. November 2023 teilweise gut, ergänzte die Baubewilligung um die Auflage von Abnahmemessungen nach Inbetriebnahme, und wies sie im Übrigen ab. Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 1. Juli 2025 abwies.

A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Nichterteilung der Baubewilligung. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und Verbesserung der Baugesuchsunterlagen. Prozessual verlangt er die Einholung einer Beglaubigung der Antennenherstellerfirma zur Bestätigung des adaptiven Betriebs, die Herausgabe der Original-Antennendiagramme sowie — zunächst — die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren 1C_189/2024 (richtig: 1C_187/2024). Dieser Sistierungsantrag wurde nach Erlass des Urteils 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 zurückgezogen.

Erwägungen

Zulässigkeit und Begründungsanforderungen

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) und bejaht sie. Der Beschwerdeführer ist legitimiert, da er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und innerhalb des Einspracheperimeters wohnt (Art. 89 Abs. 1 BGG).

Zur Begründungspflicht hält das Gericht fest, dass Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben und in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt:

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. 2 In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist.»

Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gericht rügt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers sich grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit dem Mobilfunkstandard 5G erschöpfen. Die Beschwerde decke sich weitgehend mit derjenigen im früheren Verfahren 1C_187/2024. Ob die Begründungsanforderungen genügen, kann offenbleiben, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abzuweisen ist.

Art. 106 Abs. 2 BGG (SR 173.110) «Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.»

Unzulässigkeit von Noven

Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 1. September, 30. September und 9. Oktober 2025 zahlreiche weitere Dokumente ein. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt:

Art. 99 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.»

Schreiben, die nach dem angefochtenen Entscheid datieren (hier: vom 19. August und 30. September 2025), sind als «echte» Noven ohnehin unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 1.2). Die anderen nachgereichten Dokumente hätte der Beschwerdeführer bereits der Vorinstanz einreichen können. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht dazu, weitere Beweismassnahmen zu treffen.

Streitgegenstand: Worst-Case-Betrachtung ohne Korrekturfaktor

Die Vorinstanz hat festgehalten, dass das strittige Bauprojekt den Betrieb adaptiver Antennen unter Anwendung eines Korrekturfaktors nicht umfasse. Das Vorhaben wurde daher ausschliesslich nach der sogenannten Worst-Case-Betrachtung beurteilt. Rügen im Zusammenhang mit dem nicht angewendeten Korrekturfaktor liegen ausserhalb des Streitgegenstands.

Das Gericht weist den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss BGE 150 II 379 E. 4 ein ordentliches Baugesuch stellen müsste, wenn sie auf die adaptive Antenne einen Korrekturfaktor anwenden wollte. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Anwendung des Korrekturfaktors als solche in Widerspruch zu den Immissions- und Anlagegrenzwerten steht. Das Bundesgericht hat zwischenzeitlich in BGE 151 II 593 E. 6 geurteilt, dass es mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip vereinbar ist, bei adaptiven Mobilfunkantennen mit automatischer Leistungsbegrenzung einen Korrekturfaktor anzuwenden, wobei die korrigierte Sendeleistung über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden muss.

Sendeleistung und Standortdatenblatt

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Antennen könnten mit den im Standortdatenblatt deklarierten Leistungen (max. 250 Watt) gar nicht adaptiv senden. Das Bundesgericht verweist auf seine ständige Praxis (Urteil 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 4.1; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 4.1; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.4): Es ist Sache der Mobilfunkbetreiberinnen, zu beurteilen, welche Sendeleistungen funktechnisch sinnvoll sind. Für den rechnerischen Nachweis der Einhaltung der Anlagegrenzwerte ist nicht die technisch mögliche maximale Sendeleistung massgebend, sondern die im Standortdatenblatt beantragte Sendeleistung. Der Vorinstanz ist keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und keine Gehörsverletzung vorzuwerfen, wenn sie die Beweisanträge abwies. Der Verfahrensantrag auf Einholung einer «Beglaubigung» des Antennenherstellers wird abgewiesen.

Messmethoden und Qualitätssicherungssystem

Das Bundesgericht bestätigt, dass die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen adaptiver Antennen zwecktauglich sind (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 5.2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2). Die Vollzugsbehörde war schon bei den früheren Mobilfunktechnologien 2G bis 4G auf die Angaben der Mobilfunkbetreiberinnen angewiesen, und diese können stichprobeweise überprüft werden (Urteile 1C_176/2022 vom 18. Juli 2024 E. 6; 1C_45/2022 vom 9. Oktober 2023 E. 6.3 f.).

Auch das Qualitätssicherungssystem wird als funktionierend beurteilt. Es besteht kein Anlass, das Funktionieren zu verneinen (BGE 151 II 593 E. 7; Urteile 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 7; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024 E. 5). Insbesondere sind die Qualitätssicherungssysteme in der Lage, Abweichungen vom bewilligten Zustand festzustellen, auch wenn Antennendiagramme durch Software-Updates erweitert werden (Urteile 1C_412/2023 vom 23. September 2024 E. 5.2; 1C_45/2023 vom 16. Januar 2024 E. 6.2).

Die Rüge, die Anlagegrenzwerte verstossen gegen das Vorsorgeprinzip, wird mit Verweis auf Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 abgewiesen. Darin kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV rechtskonform sind und das BAFU seine Aufgabe der Überwachung der internationalen Forschung und technischen Entwicklung wahrnimmt (E. 5.3.3 und 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9). Die Beurteilung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung ist gemäss gefestigter Rechtsprechung rechtmässig (grundlegend Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6; jüngste Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1).

Anforderungen an eine Praxisänderung

Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, die ein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung gebieten würden. Das Bundesgericht verweist auf die Anforderungen an eine Praxisänderung (BGE 149 II 354 E. 2.3): Es genügt nicht, die bestehende Praxis als falsch zu erachten; es muss substanziiert dargelegt werden, warum sie geändert werden sollte. Die Rügen erweisen sich als haltlos, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügen und nicht am Streitgegenstand vorbeizielen.

Prozessuales

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind (Art. 64 Abs. 1 BGG). Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie durch ihren eigenen Rechtsdienst und nicht durch einen externen Anwalt vertreten wurde (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteile 1C_307/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 10; 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 7).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der 5G-Rechtsprechung

Das Urteil 1C_411/2025 steht in einer Serie von Entscheiden, die die Schweizer Mobilfunk- und 5G-Rechtsprechung prägen. Es bestätigt die gefestigte Praxis in vier zentralen Punkten, ohne neue rechtliche Aspekte zu setzen:

1. Worst-Case-Betrachtung als rechtmässiges Beurteilungsverfahren: Seit dem grundlegenden Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6 hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass die Beurteilung adaptiver Antennen nach der Worst-Case-Betrachtung — d.h. unter Annahme maximaler Sendeleistung ohne Berücksichtigung der Adaptivität — rechtmässig ist (Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 5.1; 1C_314/2022 vom 24. April 2024 E. 5.2). Das vorliegende Urteil fügt diesem Kanon keine neue Argumentation hinzu.

2. Korrekturfaktor und Baubewilligungspflicht: Mit BGE 150 II 379 E. 4 klärte das Bundesgericht, dass die Aufschaltung des Korrekturfaktors auf adaptive Antennen einer Baubewilligung bedarf. Mit BGE 151 II 593 E. 6 wurde sodann die materielle Vereinbarkeit des Korrekturfaktors mit dem Vorsorgeprinzip bejaht: Die korrigierte Sendeleistung muss lediglich über sechs Minuten gemittelt eingehalten werden. Das vorliegende Urteil präzisiert, dass aus der Baubewilligungspflicht für den Korrekturfaktor nicht abgeleitet werden kann, dieser sei materiell rechtswidrig.

3. METAS-Messmethoden und Qualitätssicherung: Die Tauglichkeit der vom METAS empfohlenen Messmethoden für adaptive Antennen wurde erstmals in den Urteilen 1C_134/2024 und 1C_143/2024 vom 19. März 2025 umfassend begründet und seither konstant bestätigt (1C_187/2024 vom 1. Juli 2025; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025). Auch das Funktionieren des Qualitätssicherungssystems wurde in BGE 151 II 593 E. 7 und einer Reihe von Folgeurteilen bejaht (1C_279/2023 vom 6. Februar 2025; 1C_573/2023 vom 31. Oktober 2024; 1C_412/2023 vom 23. September 2024). Das vorliegende Urteil bestätigt diese Linie unverändert.

4. Grenzwertkonformität der NISV: Die Rechtsgültigkeit der Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV wurde in 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7 umfassend geprüft und bejaht. Seither mehrfach bestätigt (1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025), wird auch im vorliegenden Urteil daran festgehalten.

Serienbeschwerdeführer und Praxisänderungsbegehren

Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer weitgehend dieselben Argumente wie im Verfahren 1C_187/2024 vorbringt, das eine typengleiche Mobilfunkanlage in derselben Gemeinde (Büren an der Aare) betraf. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es bei gefestigter Rechtsprechung nicht ausreicht, diese als falsch zu erachten — es müssen substanziierte Gründe für eine Praxisänderung dargelegt werden (BGE 149 II 354 E. 2.3). Die Beschwerde ist geprägt von allgemeiner Kritik an der 5G-Bewilligungspraxis, ohne sich substantiell mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen.

Fazit

Das Urteil 1C_411/2025 vom 21. Mai 2026 ist ein Bestätigungsurteil, das die gefestigte Bundesgerichtsrechtsprechung zum Mobilfunkstandard 5G und zu adaptiven Antennen unverändert fortführt. Es bringt keine neuen rechtlichen Erkenntnisse, sondern verdeutlicht die Praxis in vier Punkten: (1) die Rechtmässigkeit der Worst-Case-Betrachtung, (2) die baubewilligungspflichtige, aber materiell zulässige Anwendung des Korrekturfaktors, (3) die Tauglichkeit der METAS-Messmethoden und des Qualitätssicherungssystems, sowie (4) die Grenzwertkonformität der NISV. Das Urteil illustriert zudem, wie das Bundesgericht mit wiederholten, nicht substanziierten Praxisänderungsbegehren umgeht: Diese werden unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung und die hohen Anforderungen an eine Praxisänderung (BGE 149 II 354 E. 2.3) konsequent abgewiesen. Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 64 Abs. 1 BGG) unterstreicht diesen Ansatz.