Executive Summary
- Kernpunkt: Baubewilligung für eine 5G-Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen (Korrekturfaktor-Betrieb gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV) in einer Wohnzone der Stadt Bern.
- Entscheidung: Beschwerde abgewiesen; die gefestigte Rechtsprechung zum Korrekturfaktor adaptiver Antennen und zu den Anforderungen an das Standortdatenblatt wird bestätigt.
- Bedeutung: Das Urteil dokumentiert die endgültige Überholung einer strengeren kantonalen Praxis (Verwaltungsgericht Zürich) und bestätigt, dass die Deklaration von Sub-Arrays im Standortdatenblatt genügt; der Korrekturfaktor und die maximale Sendeleistung müssen nicht ausgewiesen werden.
Sachverhalt
Die Sunrise GmbH reichte am 10. Juni 2021 bei der Einwohnergemeinde (EG) Bern ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem Flachdach eines Gebäudes in einer Wohnzone ein. Gemäss Standortdatenblatt vom 13. April 2021 sind insgesamt neun Sendeantennen geplant: je drei für die Frequenzbänder 700–900 MHz (Antennen Nrn. 1–3), 1'400–2'600 MHz (Antennen Nrn. 4–6) und 3'600 MHz (Antennen Nrn. 7–9). Während die Antennen Nrn. 1–6 konventionell betrieben werden, ist für die Antennen Nrn. 7–9 ein adaptiver Betrieb unter Aufschaltung eines Korrekturfaktors K~AA~ gemäss Ziff. 63 Anhang 1 NISV vorgesehen. Es kommt der Mobilfunkstandard 5G (New Radio) zum Einsatz.
Die EG Bern erteilte am 10. Juni 2022 gestützt auf den Fachbericht Immissionsschutz des Amtes für Umwelt und Energie des Kantons Bern (AUE) die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab. Gegen diese Bewilligung reichten A.________ und die B.________ SA zusammen mit drei weiteren Personen Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) des Kantons Bern ein. Die BVD wies die Beschwerden mit Entscheid vom 28. März 2023 ab, hob jedoch von Amtes wegen die Nebenbestimmung auf, wonach vor Anwendung des Korrekturfaktors die schriftliche Zustimmung des AUE einzuholen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 1. Juli 2025 diese Entscheidung.
A.________ und die B.________ SA gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung. Subeventualiter soll festgehalten werden, dass die Anlage keinen Korrekturfaktor anwenden dürfe und der Anlagegrenzwert als Effektivwert ohne Sendeleistungserhöhung und ohne gemittelte Messung eingehalten werden müsse. Zudem stellen sie prozessuale Anträge auf Einholung einer Bestätigung des Antennenherstellers, auf Aushändigung von Original-Antennendiagrammen und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG) und bejaht diese. Die Beschwerdeführerinnen sind als im Einspracheperimeter wohnhafte bzw. dort sitzende Stockwerkeigentümerinnen legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Hinsichtlich der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG stellt das Gericht fest, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen grossmehrheitlich in allgemeiner bzw. grundsätzlicher Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis im Zusammenhang mit 5G erschöpfen. Wo konkret auf Erwägungen Bezug genommen wird, handelt es sich grösstenteils um solche aus anderen Entscheiden des Verwaltungsgerichts Bern oder von kantonalen Verwaltungsbehörden. Zudem ist die Beschwerde über weite Teile wortgleich verfasst wie Eingaben in den Verfahren 1C_411/2025 und 1C_187/2024, über letzteres das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 1. Juli 2025 entschieden hat. Ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt, kann letztlich offenbleiben, da sie in der Sache ohnehin abzuweisen ist.
Novenverbot
Die Beschwerdeführerinnen reichen mit Eingabe vom 20. November 2025 verschiedene Dokumente als Beweismittel ein, darunter ein Schreiben des AUE an die Bauverwaltung Belp vom 1. Mai 2025, einen Auszug eines Ressortforschungsberichts der TU Aachen vom November 2022 sowie Messprotokolle vom 22. Mai 2025. Das Bundesgericht weist diese als unzulässig zurück:
Art. 99 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig.»
Die Beweismittel hätten allesamt bereits der Vorinstanz vorgelegt werden können, da die Messung der Strahlung bereits bei dieser thematisiert wurde. Echte Noven — Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben — sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 1.2). Auch die ergänzten Verfahrensanträge in der Replik sind verspätet, da sie bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten formuliert werden können (BGE 143 II 283 E. 1.2.3).
Korrekturfaktor und Grenzwertüberschreitungen
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass es durch die Anwendung von Korrekturfaktoren auf die maximale Sendeleistung der adaptiven Antennen Nrn. 7–9 zu unzulässigen Grenzwertüberschreitungen komme. Das Bundesgericht verweist auf BGE 151 II 539 (E. 6.4) als Leitentscheid: Die besondere Signalcharakteristik adaptiver Antennen rechtfertigt eine gegenüber konventionellen Antennen differenzierte Betrachtungsweise. Bei einer Worst-Case-Betrachtung adaptiver Antennen würde die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage insgesamt zu hoch eingeschätzt, da nicht für jede Senderichtung gleichzeitig die maximale Sendeleistung abgestrahlt wird. Der Durchschnitt liegt tiefer als bei konventionellen Antennen.
Mit dem Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG ist nicht zu beanstanden, dass die Sendeleistung nicht mehr im Maximum, sondern — wie die Immissionsgrenzwerte — über 6 Minuten gemittelt eingehalten werden muss (Ziff. 63 Anhang 1 NISV):
Art. 11 USG (SR 814.01) «Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.»
Die dadurch ermöglichten kurzzeitigen Überschreitungen des Anlagegrenzwerts (AGW) sind jeweils nur kurzzeitig; mehrheitlich wird der AGW eingehalten, und es besteht in Bezug auf nachgewiesene Gesundheitsgefährdungen nach wie vor eine deutliche Sicherheitsmarge. Die automatische Leistungsbegrenzung gewährleistet, dass der AGW über 6 Minuten gemittelt nicht überschritten wird. Gesamthaft führt die Anwendung des Korrekturfaktors aufgrund der besonderen Abstrahlcharakteristik adaptiver Antennen nicht zu einer Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen (BGE 151 II 539 E. 6.4). Eine rechnerische bzw. rechtliche Grenzwertüberschreitung liegt nicht vor (Urteil 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8).
Anforderungen an das Standortdatenblatt
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die Angaben im Standortdatenblatt für einen adaptiven Betrieb mit Korrekturfaktor nicht genügten. Insbesondere müsse die Höhe des Korrekturfaktors ausgewiesen werden. Das Bundesgericht verweist auf die gesetzlichen Anforderungen:
Art. 11 NISV (SR 814.710) «Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, muss der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, bevor die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4). Das Standortdatenblatt muss enthalten: a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind; b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1; c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung: 1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist, 2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am stärksten ist, und 3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist; d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.»
Das Bundesgericht stellt fest, dass das vorliegende Standortdatenblatt mit seinen Zusatzblättern vollständig ist. Im Zusatzblatt 2 ist für jede Antenne der «adaptive Betrieb» mit «Ja» deklariert und die Anzahl Sub-Arrays mit 16 angegeben. Diese Deklaration entspricht den Vorgaben des BAFU im Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung zur NISV für adaptive Antennen. Die zulässige Höhe des Korrekturfaktors ergibt sich eindeutig aus der angegebenen Anzahl Sub-Arrays: bei 16 Sub-Arrays beträgt der Korrekturfaktor K~AA~ gemäss Ziff. 63 Abs. 3 Anhang 1 NISV ≥ 0.20.
Aus der deklarierten Strahlungsleistung (ERP~n~) kann mit einer einfachen Rechnung die maximal zulässige Strahlungsleistung (ERP~max~) abgeleitet werden, die daher im Standortdatenblatt nicht anzugeben ist. Gleiches gilt für den Korrekturfaktor, da dieser sich aus der Zahl der angegebenen Sub-Arrays ergibt (Urteile 1C_539/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 7.8; 1C_113/2024 vom 16. Juni 2025 E. 3.3.2). Bei einer deklarierten Strahlungsleistung von 150 bzw. 200 W ist somit eine kurzfristig maximale Strahlungsleistung von 750 bzw. 1'000 W zulässig. Weil sich die Leistung proportional zum Quadrat der Feldstärke verhält, kann die für einen OMEN berechnete elektrische Feldstärke kurzfristig höchstens um das √5- bzw. 2,24-Fache übertroffen werden.
Die durch zulässige Leistungsspitzen adaptiv betriebener Sendeantennen erzeugten höchstmöglichen elektrischen Feldstärken an den drei höchstbelasteten OMEN müssen im Standortdatenblatt nicht aufgeführt werden, weil diese Maximalwerte bezüglich der Einhaltung der Anlagegrenzwerte nicht massgeblich sind (Urteil 1C_539/2024 E. 7.8). Die Aushändigung originaler Antennendiagramme des Herstellers ist durch das im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Akteneinsichtsrecht nicht gedeckt (Urteile 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6).
Praxisänderung dokumentiert
Das Urteil dokumentiert eine Praxisänderung: Während frühere Entscheide verlangten, im Standortdatenblatt sei die konkrete Anwendung der Korrekturfaktoren darzulegen (Urteile 1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 2.2; 1C_169/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2.2), wurde diese Anforderung durch die neuere Rechtsprechung aufgegeben (1C_539/2024; 1C_113/2024). Das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich (VB 2024.00753) vom 22. Mai 2025, das noch die detaillierte Darlegung der Korrekturfaktoren verlangt hatte, ist durch das aufhebende Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 (zur Publikation vorgesehen) überholt.
Reflexionen und Vollzug
Die Beschwerdeführerinnen beanstanden, dass die rechnerischen Immissionsprognosen bei adaptiven Antennen Reflexionen der Strahlung nicht berücksichtigen, und dass die Einhaltung der Grenzwerte nach Inbetriebnahme nicht überwacht werden könne. Das Bundesgericht hält fest, dass Reflexionen bei der rechnerischen Prognose gemäss dem aktuellen Stand der Technik nicht mit verhältnismässigem Aufwand erfasst werden können. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die prognostizierte Strahlenbelastung wegen Reflexionen den AGW überschreiten könnte, ist dies mittels Abnahmemessungen zu prüfen (Urteile 1C_668/2024 vom 21. Januar 2026 E. 6.2; 1C_30/2025 vom 13. November 2025 E. 4.5 f.).
Die vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) empfohlenen Messmethoden zur Durchführung von Abnahmemessungen — auch bei adaptiven Antennen — sind zwecktauglich (Urteile 1C_187/2024 vom 1. Juli 2025 E. 2; 1C_190/2024 vom 13. Mai 2025 E. 5.2; 1C_134/2024, 1C_143/2024 vom 19. März 2025 E. 6.2). Das Qualitätssicherungssystem ist in der Lage, den bewilligungskonformen Betrieb adaptiver Antennen unter Korrekturfaktor zu überprüfen, ohne dass eine Echtzeitüberwachung notwendig ist (BGE 151 II 593 E. 7.5). Auch Software-Updates, die zu neuen Antennendiagrammen führen könnten, werden erfasst (Urteile 1C_412/2023 vom 23. September 2024 E. 5.2).
Die festgelegten Anlagegrenzwerte der NISV verletzen das Vorsorgeprinzip nicht. Das BAFU kommt seiner Aufgabe nach, die internationale Forschung und technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte zu verlangen, nach (Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.3 und 5.7). Diese Beurteilung wurde seither mehrfach bestätigt (Urteile 1C_383/2024 vom 4. Dezember 2025 E. 5; 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 2.2; 1C_279/2023 vom 6. Februar 2025 E. 9).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 1C_413/2025 ist ein Bestätigungsurteil, das keine neuen dogmatischen Grundsätze aufstellt, sondern die gefestigte Rechtsprechung zum 5G-Vollzug mit adaptiven Antennen in jeder Hinsicht bestätigt. Es fügt sich in eine umfangreiche Serie von Bestätigungsurteilen ein (1C_187/2024, 1C_411/2025, 1C_190/2024, 1C_134/2024, 1C_143/2024, 1C_279/2023, 1C_383/2024, 1C_248/2024, 1C_668/2024, 1C_30/2025, 1C_100/2021 u.a.).
Die dogmatische Bedeutung liegt in drei Punkten:
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Explizite Überholung der Zürcher Praxis: Das Urteil qualifiziert den Zürcher Entscheid VB 2024.00753 vom 22. Mai 2025, der noch eine detaillierte Darlegung der Korrekturfaktoren im Standortdatenblatt verlangt hatte, ausdrücklich als überholt. Verwiesen wird auf das aufhebende Urteil 1C_438/2025 vom 31. März 2026 (zur Publikation vorgesehen). Damit ist die bundesgerichtliche Praxis klargestellt: Die Deklaration des adaptiven Betriebs und der Sub-Array-Anzahl genügt.
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Präzisierung der Standortdatenblatt-Anforderungen: Das Gericht bestätigt, dass weder der Korrekturfaktor K~AA~ noch die maximale Sendeleistung ERP~max~ noch die höchstmöglichen Feldstärken an den OMEN im Standortdatenblatt ausgewiesen werden müssen. Diese Werte lassen sich aus den deklarierten Daten ableiten oder sind für die AGW-Beurteilung nicht massgeblich. Dies stellt eine Praxisänderung gegenüber den Urteilen 1C_310/2024 und 1C_169/2024 dar, die noch die konkrete Darlegung der Korrekturfaktoren verlangt hatten.
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Bestätigung des Vorsorgeprinzips: Der Korrekturfaktor-Betrieb adaptiver Antennen verletzt das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) nicht. Die über 6 Minuten gemittelte Einhaltung des AGW mit nur kurzzeitigen Leistungsspitzen führt zu keiner Senkung des Schutzniveaus gegenüber konventionellen Antennen (BGE 151 II 539 E. 6.4).
Die Leitentscheide BGE 151 II 539 (Korrekturfaktor adaptiv, Vorsorgeprinzip) und BGE 151 II 593 (Qualitätssicherung, METAS-Messmethoden) bleiben die massgeblichen Referenzentscheide. Das vorliegende Urteil bestätigt deren Grundaussagen und wendet sie auf einen konkreten Fall mit tatsächlich adaptiv betriebenen Antennen an.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Die Baubewilligung für die 5G-Mobilfunkanlage mit adaptiven Antennen und Korrekturfaktor-Betrieb bleibt bestätigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu qualifizieren sind und die Beschwerdeführerin 2 als Aktiengesellschaft ohnehin nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gelangt (Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 143 I 328 E. 3.1). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt; eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Das Urteil unterstreicht die Beständigkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum 5G-Vollzug: Solange die Beschwerdeführerinnen keine triftigen Gründe für eine Praxisänderung vorbringen (vgl. BGE 149 II 354 E. 2.3), die über allgemeine Kritik an der Bewilligungs- und Vollzugspraxis hinausgehen, besteht kein Anlass, von der gefestigten Linie abzuweichen. Die Anforderungen an das Standortdatenblatt sind mit der Deklaration des adaptiven Betriebs und der Sub-Array-Anzahl erfüllt; weitergehende Angaben sind weder gesetzlich vorgeschrieben noch für die Beurteilung der Grenzwertkonformität erforderlich.