Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne darf nicht erteilt werden, ohne dass zuvor die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege/Heimatschutz (Art. 25 Abs. 2 NHG) beigezogen wurde, sofern eine Beeinträchtigung eines ISOS-Ortsbildes von nationaler Bedeutung nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
- Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn auf und weist die Sache an die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen zurück. Der Einbezug der kantonalen Fachstelle war zwingend und kann nicht nachträglich durch eine Interessenabwägung ersetzt werden.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die strenge Pflicht zum Fachstellenbeizug nach Art. 7 NHG bei Mobilfunkanlagen in ISOS-Schutzzonen. Ein prozeduraler Leerlauf wird ausdrücklich abgelehnt — das Verfahrensdefizit ist nicht heilbar, auch nicht bei überwiegendem Interesse an der Mobilfunkversorgung.
Sachverhalt
Die Swisscom (Schweiz) AG reichte am 21. Oktober 2021 bei der Baudirektion der Stadt Grenchen ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage (Mast, Systemtechnik, Antennen) auf dem Grundstück GB Grenchen Nr. 7474 ein. Die Anlage soll eine Höhe von 25 Metern aufweisen. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen erteilte am 5. Dezember 2022 die baurechtliche Bewilligung und wies die Einsprache von A.________ und Mitunterzeichnenden ab.
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die weitere Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 20. Mai 2025 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Rechtlicher Rahmen
Grenchen ist seit dem 1. Mai 2012 als verstädtertes Dorf im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS) verzeichnet (Anhang 1 der VISOS; SR 451.12). Das Ortsbild weist bescheidene Lagequalitäten (X/), hohe/bemerkenswerte räumliche Qualitäten (XX/) sowie besondere architektonische Qualitäten (XXX) auf.
Die Mobilfunkanlage ist in der Umgebungszone (U-Zo) XI geplant, die im ISOS als "empfindlicher Teil des Ortsbildes" (Aufnahmekategorie "b") mit dem Erhaltungsziel "b" klassiert ist. In einem Abstand von 50 Metern zur projektierten Anlage befindet sich das Mösliviadukt — ein 288 m langes Bauwerk mit 14 Hausteinbögen aus Jurakalkstein (eröffnet 1915) —, das als Einzelelement 0.0.36 im ISOS mit besonderer (X) Bedeutung und dem Erhaltungsziel "A" (integrale Substanzerhaltung) verzeichnet ist.
Stellungnahme des Bundesamts für Kultur
Das Bundesamt für Kultur (BAK) nahm am 15. Januar 2026 Stellung und hielt den angefochtenen Entscheid für willkürlich, sowohl bezüglich des fehlenden Einbezugs der kantonalen Fachstelle als auch bezüglich der Interessenabwägung. Es betonte, dass die solothurnischen Gemeinden kraft kantonalen Richtplans verpflichtet seien, Baugesuche, die kantonal geschützte Objekte oder Ortsbilder betreffen, der zuständigen kantonalen Fachstelle zu unterbreiten.
Erwägungen
Zulässigkeit
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer baurechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm und innerhalb des Einspracheperimeters wohnt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Art. 7 NHG — Pflicht zum Einbezug der kantonalen Fachstelle
Die zentrale rechtliche Frage ist, ob die Baubewilligungsbehörde das Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn als kantonale Fachstelle i. S. v. Art. 25 Abs. 2 NHG hätte beiziehen müssen.
Art. 3 Abs. 1 NHG (SR 451) «Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.»
Art. 7 NHG (SR 451) «1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2. 2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist. 3 Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.»
Art. 25 Abs. 2 NHG (SR 451) «Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege.»
Bundesaufgabe und Anwendbarkeit von Art. 7 NHG
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Rechtsprechung, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage — auch innerhalb der Bauzone — eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG darstellt (BGE 131 II 545 E. 2.2; Urteile 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.2; 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 7.2). Damit sind die Behörden zur Schonung der Schutzobjekte nach Art. 3 Abs. 1 NHG und zur ungeschmälerten Erhaltung bzw. grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6 NHG verpflichtet. Art. 7 NHG ist in solchen Fällen zwingend zu berücksichtigen.
Keine blosse Ordnungsvorschrift
Das Bundesgericht betont, dass Art. 7 NHG keine blosse Ordnungsvorschrift darstellt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) vorgeschrieben (Urteile 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.1; 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1; 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026, zur Publikation vorgesehen). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die kantonalen Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden, und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen.
Auf den Einbezug einer kantonalen Fachstelle kann nur verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts durch das Bauvorhaben offensichtlich ausgeschlossen werden kann (Urteil 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.4.4).
Vorinstanzliche Würdigung
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, dass allein der Umstand, dass aus gewissen Perspektiven ein geschütztes Objekt zusammen mit der Mobilfunkantenne wahrgenommen werde, keine massgebliche Beeinträchtigung bedeute. Das Mösliviadukt sei ein mächtiges Bauwerk, wodurch die Antenne dieses nicht in den Hintergrund treten lasse. Auf dem Viadukt befindliche Fahrleitungsmaste liessen die Mobilfunkantenne unauffälliger erscheinen. Der Anlage komme lediglich eine untergeordnete zusätzliche Wirkung zu und eine optische Zweiteilung des Viadukts sei nicht auszumachen. Eine Rückweisung käme einem prozeduralen Leerlauf gleich, da die Interessen an einer konzessionskonformen Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen offensichtlich überwiegen würden.
Kritik des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hält dieser Argumentation entgegen, dass die Vorinstanz die falsche Frage beantwortet hat. Bei der Frage des Fachstellenbeizugs muss nicht abgeklärt werden, ob die geplante Baute ein Schutzobjekt beeinträchtigt, sondern lediglich, ob eine Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen bzw. verneint werden kann. Die Vorinstanz hat die Beeinträchtigungsfrage aus ihrer Sicht beantwortet, aber nicht geprüft, ob eine Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
Die Mobilfunkantenne tritt aus gewissen Perspektiven mit dem Mösliviadukt in Erscheinung. Für dieses Einzelobjekt gilt das Erhaltungsziel "A" (integrale Substanzerhaltung). Dass das Mösliviadukt ein mächtiges Bauwerk ist und Fahrleitungsmaste aufweist, schliesst eine Beeinträchtigung nicht offensichtlich und von vornherein aus. Es sei im Gegenteil evident, dass eine Beeinträchtigung durch eine Mobilfunkanlage nicht schon deshalb ausgeschlossen werden kann, weil das geschützte Objekt gross ist. Fahrleitungsmasten seien ausserdem nicht ohne Weiteres mit einer Mobilfunkanlage gleichzusetzen, zumal diese als Bestandteil der geschützten Eisenbahnbrücke angesehen werden könnten. Dies müsse erst die Fachstelle beurteilen.
Verwerfung des prozeduralen Leerlaufs
Die Vorinstanz hatte argumentiert, eine Rückweisung käme einem prozeduralen Leerlauf gleich, da die Interessen an der Mobilfunkversorgung offensichtlich überwiegen würden. Das Bundesgericht weist dies entschieden zurück: Art. 7 NHG kennt keine Ausnahmen bei der Verpflichtung zum Fachstellenbeizug, auch nicht bei überwiegenden öffentlichen Interessen an der Erstellung einer Baute. Einziges Kriterium ist, ob eine Beeinträchtigung von vornherein ausgeschlossen werden kann oder nicht. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers ist weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung vorgesehen. Die Annahme eines prozeduralen Leerlaufs gründet auf der Überzeugung, dass Schutzobjekte nicht beeinträchtigt würden — dies ist aber gerade die Frage, die zuerst von der kantonalen Fachstelle zu behandeln ist.
Erforderliche Interessenabwägung
Das Bundesgericht legt dar, was die Bewilligungsbehörde nach dem Fachstellenbeizug zu prüfen hat:
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Umfassende Interessenabwägung: Ob die Beeinträchtigung geringfügig oder schwer wiegt, ist nur ein Abwägungselement (vgl. Urteile 1C_361/2023 und 1C_362/2023 beide vom 8. Oktober 2024, jeweils E. 4).
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Netzabdeckung: Es kommt auf den Zustand der Netzabdeckung im betreffenden Gebiet an und darauf, welche Verbesserung die streitige Anlage bringen würde. Bei bereits genügender Abdeckung hat das Interesse an einer neuen Anlage weniger Gewicht.
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Alternativstandorte: Es ist zu prüfen, ob Alternativstandorte evaluiert wurden und warum diese nicht in Betracht kommen (vgl. Urteile 1C_527/2023 und 1C_542/2023 beide vom 8. Oktober 2024, jeweils E. 2.5.3).
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EKD-Grundsatzdokumente: Das Bundesgericht verweist auf zwei Grundsatzdokumente der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) vom 22. Juni 2018 — "Mobilfunkanlagen und Baudenkmäler" sowie "Schutz der Umgebung von Denkmälern" —, die die Vorinstanzen nicht erwähnt haben (vgl. auch Urteil 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 5.1). Diese Dokumente empfehlen, Mobilfunkanlagen an Baudenkmälern oder in deren Umgebung zu vermeiden und alternative Standorte ausserhalb der Schutzobjekte zu evaluieren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung ständiger Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zu Art. 7 NHG und dem Fachstellenbeizug bei Bundesaufgaben. Es bestätigt die Grundsätze aus:
- BGE 131 II 545: Mobilfunkanlagen als Bundesaufgabe, Anwendbarkeit von Art. 7 NHG.
- 1C_50/2023 vom 19. März 2024: Art. 7 NHG ist keine blosse Ordnungsvorschrift; Beizug der kantonalen Fachstelle nur verzichtbar, wenn Beeinträchtigung offensichtlich ausgeschlossen ist.
- 1C_315/2022 vom 10. November 2023: Bestätigung der Pflicht zum Fachstellenbeizug, Abweichung nur bei klarerweise nicht vorliegenden Voraussetzungen.
- 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026: Übertragung der Grundsätze auf Solaranlagen als Bundesaufgabe.
Präzisierung der Prüfungsstufe
Das Urteil präzisiert in wichtiger Weise die zweistufige Prüfungslogik des Art. 7 NHG: Auf der ersten Stufe (Fachstellenbeizug) ist nicht zu beurteilen, ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, sondern lediglich, ob sie offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Die Vorinstanz hatte diese Stufe übersprungen und direkt die materielle Beeinträchtigungsfrage beantwortet — ein methodischer Fehler, der zur Aufhebung führt. Das Bundesgericht stellt klar, dass die Fachstelle die Beeinträchtigungsfrage beurteilen muss, nicht die Bewilligungsbehörde oder das Verwaltungsgericht.
Ablehnung des prozeduralen Leerlaufs
Von besonderer dogmatischer Bedeutung ist die ausdrückliche Ablehnung des Arguments des prozeduralen Leerlaufs. Das Bundesgericht hält fest, dass der Verfahrensfehler (unterbliebener Fachstellenbeizug) nicht heilbar ist — selbst wenn die Interessen an der Mobilfunkversorgung überwiegen sollten. Dies folgt aus der Struktur von Art. 7 NHG: Das einzige Kriterium für die Entbehrlichkeit des Fachstellenbeizugs ist die offensichtliche Unmöglichkeit einer Beeinträchtigung, nicht eine Interessenabwägung. Die Interessenabwägung findet erst auf der zweiten Stufe statt, nach Begutachtung durch die Fachstelle.
Mobilfunkanlagen und Denkmalschutz
Das Urteil ordnet sich in die neuere Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei Mobilfunkanlagen ein (Urteile 1C_361/2023 und 1C_362/2023 vom 8. Oktober 2024; 1C_527/2023 und 1C_542/2023 vom 8. Oktober 2024). Es betont, dass neben der Beeinträchtigung des Schutzobjekts auch die Netzabdeckungssituation und die Prüfung von Alternativstandorten Elemente der erforderlichen Interessenabwägung sind. Die Einbeziehung der EKD-Grundsatzdokumente vom 22. Juni 2018 unterstreicht, dass bei Mobilfunkanlagen in der Umgebung von Baudenkmälern besondere Sorgfalt geboten ist.
Fazit
Das Bundesgericht stellt mit 1C_370/2025 klar, dass der Beizug der kantonalen Fachstelle nach Art. 7 Abs. 1 i. V. m. Art. 25 Abs. 2 NHG bei Mobilfunkanlagen in ISOS-Schutzzonen nicht optional ist. Die entscheidende Schwelle ist niedrig: Es genügt, dass eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Weder die Grösse des geschützten Objekts noch das Vorhandensein anderer vertikaler Bauten rechtfertigen den Verzicht auf den Fachstellenbeizug. Das Argument des prozeduralen Leerlaufs wird ausdrücklich verworfen — die Verfahrenspflicht aus Art. 7 NHG ist nicht durch eine vorweggenommene Interessenabwägung ersetzbar. Das Urteil stärkt damit den prozeduralen Denkmalschutz bei Bundesaufgaben und stellt sicher, dass die fachliche Beurteilung durch die zuständigen Stellen erfolgt, bevor eine Interessenabwägung vorgenommen wird.