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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_57/2026  ·  vom 23.06.2026

faillite sans poursuite préalable

Executive Summary

  • Kernpunkt: Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) einer Saalbetreiberin. Zentrale Fragen: Zulässigkeit von Noven im Beschwerdeverfahren gegen einen die Konkurseröffnung ablehnenden erstinstanzlichen Entscheid, Zeitpunkt der Beurteilung der Zahlungseinstellung und Gläubigerqualität nach Tilgung der Ursprungsschuld.
  • Entscheidung: Die Beschwerde der schuldnerischen Gesellschaft wird abgewiesen. Die kantonale Vorinstanz hatte den Konkurs zu Recht eröffnet, da die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und die Gläubigerin trotz Bezahlung der ursprünglichen Mietrückstände weiterhin Gläubigerin blieb.
  • Bedeutung: Präzisierung der dogmatischen Trennung zwischen Zahlungseinstellung (Beurteilungszeitpunkt: Datum des erstinstanzlichen Urteils) und Solvenz (Beurteilungszeitpunkt: Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist). Klarstellung, dass die Gläubigerqualität im Konkurs ohne vorgängige Betreibung nicht vom Bestand einer konkreten Forderung abhängt, sondern nur vom Status als Gläubiger, und dass Tilgung der Ursprungsschuld die Legitimation nicht entfallen lässt, wenn weitere fällige Forderungen aus demselben Rechtsverhältnis bestehen.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Parteien

B.________ (Vermieterin, Intimierte) und A.________ SA (Mieterin, Beschwerdeführerin, in Liquidation) sind durch einen Mietvertrag über Geschäftsräume verbunden, in denen die Mieterin eine Diskothek betreibt. Der Mietvertrag wurde am 4. März 2025 mit Wirkung zum 30. April 2025 gekündigt, jedoch soll diese Kündigung zurückgezogen worden sein. Seit Januar 2025 bestehen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Umbau- und Aufstockungsarbeiten am Gebäude, die eine ordnungsgemässe Nutzung der Mieträume angeblich verunmöglichen.

B. Erstinstanzliches Verfahren

B.________ stellte am 14. April 2025 beim Erstgericht (Tribunal de première instance Genf) einen Antrag auf Konkurs ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Sie machte Mietrückstände von Januar bis April 2025 in Höhe von über 66'200 Fr. geltend. Der Betreibungsregisterauszug vom 5. März 2025 wies 26 Betreibungen auf (20 öffentlich-rechtliche, 6 ordentliche), darunter zwei bedeutende: 178'526,75 Fr. (C.________) und 585'862,57 Fr. (D.________ AG). Zudem waren 11 Rechtsöffnungen (actes de défaut de biens) über insgesamt 46'452,31 Fr. eingetragen.

Am 6. Juni 2025 zahlte A.________ SA die Forderung von B.________ in Höhe von 66'336 Fr. (Kapital, Zinsen und Kosten: total 67'599,85 Fr.) an das Betreibungsamt. Am 10. Juni 2025 wies das Erstgericht den Konkursantrag ab, mit der Begründung, die Schuldnerin befände sich seit 2025 in einer Sanierung.

C. Berufungsverfahren vor der kantonalen Instanz

B.________ erhob am 30. Juni 2025 Berufung an die Cour de justice du canton de Genève. Der Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2025 wies 19 unbezahlte Betreibungen über total 972'383,80 Fr. auf, keine Rechtsöffnungen mehr. A.________ SA machte geltend, sie habe sechs Betreibungen am 12. Juni 2025 beglichen und eine Vereinbarung mit der Ausgleichskasse (Hauptgläubigerin) vom 3. Juli 2025 geschlossen.

Die Cour de justice hob am 16. Dezember 2025 das erstinstanzliche Urteil auf und erklärte den Konkurs ohne vorgängige Betreibung. Sie qualifizierte die neuen Belege nach dem 10. Juni 2025 als unzulässige echte Noven und stellte fest, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte, da sich die Schuldenlast trotz Teilzahlungen kontinuierlich erhöhte (von 913'444,03 Fr. zum Zeitpunkt des Antrags auf 972'383,80 Fr. am 2. Juli 2025). Selbst ohne Berücksichtigung der zwei bestrittenen Hauptforderungen stiegen die restlichen Schulden von 149'054 Fr. auf 169'154,75 Fr.

D. Bundesgerichtliches Verfahren

A.________ SA erhob am 19. Januar 2026 Beschwerde in Zivilsachen. Sie rügte willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) und Verletzung von Art. 174 Abs. 2 und Art. 190 SchKG. Eine Stellungnahme zum Sachverhalt wurde nicht angeordnet. Die aufschiebende Wirkung wurde am 6. Februar 2026 gewährt, bezüglich der Vollstreckungsmassnahmen des Konkurses.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde formell. Sie wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. 46 Abs. 1 lit. c BGG) gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in Konkurssachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG) von einer letztinstanzlichen kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) und ist ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Die konkursreife Gesellschaft ist beschwerdebefugt (Art. 76 Abs. 1 BGG).

Noven im Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 174 SchKG)

Das Bundesgericht legt die Systematik der Noven im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren dar:

Pseudo-Noven (Art. 174 Abs. 1 SchKG): Im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Konkursentscheid können beide Parteien Tatsachen geltend machen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (sog. unechte Noven oder Pseudo-Noven), und Urkunden zu deren Beweis einreichen.

Echte Noven (Art. 174 Abs. 2 SchKG): Der Schuldner darf ausserdem echte Noven (Tatsachen nach dem erstinstanzlichen Entscheid) geltend machen und innerhalb der Beschwerdefrist Urkunden einreichen, die einen der drei abschliessend aufgezählten Aufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Verzicht des Gläubigers) belegen und seine Solvenz glaubhaft machen. Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ (BGE 151 III 574 E. 3.1).

Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG (SR 281.1) «1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. 2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.»

Anwendbarkeit auf Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 194 Abs. 1 SchKG): Art. 174 SchKG ist auf den Konkurs ohne vorgängige Betreibung anwendbar (Art. 194 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsprechung hält jedoch fest, dass grundsätzlich nur Pseudo-Noven zulässig sind, da die Aufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG diesem Verfahrenstyp fremd sind — insbesondere kann nicht geltend gemacht werden, der Überschuldungszustand sei innerhalb der Beschwerdefrist beseitigt worden (5A_264/2020, 5A_243/2019).

Ausnahme bei Konkurs auf Gläubigerantrag: Wurde der Konkurs ohne vorgängige Betreibung auf Antrag eines Gläubigers eröffnet, muss der Schuldner zulassen können, innerhalb der Beschwerdefrist Urkunden einzureichen, die belegen, dass der Gläubiger seinen Konkursantrag nach dem erstinstanzlichen Urteil zurückgezogen hat (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG), und seine Solvenz glaubhaft zu machen (5A_122/2022, 5A_509/2014). Entsprechendes gilt, wenn der Schuldner die Forderung des antragstellenden Gläubigers bezahlt hat. Da die Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG kumulativ sind, muss der Schuldner seine Solvenz nur glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Gründe von Ziff. 1-3 beruft. Macht er geltend, er habe die Forderung, Zinsen und Kosten vor Konkurseröffnung beglichen, erlangt er die Aufhebung des Konkurses ohne Solvenzprüfung (BGE 151 III 574 E. 3.2).

Dogmatische Trennung: Zahlungseinstellung vs. Solvenz: Das Bundesgericht präzisiert eine potenziell irreführende Formulierung aus früherer Rechtsprechung (5A_439/2010), wonach die höhere Instanz die Zahlungseinstellung "mit Blick auf die finanzielle Situation des Schuldners bei Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist" beurteilen sollte. Die Zahlungseinstellung — also die Nichterfüllung unstreitiger und fälliger Schulden, die Häufung systematisch bestrittener Betreibungen oder das Unterlassen der Zahlung auch minimaler Verbindlichkeiten — ist eine Bedingung für den Konkurs ohne vorgängige Betreibung und muss zum Datum des erstinstanzlichen Urteils erfüllt sein (5A_442/2015, 5A_711/2012). Dagegen ist die finanzielle Situation des Schuldners (Solvenz) bei Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist zu beurteilen (BGE 139 III 491 E. 4). Die Zahlungseinstellung und die Solvenz — also die Fähigkeit des Schuldners, über ausreichende Liquidität zur Begleichung fälliger Schulden zu verfügen — haben Gemeinsamkeiten, sind aber nicht identisch. Der Gesetzgeber hat die Zahlungseinstellung gegenüber der Insolvenz bevorzugt, weil sie äusserlich wahrnehmbar und damit leichter feststellbar ist. Ist die Insolvenz jedoch erwiesen, ist der Konkurs ohne vorgängige Betreibung a fortiori zu eröffnen (5A_325/2020).

Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz hätte zwar die Zahlungseinstellung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (10. Juni 2025) beurteilen müssen, nicht erst anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 2. Juli 2025. Der Auszug vom 2. Juli 2025 hatte jedoch keine andere Bedeutung als die Bestätigung, dass die Schuldnerin bei Ablauf der Beschwerdefrist noch in Zahlungseinstellung war. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, es habe "keine deutliche Verbesserung der Situation über die Zeit" gegeben. Der Auszug führte also nicht zur Konkurseröffnung. Darin liegt keine Verletzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG.

Die neuen Belege der Beschwerdeführerin (Zahlungsbelege vom 12. Juni 2025, Büroauszug vom 24. Juli 2025) waren unabhängig von ihrer Zulässigkeit ohne Bedeutung: Aus dem Gesamtdekompte vom 24. Juli 2025 ergaben sich genau die 17 noch laufenden Betreibungen, die auch im Auszug vom 2. Juli 2025 figurierten.

Gläubigerqualität der Intimierten (Art. 190 SchKG)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, nach Tilgung der ursprünglichen Mietrückstände (Zahlung vom 6. Juni 2025) sei B.________ nicht mehr Gläubigerin. Die Vorinstanz habe zu Unrecht künftige Mietforderungen als Grundlage der Gläubigerqualität herangezogen.

Art. 190 Abs. 1 SchKG (SR 281.1) «Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gericht die Konkurseröffnung verlangen: 1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteil der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat; 2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat;»

Das Bundesgericht hält dagegen:

Glaubhaftmachung der Gläubigerqualität: Der Antragsteller im Konkurs ohne vorgängige Betreibung muss seine Gläubigerqualität nur glaubhaft machen, nicht mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit. Es genügt, dass die Behörde aufgrund objektiver Elemente den Eindruck gewinnt, die massgeblichen Tatsachen hätten sich ereignet, ohne dass sie die Möglichkeit ausschliessen muss, dass sie sich anders zugetragen haben.

Keine Fälligkeit erforderlich: Jeder Gläubiger ist legitimiert, einen Konkurs ohne vorgängige Betreibung zu beantragen, ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung bereits fällig ist oder ob er selbst von der Zahlungseinstellung betroffen ist (BGE 85 III 146 E. 3; HARI, Commentaire romand, LP, 2. Aufl. 2025, N. 45 zu Art. 190 SchKG). Dies gilt auch für Inhaber bedingt fälliger oder aufschiebend bedingter Forderungen (5P.91/2004). Es ist auch nicht erforderlich, dass zuvor ein Zahlungsbefehl zugestellt wurde (5A_117/2012). Die Stellung des Gläubigers im Konkurs ohne vorgängige Betreibung ist analog zu derjenigen des Arrestgläubigers. Der Schuldner kann bestreiten, dass das Bestehen der Forderung glaubhaft gemacht wurde, und muss hierfür sofort seine Befreiung glaubhaft machen (5A_722/2025 vom 17. November 2025, E. 3.1.1).

Anwendung auf den Fall: Die Vorinstanz stützte die Gläubigerqualität der Intimierten nicht auf ein unerlaubtes Tun, sondern auf einen Mietvertrag. Die Beschwerdeführerin bestritt nicht das Bestehen des Mietvertrags und machte nicht geltend, sie habe auch die Mieten nach April 2025 bezahlt. Die Konkursverhandlung fand am 10. Juni 2025 statt, die Beschwerde der Intimierten wurde am 30. Juni 2025 eingereicht. Daher waren die Mietansprüche für Mai und Juni 2025 bei Ablauf der Beschwerdefrist bereits fällig und nicht — wie die Beschwerdeführerin behauptete — künftige Forderungen. Die Tilgung der Mietrückstände bis April 2025 zum Zeitpunkt des Konkursantrags (14. April 2025) ist unerheblich: Der Konkurs nach Art. 190 SchKG kann gerade ohne vorgängiges Betreibungsverfahren und für eine nicht fällige Forderung eröffnet werden. Dieser Mechanismus dient dem Schutz der Gläubigergemeinschaft vor Handlungen, die ihre Befriedigung abstrakt oder konkret gefährden (HARI, N. 51 zu Art. 190 SchKG). Der Konkurs hängt nicht von einer konkreten Forderung ab, sondern von der Gläubigerqualität des Antragstellers.

Zahlungseinstellung (Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG)

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Belege nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht erwidert, dass die Vorinstanz anhand des Betreibungsregisterauszugs vom 2. Juli 2025 gerade die Tatsachen berücksichtigt hatte, die diese Belege zu beweisen geeignet waren. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe nicht geprüft, ob bei Ablauf der Beschwerdefrist noch eine Zahlungseinstellung vorlag, ist dies rechtsirrig: Diese Voraussetzung muss zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils erfüllt sein.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Dogmatik der Noven im Konkurs ohne vorgängige Betreibung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Noven im konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren (BGE 151 III 574; BGE 139 III 491). Die kumulative Natur der Voraussetzungen von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Aufhebungsgrund + Solvenz) wird bekräftigt, ebenso der Grundsatz, dass im Konkurs ohne vorgängige Betreibung grundsätzlich nur Pseudo-Noven zulässig sind, mit der anerkannten Ausnahme bei Konkurs auf Gläubigerantrag (5A_122/2022; 5A_509/2014).

Präzisierung des Beurteilungszeitpunkts: Zahlungseinstellung vs. Solvenz

Die dogmatisch wichtigste Aussage des Urteils ist die präzise Abgrenzung zwischen dem Beurteilungszeitpunkt der Zahlungseinstellung (Datum des erstinstanzlichen Urteils) und demjenigen der Solvenz (Ablauf der kantonalen Beschwerdefrist). Das Gericht räumt ausdrücklich ein, dass frühere Formulierungen (5A_439/2010) "zu Verwirrung Anlass geben können" (peut porter à confusion), und stellt klar: Die Zahlungseinstellung als Bedingung des Konkurses muss zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vorliegen; die Solvenz als Aufhebungsbedingung ist bei Ablauf der Beschwerdefrist zu beurteilen. Diese dogmatische Trennung war in der Rechtsprechung zuvor nicht immer scharf herausgearbeitet worden. Das Urteil schliesst sich an die Leitentscheide BGE 139 III 491 (Solvenz bei Beschwerdefristende) und 5A_442/2015 (Zahlungseinstellung zum Datum des ersten Urteils) an und synthetisiert diese zu einer kohärenten Systematik.

Bestätigung der weiten Gläubigerlegitimation

Die Feststellung, dass jeder Gläubiger — unabhängig von der Fälligkeit oder Betroffenheit durch die Zahlungseinstellung — den Konkurs ohne vorgängige Betreibung beantragen kann, bestätigt die alte Leitentscheidung BGE 85 III 146 E. 3 aus dem Jahr 1959. Die dogmatische Grundlage wird durch das Argument verstärkt, dass Art. 190 SchKG den Schutz der Gläubigergemeinschaft bezweckt und nicht von einer konkreten Einzelforderung abhängt. Die Heranziehung von HARI (Commentaire romand, 2025) zeigt, dass diese Auslegung in der Lehre breit unterstützt wird.

Abgrenzung zu BGer 5A_323/2026

Das vorliegende Urteil unterscheidet sich von BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 (ebenfalls II. zivilrechtliche Abteilung, Präsident Bovey), das ebenfalls Art. 174 Abs. 2 SchKG behandelt: Dort ging es um die Fristwahrung bei der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit und die Frage, ob eine gerichtlich gesetzte Stellungnahmefrist die gesetzliche Beschwerdefrist erstreckt (verneint). Hier geht es um die dogmatische Systematik der Noven-Zulässigkeit im Konkurs ohne vorgängige Betreibung und den Beurteilungszeitpunkt der Zahlungseinstellung. Beide Urteile ergänzen sich zu einer umfassenden dogmatischen Aufarbeitung von Art. 174 SchKG.

Aktuelle Tendenz: Verschärfung der Anforderungen an Sanierungsbemühungen

Das Urteil fügt sich in eine neuere Tendenz ein, wonach blosses Tilgen einzelner Schulden ohne nachhaltige Besserung der Gesamtsituation die Zahlungseinstellung nicht beseitigt (vgl. 5A_844/2025: Einschiessen privater Mittel als Indiz gegen Zahlungsfähigkeit; 5A_492/2025: blosse pauschale Behauptungen genügen nicht). Die Schuldnerin hatte zwar mehrere Betreibungen beglichen und die Zahl der Einträge von 26 auf 19 reduziert, doch die Gesamtschuld stieg kontinuierlich von 913'444 Fr. auf 972'383,80 Fr. Selbst unter Ausschluss der bestrittenen Hauptforderungen nahmen die restlichen Schulden zu. Dies genügte der Vorinstanz und dem Bundesgericht, um eine anhaltende Zahlungseinstellung zu bejahen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Konkurs ohne vorgängige Betreibung der A.________ SA. Das Urteil leistet drei dogmatische Beiträge:

Erstens präzisiert es die bisweilen unscharfe Trennung zwischen dem Beurteilungszeitpunkt der Zahlungseinstellung (erstinstanzliches Urteil) und demjenigen der Solvenz (Beschwerdefristende) und räumt eine irreführende ältere Formulierung (5A_439/2010) ausdrücklich aus. Zweitens bestätigt es die weite Gläubigerlegitimation im Konkurs ohne vorgängige Betreibung: Die Tilgung der Ursprungsschuld entzieht dem antragstellenden Gläubiger nicht die Legitimation, wenn aus demselben Rechtsverhältnis (hier: Mietvertrag) weitere fällige Forderungen bestehen. Drittens unterstreicht es, dass punktuelle Schuldenrückzahlungen ohne nachhaltige Verbesserung der Gesamtsituation eine Zahlungseinstellung nicht zu beseitigen vermögen.

Die Gerichtskosten von 5'000 Fr. werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da der Intimierten keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt gegeben wurde (Art. 68 Abs. 1 BGG).