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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 8C_254/2025  ·  vom 23.06.2026

Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht (5er-Besetzung) klärt erstmals, ob die Bestimmungen über die Einkommensermittlung im IV-Recht (Art. 26 und 26bis Abs. 3 UVV) analog im Unfallversicherungsrecht angewendet werden können, und verneint dies.
  • Entscheidung: Die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 UVV im UVG-Bereich wird abgelehnt; es liegt keine echte Gesetzeslücke vor, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers. Die kantonale Auflösung wird aufgehoben, die Oppositionsentscheidung der SUVA bestätigt.
  • Bedeutung: Leitentscheid zur Abgrenzung der Invaliditätsbemessung zwischen IV und Unfallversicherung; bestätigt die unterschiedliche Ausgestaltung der beiden Versicherungszweige und verweist die Lösung auf den Gesetzgeber. Klarstellung, dass das Uniformitätsprinzip des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG) keine analoge Übertragung einzelner IV-spezifischer Korrekturfaktoren rechtfertigt.

Sachverhalt

A.________, geboren 1985, war als Plättliarbeiter bei der B.________ SA im Kanton Tessin beschäftigt und unfallversichert bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Am 25. März 2022 erlitt er ein Distorsionstrauma am linken Sprunggelenk, das eine Syndesmosenverletzung, eine Deltabanddistorsion sowie osteochondrale Schäden am Talus aufwies. Im September 2023 wurde eine arthroskopische Intervention mit Mikrofrakturen durchgeführt. Nach Fallabschluss verneinte die SUVA mit Verfügung vom 24. Juni 2024 (bestätigt durch Oppositionsentscheid vom 9. September 2024) einen Rentenanspruch, da das Invalideneinkommen (Fr. 68'236.19) das Valideneinkommen (Fr. 65'298.–) überstieg. Eine Integritätsentschädigung von 5 % wurde zugesprochen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin hiess den Beschwerd des Versicherten mit Urteil vom 24. März 2025 teilweise gut und sprach ihm eine Invalidenrente von 13 % ab 1. Juli 2024 zu. Die Vorinstanz wandte dabei analog Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 UVV (10 % Abzug vom tabellarischen Invalideneinkommen) und Art. 26 UVV (95 %-Korrektur des Valideneinkommens bei Unterschreitung des Branchenzentralwerts um mindestens 5 %) an und gelangte so zu einem Invalideneinkommen von Fr. 61'376.80 und einem Valideneinkommen von Fr. 70'739.95. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der SUVA, mit der sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Bestätigung der Oppositionsentscheidung beantragt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schliesst sich — mit eigenen Argumenten — der Beschwerde an, während der Versicherte den Beschwerdeanträgen der SUVA entgegentritt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsprogramm

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) als gegeben: Die angefochtene Entscheidung ist eine Endentscheidung (Art. 90 BGG), kantonale Letztinstanzlichkeit ist gegeben (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), und Frist und Form (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG) sind gewahrt. Da es sich um die Zuweisung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung handelt, kann eine unrichtige oder unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen gerügt werden (Art. 97 Abs. 2 BGG); das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG). Streitig ist einzig die analoge Anwendung von Art. 26 und Art. 26bis Abs. 3 UVV bei der Invaliditätsgradbestimmung im Unfallversicherungsrecht.

Massgebliche Rechtsgrundlagen

Der Invaliditätsgrad wird im Unfallversicherungsrecht nach Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 und 16 ATSG bestimmt. Art. 16 ATSG definiert den Invaliditätsgrad als Verhältnis des hypothetischen Invalideneinkommens zum Valideneinkommen:

Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch

«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Art. 18 Abs. 1 UVG setzt für den Rentenanspruch einen Mindestinvaliditätsgrad von 10 % voraus:

Art. 18 Abs. 1 UVG (SR 832.20) «Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters ereignet hat.»

Demgegenüber verlangt Art. 28 Abs. 1 IVG im Invalidenversicherungsrecht einen Mindestinvaliditätsgrad von 40 %. Diese unterschiedliche Schwelle ist für die vorliegende Frage von zentraler Bedeutung (dazu unten Erwägung 7.4.5).

Die konkrete Umsetzung der Einkommensermittlung im IV-Recht erfolgt durch Verordnung des Bundesrates gestützt auf die Delegationsnorm des Art. 28a Abs. 1 IVG. Die relevanten Bestimmungen in der Invalidenversicherungsverordnung (UVV; SR 831.201) lauten:

Art. 26bis Abs. 3 UVV (SR 831.201) «Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.»

Diese Bestimmung trat am 1. Januar 2024 in Kraft als Antwort auf die Motion 22.3377 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) vom 6. April 2022. Der Bundesrat sollte bis 31. Dezember 2023 eine Berechnungsgrundlage implementieren, die bei der Invalideneinkommensbestimmung mittels statistischer Werte die realistischen Erwerbsmöglichkeiten gesundheitlich beeinträchtigter Personen berücksichtigt. Der pauschale Abzug von 10 % soll die strukturelle Überhöhung der LSE-Zentralwerte (Lohnstrukturerhebung) bei der Invalideneinkommensbestimmung korrigieren. Eine analoge Bestimmung gibt es in der Unfallversicherungsverordnung (UVV; SR 832.202) nicht, und auch die Delegationsnorm des Art. 28a Abs. 1 IVG hat im UVG kein Pendant.

Analogie: Voraussetzungen und gesetzgeberische Intention

Das Bundesgericht bejaht den Ausgangspunkt der Vorinstanz, dass die Analogie die auf teleologischen Erwägungen beruhende Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm über die textuellen Grenzen ihres Wortlauts hinaus darstellt und ausreichend ähnliche Sachverhalte voraussetzt (BGE 130 V 71 E. 3.2.1). Voraussetzung ist jedoch eine echte Gesetzeslücke: Der Gesetzgeber hat einen Punkt, den er hätte regeln sollen, nicht geregelt, und aus dem Gesetzestext oder dessen Interpretation ergibt sich keine Lösung. Hat der Gesetzgeber bewusst auf eine Regelung verzichtet oder eine bestimmte Lösung bewusst nicht auf andere Sachverhalte erstreckt, liegt ein qualifiziertes Schweigen vor, das der Richter nicht korrigieren kann (BGE 150 V 33 E. 5.1; BGE 148 V 397 E. 6.2.1).

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Gesetzgeber Kenntnis von der Problematik der statistischen Löhne und ihren Konsequenzen hatte. Die parlamentarische Antwort konzentrierte sich jedoch bewusst auf die IV: Art. 28a IVG als Delegationsnorm und die darauf gestützten Ausführungsbestimmungen in der UVV, darunter Art. 26bis. Es sei daher reasonable anzunehmen, dass das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Unfallversicherungsrecht — mindestens im Prinzip durch eine Delegationsnorm im UVG — das Ergebnis einer bewussten Entscheidung und nicht eines Versehens sei. Die Revision war offensichtlich auf die IV beschränkt, mit dem konkreten Ziel, den Auslegungsspielraum der IV-Stellen und kantonalen Gerichte zu begrenzen und entsprechende Streitigkeiten zu reduzieren.

Keine Gesetzeslücke, sondern qualifiziertes Schweigen

Das Gericht vertieft die Analyse mit mehreren Argumentationssträngen:

1. Systematisches Argument — Uniformitätsgrundsatz und seine Relativierungen: Zwar gilt der Invaliditätsbegriff des Art. 16 ATSG branchenübergreifend einheitlich (BGE 148 V 174 E. 9.2.3). Dieser Grundsatz erlebt aber anerkannte Relativierungen: IV und Unfallversicherung sind an ihre jeweiligen Invaliditätsfeststellungen nicht gebunden (BGE 136 V 279 E. 4.1; BGE 133 V 549 E. 6.1 ff.). Es ist nicht selten, dass eine versicherte Person neben den Unfallfolgen auch andere Gesundheitsschäden aufweist, für die die Unfallversicherung — anders als die IV — nicht aufkommen muss. Auch beim Zeitpunkt des Rentenbeginns und der zeitlichen Variabilität des Invaliditätsgrades bestehen Unterschiede (BGE 133 V 549 E. 6.2). Die gemeinsame Problematik der statistischen Löhne rechtfertigt somit nicht die direkte oder analoge Übertragung der IV-spezifischen Lösung ins Unfallversicherungsrecht.

2. BGE 150 V 410 als massgeblicher Präzedenzfall: In BGE 150 V 410 hatte das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die Regelung des Abzugs vom tabellarischen Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 3 UVV (in der Version vom 3. November 2021) gesetzwidrig sei. Es hatte dort bereits Zweifel geäussert, ob eine analoge Anwendung im Unfallversicherungsrecht in Betracht ziehe (E. 10.3 a.E.). Das Gericht hatte auch festgestellt, dass der Gesetzgeber die Thematik bewusst in einem Spezialgesetz ausschliesslich im IV-Bereich geregelt hat, was aus der Sicht der Einheit der Rechtsordnung Fragen von grosser Tragweite und praktischer Bedeutung aufwirft. Die Kollision unterschiedlicher Korrekturmethoden je nach Versicherungszweig führt zu divergierenden Ergebnissen ohne objektive Rechtfertigung.

3. Unterschiedliche Rentenschwellen — das entscheidende Argument: Der Mindestinvaliditätsgrad für den Rentenanspruch liegt im UVG bei 10 % (Art. 18 Abs. 1 UVG), im IVG bei 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Bundesgericht zeichnet die Entstehungsgeschichte der 10 %-Schwelle im UVG detailliert nach: Ursprünglich war kein Mindestgrad vorgesehen; die Praxis forderte ab den 1980er-Jahren 10 %; mit BGE 122 V 335 wurde dies explizit bestätigt; schliesslich wurde es durch die parlamentarische Initiative Raggenbass im Jahr 2000 gesetzlich verankert (BGE 122 V 335). Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich verhindern, dass geringfügige Erwerbseinbussen unter 10 % einen Rentenanspruch auslösen. Ein pauschaler Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen würde systematisch mehr Fälle über die 10 %-Schwelle heben und damit gerade jene geringfügigen Fälle zu Rentenfällen machen, die der Gesetzgeber bewusst ausschliessen wollte. Die Einführung eines solchen Abzugs durch die Rechtsprechung ohne gesetzliche Grundlage wäre ein unangemessener Eingriff in das Prinzip der Gewaltenteilung.

4. UFAS und BAG-Argumentation: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als Aufsichtsbehörde teilt die Auffassung, dass die Analogie anwendbar sei, verweist aber darauf, dass der DFI in seinem Erlläuterungsbericht vom 5. April 2023 die Frage der analogen Anwendung der Rechtsprechung überlassen hat. Das Bundesgericht würdigt dies, betont aber, dass die Abwägungsüberlegungen des DFI vom 18. Oktober 2023 (Kostensteigerung im Unfallversicherungsrecht wegen der niedrigeren Schwelle) zwar als juristische Argumentation fragil sind, dass aber die Gesetzgeberintention bei der Einführung der 10 %-Schwelle klar war und im Kontext der IV-Revision nicht diskutiert wurde.

Ergebnis zur Analogie

Das Bundesgericht fasst zusammen: Da keine echte Gesetzeslücke im Unfallversicherungsrecht vorliegt, überschreitet eine Fortbildung des rechtlichen Rahmens durch die Gerichte die den Tribunale zugedachten Kompetenzen (vgl. auch BGE 147 V 2 E. 4.4.1). Das in der Oppositionsentscheid vom 9. September 2024 festgestellte Invalideneinkommen ist daher zu bestätigen. Entsprechendes gilt für Art. 26 UVV (Parallelisierung der Einkommen / sozialer Abzug): Die gegen die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 UVV vorgebrachten Gründe gelten mutatis mutandis auch hier. Die Vorinstanz war nicht berechtigt, die bisherige Rechtsprechung zum Einkommensparallelismus durch die analoge Anwendung der neuen Verordnungsbestimmung zu ersetzen. Das Valideneinkommen ist ebenfalls zu bestätigen.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung und Fortführung von BGE 150 V 410

Das vorliegende Urteil steht in direkter Linie zu BGE 150 V 410, wo das Bundesgericht die Exhaustivität von Art. 26bis Abs. 3 UVV (in der Fassung vom 3. November 2021) festgestellt und eine analoge Anwendung im Unfallversicherungsrecht als kaum denkbar bezeichnet hatte (E. 10.3 a.E.). Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Andeutung nunmehr ausdrücklich und dehnt die Ablehnung auch auf Art. 26 UVV aus. Er schliesst ebenfalls an BGE 148 V 174 an, wo das Gericht die Beibehaltung der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug vom tabellarischen Invalideneinkommen (bis 25 %) im Unfallversicherungsrecht bestätigt hatte, weil die Korrekturinstrumente der Rechtsprechung die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erlaubten.

Abgrenzung zum Uniformitätsgrundsatz

Das Urteil präzisiert ein wichtiges Dogma: Der Uniformitätsgrundsatz des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG) betrifft die Definition des Invaliditätsgrads, nicht aber die methodische Ausgestaltung der Einkommensermittlung in den einzelnen Versicherungszweigen. Die einheitliche Definition schliesst unterschiedliche Korrekturmechanismen nicht aus, solange der Gesetzgeber dies bewusst so anordnet. Dies steht im Einklang mit der bereits in BGE 133 V 549 E. 6.1 ff. festgestellten Unabhängigkeit der Invaliditätsbemessung in den verschiedenen Versicherungszweigen.

Widerspruch zu kantonaler Rechtsprechung

Der Entscheid wendet sich gegen eine in der kantonalen Rechtsprechung überwiegend vertretene Tendenz, die die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 UVV im Unfallversicherungsrecht bejaht oder zumindest offengelassen hatte (u.a. Verwaltungsgericht Bern, U 200 2025 201 vom 17. November 2025; Kantonsgericht Waadt, AA 140/24 83/2025 vom 17. Juli 2025; Versicherungsgericht Aargau, VBE.2024.401 vom 23. April 2025; Verwaltungsgericht Schwyz, I 2024 91 vom 7. Februar 2025; Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, UV.2024.23 vom 30. Januar 2025; Verwaltungsgericht Nidwalden, SV 24 20 vom 16. Dezember 2024; Kantonsgericht Basel-Landschaft, 725 23 296 vom 10. Oktober 2024). Das Bundesgericht korrigiert diese Tendenz nun richtungsweisend und klärt, dass eine richterliche Lösung ohne gesetzliche Grundlage den Kompetenzbereich der Gerichte überschreitet.

Dogmatische Bedeutung der 10 %-Schwelle

Die detaillierte historische Herleitung der 10 %-Mindestschwelle in Art. 18 Abs. 1 UVG (BGE 122 V 335; parlamentarische Initiative Raggenbass, BBl 2000 1184 ff.) liefert ein neues dogmatisches Argument: Die不同lichen Rentenschwellen in UVG (10 %) und IVG (40 %) sind nicht nur ein technischer Unterschied, sondern Ausdruck eines bewussten gesetzgeberischen Willens, der durch die analoge Anwendung eines 10 %-Abzugs unterlaufen würde. Diese Argumentation ist neu in der Rechtsprechung und dürfte kantonale Gerichte bei der Beurteilung ähnlicher Analogiefragen prägen.

Fazit

Das Bundesgericht bejaht erstmals in einem Grundsatzentscheid in 5er-Besetzung, dass die Bestimmungen der Invalidenversicherungsverordnung über die Einkommensermittlung (Art. 26 und 26bis Abs. 3 UVV) nicht analog im Unfallversicherungsrecht angewendet werden können. Es liegt kein echte Gesetzeslücke vor, sondern ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, der die Revision bewusst auf die IV beschränkt hat. Der Uniformitätsgrundsatz des Invaliditätsbegriffs (Art. 16 ATSG) rechtfertigt nicht die Übertragung IV-spezifischer Korrekturfaktoren, da dieser Grundsatz anerkannte Relativierungen erfahren hat und die beiden Versicherungszweige hinsichtlich Rentenschwelle, Kausalitätsbegrenzung und Eingliederungsauftrag strukturell verschieden sind. Die unterschiedlichen Rentenschwellen (10 % UVG vs. 40 % IVG) bilden ein zentrales Argument: Ein pauschaler Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen würde systematisch Fälle über die 10 %-Schwelle heben, die der Gesetzgeber bewusst vom Rentenanspruch ausschliessen wollte. Die Lösung der Problematik der statistischen Löhne — die das Gericht ausdrücklich als weiterhin aktuell und Herausforderung bezeichnet — obliegt dem Gesetzgeber, nicht der Rechtsprechung. Der Verweis auf die LPGA als möglichen Regelungsort für eine branchenübergreifende Lösung deutet eine legislative Perspektive an, die in den kommenden Jahren an Relevanz gewinnen dürfte.