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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_134/2025  ·  vom 25.06.2026

Assurance-maladie

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Diabetologin/Endokrinologin mit Regressionsindizes von 189 (2017) und 201 (2018) — weit über der Toleranzgrenze von 120–130 — wendet sich gegen eine Rückerstattungspflicht von total 280'886 Fr. an die Krankenkassen; ausserdem successfully challenges a 2'500 Fr. procedural fine.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Polypragmasie-Feststellung und die Rückerstattungsbeträge; es hebt allein die kantonale Ordnungsbusse von 2'500 Fr. auf, weil Art. 88 LPA GE nur die initiierende Partei erfasst, nicht die beklagte Partei.
  • Bedeutung: Bestätigung der zweistufigen Wirtschaftlichkeitskontrolle (Screening-Methode + Fallanalyse) nach BGE 150 V 129; Präzisierung, dass die Mitwirkungspflicht des Leistungserbringers (Art. 89 Abs. 5 KVG) bei verweigerter Zusammenarbeit die Beweislastverteilung prägt und die Verwertung statistischer Daten rechtfertigt; Klarstellung, dass eine Strafbarkeit der beklagten Partei unter kantonalem Prozessrecht nur möglich ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Sachverhalt

Die 1962 geborene Dr. A.________ betreibt seit 2012 in U.________ eine Praxis als Fachärztin FMH für Diabetologie/Endokrinologie und Innere Medizin/Allgemeinmedizin. Ab 2015 wurde sie von santésuisse wegen ihrer als nicht wirtschaftlich beurteilten Praxisweise gerügt.

Die Krankenkassen (zwei Gruppen für die Statistikjahre 2017 und 2018, vertreten durch santésuisse) klagten vor dem Genfer Schiedsgericht für Versicherungssachen auf Rückerstattung von Fr. 129'997.– (2017) bzw. Fr. 161'069.10 (2018) wegen Polypragmasie (Art. 56 KVG). Die Regressionsindizes der Gesamtkosten lagen bei 189 (2017) bzw. 201 (2018) Punkten — weit über dem Durchschnittsindex von 100 der Referenzgruppe von Fachärzten für Diabetologie/Endokrinologie.

Die Beschwerdeführerin weigerte sich, mit dem Schiedsgericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen (Dr. C.________) zusammenzuarbeiten, stellte Strafanzeigen gegen Richter und Sachverständige und überzog das Gericht mit beleidigenden Schreiben. Sie beantragte zudem die Recusation von Bundesrichter Parrino mit einer Strafanzeige beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wegen «Demozid» im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen.

Das Genfer Schiedsgericht verurteilte sie am 14. Januar 2025 zur Zahlung von Fr. 119'816.95 (2017) und Fr. 161'069.10 (2018), büsste sie mit Fr. 2'500.– und legte 96,5 % der Gerichtskosten ihr auf.

Erwägungen

Zuständigkeit und Recusation (E. 2)

Die Beschwerdeführerin verlangte die Recusation von Bundesrichter Francesco Parrino und die Suspendierung des Verfahrens bis zu einem Urteil des IStGH. Sie hatte gegen den Richter am 20. Februar 2025 beim IStGH eine Strafanzeige wegen «Verbrechen gegen die Menschlichkeit» («Demozid» durch Impfungen) eingereicht.

Das Bundesgericht wies das Recusationsgesuch als offensichtlich unbegründet und missbräuchlich ab. Die blosse Behauptung, ein Entscheid sei falsch, begründet keine Befangenheit. Eine Strafanzeige gegen den Präsidenten einer Kammer des Bundesgerichts rechtfertigt dessen Recusation nicht (Verweis auf 7F_59/2024 E. 3.2.1 und BGE 129 III 445 E. 4.2.2).

Art. 34 BGG (SR 173.110) «1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren; c. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben; d. mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind; e. aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. 2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.»

Die Cour konnte in einer Zusammensetzung mit dem betroffenen Richter entscheiden, da das Gesuch manifest unbegründet war.

Aufhebung der Ordnungsbusse (E. 6)

Das Bundesgericht hob die Fr. 2'500.–-Busse auf. Art. 88 Abs. 1 der Genfer Verwaltungsprozessordnung (LPA) erlaubt eine Busse nur gegenüber derjenigen Partei, die einen Rekurs, eine Klage oder ein Interpretations-/Revisionsgesuch einreicht — also der initiierenden Partei. Die Beschwerdeführerin war jedoch beklagte Partei. Der Wortlaut des Gesetzes ist klar und lässt keine ausdehnende Auslegung zu, wie sie das Schiedsgericht vorgenommen hatte. Dies bestätigt die Genfer Verwaltungsrechtsprechung (ATA/759/2024 E. 3).

Wirtschaftlichkeitskontrolle: Screening-Methode und Polypragmasie (E. 9–10)

Methodik

Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung der Screening-Methode, die seit 2018 die ANOVA-Methode abgelöst hat. Die Screening-Methode ist eine Weiterentwicklung der Kostenmittelvergleichsmethode und erweitert die Morbiditätsfaktoren «Alter» und «Geschlecht» um die Indikatoren PCG (Pharmaceutical Cost Groups), Franchise und Hospitalisation/EMS-Aufenthalt im Vorjahr. Ziel ist die Isolierung des Kosteneffekts unwirtschaftlicher Behandlung durch Standardisierung verhaltensunabhängiger Faktoren (BGE 150 V 129 E. 4.4.1; 9C_600/2023 E. 4.3).

Regressionsergebnis

Die Regressionsanalyse ergab Indizes von 189 (2017) bzw. 201 (2018), die die Toleranzgrenze von 120–130 (BGE 150 V 129 E. 5.5) weit überstiegen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Praxis sei mit der Vergleichsgruppe nicht vergleichbar (Doppelexpertise, Hausbesuche, komplexe Patienten). Das Gericht hielt entgegen, dass der Vergleich mit Diabetologen/Endokrinologen für sie günstiger sei als ein Vergleich mit Allgemeininternisten — dort läge der Index bei 285 statt 201 (2018). Jede Konsultation kostete im Durchschnitt 247 TARMED-Punkte gegenüber 92 bei der Kontrollgruppe.

Mitwirkungspflicht und Beweislast

Zentral ist die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 5 KVG): Nach Feststellung einer anomalen Kostenstruktur durch die statistische Erstmethode muss der Leistungserbringer die Besonderheiten seiner Praxis angeben und belegen (BGE 150 V 129 E. 5.3.2). Die Beschwerdeführerin hatte:

  • keine Unterlagen zur Begründung ihrer Praxisbesonderheiten eingereicht und dies ausdrücklich verweigert;
  • die Zusammenarbeit mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen verweigert, obwohl sie selbst (über ihren Anwalt) eine analytische Expertise als «unumgänglich» bezeichnet hatte;
  • die Offizial- und Inquisitionsmaxime (Art. 89 Abs. 5 KVG) für sich in Anspruch genommen, ohne ihrerseits die Mitwirkungspflicht zu erfüllen.

Das Gericht stellte fest, dass die Offizial- und Inquisitionsmaxime ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien und im Missbrauchsverbot findet. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf die Lückenhaftigkeit der Expertise berufen, wenn sie selbst deren Entstehen verhindert hat.

Fallanalyse (Patienten A–D)

Das Schiedsgericht untersuchte vier besonders aufwendige Fälle (A–D). Im Fall A hatte Helsana die Wirtschaftlichkeit anerkannt, sodass diese Kosten aus dem Rückerstattungsbetrag ausgeschieden wurden. Für die Patienten B–D bestätigte die Expertise, dass die Behandlung nicht wirtschaftlich war — unabhängig davon, ob die einzelnen Krankenkassen die Rechnungen bezahlt hatten (Unterschied zwischen Abrechnungskontrolle und Wirtschaftlichkeitskontrolle; 9C_122/2023 E. 4.3).

Verfahrensrechtliche Rügen (E. 7–8, 11–12)

  • Anspruch auf faires Verfahren (Art. 6 EMRK, Art. 29 BV): Abgelehnt. Zwischen dem Ende des Anwaltsmandats (19. September 2023) und der letzten Fristsetzung (30. September 2024) lag ein ganzes Jahr — ausreichend Zeit, um neuen Anwalt zu finden.
  • Aktivlegitimation der Krankenkassen: Bestätigt. Sammelklage von Krankenkassen über santésuisse ist zulässig; ein einzelner Versicherer ohne eigene Leistungen kann trotzdem Partei sein (9C_167/2010 E. 2.2).
  • Verbindung der Verfahren: Zulässig wegen enger Konnexität; die Beschwerdeführerin erlitt keinen Nachteil.
  • Methodenwechsel (statistisch → analytisch): Kein Verstoss; die Gerichte sind methodenfrei und können beide Methoden kombinieren (BGE 151 V 30 E. 5.7).

Kosten- und Entschädigungsfolge (E. 16–17)

Die Gerichtskostenverteilung (96,5 % zu Lasten der Beschwerdeführerin) entspricht dem Obsiegen/Unterliegen: Die Krankenkassen erhielten 96,5 % ihrer Forderungen. Die Fr. 2'500.–-Busse wurde aufgehoben, weshalb die Beschwerdeführerin insoweit obsiegte und eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen erhielt. Bundesgerichtskosten: Fr. 8'000.– zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung von BGE 150 V 129 (Leitentscheid Screening-Methode)

Das Urteil bestätigt die in BGE 150 V 129 entwickelte zweistufige Wirtschaftlichkeitskontrolle: (1) statistisches Screening mit Regressionsanalyse, (2) fallweise Überprüfung der Besonderheiten der Praxis. Die Toleranzgrenze von 120–130 wird bestätigt, ebenso die Pflicht des Leistungserbringers, bei anomalen Werten Praxisbesonderheiten zu belegen.

Bestätigung von BGE 151 V 30 und BGE 137 V 43

Die methodische Freiheit der Schiedsgerichte — Präferenz für die statistische Methode bei zuverlässigen Daten (BGE 151 V 30 E. 5.7) — wird bestätigt. Die Definition der Polypragmasie (BGE 137 V 43 E. 2.2) bleibt massgeblich: Ein Arzt betreibt Polypragmasie, wenn er im Vergleich zu anderen Ärzten desselben Einzugsgebiets mit ähnlichem Patientengut im Durchschnitt deutlich mehr abrechnet, ohne Praxisbesonderheiten geltend machen zu können.

Präzisierung zur Mitwirkungspflicht

Das Urteil präzisiert, dass die Offizial- und Inquisitionsmaxime (Art. 89 Abs. 5 KVG) ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Parteien findet. Ein Leistungserbringer, der die Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen verweigert, kann sich nicht auf die Lückenhaftigkeit der Expertise berufen. Dies ist eine direkte Bestätigung von BGE 150 V 129 E. 5.3.2, hier aber mit der zusätzlichen Schärfe, dass die Beschwerdeführerin die Expertise selbst als «unumgänglich» gefordert, dann aber boykottiert hatte.

Kantonales Prozessrecht — Busse nur gegen initiierende Partei

Die Aufhebung der Fr. 2'500.–-Busse ist eine Klarstellung im Genfer Verwaltungsprozessrecht (Art. 88 LPA), die zeigt, dass kantonale Ordnungsbussen nur gegen die initiierende Partei verhängt werden können. Die extensive Auslegung des Schiedsgerichts auf die beklagte Partei wurde vom Bundesgericht mit klarer textlicher Begründung korrigiert.

Abgrenzung Abrechnungskontrolle vs. Wirtschaftlichkeitskontrolle

Die Bestätigung von 9C_122/2023 E. 4.3 ist von praktischer Bedeutung: Die Zahlung einer Rechnung durch eine Krankenkasse präjudiziert nicht die Wirtschaftlichkeit der Leistung im Sinne von Art. 56 KVG. Die Wirtschaftlichkeitskontrolle ist eine eigenständige Prüfung, die von der Abrechnungskontrolle zu trennen ist.

Fazit

Das Urteil 9C_134/2025 ist ein praktisch bedeutsamer Anwendungsfall der Screening-Methode nach BGE 150 V 129 bei einem extremen Regressionsindex (189/201) und gleichzeitiger totaler Mitwirkungsverweigerung des Leistungserbringers. Es zeigt, dass die Mitwirkungspflicht (Art. 89 Abs. 5 KVG) keine formale Hürde ist, sondern die prozessuale Stellung des Leistungserbringers massgeblich prägt: Wer die fallweise Überprüfung verweigert, trägt das Risiko, dass die statistische Anomalie als Polypragmasie bestätigt wird. Die Aufhebung der kantonalen Ordnungsbusse ist ein verfahrensrechtlicher Nebenaspekt, der die Grenzen kantonaler Sanktionsnormen aufzeigt. Das Urteil bestätigt die Rechtsprechungslinie BGE 137 V 43 → BGE 150 V 129 → BGE 151 V 30 und festigt die Screening-Methode als Standardinstrument der Wirtschaftlichkeitskontrolle.