Executive Summary
- Kernpunkt: Ein IV-Versicherter mit 50% Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten begehrt ein höheres Valideneinkommen (unter Einbezug eines alten Nebenerwerbs) sowie Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Der Rentenanspruch (56%) wird bestätigt, das Valideneinkommen wird nicht erhöht, jedoch wird der Anspruch auf Arbeitsvermittlung bejaht und die Sache zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass bei nur 50-prozentiger Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit die gesundheitlichen Schwierigkeiten bei der Stellensuche bereits ohne weitere spezielle Einschränkungen den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG begründen.
- Hinweis: Die 50-prozentige Arbeitsunfähigkeit und das angepasste Zumutbarkeitsprofil selbst bilden die für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erforderliche gesundheitlich bedingte Erschwernis bei der Stellensuche.
- Relevanz: Präzisierung der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 IVG — Erweiterung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung bei Vorliegen einer Teilarbeitsunfähigkeit, ohne dass zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkungen dargetan werden müssen.
Sachverhalt
Der 1966 geborene A.________ war von August 1999 bis Ende August 2011 vollzeitlich als Hilfsarbeiter bei der B.________ AG und daneben ab Juli 2004 bis November 2012 zu 10 Stunden wöchentlich als Reinigungskraft bei der C.________ AG angestellt. Nach einem Verkehrsunfall vom 17. November 2010 (gebrochenes Schlüsselbein, Rippenquetschung) meldete er sich im Mai 2011 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Zürich verneinte mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. September 2012 einen Rentenanspruch, ging aber von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter und einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus.
Ab September 2013 war A.________ wieder vollzeitlich als Hilfsarbeiter bei der D.________ GmbH erwerbstätig. Am 4. November 2021 erlitt er einen Herzinfarkt und meldete sich am 3. April 2022 erneut bei der IV an. Laut Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Januar 2023 war er wegen rascher Erschöpfung auf dem Bau seit November 2021 nicht mehr einsatzfähig; in einer leicht belastenden Tätigkeit (Heben, Tragen und Transportieren bis maximal 10 kg) bestehe seit Oktober 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die IV-Stelle sprach ihm mit Verfügung vom 29. März 2023 ab 1. November 2022 eine Rente von 55% zu.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde teilweise gut und setzte den Rentenanspruch auf 56% fest. Es stützte das Valideneinkommen auf den vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 erzielten Verdienst von Fr. 61'853.– (angepasst an Nominallohnentwicklung: Fr. 61'395.– für 2021), verglich dieses mit dem branchenüblichen Tabellenlohn (Fr. 70'482.–) und nahm einen Leidensabzug von 5% vor, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 66'958.– führte. Da dieses über dem von der IV-Stelle berechneten Wert lag, konnte auf eine Parallelisierung nicht verzichtet werden. Den Nebenerwerb als Reinigungskraft rechnete die Vorinstanz nicht zum Valideneinkommen, da der Beschwerdeführer diesen überwiegend wahrscheinlich auch im Gesundheitsfall aufgegeben hätte.
Vor Bundesgericht beantragt A.________ die Anknüpfung des Valideneinkommens an die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls von 2010 (inkl. Nebenerwerb: Fr. 64'443.– + Fr. 12'350.–), was zu einem Valideneinkommen von mindestens Fr. 82'498.17 (angepasst an Nominallohnentwicklung für 2022) führen würde. Ausserdem verlangt er berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung.
Erwägungen
Massgeblicher Zeitpunkt und Valideneinkommen
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Rechtsauffassung, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (November 2022) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). Dabei ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Die massgebliche Bestimmung für den Einkommensvergleich lautet:
Art. 16 ATSG (SR 830.1) Kommentierung auf glossagens.ch
«Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»
Der Beschwerdeführer macht geltend, an die Verhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls vom 17. November 2010 anzuknüpfen, zumal er sich nach den rechtskräftigen Feststellungen der Verfügung vom 17. September 2012 nicht vollständig von den Unfallfolgen erholt habe. Diesem Argument folgt das Bundesgericht nicht: Zwar war dem Beschwerdeführer gemäss RAD-Beurteilung vom 3. Juli 2012 die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau aufgrund der Degeneration der Halswirbelsäule seit November 2010 nicht mehr zumutbar. Dennoch trat er im September 2013 wieder eine Anstellung als Hilfsarbeiter auf dem Bau bei der D.________ GmbH an, die er bis zum Herzinfarkt am 4. November 2021 in einem 100%-Pensum ausübte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was darauf hindeutet, dass sich diese Tätigkeit im Aufgabenbereich von der früheren unterschieden hätte, er Schwierigkeiten gehabt hätte oder mit einer Lohneinbusse eingesetzt worden wäre. Die Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst bei der D.________ GmbH ist daher bundesrechtskonform.
Nebenerwerb als Reinigungskraft
Die IV bietet als Erwerbsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich nur Versicherungsschutz für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit. Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung sind jedoch zu berücksichtigen, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären (Urteil 9C_890/2013 vom 29. April 2014 E. 2).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Nebenerwerb im Gesundheitsfall weitergeführt hätte, stellt eine hypothetische Beurteilung dar, die als Tatfrage der bundesgerichtlichen Überprüfung nur auf Willkür unterliegt (BGE 144 V 50 E. 4.2). Die Vorinstanz erwog willkürfrei, dass der Beschwerdeführer den Nebenerwerb bis zum Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung am 4. November 2021 nicht mehr ausgeübt hatte (aufgegeben November 2012), obwohl ihm leichte Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar gewesen seien. Der Schluss, dass der Nebenerwerb überwiegend wahrscheinlich auch ohne gesundheitliche Einschränkung aufgegeben worden wäre, ist nachvollziehbar und nicht willkürlich.
Anspruch auf Arbeitsvermittlung
Die zentrale Rechtsfrage betrifft den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG:
Art. 18 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.»
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da eine Notwendigkeit der Massnahme im Sinn der Verhältnismässigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG nicht gegeben sei — es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsunfähigkeitsgrad von 50% und die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behinderten.
Art. 8 Abs. 1 IVG (SR 831.20) «Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.»
Das Bundesgericht hebt hervor, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar richtig wiedergegeben wurde: Nach der 5. IV-Revision setzt der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weiterhin voraus, dass bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten zusätzlich eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art besteht (SVR 2021 IV Nr. 9 S. 25, 9C_329/2020 E. 3.2.3; BGE 116 V 80 E. 6a).
Der entscheidende Fehler der Vorinstanz liegt jedoch darin, dass sie übersehen hat, dass im vorliegenden Fall keine volle Zumutbarkeit in einer leidensangepassten Arbeit gegeben ist. Unbestritten besteht für körperlich leichte Tätigkeiten lediglich eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit. In dieser 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit und dem angepassten Zumutbarkeitsprofil sind bereits gesundheitliche Schwierigkeiten zu erblicken, die den Beschwerdeführer bei der Stellensuche behindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt (BGE 116 V 80 E. 6a). Die Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung nach Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG und damit die Verhältnismässigkeit der Massnahme wäre zu bejahen gewesen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zu Art. 18 Abs. 1 IVG, die mit dem Urteil I 776/04 vom 29. März 2005 begann, als das Bundesgericht festhielt, dass die neue Formulierung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung tendenziell ausweiten und nicht einschränken sollte. Im Urteil 9C_966/2011 vom 4. Mai 2012 bestätigte das Gericht, dass zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen muss.
Die bisherige Rechtsprechung verlangte für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten eine zusätzliche spezifische gesundheitliche Einschränkung (vgl. 9C_329/2020 E. 3.2.3; 8C_199/2023 E. 6.2). Das vorliegende Urteil präzisiert diese Praxis insofern, als es klarstellt, dass die Voraussetzung der zusätzlichen gesundheitlichen Einschränkung nur bei voller Zumutbarkeit leichter Tätigkeiten gilt. Liegt — wie hier — lediglich eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten vor, so ist die spezifische gesundheitliche Erschwernis bei der Stellensuche bereits in der Teilarbeitsunfähigkeit und dem angepassten Zumutbarkeitsprofil selbst zu erblicken. Ein zusätzlicher Nachweis spezifischer gesundheitlicher Einschränkungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Diese Präzisierung ist dogmatisch konsequent: Die bisherige Rechtsprechung ging vom Regelfall voller Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus und verlangte darüber hinausgehende spezifische Einschränkungen. Das Bundesgericht stellt nun klar, dass bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit (50%) die Zumutbarkeitsfrage bereits anders beantwortet wird — die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit selbst konstituiert die gesundheitlich bedingte Erschwernis bei der Stellensuche. Dies entspricht dem in BGE 116 V 80 E. 6a niedergelegten Grundsatz, dass bei nicht besonders kostspieligen Eingliederungsmassnahmen wie der Arbeitsvermittlung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten genügt.
Parallelisierung und Nominallohnentwicklung
Neben der Hauptfrage präzisiert das Urteil einen Aspekt der Lohnberechnung: Die Vorinstanz unterliess es rechtsfehlerhaft, den statistischen Bruttomonatslohn im Baugewerbe an die geschlechtsspezifisch ausgewiesene Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (BGE 148 V 286 E. 9.4). Dieser Fehler blieb jedoch ohne Einfluss auf den vorinstanzlich ermittelten Invaliditätsgrad von 56%, weshalb das Bundesgericht darauf nicht nämer einging.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Festsetzung des Valideneinkommens und des Rentenanspruchs von 56%. Die Anknüpfung an den letzten Verdienst vor dem Herzinfarkt (2020) statt an den Verdienst vor dem Verkehrsunfall (2010) ist bundesrechtskonform, da der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2021 wieder vollzeitig als Hilfsarbeiter auf dem Bau gearbeitet hat. Der Ausschluss des Nebenerwerbs vom Valideneinkommen ist als willkürfreie Tatfrage zu akzeptieren.
Von rechtlicher Bedeutung ist der Entscheid vor allem im Bereich der Arbeitsvermittlung: Das Bundesgericht präzisiert, dass eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit ohne weitere spezifische gesundheitliche Einschränkungen ausreicht, um den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG zu begründen. Die Vorinstanz und die IV-Stelle hatten zu Unrecht volle Zumutbarkeit vorausgesetzt und die aus der Teilarbeitsunfähigkeit resultierende Erschwernis bei der Stellensuche nicht als taugliche Anspruchsgrundlage anerkannt. Die Sache wird zur Neubeurteilung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die IV-Stelle zurückgewiesen.