Executive Summary
- Kernpunkt: Abberufung des Syndik von Perroy durch den corps électoral: Zwei Stimmrechtsschwerden von Stimmberechtigten gegen die kantonale Verfahrensweise und den Scrutin vom 18. Mai 2025.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab, soweit es darauf eintritt. Die Beschwerdeführer scheitern an ungenügender Substantiierung, Rechtskraftbindung an Vorentscheide, dem Grundsatz des formalisme excessif-Verbots und der massiven Stimmdifferenz (556 zu 25, über 95%).
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Grenzen der Stimmrechtsbeschwerde bei kommunalen Abberufungsverfahren: Art. 6 EMRK ist auf Verfahren in politischen Rechten unanwendbar; Ausstandsfragen müssen via Art. 92 BGG sofort geltend gemacht werden; formelle Mängel bei der Abstimmung führen nur bei Einfluss auf das Ergebnis zur Nichtigkeit. Die Kognition bei kantonalem Organisationsrecht ist auf Willkür beschränkt.
Sachverhalt
A. Ausgangslage und Verfahrensgeschichte
Didier Haldimann wurde am 9. Februar 2020 in die Municipalität (Exekutive) der Gemeinde Perroy (Kanton Waadt) gewählt und übernahm das Amt des Syndik (Gemeindepräsident) am 1. Juli 2020. Bei den Gesamtwahlen im März 2021 wurde er für fünf Jahre wiedergewählt.
In den Monaten Juli und August 2021 gingen beim Conseil d'État des Kantons Waadt zwei Denunziationen ein, die dem Syndik vorwarfen, die Regeln über die Ausstandsverweigerung (récusation) nicht zu beachten und in Dossiers mit persönlichen Interessen mitzuwirken. Die Departementsvorsteherin beauftragte am 21. September 2021 die Präfektin des Bezirks Ouest lausannois mit einer administrativen Untersuchung. Der Untersuchungsbericht vom 29. Oktober 2021 gelangte zum Schluss, dass Interessenkonflikte bestanden und der Syndik sich in bestimmten Dossiers nicht in den Ausstand begeben hatte. Nach einer ausserordentlichen Sitzung der Municipalität vom 27. Juni 2023 beantragte diese am 7. Juli 2023 beim Conseil d'État die Einleitung eines Abberufungsverfahrens. Der Antrag wurde vom Conseil communal (Gemeindeparlament) sowie dem gesamten Verwaltungspersonal unterstützt. Der Syndik war seit dem 27. Juni 2022 krankheitsbedingt abwesend.
Der Conseil d'État entschied am 17. April 2024, das Stimmvolk der Gemeinde Perroy über die Abberufung des Syndik abstimmen zu lassen. Diese Entscheidung wurde auf Beschwerde des Syndik von der Cour constitutionnelle des kantonalen Gerichts am 6. September 2024 bestätigt (CCST.2024.0001). Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde am 23. Januar 2025 ab (1C_595/2024).
B. Das Hauptverfahren (1C_25/2026)
Mit Entscheidung vom 7. Mai 2025 wies der Conseil d'État die Beschwerde vom 14. März 2025 (ergänzt am 14. April 2025) von Alain Frauchiger, Annika Hjelm und den Vereinen Perroy.info sowie chefficient.org gegen die Einberufung des Stimmvolks zum Scrutin vom 18. Mai 2025 ab. Die Cour constitutionnelle bestätigte dies am 5. Dezember 2025. Die Beschwerdeführer gelangten mit Stimmrechtsbeschwerde ans Bundesgericht.
C. Das Scrutin-Ergebnisverfahren (1C_34/2026)
Der Scrutin vom 18. Mai 2025 führte zur Abberufung des Syndik mit 556 Ja- gegen 25 Nein-Stimmen (über 95% Zustimmung). Eine Ersatzwahl fand am 29. Juni 2025 statt. Der Conseil d'État erklärte die Beschwerde vom 21. Mai 2025 gegen das Scrutenergebnis als unzulässig. Die Cour constitutionnelle bestätigte dies am 11. Dezember 2025. Auch dagegen richtet sich eine Stimmrechtsbeschwerde (1C_34/2026).
D. Verfahren vor Bundesgericht
Präsidialverfügungen vom 11. Februar 2026 wiesen ein Gesuch um Akteneinsicht in das vollständige Abberufungsdossier und ein Gesuch um suspensivische Wirkung ab. Die Beschwerdeführer beantragten unentgeltliche Rechtspflege, legten ihre Mittellosigkeit jedoch nicht dar.
Erwägungen
1. Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG (SR 173.110). Die Beschwerdelegitimation in Stimmrechtssachen steht jeder Person zu, der das kantonale Recht die Ausübung der politischen Rechte in der betreffenden Angelegenheit verleiht (Art. 89 Abs. 3 BGG), auch ohne persönliches rechtliches Interesse (BGE 147 I 206 E. 2.5; BGE 138 I 171 E. 1.3). Als Mitglieder des Stimmkörpers von Perroy sind die Eheleute Frauchiger beschwerdelegitimiert. Ob dies auch für die Vereine gilt, kann offenbleiben.
Das Gericht verweist jedoch auf das Erfordernis eines aktuellen schutzwürdigen Interesses, das im Zeitpunkt des Urteils noch bestehen muss (BGE 140 IV 74 E. 1.3.3; BGE 139 I 206 E. 1.1; BGE 137 I 23 E. 1.3.1). Die Legislaturperiode endet am 30. Juni 2026, sodass ein erneuter Scrutin vor Ablauf kaum mehr realisierbar wäre. Ob das Interesse damit entfallen ist, lässt das Gericht jedoch offen, da die Beschwerden ohnehin durchgehen scheitern.
Art. 34 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die politischen Rechte sind gewährleistet. 2 Die Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.»
2. Sachverhaltsbindung und devolutiver Effekt
Das Bundesgericht hält sich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 BGG). Die Beschwerdeführer ergänzen den Sachverhalt ohne Rüge willkürlicher Tatsachenfeststellung, weshalb das Gericht an die festgestellten Tatsachen gebunden bleibt. Auf Grund des devolutiven Effekts der kantonalen Beschwerde kann das Bundesgericht nur die Urteile der Cour constitutionnelle überprüfen, nicht aber die von dieser bestätigten Entscheidungen des Conseil d'État (BGE 136 II 101 E. 1.2).
3. Unanwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf politische Rechte
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil Richter der Cour constitutionnelle, die am Urteil vom 6. September 2024 beteiligt waren, auch im vorliegenden Verfahren mitgewirkt hätten und sich hätten in den Ausstand begeben müssen.
Das Bundesgericht hält fest, dass Verfahren, die politische Rechte betreffen, nicht unter den Schutz von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen, und verweist auf das Urteil 1C_595/2024 vom 23. Januar 2025 (E. 2). Die Berufung auf die EMRK ist somit verfehlt.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.8.2) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist entschieden wird.»
Im Übrigen ist der Ausstandsrüge auch materiell der Boden entzogen: Die Cour constitutionnelle hatte das Ausstandsgesuch an die Cour administrative weitergeleitet, die es am 9. Juli 2025 abwies. Die Beschwerdeführer liessen diese Zwischenentscheidung unangefochten, obwohl er nach Art. 92 Abs. 1 BGG sofort anfechtbar gewesen wäre. Nach Art. 92 Abs. 2 BGG kann ein solcher Zwischenentscheid nicht mehr mit dem Endentscheid angefochten werden. Die Beschwerdeführer sind damit präkludiert (vgl. Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 92 BGG; Urteil 9C_522/2024 vom 30. Januar 2025 E. 2.5; Urteil 2C_705/2021 vom 7. Februar 2022 E. 6.2).
Art. 92 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. 2 Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.»
4. Rechtliches Gehör und Akteneinsicht
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), weil ihnen der Zugang zum vollständigen Dossier verweigert worden sei. Das Gericht hält fest, dass die Beschwerdeführer bereits Zugang zu wesentlichen Akten hatten (Untersuchungsbericht der Präfektin, Abberufungsantrag der Municipalität, Entscheidung des Conseil d'État vom 17. April 2024). Der Zugang zu weiteren Akten ist Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor der kantonalen Datenschutz- und Informationsbehörde. Für die Streitfrage — ob die Information der Stimmenden ausreichend, objektiv und ausgewogen war — verfügte die Vorinstanz über ausreichende Unterlagen.
Art. 29 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. 2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. 3 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.»
5. Qualifikation des Scrutins als kantonaler oder kommunaler Urnengang
Die Beschwerdeführer machen geltend, es habe sich um einen kommunalen Scrutin gehandelt, weil die Municipalität das Abberufungsverfahren initiiert habe. Die Konsequenz wäre, dass die Einberufung des Stimmvolks in die Zuständigkeit des Präfekten gefallen wäre (Art. 9 Abs. 2 LEDP) statt in diejenige des Departements (Art. 9 Abs. 1 LEDP).
Das Bundesgericht prüft diese Frage nur unter dem Willkürmassstab, da die kantonale Qualifikation des Scrutins nicht unmittelbar den Inhalt der politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 2 BV berührt (BGE 150 I 204 E. 6.2; Art. 95 lit. d BGG). Die Rüge unterliegt den erhöhten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
Nach Art. 139b Abs. 3 LC (kantonales Gemeindegesetz) ist es ausdrücklich der Conseil d'État, der die Abberufung eines Municipalitätsmitglieds dem Stimmvolk unterbreitet — eine Aufgabe, die ihm kraft der staatlichen Aufsicht über die Gemeinden obliegt. Die Vorinstanz hielt diese Interpretation für nicht willkürlich: Da der Conseil d'État die Abstimmung organisiere und das Stimmvolk einberufe, handle es sich um einen kantonalen Scrutin. Das Bundesgericht folgt dieser Lesart.
6. Unterzeichnung der Entscheidung durch die Conseillère d'État statt die Präsidentin
Die Beschwerdeführer rügen, die Entscheidung des Conseil d'État vom 7. Mai 2025 sei von der Conseillère d'État Nuria Gorrite statt von der Präsidentin des Conseil d'État unterzeichnet worden, was gegen Art. 32 LOCE (kantonales Gesetz über die Organisation des Conseil d'État) verstosse. Die Vorinstanz hielt eine Abweichung für zulässig, da die Präsidentin selbst Gegenstand eines Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführer war, und qualifizierte einen allfälligen Formfehler als nicht schwerwiegend genug für die Nichtigkeit (Verbot des übermässigen Formalismus, BGE 149 IV 9 E. 7.2; BGE 149 I 201 E. 4.2.1).
Das Bundesgericht erachtet die doppelte Begründung der Vorinstanz als tragfähig und die Rüge als nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 318 E. 3.1.3). Die Beschwerde ist insoweit unzulässig.
7. Bindung an rechtskräftigen Vorentscheid (res judicata)
Mehrere Richten der Beschwerdeführer zielen darauf ab, die Begründetheit der Abberufung des Syndik in Frage zu stellen — etwa durch Vorbringen von «Entlastungsbeweisen» oder den Einwand, der Syndik habe sich korrekt in den Ausstand begeben. Die Cour constitutionnelle hielt fest, dass sie sich in ihrem Urteil vom 6. September 2024 bereits zu dieser Frage geäussert habe, und dass der Syndic die dagegen gerichtete Bundesgerichtsbeschwerde (1C_595/2024) verloren habe. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, nach welchem Rechtsgrundsatz die Vorinstanz an ihren eigenen Vorentscheid hätte gebunden sein sollen, und erschöpfen sich in pauschalen Verweisungen auf Art. 29a BV und Art. 32 BV.
Das Bundesgericht präzisiert: Art. 29a BV verleiht kein Recht auf Überprüfung beliebiger Begehren unabhängig von den anwendbaren Verfahrensregeln (BGE 139 II 185 E. 12.4). Die Weigerung, auf bereits rechtskräftig entschiedene Punkte zurückzukommen, stellt keine Verletzung der Rechtsweggarantie dar. Art. 32 BV (Unschuldsvermutung) ist ein strafprozessuales Prinzip und im Abberufungsverfahren, das nicht strafrechtlicher Natur ist, nicht anwendbar (Urteil 1C_265/2024 vom 20. September 2024 E. 6.2; Urteil 8D_5/2021 vom 10. Februar 2022 E. 4.3).
8. Formelle Mängel bei der Einberufung und Information des Stimmvolks
Die Cour constitutionnelle stellte fest, dass die Einberufung vom 14. März 2025 den Hinweis auf die Frist für das offizielle fehlende oder Ersatzmaterial nach Art. 20 Abs. 1 lit. f RLEDP nicht enthielt. Dieser Mangel wurde jedoch durch eine Ergänzung im Amtsblatt vom 22. April 2025 und durch Anschlag am öffentlichen Pfeiler behoben. Die Informationen über Abstimmungsorte und -zeiten waren auf der Gemeinde-Internetseite ab dem 8. April 2025 und auf den Stimmkarten verfügbar.
Das Bundesgericht verweist auf die ständige Rechtsprechung nach Art. 34 BV, wonach nur schwere Irregularitäten bei der Einberufung des Stimmvolks zur Nichtigkeit führen können, wenn die Stimmdifferenz sehr deutlich ist (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGE 145 I 207 E. 4.1; BGE 145 I 282 E. 4.2; BGE 143 I 78 E. 7.1). Die Beschwerdeführer legen keine Argumentation dar, die die Würdigung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen liesse. Die Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend: Eine Aufhebung des Scrutins wegen dieser Unregelmässigkeiten wäre übermässig formalistisch.
9. Inhalt der Abstimmungsbroschüre und Freiheit der Willensbildung
Die Beschwerdeführer rügen, die Abstimmungsbroschüre sei lückenhaft und einseitig gewesen, was die freie Willensbildung des Stimmvolks nach Art. 34 Abs. 2 BV verletzt habe. Die Vorinstanz hielt den Inhalt der Broschüre für konform: Der Conseil d'État habe auf objektive und neutre Weise informiert, die Verweisung auf das Urteil der Cour constitutionnelle vom 6. September 2024 ermögliche Transparenz, und die Stellungnahmen sowohl des ehemaligen Syndik als auch der Municipalität seien wiedergegeben worden. Dass die Municipalität als Denunziantin (nicht als Organisatorin des Scrutins) ihre Position empfohlen habe, war zulässig.
Das Gericht weist darauf hin, dass die Abberufung mit 556 gegen 25 Stimmen (über 95%) angenommen wurde. Bei einem derart deutlichen Stimmenverhältnis ist ausgeschlossen, dass die gerügten Unregelmässigkeiten das Ergebnis hätten beeinflussen können (BGE 132 I 104 E. 6 — 74,7% Zustimmung; BGE 105 Ia 151 E. 5c — fast fünf zu eins; BGE 114 Ia 427 E. 8b). Die Möglichkeit, dass das Ergebnis bei fehlerfreier Information anders ausgefallen wäre, ist derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht gezogen werden muss.
10. Verfahren 1C_34/2026: Präklusion des Scrutenergebnis-Rechtsbehelfs
Im zweiten Verfahren hatten die Beschwerdeführer gegen das Scrutenergebnis vom 18. Mai 2025 Beschwerde erhoben. Der Conseil d'État erklärte diese für unzulässig, weil die Rügen bereits in der Beschwerde vom 14. März 2025 (ergänzt am 14. April 2025) erhoben worden seien und der dreitägige Fristen nach Art. 172 Abs. 1 LEDP abgelaufen sei. Ausserdem seien die Rügen bereits in der Entscheidung vom 7. Mai 2025 geprüft worden.
Die Beschwerdeführer behaupten, neue Tatsachen vorgebracht zu haben — namentlich einen E-Mail-Austausch mit dem Syndik vom 14. und 16. Mai 2025, in dem dieser der vollständigen Dossier-Einsicht zugestimmt habe. Das Gericht folgt der Vorinstanz, die diese Elemente nicht als neu qualifizierte: Der E-Mail-Austausch bestätige lediglich den bereits bekannten Konsens des Syndik zur Dossiereinsicht im Rahmen des hängigen Verfahrens vor dem Préposé à l'information. Es handelt sich nicht um eine neue Tatsache, die die Unzulässigkeitsprüfung als willkürlich erscheinen liesse.
11. Unentgeltliche Rechtspflege
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, weil die Beschwerdeführer ihre Mittellosigkeit nicht nachgewiesen haben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer Frauchiger war diese Voraussetzung bekannt (Verfügung vom 5. Januar 2017 in der Sache 6B_1219/2016). Stimmrechtsbeschwerden sind nicht von den Gerichtskosten befreit (BGE 133 I 141 E. 4.1). Die Kosten werden auf 1'000 Fr. festgesetzt.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und wendet eine Reihe gefestigter rechtsprechungsgrundsätze an, ohne neue Massstäbe zu setzen:
1. Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf politische Rechte. Das Bundesgericht bekräftigt seine konstante Rechtsprechung, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Verfahren betreffend politische Rechte nicht anwendbar ist (Bestätigung des Urteils 1C_595/2024 vom 23. Januar 2025 E. 2). Dies steht im Einklang mit der EMRK-Doktrin, wonach Wahlen und Abstimmungen keine «zivilrechtlichen Ansprüche» oder «strafrechtliche Anklagen» im Sinne der Konvention betreffen. Die OLC-Doktrin zu Art. 29 BV unterstreicht, dass Art. 29 BV bewusst weiter als Art. 6 EMRK gefasst wurde und auch verwaltungsrechtliche Verfahren ohne «civil rights»-Charakter erfasst — politische Rechte fallen jedoch nicht unter die Justizgewährleistungsgarantie des Art. 6 EMRK.
2. Sofortanfechtung von Ausstandsentscheiden. Das Urteil präzisiert die praktische Bedeutung von Art. 92 BGG: Ausstandsentscheide sind als selbständig anfechtbare Vor- und Zwischenentscheide sofort mit Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG). Dies bestätigt BGE 150 I 204 sowie die Literatur (Bovey, Commentaire de la LTF, N. 22 zu Art. 92 BGG). Wer einen Ausstandsentscheid der kantonalen Instanz nicht weiterzieht, ist endgültig präkludiert.
3. Bindung an rechtskräftige Vorentscheide. Der Grundsatz, dass eine kantonale Instanz nicht verpflichtet ist, bereits rechtskräftig und vollstreckbar entschiedene Fragen erneut zu prüfen, wird bestätigt. Art. 29a BV vermittelt kein Recht auf beliebige Überprüfung unabhängig von den Verfahrensregeln (BGE 139 II 185 E. 12.4). Die Unschuldsvermutung (Art. 32 BV) ist auf strafrechtliche Verfahren beschränkt und im Abberufungsverfahren nicht anwendbar.
4. Nichtigkeitsschwelle bei Abstimmungen. Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass nur schwere Irregularitäten bei der Einberufung des Stimmvolks zur Nichtigkeit eines Scrutins führen können, und dass bei sehr deutlicher Stimmdifferenz die Schwelle besonders hoch liegt (BGE 145 I 1 E. 4.2; BGE 145 I 207 E. 4.1; BGE 145 I 282 E. 4.2; BGE 143 I 78 E. 7.1). Mit über 95% Zustimmung (556 zu 25) ist das Ergebnis eindeutig, und die Möglichkeit einer anderen Abstimmung ist nicht mehr ernsthaft in Betracht zu ziehen (vgl. BGE 132 I 104 E. 6 mit 74,7%; BGE 105 Ia 151 E. 5c mit fast fünf zu eins).
5. Verbot des übermässigen Formalismus. Die Auffassung, dass geringfügige Formfehler — namentlich bei der Einberufung — nicht zur Nichtigkeit führen, wenn sie innerhalb angemessener Frist behoben werden und das Ziel der Formvorschrift (effektive Ausübung der politischen Rechte) nicht beeinträchtigt ist, bestätigt BGE 149 IV 9 E. 7.2 und BGE 149 I 201 E. 4.2.1.
6. Kognition bei kantonalem Organisationsrecht. Die Qualifikation eines Scrutins als kantonal oder kommunal berührt nicht unmittelbar den Inhalt der politischen Rechte nach Art. 34 Abs. 2 BV und wird nur auf Willkür überprüft (BGE 150 I 204 E. 6.2). Das Gericht greift nicht in die kantonale Auslegung ein, wenn diese nicht offensichtlich unhaltbar ist.
Dogmatischer Hintergrund aus OLC
Die OLC-Doktrin zu Art. 34 BV betont, dass die Garantie der politischen Rechte ein institutionelles Grundrecht ist, das nicht nur subjektive Positionen einzelner Stimmberechtigter schützt, sondern der Integrität des demokratischen Prozesses als solchem dient. Die Behörden haben eine Pflicht zu sachlicher und ausgewogener Information im Vorfeld von Abstimmungen (BGE 143 I 78 E. 4.1), dürfen aber ihre Meinung äussern, solange sie objektiv bleiben. Dies bestätigt die Würdigung der Vorinstanz, dass die Municipalität als Denunziantin ihre Position empfehlen durfte, da sie nicht als Organisatorin des Scrutins auftrat.
Die OLC-Doktrin zu Art. 29 BV stellt klar, dass der Anwendungsbereich über Art. 6 EMRK hinausgeht und auch rein verwaltungsrechtliche Verfahren erfasst. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das Recht auf Einsicht in wichtige Unterlagen und das Recht, dazu Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht wendet hier einen pragmatischen Massstab an: Die für die Streitfrage relevanten Akten lagen vor; für die Beurteilung der Information des Stimmvolks war das Dossier ausreichend.
Die OLC-Doktrin zu Art. 29a BV hebt hervor, dass die Rechtsweggarantie über den EMRK-Schutz hinausgeht, da sie nicht auf «zivilrechtliche Ansprüche» und «strafrechtliche Anklagen» beschränkt ist. Die Garantie vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Überprüfung durch das Bundesgericht als höchste Instanz, sondern sichert den Zugang zu einer richterlichen Behörde — was im vorliegenden Fall durch die Cour constitutionnelle erfüllt war.
Fazit
Das vorliegende Urteil ist ein lehrreiches Beispiel für die Grenzen der Stimmrechtsbeschwerde bei kommunalen Abberufungsverfahren. Es illustriert, wie das Bundesgericht mehrere prozessuale Hürden aufeinander schichtet — Präklusion nach Art. 92 BGG, Bindung an rechtskräftige Vorentscheide, erhöhte Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG, Willkürmassstab bei kantonalem Organisationsrecht —, um Beschwerden abzuweisen, die in der Sache auf eine erneute Überprüfung bereits entschiedener Fragen hinauslaufen.
Die dogmatisch bedeutsamsten Aussagen sind: (1) Die Unanwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf politische Rechte wird bekräftigt — wer den Ausstand von Richtern rügt, muss sich auf Art. 29 BV und kantonales Verfahrensrecht stützen, nicht auf die EMRK. (2) Der Konnex zwischen Art. 92 BGG (Sofortanfechtung von Ausstandsentscheiden) und der materiellen Präklusion wird praktisch angewendet: Wer den kantonalen Ausstandsentscheid nicht sofort weiterzieht, ist endgültig ausgeschlossen. (3) Die Nichtigkeitsschwelle bei Abstimmungen wird bei sehr deutlicher Stimmdifferenz besonders hoch angesetzt — eine Rechtsprechung, die mit dem vorliegenden Fall (95,7% Zustimmung) geradezu mustergültig illustriert wird.
Das Urteil bestätigt damit die bestehende Rechtsprechung ohne Brüche oder Neuakzente. Es zeigt aber auch die praktischen Schwierigkeiten von Stimmrechtsbeschwerden, die von Stimmberechtigten (nicht von direkt Betroffenen) erhoben werden: Diese scheitern regelmässig an der Kombination von prozessualen Präklusionsregeln und dem hohen Nichtigkeitsschwellenwert bei deutlichen Abstimmungsergebnissen.