Executive Summary
- Kernpunkt: Die Rekurrentin (Witwe) erstrebt die Nichtigerklärung von drei Darlehensverträgen über je bis zu 1,8 Mio. CHF, die sie zugunsten der drei älteren Kinder des Erblassers abgeschlossen hat. Sie macht Willensmängel (Art. 1, 18 OR), Simulation, Läsion (Art. 21 OR), Arglist (Art. 28 OR), fehlende Vermögensübergabe (Art. 312 OR), Handlungsunfähigkeit Minderjähriger (Art. 19c ZGB) und Abhängigkeit vom umstrittenen Erbvertrag geltend.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Vorinstanz hat die Darlehen als «sehr einfach und sehr klar» beurteilt, unabhängig vom Erbvertrag. Die Rügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Keine der geltend gemachten Nichtigkeits- oder Anfechtungsgründe ist schlüssig dargetan.
- Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Selbstständigkeit des Darlehensvertrags gegenüber erbvertraglichen Abreden und zur strengen Darlegungslast bei Willensmängelrügen im Zivilrechtsrekurs. Das Urteil illustriert, dass appellatorische Kritik ohne konkrete Sachbezüge vor Bundesgericht ausnahmslos aussichtslos bleibt.
Sachverhalt
A.________ (die Rekurrentin) ist die Witwe des 2018 verstorbenen E.________. Das Paar hatte 2012 unter Gütertrennung geheiratet und zwei gemeinsame Kinder (F.________, geb. 2009, und G.________, geb. 2012). Der Erblasser hatte zudem drei Kinder aus früheren Beziehungen: B.________ (1991), C.________ (1999) und D.________ (2001).
Am 4. November 2018 errichtete E.________ ein notarielles Testament, das seine fünf Kinder zu gleichen Teilen als Alleinerben einsetzte und der Ehefrau verschiedene Vermögenswerte und Nutzniessung vermacht. Zudem schloss er am selben Tag mit der Rekurrentin einen Erbvertrag, in dem diese gegen Zahlung von 10 Mio. CHF unwiderruflich auf ihre Erbrechte verzichtete. Der Erbvertrag enthielt den Wunsch des Erblassers, seine Witwe solle seinen Nachkommen bei Bedarf Darlehen «zu den von den Parteien festzulegenden Bedingungen» gewähren. E.________ verstarb am 17. November 2018.
Am 19. und 21. Januar 2019 unterzeichneten die Rekurrentin sowie die drei älteren Kinder (bzw. die gesetzliche Vertreterin von D.________, damals minderjährig) jeweils einen Darlehensvertrag. Jeder Vertrag verpflichtete die Rekurrentin, auf erstmaliges Verlangen des Darlehensnehmers ein Darlehen bis max. 1'800'000 CHF zu gewähren, rückzahlbar in Jahresraten von mindestens 90'000 CHF innert 20 Jahren, verzinst zu 0,5% pro Jahr. Zweck war die Finanzierung allfälliger erbschaftsteuerlicher Verbindlichkeiten.
Im November 2019 verlangte der Vertreter der drei Kinder von der Rekurrentin die Auszahlung von je 600'000 EUR. Die Rekurrentin lehnte ab und machte Willensmängel geltend. Daraufhin wurden im Februar 2020 drei Zahlungsbefehle über je 642'360 CHF erlassen, gegen die die Rekurrentin vollständigen Rechtsvorschlag erhob. Die provisorische Rechtsöffnung wurde durch das Zivilgericht bestätigt und von der kantonalen Appellationsinstanz bestätigt.
Die Rekurrentin erhob zudem Strafanzeigen wegen Betrugs gegen die Testamentsvollstrecker J.________ und K.________ sowie wegen Fälschung und Nötigung gegen die drei älteren Kinder. Beide wurden eingestellt bzw. im Fall der Testamentsvollstrecker durch das Bundesgericht bestätigt (6B_212/2020 vom 21. April 2021). Parallel lief ein Zivilverfahren auf Feststellung der Ungültigkeit des Testaments und des Erbvertrags sowie auf Aberkennung der Testamentsvollstreckereigenschaft.
Am 29. Mai 2021 reichte die Rekurrentin drei Schuldbefreiungsklagen ein. Das Zivilgericht wies sie mit Urteil vom 20. Mai 2025 ab. Die Appellation wurde von der Cour d'appel civile des Kantonsgerichts Neuenburg mit Beschluss vom 12. Oktober 2025 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs in Zivilsachen.
Erwägungen
1. Verfahrensfragen
a) Handlungsvertretung der minderjährigen Kinder
Die Rekurrentin möchte auch im Namen ihrer zwei minderjährigen Kinder F.________ und G.________ handeln. Das Bundesgericht übernimmt die Argumentation der Vorinstanz: Die Kinder waren nicht Partei des erstinstanzlichen Verfahrens und haben kein persönliches, unmittelbares und rechtliches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. Art. 76 BGG). Der Rekurs enthält keine Kritik an dieser Sichtweise, was die Diskussion abschliesst.
b) Allgemeine Zulässigkeit
Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zivilrechtsrekurses sind erfüllt (Art. 100 Abs. 1 BGG: Frist; Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG: Streitwert). Die einzelnen Rügen sind jedoch im Folgenden zu prüfen.
c) Verfassungs- und konventionsrechtliche Rügen (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
Die Rekurrentin rügt Verletzungen des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und der Waffengleichheit. Das Bundesgericht wendet den Begründungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 BGG an (BGE 144 II 313 E. 5.1; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; BGE 142 II 369 E. 2.1; BGE 135 III 397 E. 1.4 am Ende). Die Rekurrentin genügt diesen erhöhten Begründungsanforderungen nicht, weshalb diese Rügen von vornherein ausscheiden.
Im Einzelnen:
- Eingeschränktes Réplikationsrecht: Die Rekurrentin legt nicht dar, welches Argument sie in der Duplik hätte vorbringen können, das den Ausgang des Verfahrens hätte beeinflussen können (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1). Das bedingungslose Réplikationsrecht hindert den Richter nicht daran, bei Missbrauch weitere Schriften auszuschliessen.
- Beweiswürdigung und Instruktionsmaxime: Der Richter ist nicht verpflichtet, von den Parteien beantragte Beweiserhebungen ins Unendliche auszudehnen, wenn er die Punkte als unerheblich erachtet (Art. 97 Abs. 1 BGG; 7B_1399/2025 vom 30. Januar 2026 E. 2.2.1). Die bloss appellatorische Behauptung, es seien «direkt erhebliche» Punkte übersehen, genügt nicht.
- Befangenheit: Die Rekurrentin bringt keine konkreten Anhaltspunkte für Befangenheit vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine Kritik am Verfahrensablauf. Blosse Behauptungen genügen nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4; BGE 132 I 13 E. 5.1).
d) Sachverhaltsrüge (Art. 105 Abs. 1 BGG; Art. 9 BV)
Das Bundesgericht urteilt auf der Basis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG). «Offenkundig unrichtig» bedeutet hier «willkürlich» (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; BGE 135 III 397 E. 1.5). Die Sachverhaltsberichtigung unterliegt ebenfalls dem Begründungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 2 BGG. Wer eine Ergänzung des Sachverhalts verlangt, muss durch präzise Verweise auf die Aktenstücke dartun, dass er die rechtlich relevanten Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig und formgerecht vorgebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Die Rekurrentin genügt diesen Anforderungen nicht.
Art. 317 ZPO (neue Tatsachen und Beweismittel in der Appellation) wurde nach Ansicht des Bundesgerichts nicht verletzt: Die Rekurrentin zeigt nicht auf, dass sie die erforderliche Sorgfalt gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO gewahrt hat (4A_334/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.1). Die ausserfristige Einreichung von Argumenten und Belegen im April 2026 ändert daran nichts.
2. Materiell-rechtliche Erwägungen
a) Gegenstand des Streits und Reichweite
Der Streitgegenstand ist bewusst eng umgrenzt: Es geht ausschliesslich um die Existenz und Gültigkeit der drei Darlehensverträge zwischen der Rekurrentin und den drei älteren Kindern des Erblassers. Die Rekurrentin spricht in ihrem Rekurs von «fünf» Darlehen, obwohl die Vorinstanz nur drei festgestellt hat — die zwei gemeinsamen Kinder F.________ und G.________ haben keine Darlehensverträge mit ihrer Mutter geschlossen. Diese Feststellung wird von der Rekurrentin nicht substanziiert kritisiert.
b) Selbstständigkeit der Darlehen gegenüber dem Erbvertrag
Die zentrale dogmatische Weichenstellung der Vorinstanz besteht in der Annahme, die Darlehensverträge seien unabhängig vom Erbvertrag vom November 2018. Das Bundesgericht bestätigt diese Analyse und hält fest, dass die Gültigkeit der Darlehen nicht davon abhängt, ob der Erbvertrag (oder das Testament) gültig ist oder nicht. Es sei gerade nicht so, dass der erbvertragliche Verzicht der Rekurrentin auf ihre Erbrechte automatisch die Gültigkeit der Darlehen in Frage stelle. Diese Einschätzung sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Rüge der Verletzung von Art. 517 und 518 ZGB (Testamentsvollstreckung) geht damit ins Leere.
Art. 517 ZGB (SR 210) «1 Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen. 2 Dieser Auftrag ist ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei ihr Stillschweigen als Annahme gilt. 3 Sie haben Anspruch auf angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit.»
Art. 518 ZGB (SR 210) «1 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters. 2 Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen. 3 Sind mehrere Willensvollstrecker bestellt, so stehen ihnen diese Befugnisse unter Vorbehalt einer anderen Anordnung des Erblassers gemeinsam zu.»
c) Fehlen einer übereinstimmenden Willensäusserung (Art. 1 OR)
Die Rekurrentin macht geltend, es fehle an einer übereinstimmenden Willensäusserung (Art. 1 OR). Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die kantonale Instanz sorgfältig begründet habe, warum die Verträge zustande gekommen seien — insbesondere unter Anwendung der Verhandlungsmaxime, die eine amtliche Beweiserhebung oder die Berücksichtigung nicht rechtzeitig vorgebrachter Tatsachen ausschliesst. Die Rekurrentin bringt nur appellatorisch vor, die Vorinstanz hätte weitere Beweise berücksichtigen müssen (Strafvernehmungen, ärztliche Gutachten, Bankbelege, Nachlassakten), ohne darzutun, inwiefern dies entscheidrelevant wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 1 OR ist nicht substanziiert.
Art. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. 2 Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.»
d) Simulation (Art. 18 OR)
Die Rekurrentin behauptet, die Darlehen seien im Sinne von Art. 18 OR simuliert, also bloss zum Schein abgeschlossen worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass dieser Einwand offensichtlich nicht schon vorinstanzlich erhoben wurde, und dass die Rekurrentin nicht darlegt, wo sie entsprechende Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Auf die Simulationseinrede kann daher nicht eingetreten werden. Verwiesen wird auf BGE-Referenzen zur Simulation (4A_502/2021 vom 17. Juni 2022 E. 4.3 am Ende; 4A_473/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1.3) sowie auf die Doktrin (BÉNÉDICT WINIGER, in Commentaire romand, Code des obligations I, 3. Aufl. 2021, N. 71 ff. zu Art. 18 OR).
e) Handlungsunfähigkeit Minderjähriger (Art. 19c ZGB)
Die Rekurrentin macht geltend, Verträge mit Minderjährigen seien nach Art. 19c ZGB absolut nichtig. Das Bundesgericht hält dagegen, dass die Rekurrentin mit ihren minderjährigen Kindern F.________ und G.________ gar keine Darlehensverträge geschlossen hat. D.________, der nach Schweizer und französischem Recht bei Vertragsschluss minderjährig war, wurde durch seine Mutter H.________ wirksam vertreten. Eine offensichtliche Verletzung von Art. 19c ZGB ist nicht ersichtlich.
Art. 19c ZGB (SR 210) «1 Urteilsfähige handlungsunfähige Personen üben die Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, selbstständig aus; vorbehalten bleiben Fälle, in welchen das Gesetz die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorsieht. 2 Für urteilsunfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, sofern nicht ein Recht so eng mit der Persönlichkeit verbunden ist, dass jede Vertretung ausgeschlossen ist.»
f) Fehlende Vermögensübergabe (Art. 312 OR)
Die Rekurrentin wendet ein, es sei nie eine Vermögensübergabe erfolgt, weshalb ein Darlehen im Sinne von Art. 312 OR nicht vorliegen könne. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Vorinstanz zu diesem Punkt keine Ausführungen gemacht hat, die Rekurrentin aber nicht dargetan hat, die kantonale Instanz ausgeschöpft zu haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4). Im Übrigen hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Rekurrentin die verlangten Beträge an die Darlehensnehmer ausgezahlt hat, und dieser Punkt wurde in der Appellation nicht bestritten. Die Rekurrentin gibt selbst zu, die Darlehen seien «zur Sicherstellung einer Steuerzahlung verwendet» worden.
Art. 312 OR (SR 220) «Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte.»
g) Arglist (Art. 28 OR) und Läsion (Art. 21 OR)
Die kantonale Instanz hat Arglist (Art. 28 OR) und Läsion (Art. 21 OR) ausgeschlossen. Sie hat insbesondere festgehalten, dass Darlehensbetrag, Laufzeit und Zinssatz keinerlei Anlass zur Beanstandung geben — die Verträge seien «sehr einfach und sehr klar». Die Rekurrentin kritisiert dies, ohne darzutun, worin der Fehler der Vorinstanz liegen soll. Wer die Verträge verfasst hat (möglicherweise eine grosse Genfer Anwaltskanzlei) ist für die Frage der Läsion oder Arglist ohne Belang.
Art. 21 OR (SR 220) «1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. 2 Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.»
Art. 28 OR (SR 220) «1 Ist ein Vertragschliessender durch absichtliche Täuschung seitens des andern zu dem Vertragsabschlusse verleitet worden, so ist der Vertrag für ihn auch dann nicht verbindlich, wenn der erregte Irrtum kein wesentlicher war. 2 Die von einem Dritten verübte absichtliche Täuschung hindert die Verbindlichkeit für den Getäuschten nur, wenn der andere zur Zeit des Vertragsabschlusses die Täuschung gekannt hat oder hätte kennen sollen.»
h) Urteilsfähigkeit des Erblassers (Art. 16 ZGB)
Die Rekurrentin legt grossen Wert auf die angeblich fehlende Urteilsfähigkeit des Erblassers beim Abschluss der Dokumente vom November 2018. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Erblasser nicht Partei der streitbetroffenen Darlehensverträge ist. Die Verträge wurden im Januar 2019 — nach dem Tod des Erblassers — zwischen der Rekurrentin und den drei älteren Kindern geschlossen. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Erblassers ist daher für die Gültigkeit der Darlehen nicht massgeblich. Die Rüge der Verletzung von Art. 16 ZGB geht fehl.
i) Rechtsöffnung (Art. 82-83 SchKG)
Die Rekurrentin rügt, die provisorische Rechtsöffnung sei zu Unrecht gewährt worden, weil die Darlehen nicht klar seien. Das Bundesgericht wendet ein, dass die Verträge von der Vorinstanz als «sehr einfach und sehr klar» qualifiziert wurden — eine Einschätzung, die nicht offensichtlich fehlerhaft ist. Die Rüge ist nicht substanziiert dargetan und scheitert daher.
3. Begehren auf Akteneinsicht und Suspensivwirkung
Das Begehren um Herausgabe des gesamten Zivil- und Strafdossiers wird abgewiesen: Der Streitgegenstand ist auf die Gültigkeit der drei Darlehensverträge beschränkt, was die Instruktionspflicht enger hält. Die Rekurrentin legt nicht dar, auf welcher objektiv entscheidenden Frage sie nicht hat Stellung nehmen können.
Das Gesuch um Suspensivwirkung wird gegenstandslos. Bei Geldschulden ist die Suspensivwirkung nur zu gewähren, wenn die sofortige Zahlung den Schuldner in eine finanzielle Notlage bringt oder der Rückgriff bei Gutheissung des Rekurses wegen zweifelhafter Solvenz der Gegenpartei unsicher ist (5A_357/2019 vom 27. August 2021 E. 2.2 am Ende). Die Rekurrentin behauptet eine «katastrophale finanzielle Lage» und drohenden «persönlichen Ruin», ohne konkrete Anhaltspunkte zu liefern.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil 4A_587/2025 steht in der Tradition einer gefestigten Linie des Bundesgerichts zur Vertragsfreiheit und zur Selbstständigkeit einzelner Verträge gegenüber übergeordneten erbvertraglichen Abreden. Die Kernsätze lassen sich wie folgt zusammenfassen:
1. Selbstständigkeit des Darlehensvertrags vom Erbvertrag. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Darlehensvertrag, der im Rahmen eines Erbvertrags als Begleitabrede konzipiert wurde, rechtlich selbstständig steht. Die Gültigkeit des einen beruht nicht als Bedingung auf derjenigen des andern. Diese dogmatische Trennung entspricht der allgemeinen Rechtsprechung zur Selbstständigkeit vertraglicher Abmachungen, die im Kontext eines umfassenderen rechtlichen Konstrukts vereinbart wurden, aber keine Gültigkeitsbedingung im Sinne von Art. 517 f. ZGB darstellen.
2. Strenge Begründungslast bei Willensmängelrügen. Das Urteil illustriert die konsequente Anwendung von Art. 106 Abs. 2 BGG: Willensmängelrügen (Art. 1, 18, 21, 28 OR) müssen nicht nur den materiellrechtlichen Test bestehen, sondern bereits prozessual substanziiert dargetan werden. Das Bundesgericht verlangt konkrete Angaben, welche Tatsachenbehauptungen in welchem Verfahrensstadium aufgestellt wurden und inwiefern die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung fehlerhaft gewesen sein soll. Blosse appellatorische Kritik — das blosse Behaupten des Gegenteils ohne Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung — genügt nicht (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; BGE 137 III 580 E. 1.3). In dieser Hinsicht steht 4A_587/2025 in einer langen Reihe von Entscheidungen, die die Begründungsanforderungen im Zivilrechtsrekurs bekräftigen.
3. Verhandlungsmaxime und Beweislast. Die kantonale Instanz hat die Streitsache der Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO) unterstellt, was das Bundesgericht nicht beanstandet. Unter der Verhandlungsmaxime ist das Gericht nicht verpflichtet, von Amtes wegen Beweise zu erheben oder Tatsachen zu berücksichtigen, die nicht rechtzeitig und formgerecht vorgebracht wurden. Die Rekurrentin hat diesen Grundsatz nicht eingehalten und versucht, im bundesgerichtlichen Verfahren Sachverhaltselemente nachzuschieben, was an Art. 99 Abs. 1 BGG scheitert (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
4. Nichtigkeitsprüfung von Amtes wegen. Das Bundesgericht erinnert an den Grundsatz, dass absolute Nichtigkeit von Amtes wegen und in jedem Zeitpunkt festgestellt werden kann — auch durch das Bundesgericht (BGE 138 II 501 E. 3.1; BGE 129 I 361 E. 2 S. 363; 4A_224/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.4 ab initio). Es stellt jedoch fest, dass im vorliegenden Fall nichts für eine solche Nichtigkeit spricht.
5. Suspensivwirkung bei Geldschulden. Die strengen Voraussetzungen für die Gewährung der Suspensivwirkung bei Geldschulden werden bekräftigt (5A_357/2019 vom 27. August 2021 E. 2.2 am Ende): Die blosse Behauptung einer «katastrophalen finanziellen Lage» ohne konkrete Belege reicht nicht aus.
Fazit
Das Urteil 4A_587/2025 ist ein instruktives Beispiel dafür, wie das Bundesgericht die Grenzen des Zivilrechtsrekursverfahrens konsequent zieht. Die Rekurrentin, die sich im Laufe der jahrelangen Auseinandersetzung selbst verteidigte, scheiterte weniger an der materiellen Schwäche ihrer Argumente als an der prozessualen Unfähigkeit, ihre Rügen in einer dem Bundesgericht zugänglichen Form zu begründen. Das Urteil bekräftigt insbesondere:
- Darlehensverträge, die im Kontext eines Erbvertrags vereinbart wurden, sind rechtlich selbstständig; ihre Gültigkeit hängt nicht von derjenigen des Erbvertrags ab.
- Die Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG sind auch für verfassungsrechtliche Rügen strikt einzuhalten; appellatorische Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Begründung ist unzulässig.
- Die Verhandlungsmaxime schliesst eine amtliche Beweiserhebung aus, wenn die Parteien ihre Tatsachenbehauptungen und Beweise nicht rechtzeitig und formgerecht vorgebracht haben.
- Die Nichtigkeitsprüfung von Amtes wegen bleibt eine Ausnahme, die nur eingreift, wenn konkrete Anhaltspunkte für absolute Nichtigkeit vorliegen — was hier nicht der Fall war.
Der Rekurs wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Gerichtskosten wurden auf 2'000 CHF festgesetzt. Eine Parteientschädigung wurde keine zugesprochen, da die Beschwerdegegner nicht Stellung nehmen mussten.