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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_229/2026  ·  vom 03.07.2026

atteinte à la personnalité

5A_229/2026 — Persönlichkeitsschutz vs. Pressefreiheit: Nennung einer "relativen Person der Zeitgeschichte" im Rahmen eines ihr fremden Themas

Rechtsgebiet: Persönlichkeitsrecht (Art. 28/28a ZGB) · Vorinstanz: Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud (4.2.2026) · Besetzung: 3 Richter (Bovey [Präsident], Josi, Brunner) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde (Bestätigung der Vorinstanz)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine Online-Wirtschaftszeitschrift veröffentlichte den Namen eines Finanziers im Zusammenhang mit einem laufenden Steuerstrafverfahren, das sie aus einer Strafverfügung in einem Unterhaltsverfahren erfahren hatte. Der Beschwerdeführer war als "relative Person der Zeitgeschichte" lediglich für den Kauf/Verkauf eines Casinos in England bekannt, nicht für Steuerfragen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Namensnennung im Artikel eine illoyale Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil kein Zusammenhang zwischen der notoritätsbegründenden Tatsache (Casino) und dem berichteten Thema (Steuerstrafverfahren) besteht. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt hier nicht das Privatsphäreninteresse des Betroffenen.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Dogmatik der "relativen Person der Zeitgeschichte" für Online-Medien: Die Notorität deckt nur die Tatsachen ab, für die die Person öffentlich in Erscheinung getreten ist. Die dauerhafte Schädigung durch Suchmaschinen und die Unschuldsvermutung verstärken den Schutzanspruch. Die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs nach Art. 28a Abs. 2 ZGB wird als angemessen und verhältnismässig bestätigt.

Sachverhalt

Die A.________ Sàrl betreibt die Online-Wirtschaftszeitschrift E.________, die wöchentlich über Wirtschaftsdelikte berichtet und an 3'500 Abonnenten verschickt wird. Die beiden Geschäftsführer B.________ und C.________ sind akkreditierte Journalisten.

D.________, ein Italo-Schweizer Finanzier und Inhaber eines Family Office in Genf, war in den Medien hauptsächlich durch den Erwerb und die spätere Veräusserung eines Casinos in England (W.________) in Erscheinung getreten. Die britische Glücksspielkommission hatte im November 2020 die Casinolizenz wegen unklarer Vermögensverhältnisse suspendiert. D.________ hatte sich in einem Interview mit der Zeitung H.________ dazu geäussert, jedoch betont, dass familiäre Vermögensfragen seine "Privatsphäre" beträfen.

Am 26. August 2022 erliess die Genfer Staatsanwaltschaft eine Strafverfügung gegen D.________ wegen Verletzung einer Unterhaltspflicht. Diese Verfügung erwähnte auch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eröffnete Verwaltungs- und Strafverfahren sowie die Beschlagnahmung von Vermögenswerten in Höhe von 33,6 Mio. Franken. D.________ erhob Einspruch gegen die Strafverfügung.

Am 14. September 2022 nahm eine Journalistin von E.________ Kenntnis von der Strafverfügung. Trotz Abmahnung durch den Anwalt von D.________ veröffentlichte E.________ am 21. September 2022 einen Artikel mit dem Titel "Le fisc fédéral se penche sur la fortune «opaque» du financier D.________". Der Artikel nannte D.________ namentlich, beschrieb die Steuerstrafverfahren und bezog sich auf das Casino-Geschäft. Der Vorabdruck war öffentlich zugänglich; der vollständige Text nur für Abonnenten.

D.________ klagte auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung sowie auf Veröffentlichung des Urteilsdispositivs. Das Erstgericht und das Kantonsgericht Waadt gaben der Klage statt. Die Beschwerdeführer ziehen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Prüfungsmassstab

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 72 Abs. 1, 75, 76, 90, 100 Abs. 1 BGG). Die Sache sei nicht vermögensrechtlicher Natur (BGE 142 III 145 E. 6.1; BGE 127 III 481 E. 1a). Der Prüfungsmassstab richtet sich nach Art. 95 f. BGG; bei Verfassungsrügen gilt der strenge Rügegrundsatz (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Illoyale Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass der Artikel eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Sie rügen jedoch, die Vorinstanz habe zu Unrecht kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse angenommen. Das Bundesgericht prüft die Rechtfertigung nach der zweistufigen Methode: Zunächst wird die Persönlichkeitsverletzung festgestellt, sodann geprüft, ob ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 28 Abs. 2 ZGB eingreift.

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) «Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»

Interessenabwägung: Pressefreiheit vs. Privatsphäre

Das Bundesgericht bekräftigt seine ständige Rechtsprechung, wonach die Verbreitung wahrer Tatsachen grundsätzlich durch die Pressemission gedeckt ist, es sei denn, die Tatsachen gehören zur Geheim- oder Privatsphäre oder die Darstellung ist in unzulässiger Weise verletzend (BGE 138 III 641 E. 4.1.1; BGer 5A_274/2024 vom 11. November 2024 E. 4.3.1.1; BGer 5A_612/2019 vom 10. September 2021 E. 6.1.4). Die Pressemission ist jedoch kein absolutes Rechtfertigungsmotiv. In jedem Einzelfall ist eine Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutzinteresse der betroffenen Person und dem Informationsinteresse der Presse vorzunehmen (BGE 147 III 185 E. 4.3.3; BGE 132 III 641 E. 3.1 und 5.2; BGE 129 III 529 E. 3.1).

Diese Abwägung hat konventionskonform zu erfolgen: Ein gerechtes Gleichgewicht ist zu wahren zwischen der Meinungsfreiheit der Journalisten (Art. 10 EMRK, Art. 17 BV) und dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV). Das Gericht verweist auf die Grundsätze der Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs im Fall Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 39954/08, §§ 82 ff.) und VGT und Kessler v. Schweiz (Nr. 21974/16, §§ 20 ff.).

Relative Person der Zeitgeschichte: Thematische Begrenzung der Notorität

Zentral ist die dogmatische Figur der "relativen Person der Zeitgeschichte" (personnalité relative de l'actualité contemporaine). Eine solche Person ist durch ein konkretes, aussergewöhnliches Ereignis (Katastrophen, spektakuläre Unfälle, Strafsachen, ausserordentliche Leistungen) vorübergehend ins öffentliche Interesse gerückt. Die Berichterstattung ohne Einwilligung ist nur im Rahmen dieses Ereignisses zulässig; ausserhalb davon fehlt das öffentliche Informationsinteresse (BGE 127 III 481 E. 2c/aa; BGer 5A_193/2026 vom 30. März 2026 E. 4.3.4; BGE 147 III 185 E. 4.3.3). Selbst eine Person, die im Zentrum des öffentlichen Interesses steht, muss nicht hinnehmen, dass die Medien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist (BGE 126 III 305 E. 4b/aa).

Anwendung auf den Fall: Kein thematischer Zusammenhang

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass D.________ als relative Person der Zeitgeschichte nur in Bezug auf den Casino-Kauf, seine Vermögensverhältnisse im Rahmen der britischen Lizenzentziehung und die Veräusserung des Casinos bekannt war. Die Steuerstrafverfahren, bei denen D.________ noch unschuldig vermutet wurde und von denen die Journalisten nur "beiläufig" durch eine Strafverfügung in einem Unterhaltsverfahren erfahren hatten, hatten mit dieser Notorität keinen Zusammenhang. Der von den Beschwerdeführern behauptete Zusammenhang zwischen der Vermögensbeschlagnahmung und dem Casino-Verkauf war "pure conjecture"; es war nicht dargetan, dass die Steuerstrafverfahren Ursache für den Casino-Verkauf oder die Lizenzentziehung gewesen seien.

Das Bundesgericht weist das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Notorität von D.________ umfasse auch "mögliche Steuerstrafverfahren", als appellatorisch und damit unzulässig zurück (Art. 105 Abs. 1, 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer setzen lediglich ihre eigene Sachverhaltsversion anstelle der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz. Die Erwähnung von "Vermögen" als Element der Notorität ist zu unpräzise, um daraus ein öffentliches Informationsinteresse über Steuerstrafverfahren abzuleiten. Andernfalls würde man die Presse legitimieren, unbeschränkt über vermögende Personen zu berichten, ohne dass ein Ereignis ihnen den Status einer "relativen Person der Zeitgeschichte" verleiht.

Verstärkter Schutzbedarf bei Online-Publikationen

Zusätzlich berücksichtigt das Gericht, dass die Online-Publikation in E.________ aufgrund von Suchmaschinen und unbegrenzter Weiterverbreitung besonders dauerhaft und schädigend für den Ruf von D.________ wirken kann, selbst im Falle eines späteren Freispruchs. Der Umfang des Lesepublikums (nicht nur Fachpublikum, sondern alle an Wirtschaftskriminalität Interessierte) und die Tatsache, dass die Journalisten nur das aus der Strafverfügung Wissbare berichteten, verstärken den Schutzbedarf.

Veröffentlichung des Urteilsdispositivs (Art. 28a ZGB)

Art. 28a Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) «Der Kläger kann dem Gericht beantragen: 1. eine drohende Verletzung zu verbieten; 2. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; 3. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.»

Die Beschwerdeführer rügen, die Veröffentlichung des Dispositivs, das nur eine "Persönlichkeitsverletzung" feststellt, sei unverhältnismässig und diskreditiere ihre journalistische Arbeit. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Veröffentlichung des Dispositivs, welches feststellt, dass der Artikel eine illoyale Persönlichkeitsverletzung darstellt, nach gefestigter Rechtsprechung geeignet ist, den beim Lesepublikum entstandenen Eindruck zu korrigieren (BGer 5A_612/2019 vom 10. September 2021 E. 8.2; BGE 126 III 209 E. 5a).

Die Beschwerdeführer können nicht anstelle des intimierten Klägers rügen, die Massnahme erfülle nicht ihre "Wiederherstellungsfunktion", da der Kläger diese Massnahme selbst beantragt hat und sie aus seiner Sicht ausreicht. Ihr Begehren, den Dispositivtext mit einer "erklärenden Bemerkung" zu ergänzen, dass die Tatbestandlichkeit nicht bestritten werde und die Verletzung nur auf der Namensnennung beruhe, läuft faktisch auf die Veröffentlichung einer Motivzusammenfassung hinaus. Diese erfordert jedoch ausdrückliche Parteianträge, was hier nicht der Fall war (BGer 5A_612/2019 vom 10. September 2021 E. 8.2; BGer 5A_170/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 5.4.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Dogmatik der "relativen Person der Zeitgeschichte" im Spannungsverhältnis zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz:

Aspekt Bisherige Rechtsprechung Präzisierung durch 5A_229/2026
Notoritätsumfang Relative Notorität nur für das auslösende Ereignis (BGE 127 III 481; BGer 5A_193/2026) "Vermögen" als Notoritätsbasis ist zu unpräzise; rechtfertigt keine Berichterstattung über Steuerstrafverfahren
Informationsquelle Kenntnis aus öffentlichen Quellen zulässig (BGE 138 III 641) Beiläufige Kenntnis aus Strafverfügung in anderem Verfahren reduziert Informationsinteresse
Online-Dauerhaftigkeit Proportionalität auch bei Person des öffentlichen Interesses (BGE 126 III 305) Online-Publikation verstärkt Schutzbedarf wegen Suchmaschinen und unbegrenzter Weiterverbreitung
Unschuldsvermutung Laufendes (nicht abgeschlossenes) Verfahren und Unschuldsvermutung verstärken Privatsphäreninteresse
Dispositiv-Veröffentlichung Geeignet zur Korrektur des Leseeindrucks (BGer 5A_612/2019 E. 8.2; BGE 126 III 209) Ergänzungsbegehren um "erläuternden Zusatz" = versteckte Motivveröffentlichung; erfordert Parteianträge

Das Urteil steht in einer Linie mit BGer 5A_274/2024 vom 11. November 2024 und BGer 5A_193/2026 vom 30. März 2026, in denen das Bundesgericht ebenfalls die enge thematische Begrenzung der Notorität relativer Personen der Zeitgeschichte betont und die Interessenabwägung unter konventionskonformen Massstäben (Art. 8/10 EMRK) vornimmt. Neu ist die ausdrückliche Erwähnung, dass die blosse Vermögenslage einer Person als Notoritätsgrundlage für die Berichterstattung über Strafverfahren nicht ausreicht.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Würdigung vollumfänglich. Die Veröffentlichung des Artikels über das Steuerstrafverfahren von D.________ unter Namensnennung stellt eine illoyale Persönlichkeitsverletzung dar, die nicht durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt ist. Die relative Notorität von D.________ als Casinokäufer deckt thematisch andere Verfahren (Steuerstrafverfahren) nicht ab. Die Veröffentlichung des Urteilsdispositivs auf der Startseite von E.________ wird als angemessene und verhältnismässige Wiederherstellungsmassnahme bestätigt. Die Kosten von 3'000 Franken gehen solidarisch zu Lasten der drei Beschwerdeführer.