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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_236/2026  ·  vom 03.07.2026

déni de justice (contribution d'entretien)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine kantonale Beschwerdeinstanz darf einen begründeten CEDH-Grief (hier: déni de justice / übermässige Verfahrensdauer) nicht als gegenstandslos abweisen, nur weil das verspätete Urteil inzwischen ergangen ist. Das Bundesgericht prüft solche "griefs défendables" trotz Wegfall des aktuellen Interesses — und kraft des Prinzips der Verfahrenseinheit (Art. 111 Abs. 3 BGG) muss dies auch die kantonale Vorinstanz tun.
  • Entscheidung: Gutheissung des Recours en matière civile, Aufhebung des kantonalen Entscheids und Rückweisung zur materiellen Beurteilung der Rüge der Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Der subsidiäre verfassungsrechtliche Recours wird als unzulässig erklärt (Art. 113 BGG).
  • Bedeutung: Bestätigung und Konkretisierung der Rechtsprechung zum "grief défendable" (BGE 137 I 296) mit klarer Anwendung auf kantonale Instanzen: Werden EMRK-basierte Rügen ausreichend motiviert erhoben, entfällt das Erfordernis des aktuellen Interesses. Die kantonale Instanz muss den Rügen inhaltlich prüfen und darf sich nicht auf die Gegenstandslosigkeit berufen. Ein formeller déni de justice liegt vor, wenn sie dies unterlässt.

Sachverhalt

A. Ausgangslage und Verfahrensgang

B.________ (Vater) und C.________ (Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern des 2015 geborenen Kindes A.________. Die Mutter handelte im Namen ihres Sohnes und bereits am 30. Mai 2017 wurden superprovisionelle und provisionelle Massnahmen beantragt. Am 3. Juli 2017 schlossen die Parteien vor dem Präsidenten des Zivilgerichts Lausanne eine Konvention, die als provisorische Verfügung ratifiziert wurde und einen Unterhaltsbeitrag von 350 CHF (ohne Familienzulagen) ab dem 1. Juni 2017 vorsah.

Am 13. November 2017 wurde die Klage im Hauptverfahren eingereicht. Das Verfahren wurde 2018 vorläufig eingestellt, und 2020 wurde auch die Zahlung des provisorischen Beitrags ausgesetzt. Nach der Übertragung des Kindes in die Obhut des Vaters in Frankreich wurde die Klage am 14. Juli 2021 für gegenstandslos erklärt. Die Appellationsgerichtspräsidentin hob dies am 22. Dezember 2021 auf und verwies die Sache zurück.

B. Verzögerung und Rüge

Am 30. März 2022 umschrieb der Präsident den Streitgegenstand auf den Unterhaltsbeitrag für die Zeit vom 30. Mai 2016 bis 1. Februar 2020. Nach mehreren Sistierungen und Fristverlängerungen fand am 13. März 2025 die Schlussverhandlung statt. Die Instruktions- und Verhandlungsphase wurde abgeschlossen. Mehr als zehn Monate später — am 9. Oktober 2025 — mahnte die Mutter die Urteilsfällung an, ohne Antwort zu erhalten. Am 14. Januar 2026 reichte sie eine Beschwerde wegen déni de justice ein und beantragte die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie der Pflicht zur zügigen Verfahrenserledigung.

C. Reaktionen und kantonaler Entscheid

Am 20. Januar 2026 — also sechs Tage nach Eingang der Beschwerde — fällte der Präsident schliesslich das Urteil im Hauptverfahren und strich die Sache vom Register. Er räumte in einem Schreiben am selben Tag ein, die Beschwerde sei angesichts der "ungewöhnlichen" Verzögerung "vollkommen verständlich", und fragte, ob die Mutter die Beschwerde aufrechterhalte. Diese bestätigte am 27. Januar 2026 die Aufrechterhaltung und betonte, die Feststellung des déni de justice ermögliche die Klärung der Kosten- und Entschädigungsfrage, die angesichts der Verantwortung des Staates für die Verzögerung zulasten des Staates gehen sollte.

Die Appellationsgerichtspräsidentin des Kantons Waadt erklärte die Beschwerde am 3. Februar 2026 für gegenstandslos und strich die Sache vom Register, da das angefochtene Urteil inzwischen ergangen sei. Sie sprach der Mutter jedoch 600 CHF Entschädigung zu, die der Kanton Waadt zu tragen hatte, da die Verzögerung nicht der Mutter anzulasten sei.

Erwägungen

1. Zulässigkeit und Beschwerdelegitimation (Art. 76 BGG)

Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit des Recours en matière civile (Art. 72 ff. BGG). Die Streitwertgrenze von 30'000 CHF (Art. 51 Abs. 1 lit. a, 51 Abs. 4 und 74 Abs. 1 lit. b BGG) war erreicht, was den subsidiären verfassungsrechtlichen Recours (Art. 113 BGG) ausschloss.

Der Umstand, dass die Mutter im kantonalen Verfahren als "handelnd für ihren Sohn" auftrat, vor dem Bundesgericht aber das Kind als "vertreten durch seine Mutter" figurieren sollte, stellt nach Auffassung des Gerichts kein Zulässigkeitsproblem dar. Das Kind als Inhaber des Unterhaltsanspruchs (Art. 279 und 289 Abs. 1 ZGB) war Partei des Verfahrens. Ob die Klage durch Vertretung (Art. 304 ZGB) oder durch Substitution (Art. 318 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 136 III 365 E. 2) geführt wurde, genügt, um eine Teilnahme am Verfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen.

2. Aktuelles Interesse und "grief défendable" (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG)

Nach ständiger Rechtsprechung muss das beschwerdefähige Interesse nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG aktuell und praktisch sein (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2; BGE 137 I 296 E. 4.2). In besonderen Umständen prüft das Bundesgericht die Beschwerde jedoch trotz Wegfall des aktuellen Interesses, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausreichend motivierten "grief défendable" stützt, der auf der EMRK beruht (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; BGE 137 I 296 E. 4.3 und 5; BGE 136 I 274 E. 1.3; Urteil 5A_12/2026 vom 19. Juni 2026 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK ausführlich dargelegt. Das Bundesgericht ging daher von einem "grief défendable" aus und verzichtete auf das Erfordernis des aktuellen Interesses.

Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.»

3. Pflicht der kantonalen Instanz zur materiellen Prüfung (Art. 111 Abs. 3 BGG)

Das Bundesgericht wendete den Grundsatz der Verfahrenseinheit an: Wenn das Bundesgericht die Beschwerde trotz Wegfall des aktuellen Interesses prüft, wenn ein EMRK-basierter "grief défendable" ausreichend motiviert vorgebracht wird, so muss auch die kantonale Instanz in denselben Umständen auf die Beschwerde eintreten (BGE 137 I 296 E. 5; Urteil 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 E. 4.4).

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.»

Die kantonale Instanz durfte die Beschwerde nicht als gegenstandslos erklären. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2026 ergab sich klar, dass sie ihre Rechtsbegehren trotz ergangenem Urteil vom 20. Januar 2026 aufrechterhielt und ausreichend darlegte, warum sie ein Interesse an der Feststellung der gerügten Verletzung behielt. Indem die kantonale Instanz auf die Rügen der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht einging, beging sie einen formellen déni de justice.

Art. 13 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.»

4. Verfahrensdauer im konkreten Fall

Die kantonale Instanz hatte festgestellt, dass der Präsident mit der Urteilsfällung "verspätet" war. Seine Begründungen — Überlastung und ungenügendes Personal — vermochten nach der Rechtsprechung keine Rechtfertigung zu liefern. Die Mutter konnte nicht dafür getadelt werden, eine Beschwerde eingereicht zu haben, nachdem das Urteil mehr als zehn Monate nach Abschluss der Instruktions- und Verhandlungsphase in einer Sache, die seit über acht Jahren anhängig war, noch immer nicht ergangen war. Die kantonale Instanz hielt die Gewährung einer Entschädigung an die Mutter zulasten des Staates für gerechtfertigt.

Einordnung in die Rechtsprechung

1. Bestätigung der "grief défendable"-Doktrin

Das Urteil bestätigt die in BGE 137 I 296 begründete und in BGE 142 I 135 weiterentwickelte Rechtsprechung zum "grief défendable": Wenn eine Beschwerde ausreichend motivierte, auf der EMRK beruhende Rügen vorbringt, verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen Interesses. Diese Ausnahme vom Grundsatz des aktuellen Interesses (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) beruht auf der Erwägung, dass die Feststellung einer EMRK-Verletzung ein selbständiges rechtliches Interesse darstellt, das auch nach Wegfall des konkreten Anfechtungsobjekts fortbesteht.

2. Konkretisierung für kantonale Instanzen

Die wesentliche Neuheit des Urteils liegt in der ausdrücklichen Übertragung dieser Grundsätze auf die kantonalen Instanzen über Art. 111 Abs. 3 BGG. Zwar war die Pflicht der kantonalen Instanzen, dieselben Rügen zu prüfen, die dem Bundesgericht offenstehen, bereits in BGE 137 I 296 E. 5 angedeutet und im Urteil 6B_887/2021 vom 24. Mai 2022 angewendet. Das vorliegende Urteil präzisiert aber, dass die kantonale Instanz insbesondere dann nicht auf den Wegfall des aktuellen Interesses abstellen darf, wenn der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren nach dem Wegfall des Anfechtungsobjekts ausdrücklich aufrechterhält und die Aufrechterhaltung motiviert. Die kantonale Instanz muss in diesem Fall die EMRK-Rügen materiell prüfen — und nicht nur die Kosten- und Entschädigungsfrage behandeln.

3. Déni de justice formel

Das Urteil stellt klar, dass die Weigerung der kantonalen Instanz, eine ausreichend motivierte EMRK-Rüge inhaltlich zu prüfen, einen formellen déni de justice darstellt. Die kantonale Instanz verletzt damit sowohl Art. 29 Abs. 1 BV (angemessene Frist) als auch Art. 6 Abs. 1 EMRK (faires Verfahren innerhalb angemessener Frist) und Art. 13 EMRK (wirksame Beschwerde), indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nimmt, eine inhaltliche Prüfung seiner Rügen durch eine Beschwerdeinstanz zu erhalten.

4. Unterhaltsanspruch des Kindes

Das Urteil präzisiert im Nebenpunkt die Parteirolle des Kindes im Unterhaltsverfahren: Das Kind ist als Inhaber des Unterhaltsanspruchs (Art. 279 und 289 Abs. 1 ZGB) Partei des Verfahrens, unabhängig davon, ob die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 304 ZGB) oder als Verwalterin der Güter des Kindes (Art. 318 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 136 III 365 E. 2) handelt. Die Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) ist damit gegeben.

Fazit

Das Urteil 5A_236/2026 bestätigt und konkretisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum "grief défendable" in einem praktisch bedeutsamen Punkt: Eine kantonale Beschwerdeinstanz darf eine begründete Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (übermässige Verfahrensdauer) nicht als gegenstandslos abweisen, nur weil das verspätete Urteil inzwischen ergangen ist. Sie muss die Rüge materiell prüfen und über die Feststellung der Verletzung entscheiden. Tut sie dies nicht, liegt ein formeller déni de justice vor.

Die praktische Bedeutung liegt darin, dass Opfer übermässiger Verfahrensdauer nicht mit dem blossen Nachvollzug des verzögerten Urteils abgespeist werden können: Sie haben Anspruch auf eine richterliche Feststellung, ob die Verfahrensdauer gegen die EMRK verstösst. Dies ist namentlich im Hinblick auf allfällige Entschädigungsansprüche gegenüber dem Staat relevant. Die über zehn Monate dauernde Urteilsfällung in einem seit über acht Jahren anhängigen Unterhaltsverfahren war im vorliegenden Fall ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, dessen materielle Prüfung der kantonalen Instanz nun obliegt.