Executive Summary
- Kernpunkt: Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung bei rein subjektivem Vertrauensverlust des Beschuldigten ohne objektive Pflichtwidrigkeit des Verteidigers.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; die Vorinstanz durfte ohne Willkür annehmen, dass weder das Vertrauensverhältnis gravierend gestört noch die Verteidigung ineffektiv war.
- Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung, dass ein rein subjektiver Vertrauensverlust allein keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigt; objektive Kriterien (Pflichtwidrigkeit, strukturelle Defizite) müssen hinzukommen.
Sachverhalt
Ausgangslage und Verfahrensgeschichte
Gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eröffnete die Staatsanwaltschaft der Bezirke La Côte am 1. Juli 2022 ein Strafverfahren u.a. wegen Drohung, sexueller Nötigung, Ungehorsams gegenüber einer behördlichen Anordnung, Verleumdung bzw. übler Nachrede und Verletzung der Unterhaltspflicht.
Nachdem die Verfahrensleitung vergeblich versucht hatte, nacheinander zwei amtliche Verteidiger zu bestellen, informierte Rechtsanwältin B.________ am 26. April 2023 die Staatsanwaltschaft, dass sie vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei und dieser ihre Bestellung als amtliche Verteidigerin wünsche. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde sie sodann zur amtlichen Verteidigerin ernannt.
Wechselbegehren und kantonalrechtlicher Instanzenzug
Am 22. Juli 2025 — über zwei Jahre nach der Bestellung — beantragte der Beschwerdeführer den Wechsel seiner amtlichen Verteidigerin. Er machte einen «totalen Vertrauensbruch» und schwere Pflichtverletzungen der Anwältin geltend, namentlich eine achtzehnmonatige Kontaktabwesenheit, eine unmögliche Zusammenarbeit und die Weigerung, wesentliche Weisungen zu befolgen. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 5. August 2025 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde an die Strafrekursekammer des Kantonsgerichts Waadt (nachfolgend: Vorinstanz) wurde mit Entscheid vom 18. September 2025 abgewiesen.
Bundesgerichtliches Verfahren
Der Beschwerdeführer gelangt mit strafrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt hauptsächlich, ihm sei unverzüglich eine neue amtliche Verteidigung zu bestellen und der Vertrauensbruch sei als objektiv festgestellt zu erklären; eventualiter beantragt er Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 93 BGG)
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG). Ein Entscheid, der den Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigert, stellt eine Zwischenentscheidung im Sinne von Art. 93 BGG dar und ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen anfechtbar, namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG):
Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»
Das Bundesgericht bejaht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung rechtswidrig ist und damit das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht auf effektive Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) verletzt. Dies ist namentlich der Fall bei besonderen Umständen, die befürchten lassen, dass die amtliche Verteidigung die Interessen der beschuldigten Person nicht mehr wirksam vertreten kann — etwa bei Interessenkonflikten, offensichtlichen Mängeln oder einer gravierend gestörten Vertrauensbeziehung (BGE 139 IV 113 E. 1.1; BGE 135 I 261 E. 1.2; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.1; 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3).
Mit seinem Vorbringen, das Vertrauensverhältnis zu seiner amtlichen Verteidigerin sei «total ruptiert», und der Begründung einer achtzehnmonatigen Kontaktlosigkeit, einer unmöglichen Zusammenarbeit und der Weigerung der Verteidigerin, wesentliche Weisungen zu befolgen, macht der Beschwerdeführer das Bestehen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ausreichend glaubhaft. Die Beschwerde ist damit zulässig.
Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG)
Der Beschwerdeführer reicht ein Paket an Urkunden ein, darunter ein Schreiben seiner amtlichen Verteidigerin vom 17. November 2025, das nach dem angefochtenen Entscheid verfasst wurde. Da er nicht darlegt, inwiefern diese Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig wären, sind sie unzulässig (BGE 144 V 35 E. 5.2.4; BGE 143 V 19 E. 1.2; 7B_864/2024 vom 30. Januar 2025 E. 1.4).
Sachliche Prüfung: Wechsel der amtlichen Verteidigung (Art. 134 Abs. 2 StPO)
Die zentrale Norm für den Wechsel der amtlichen Verteidigung ist Art. 134 Abs. 2 StPO:
Art. 134 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.»
Dogmatischer Rahmen
Das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 29 Abs. 3 BV) soll dem Beschuldigten eine vollständige, sorgfältige und wirksame Verteidigung gewährleisten (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGE 126 I 194 E. 3d). Art. 134 Abs. 2 StPO bildet das prozessuale Korrelat dieser Garantien.
Nach konstanter Rechtsprechung ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung anzuordnen, wenn die Verteidigung ihre Pflichten schwer vernachlässigt und die Verteidigung der Interessen der beschuldigten Person aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2.2; 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 3.1.2). Dies ist der Fall, wenn die Verteidigung keine eigene Leistung erbringt und sich bloss zum Sprachrohr der beschuldigten Person macht, ohne kritischen Abstand zu wahren (BGE 126 I 194 E. 3d), oder wenn sie erklärt, nicht an die Unschuld ihres Mandanten zu glauben, obwohl dieser nicht gestanden hat. Auch das Fernbleiben der Verteidigung von den Hauptverhandlungen (Art. 336 Abs. 2 StPO) oder bei wesentlichen Zeugeneinvernahmen kann eine Pflichtvernachlässigung darstellen, die einen Wechsel rechtfertigt. Ebenso verhält es sich mit Verhaltensweisen, die einen verfahrensrichtigen Ablauf nach den wesentlichen Grundsätzen wie Wahrung der Menschenwürde, Fairness und Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 StPO) oder dem Beschleunigungsgebot — insbesondere bei Untersuchungshaft (Art. 5 Abs. 2 StPO) — verunmöglichen (7B_1159/2024 und 7B_866/2023, je a.a.O.).
Demgegenüber allein genügt der Umstand, dass die beschuldigte Person ihrer amtlichen Verteidigung das Vertrauen entzogen hat, nicht für einen Wechsel, wenn dieser Vertrauensverlust auf rein subjektiven Gründen beruht und nicht offensichtlich ist, dass die Haltung der Verteidigung die Interessen der beschuldigten Person schwer beeinträchtigt (BGE 138 IV 161 E. 2.4; 7B_1159/2024, a.a.O.).
Willkürprüfung (Art. 105 BGG, Art. 9 BV)
Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, vor der der Sachverhalt frei neu diskutiert werden könnte. Es ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden in Verletzung des Rechts oder manifest unrichtig festgestellt, was im Wesentlichen Willkür im Sinne von Art. 9 BV bedeutet. Eine Entscheidung ist nicht schon willkürlich, weil sie anfechtbar oder gar kritikwürdig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Gehörsrügen und Willkürrügen müssen präzise substanziiert werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); appellatorische Kritik ist unzulässig.
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers sorgfältig geprüft und Folgendes festgehalten:
- Die amtliche Verteidigerin sei erfahren und auf Strafrecht spezialisiert, mithin offensichtlich kompetent.
- Eine Vertrauensstörung ergebe sich nicht daraus, dass die Verteidigerin die Verteidigungslinie des Beschwerdeführers nicht übernimmt. Sie habe ihm die Rolle des Strafverteidigers zutreffend erklärt: effektive Verteidigung gegen die inkriminierten Straftaten und Konzentration auf die Beweisführung statt Selbstschädigung durch Glaubwürdigkeitsverlust bei der Justiz.
- Die Aktenanalyse offenbare kein Fehlverhalten der Verteidigerin und keinen Hinweis auf eine gravierend schädigende Haltung gegenüber dem Mandanten.
- Im parallel laufenden Eheschutzverfahren seien dem Beschwerdeführer innert eines Jahres nacheinander sieben verschiedene amtliche Verteidiger bestellt worden — kein Anwalt scheine seine Gnade zu finden, was einen Wechsel nicht rechtfertige.
- Der mehrmonatige Kontaktabriss erkläre sich schlicht daraus, dass das Strafverfahren keine konkreten Fortschritte aufgewiesen habe.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vor der Vorinstanz vorgebrachte Kritik zu wiederholen, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar wären. Das Schreiben der Verteidigerin vom 17. November 2025, in dem diese den Vertrauensbruch angeblich bestätigen soll, ist als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; 7B_465/2026 vom 11. Mai 2026 E. 2). Zudem bestätigt die amtliche Verteidigerin in ihren Vernehmlassungen vor dem Bundesgericht einen solchen Vertrauensbruch nicht.
Die Vorinstanz durfte somit ohne Willkür und ohne sonstige Verletzung von Bundesrecht feststellen, dass weder das Vertrauensverhältnis gravierend gestört noch die Verteidigung ineffektiv war, und den Wechsel der amtlichen Verteidigung zu diesem Verfahrensstadium verweigern.
Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Da die Beschwerde erfolglos bleibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die jedoch unter Berücksichtigung seiner — offenbar ungünstigen — finanziellen Verhältnisse auf Fr. 1'200.-- festgesetzt werden (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der konstanten Rechtsprechung zum Wechsel der amtlichen Verteidigung
Das Urteil 7B_1328/2025 steht in der Tradition der konstanten Rechtsprechung zu Art. 134 Abs. 2 StPO. Der Leitentscheid BGE 138 IV 161 hat die massgebliche Formel geprägt: Ein Wechsel ist erforderlich, wenn die Verteidigung ihre Pflichten schwer vernachlässigt und die Verteidigung der Interessen der beschuldigten Person aus objektiven Gründen nicht mehr gewährleistet ist; der bloss subjektive Vertrauensverlust genügt hingegen nicht. Diese Formel wurde durch BGE 139 IV 113 E. 1.1 und BGE 135 I 261 E. 1.2 ergänzt, wonach besondere Umstände wie Interessenkonflikte oder offensichtliche Mängel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründen können.
Präzisierung der Zulässigkeitsfrage
Mit Verweis auf 7B_764/2024 vom 3. April 2025 E. 1.3 (welche die frühere Rechtsprechung teilweise klärt und modifiziert) und 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 2.1 hält das Bundesgericht fest, dass bei hinreichend detaillierter Begründung des Vertrauensbruches durch die beschuldigte Person ein Risiko eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu bejahen ist. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Rechtsprechung und wendet sie auf den Einzelfall an, ohne neue dogmatische Akzente zu setzen.
Abgrenzung zu objektiven Mangelfällen
Die jüngere Rechtsprechung — namentlich 7B_1159/2024 vom 3. Februar 2025 E. 2.2.2 und 7B_866/2023 vom 10. Mai 2024 E. 3.1.2 — hat die objektiven Kriterien präzisiert: Pflichtvernachlässigung (keine eigene Leistung, reines Sprachrohr), Unglaubensbekundung, Absenz bei Hauptverhandlung oder wesentlichen Zeugeneinvernahmen, Verhaltensweisen, die den verfahrensrichtigen Ablauf nach Art. 3 StPO oder das Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 2 StPO) verunmöglichen. Das vorliegende Urteil illustriert die Negativseite: Liegen keine solchen objektiven Anhaltspunkte vor und erschöpft sich die Kritik in der Unzufriedenheit der beschuldigten Person mit der strategischen Ausrichtung der Verteidigung, ist ein Wechsel nicht veranlasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im parallel laufenden Eheschutzverfahren innert eines Jahres sieben verschiedene amtliche Verteidiger erhalten hatte — keiner fand seine Gnade —, unterstreicht die Gefahr, dass ein wiederholtes Wechselbegehren die Strategie darstellt, um die Verteidigung zu instrumentalisieren oder das Verfahren zu verzögern.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür feststellen, dass weder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin gravierend gestört noch die Verteidigung aus anderen Gründen ineffektiv war. Die Kritik des Beschwerdeführers beruht auf rein subjektiven Motiven — namentlich Unzufriedenheit mit der strategischen Ausrichtung der Verteidigung — und zeigt keine objektive Pflichtwidrigkeit der Verteidigerin auf. Das Urteil bestätigt die konstante, in BGE 138 IV 161 E. 2.4 formulierte Rechtsprechung, wonach ein rein subjektiver Vertrauensverlust allein keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO rechtfertigt. Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.