Executive Summary
- Kernpunkt: Strassentrunk-Fahrer verweigert Alkoholkontrolle und bestreitet Täterschaft; rügt Verwertbarkeit der Zeugenaussage und willkürliche Beweiswürdigung.
- Entscheidung: Beschwerde wird abgewiesen; Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln bleibt bestehen.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass das Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) vor Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung nicht besteht und polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen ohne Parteienöffentlichkeit verwertbar sind.
Sachverhalt
Ausgangslage und Tatvorwurf
Der Beschwerdeführer, A.________, Geschäftsführer und Inhaber der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG, fuhr am 28. Oktober 2022 um 18.30 Uhr am Steuer eines Personenwagens auf der Strasse U.________ in Richtung V.________. Ausserorts auf dem Gemeindegebiet W.________ war die Strasse zwecks Signalisationsarbeiten gesperrt. A.________ fuhr an die Baustelle heran und schleifte einen Signalkegel mehrere Meter unter seinem Fahrzeug mit. Der mit den Signalisationsarbeiten beschäftigte Zeuge B.________ wurde durch das Geräusch aufmerksam und konnte das Fahrzeug stoppen. Er bemerkte eine lallende Aussprache und schloss auf einen stark alkoholisierten Lenker.
A.________ fuhr in Schlangenlinien rückwärts davon, versuchte vergeblich, sein Fahrzeug auf einem ca. 50 Meter entfernten Wendeplatz zu wenden, und fuhr anschliessend mehrere hundert Meter über südlich der Strasse gelegenes Wiesland. Dabei durchfuhr er Elektrozäune und verursachte Sachschaden an 15 Kunststoffzaunelementen, ca. 200 Metern Draht und drei Holzpfählen sowie Landschaden auf mehreren hundert Metern. Er entfernte sich von der Unfallstelle, ohne sich um den Schaden zu kümmern oder die Polizei zu informieren.
Um 20.25 Uhr trafen Polizeibeamte an der Wohnadresse von A.________ ein. Dessen Atem roch stark nach Alkohol. Er verweigerte sämtliche Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und wurde zunehmend nervös und aggressiv, als die Polizeibeamten die Kontrollschildnummer nannten. Er verlangte, dass die Beamten die Wohnung verliessen, was diese taten.
Vorinstanzliches Verfahren
Das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron verurteilte A.________ am 5. November 2024. Das Kantonsgericht Wallis bestätigte dieses Urteil am 16. Dezember 2025 weitgehend und verurteilte A.________ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 54 Tagessätzen zu je Fr. 175.-- und einer Busse von Fr. 900.--. Das Kantonsgericht stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest.
Beschwerdeanträge
A.________ beantragt vor dem Bundesgericht den Freispruch von den Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückweisung an die Vorinstanz. Ferner begehrt er Verteidigerhonorarersatz aus der Bundesgerichtskasse und Parteientschädigungen.
Erwägungen
Rüge 1: Verwertbarkeit der Zeugenaussage und Teilnahmerecht (Art. 147 StPO)
Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügt, ihm und seinem Verteidiger sei die Teilnahme an der ersten Einvernahme des Zeugen B.________ inkl. Fotowahldokumentation grundlos verweigert worden. Die Vorinstanz sei auf diese Ausführungen nicht eingegangen.
Rechtslage: Parteiöffentlichkeit im polizeilichen Ermittlungsverfahren
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen verfahrensrechtlichen Grundsätze klar. Zentral ist Art. 147 StPO:
Art. 147 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2 Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3 Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4 Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.»
Das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO fliessen aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und dürfen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der abwesenden Partei verwendet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BGE 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1).
Entscheidend ist jedoch: Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO sind die Parteien nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Erst wenn die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2).
Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz stellte fest, dass die erste Einvernahme des Zeugen am 29. Oktober 2022 im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattfand, bevor die Polizei die Untersuchungsakten am 25. Januar 2023 der Staatsanwaltschaft zustellte. Das Strafverfahren war zu diesem Zeitpunkt weder materiell noch formell eröffnet. Auf diese vorinstanzlichen Feststellungen geht der Beschwerdeführer weder ein noch bestreitet er sie. Da der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit vor Eröffnung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung nicht besteht, war der Beschwerdeführer nicht zur Teilnahme an der polizeilichen Einvernahme berechtigt. Eine Verletzung seiner Teilnahmerechte ist weder ersichtlich noch dargetan.
Das Konfrontationsrecht wurde im Übrigen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. April 2024 wirksam gewährt: Es fand eine Lebendkonfrontation mit dem Beschwerdeführer im Beisein dessen Verteidigung statt, und die Verteidigung konnte Fragen stellen. Die Aussagen des Zeugen sind daher uneingeschränkt verwertbar.
Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht dringt ebenfalls nicht durch. Das angefochtene Urteil genügt den Begründungsanforderungen (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 148 III 30 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2).
Rüge 2: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und bringt im Wesentlichen vor:
- Der Zeuge habe ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontation nur unsicher identifiziert (Fragezeichen neben dem Foto, Ausschlussverfahren, sieben von neun Vergleichspersonen seien südländisch gewesen).
- Bei der staatsanwaltlichen Einvernahme habe der Zeuge gesagt: «Er kann es sein und er kann es auch nicht sein. Es tut mir leid.»
- Am Tatabend sei es dunkel gewesen.
- Alternativszenario: Sein Vater C.________, ebenfalls Walliser mit rundlichem Gesicht und ehemaliger Chef der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG, mit Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel, sei der Täter.
- Die Haltereigenschaft sei kein Indiz, da die AG Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs sei.
- Schweigen und Verweigerung der Atemalkoholprobe dürften nicht als Belastung verwendet werden.
- Die zivilrechtliche Schadensbegleichung sei im Namen der AG erfolgt, nicht persönlich.
Massstab: Willkürprüfung nach Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 9 BV
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.»
Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; BGE 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3). Der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1).
Würdigung der Zeugenaussage
Das Bundesgericht hält der Rüge des Beschwerdeführers detailliert entgegen, dass die Vorinstanz die Unsicherheit des Zeugen vollumfänglich in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe:
- Der Zeuge hatte den Beschwerdeführer bei der Fotowahlkonfrontation am 29. Oktober 2022 als Fahrzeuglenker erkannt («Ich denke es ist die Nummer 8») und die acht Vergleichspersonen mit ziemlicher Sicherheit ausschliessen können («Ich bin mir aber ziemlich sicher, dass es nicht die anderen Personen waren»). Das Fragezeichen zeuge vom Bestreben, niemanden falsch zu belasten.
- Der Zeuge sprach mit dem Lenker aus nächster Nähe durch das geöffnete Seitenfenster.
- Die Identifikation in einer Fotowahlkonfrontation sei im Normalfall aussagekräftiger als die Bezeichnung einer als Beschuldigter bereits präsentierten Person. Die relativierende Aussage bei der staatsanwaltlichen Einvernahme sei ihrerseits zu relativieren.
- Die Relativierung bezüglich der «südländischen Vergleichspersonen» brachte der Zeuge erstmals am 30. April 2024 vor, nicht jedoch bei der ersten Befragung am 29. Oktober 2022. Die Lebendkonfrontation fand eineinhalb Jahre nach der Tat statt — das Erinnerungsvermögen kann in dieser Zeit verblassen. Mit diesem zeitlichen Aspekt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
- Bezüglich der Lichtverhältnisse: Der Zeuge gab zu Protokoll, es sei noch hell gewesen; erst später habe es zu dämmern begonnen. Auch eine vom Zeugen erstellte Fotografie des Fahrzeugs sei in der Dämmerung bzw. kurz nach Sonnenuntergang erfolgt. Die Aussage vor der Staatsanwaltschaft, es sei dunkel gewesen, sei vom Bestreben getragen, niemanden falsch zu belasten.
- Zeuge und Polizei beschrieben übereinstimmend Hinweise auf einen alkoholisierten Zustand (Atemalkoholgeruch, schwankender Gang, lallende Aussprache, gerötetes Gesicht).
Würdigung des Aussage- und Verweigerungsverhaltens des Beschwerdeführers
Die Vorinstanz misst dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers erhebliches Gewicht bei:
- Er verweigerte anlässlich der ersten Befragung die Nennung möglicher Unfallverursacher, obwohl er als Geschäftsführer der Bau- und Totalunternehmung C.________ AG faktischer Halter des Fahrzeugs war.
- Er gab erst anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme — und nur auf Fragen seines Wahlverteidigers — an, das Fahrzeug sei üblicherweise von mehreren Personen gefahren worden.
- Er begründete seine Nervosität beim Auftauchen der Polizei einzig mit der Fahrzeughalterschaft, ohne das beschriebene unkooperative Verhalten als solches zu bestreiten.
- Seine Aussagen zum Zustandekommen der aussergerichtlichen Einigung mit einem Geschädigten wirkten befremdend: Er habe ca. zwei Wochen gebraucht, um ausfindig zu machen, wer geschädigt worden sei — ein Indiz, das gegen ihn als Fahrer spricht. Genau sieben Wochen nach dem Vorfall gab er auf Vorhalt der Strafklage nur an, er könne nichts dazu sagen, was als Lügensignal zu werten sei.
Alternativszenario: Vater als Täter
Das Argument, der Vater des Beschwerdeführers (ebenfalls Walliser mit rundlichem Gesicht und Zugriff auf die Fahrzeugschlüssel) sei der Täter, bringt der Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl er es bereits vorinstanzlich hätte vorbringen können und müssen. Dass er dies getan hätte und die Vorinstanz es zu Unrecht nicht behandelt hätte, behauptet er nicht. Zudem genügt für die Annahme von Willkür nicht, dass ein Alternativszenario ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Ergebnis
Die Vorinstanz nimmt eine nachvollziehbare, sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung vor. Sie bezieht die Kritikpunkte des Beschwerdeführers vollumfänglich und willkürfrei ein. Die Kritik erweist sich als unbegründet.
Kostenfolge
Die Anträge betreffend Gerichtskosten und Entschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bei Abweisung der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu Art. 147 StPO
Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur Reichweite des Teilnahmerechts nach Art. 147 StPO. Der Grundsatz, dass die Parteiöffentlichkeit vor Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung nicht besteht und polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) ohne Parteienbeteiligung verwertbar sind, wurde in BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und BGE 139 IV 25 E. 5.4.3 begründet und in BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1 erneut bestätigt. Das vorliegende Urteil reiht sich nahtlos in diese Linie ein und illustriert die praktische Anwendung an einem Fall, in dem die zeitliche Abfolge (polizeiliche Einvernahme am 29. Oktober 2022, Aktenzustellung an Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2023) klar belegt, dass die Einvernahme im polizeilichen Ermittlungsverfahren stattfand.
Bestätigung der Willkürrechtsprechung und Beweiswürdigung
Die Ausführungen zur Willkürprüfung entsprechen der ständigen Rechtsprechung (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2). Hervorzuheben ist die Klarstellung, dass Alternativszenarien allein keine Willkür begründen — ein Grundsatz, der in den Urteilen 6B_389/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.4.5 und 6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 4.2.2 ebenfalls zum Ausdruck kommt. Die Herabstufung des Grundsatzes «in dubio pro reo» auf die Stufe des Willkürverbots (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1) wird ebenfalls bestätigt.
Bedeutung der Fotowahlkonfrontation
Dogmatisch relevant ist die Erwägung, dass eine Fotowahlkonfrontation im Normalfall aussagekräftiger sei als die Konfrontation mit einer bereits als Beschuldigter präsentierten Person. Dies bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, Identifikationen, die unter neutraleren Bedingungen (Fotowahl statt Lebendkonfrontation mit Tatverdächtigem) zustande gekommen sind, höher zu gewichten. Die vorsichtige und zurückhaltende Aussagehaltung des Zeugen — etwa das Setzen eines Fragezeichens — wird nicht als Schwächung, sondern als Indiz für die Glaubhaftigkeit gewertet.
Kein Novum: Schweigen als Beweisindiz
Das Urteil bestätigt schliesslich die zulässige Würdigung des Schweigens und Verweigerungsverhaltens des Beschwerdeführers im Rahmen der Gesamtschau aller Indizien. Die Vorinstanz durfte das Aussageverhalten, die Verweigerung der Atemalkoholprobe, das Nicht-Bestreiten des Polizeiberichts und das befremdende Verhalten bei der Schadensregulierung als Indizienkette verwerten, ohne in Willkür zu verfallen.
Fazit
Das Urteil 6B_42/2026 ist ein strafrichterlicher Routineentscheid, der zwei zentrale verfahrens- und beweisrechtliche Grundsätze der Schweizer Strafrechtspflege an einem anschaulichen Einzelfall bestätigt: (1) Die Parteiöffentlichkeit nach Art. 147 StPO beginnt erst mit der Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung; polizeiliche Einvernahmen von Auskunftspersonen im Ermittlungsverfahren sind ohne Parteienbeteiligung verwertbar. (2) Die Willkürprüfung durch das Bundesgericht ist restriktiv: Die blosse Möglichkeit eines Alternativszenarios begründet keine Willkür. Die sorgfältige und umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sowohl die Unsicherheiten der Zeugenidentifikation als auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers einbezog, hält der Willkürprüfung stand. Das Urteil bietet keine neuen rechtlichen Erkenntnisse, illustriert aber die praktische Anwendung dieser Grundsätze in einem Fall mit typischen Verteidigungsstrategien (Alternativtäter, Schweigen als Beweisindiz, Haltereigenschaft bei juristischen Personen) in anschaulicher Weise.