Executive Summary
- Kernpunkt: Ein als "Salaried Partner" angestellter Rechtsanwalt, der über eine von ihm beherrschte panamaische Gesellschaft über Jahre hinweg Honorare von Kanzleikunden vereinnahmte, ohne diese seiner Arbeitgeberin abzuliefern, macht sich des gewerbsmässigen Betrugs durch Unterlassen schuldig. Die arbeitsvertragliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR begründet bei einem Arbeitnehmer mit gesteigerter Verantwortlichkeit eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung. Die Vorinstanz verletzt jedoch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie zwei Gruppen von beanstandeten Schadenspositionen (Kundenguthaben Fr. 32'300.-- und Verrechnung von Fr. 77'000.--) unerwähnt lässt. Die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung des Schadens und der davon abhängigen Zivil- und Ersatzforderungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Bedeutung: Das Urteil klärt erstmals in Fünferbesetzung die Voraussetzungen, unter denen die arbeitsvertragliche Herausgabepflicht (Art. 321b OR) eine strafrechtliche Garantenstellung für das Vermögen des Arbeitgebers begründet. Ein "einfacher" Arbeitnehmer wird nicht zum Garanten; entscheidend ist eine gesteigerte, geschäftsführerähnliche Rechtsstellung. Das Urteil überträgt die auftragsrechtliche Rechtsprechung zu Retrozessionen (BGE 144 IV 294) auf das Arbeitsverhältnis und grenzt sie zugleich ein.
Sachverhalt
A. Das Geschäftsmodell
Der Beschwerdeführer 1 (A.________), ein erfahrener Rechtsanwalt, war vom 2. Juli 2003 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 21. Oktober 2014 als angestellter Rechtsanwalt bei der Beschwerdeführerin 2 (B.________ AG, bzw. deren Vorgängergesellschaft) tätig — ab dem 1. Januar 2000 rückwirkend als "Salaried Partner". Seine Hauptaufgabe bestand in der Akquisition von Kunden für die Kanzlei und der Erbringung von Dienstleistungen für diese Kunden. Er schlug den Klienten die Gründung und Verwaltung von Offshore-Sitzgesellschaften vor und setzte dabei eine von ihm beherrschte, nach panamäischem Recht inkorporierte Gesellschaft (H.________S.A.) ein. Diese trat als Stiftungs- und Verwaltungsrat in den Kundengesellschaften auf und stellte den Klienten Rechnungen für Gründung, Verwaltung, treuhänderische Vermögenshaltung und Beratung.
Die H.________ verfügte über kein eigenes Personal und keine Infrastruktur. Die administrativen Arbeiten wurden vielmehr durch Personal der B.________ AG unter Anleitung des Beschwerdeführers 1 in deren Räumlichkeiten und mit deren Infrastruktur erbracht — jedoch zugunsten der H.________ in Rechnung gestellt ("Asset Management Fee"). Die Partner der B.________ AG (C.________, D.________ und E.________ — die Beschwerdeführer 3-5) wussten zwar, dass A.________ eigene Kontakte für solche Dienstleistungen nutzte, gingen aber davon aus, dass er dies im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die Kanzlei tat und entsprechend abrechnete. Von den Einnahmen der H.________ wussten sie nichts.
Insgesamt vereinnahmte A.________ über die H.________ in der Zeit vom 2. Juli 2003 bis zum 21. Oktober 2014 Fr. 3'981'699.95. Ausserdem nannte er am 11. Juli 2003, 10. April 2008, 25. März 2009, 18. September 2012, 5. November 2013 und 4. April 2014 im "Formular A" gegenüber sieben Schweizer Banken sich selbst bzw. in einem Fall eine dritte Person (I.________) als wirtschaftlich berechtigte Person, obwohl er nie die Absicht hatte, diesen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte zuzuführen. Damit verschaffte er den Kunden Bankverbindungen mit einem unerlaubten Grad der Diskretion und umging die Deklarationspflicht nach Art. 4 GwG.
B. Instanzenzug
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 11. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (davon 24 Monate bedingt aufgeschoben) und einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen. Es sprach ihm eine Ersatzforderung von Fr. 3'981'699.95 zu und verpflichtete ihn zu Schadenersatz an die B.________ AG (Fr. 2'139'681.70) und an die Partner C.________ bis E.________ (je Fr. 607'163.70).
Auf Berufung reduzierte das Obergericht Zürich am 3. Mai 2024 die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu je Fr. 180.--. Die Ersatzforderung wurde auf Fr. 1'900'000.-- reduziert, der Schadenersatz an die B.________ AG auf Fr. 1'000'995.85 und an die Partner je auf Fr. 289'967.30. Im Mehrbetrag wurden die Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen das obergerichtliche Urteil richten sich zwei verbundene Beschwerden in Strafsachen: 6B_760/2024 (A.________) und 6B_761/2024 (B.________ AG und Partner C.________ bis E.________). Das Bundesgericht vereinigt die Verfahren (E. 1).
Erwägungen
1. Eintreten (E. 2)
Das Bundesgericht tritt auf beide Beschwerden ein. Die Legitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist gegeben, da sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirkt (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Bei den Beschwerdeführern 3-5 korrigiert das Gericht einen offensichtlichen Schreibfehler im Antrag (statt "CHF 607'16.70" sind Fr. 607'163.70 gemeint) und bejaht deren rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der vorinstanzlichen Reduktion ihrer Schadenersatzforderungen.
2. Gewerbsmässiger Betrug durch Unterlassen (E. 4)
2.1 Dogmatische Grundlagen
Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs stützt sich auf Art. 146 StGB, hier in der Form des Betrugs durch Unterlassen (Art. 11 StGB). Die zentralen dogmatischen Fragen sind: (1) Begründet die Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht (Art. 321b OR) eine Garantenstellung? (2) War das Unterlassen arglistig? (3) Liegt ein Vermögensschaden vor?
Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.»
Art. 321b Abs. 1 OR (SR 220)
«Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm alles sofort herauszugeben.»
Art. 11 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0)
«1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. 2 Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: a. des Gesetzes; b. eines Vertrages; c. einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder d. der Schaffung einer Gefahr.»
2.2 Garantenstellung aus Art. 321b OR — der zentrale dogmatische Pfeiler
Das Bundesgericht prüft in E. 4.4 bis 4.5 mit grosser Sorgfalt, ob die arbeitsvertragliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB begründet. Dies ist die zentrale Rechtsfrage des Urteils.
Ausgangspunkt — die Retrozessions-Rechtsprechung: Das Gericht knüpft an BGE 144 IV 294 an, wonach ein Vermögensverwalter, der seinen Kunden Retrozessionen verschweigt, die ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfüllt, und er sich als Organ einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wegen Betrugs durch Unterlassen schuldig machen kann, wenn er die auftragsrechtliche Treuepflicht (Art. 398 Abs. 2 OR) verletzt. Die Rechenschaftspflicht nach Art. 400 OR stellt in diesem Kontext eine qualifizierte Rechtspflicht dar (BGE 144 IV 294 E. 3.3).
Übertragung auf das Arbeitsverhältnis: Das Gericht bestätigt, dass sich diese strafrechtliche Rechtsprechung zur auftragsrechtlichen Rechenschafts- und Herausgabepflicht grundsätzlich auf die Situation eines Arbeitnehmers übertragen lässt (Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 6.3.2.2, zur Publikation vorgesehen). Eine Verletzung von Art. 321b OR kann den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen (BGE 129 IV 124 E. 4.1; Urteile 6B_1074/2019 vom 14. November 2019; 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011). Auch BGE 106 IV 257 wird beigezogen: Der Hotelgerant, der Umsatzvergütungen von Lieferanten einbehält, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung.
Die entscheidende Einschränkung — keine Garantenstellung für jeden Arbeitnehmer: Das Gericht setzt sich mit der Literatur (Wohlers, ZStrR 3/2025, S. 261; FACINCANI/MEIER, TREX 2024, S. 272) auseinander und stellt klar: Es geht nicht an, jeden Arbeitnehmer über Art. 321b OR zum strafbedrohten Garanten für das Vermögen der Arbeitgeberin zu machen. Die erwähnten Urteile betrafen sämtlich Personen in geschäftsführerähnlichen Stellungen. Zwar kann sich eine Garantenstellung aus Gesetz (Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB) oder Vertrag (lit. b) ergeben — nicht aber jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht begründet eine solche (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; 140 IV 11 E. 2.4.2). Erforderlich ist eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht. Zudem müssen arbeitsrechtliche Rechenschafts- und Herausgabepflichten regelmässig nur vertragliche Nebenpflichten sein — eine Garantenstellung setzt aber grundsätzlich eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis voraus (Urteile 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1; 6B_844/2011 vom 18. Juni 2012 E. 3.2.3; Stratenwerth/Bommer, AT I, § 14 N. 18).
Konkretisierung beim "Salaried Partner": Das Gericht konkretisiert den Umfang der Treuepflicht im Einzelfall. Weder die Vergütungsmodalitäten (Akquisitionsentschädigung, umsatzabhängiger Bonus) noch die Regelungen zu Nebenbeschäftigungen oder zur Verwendung der Arbeitszeit vermögen für sich allein eine gesteigerte Verantwortung zu begründen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1 nach aussen als "Salaried Partner" auftreten konnte, als erfahrener Rechtsanwalt allein für die Betreuung und Abrechnung seiner Mandate zuständig war, weitgehend selbstständig mit den Mandanten zusammenarbeitete, über das Kanzleipersonal verfügen und zusätzliches Personal einstellen konnte. Im Gegenzug für diese Freiheit im Einsatz seiner Ressourcen und derjenigen der Arbeitgeberin kam ihm — in Abgrenzung zu einem einfachen Arbeitnehmer — eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen seiner Arbeitgeberin und damit eine Garantenstellung zu (E. 4.5.4).
Funktionaler Zusammenhang: Die Einnahmen der H.________ unterstanden der Herausgabepflicht nach Art. 321b OR, weil ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Erlangten und der vertraglichen Tätigkeit bestand. Der Beschwerdeführer 1 hatte über die H.________ ausschliesslich Kunden der B.________ AG weitere Leistungen angeboten, die Arbeitsstunden vorwiegend in den Räumlichkeiten der Kanzlei und unter Verwendung von deren Infrastruktur und Personal erledigt, und die Tätigkeiten standen in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Tätigkeitsfeld als Rechtsanwalt (E. 4.4.3). Eine Trennung zwischen vertraglicher Tätigkeit für die Kanzlei und Übernahme einer Organfunktion bei der H.________ lässt sich nicht aufrechterhalten. Selbst wenn eine solche Trennung bestünde, wäre die Tätigkeit als bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung zu qualifizieren (E. 3).
2.3 Arglist bei Vertrauensverhältnis
Das Unterlassen des Beschwerdeführers 1 — die Nichtherausgabe der Einnahmen der H.________ und das Verschweigen gegenüber den Partnern der Kanzlei — war arglistig (E. 4.6). Das Gericht legt die Rechtsprechung zur Arglist dar: Bei einfachen falschen Angaben ist Arglist gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wenn der Täter voraussieht, dass das Opfer die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2; 107 IV 169 E. 2c).
Vorliegend bestand zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Partnern der Kanzlei ein besonderes Vertrauensverhältnis, das eine Überprüfung von dessen Geschäftstätigkeit unwahrscheinlich machte. Als langjähriger Angestellter wurde ihm grosse Autonomie gewährt. Er selbst ging davon aus, dass die von ihm im EDV-System der Kanzlei abgelegten Dokumente aufgrund des ihm entgegengebrachten Vertrauens nicht kontrolliert würden — Verschleierungshandlungen waren deshalb obsolet.
Der Einwand des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdeführer 3-5 hätten "nicht einmal ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten" lassen und somit leichtfertig gehandelt, wird zurückgewiesen. Arglist scheidet nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Partner der Kanzlei mussten aber nicht damit rechnen, dass sich der Beschwerdeführer 1 selbst bzw. die von ihm kontrollierte H.________ mit Aufgaben betrauen würde, die eigentlich extern einzukaufen gewesen wären. Selbst den direkt involvierten Mitarbeitern fiel bei der Rechnungsstellung für die H.________ nichts Aussergewöhnliches auf.
2.4 Vermögensverfügung und Schaden
Die Vermögensverfügung liegt in der — unbewussten — Unterlassung der Geltendmachung der Herausgabeansprüche (E. 4.7). Als Folge wurden die Aktiven der Beschwerdeführer 2-5 nicht erhöht, wodurch ihnen ein Vermögensschaden entstand. Die Schadensberechnung der Vorinstanz reduziert die angeklagte Deliktssumme von Fr. 3'981'699.95 um plausibilisierte Kundengelder (USD 111'100.-- und Fr. 78'850.--) und kürzt sie zugunsten des Beschwerdeführers 1 um 50 % für externe Kosten, was zu einer Deliktssumme von Fr. 1,9 Mio. führt (E. 3, 4.8).
2.5 Schadensberechnung — Gehörsverletzung und Rückweisung
Die zentrale verfahrensrechtliche Weichenstellung des Urteils betrifft die Schadensberechnung (E. 4.8). Die Vorinstanz verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 3 StPO), indem sie zwei Gruppen von Vorbringen unerwähnt lässt:
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Kundenguthaben (Fr. 32'300.--): Der Beschwerdeführer 1 hatte anlässlich der Berufungsverhandlung weitere Positionen bezeichnet, die Kundengelder darstellen sollen und nicht in die Schadensberechnung einbezogen werden dürften — zwei Zahlungen unter dem Titel "Liquidation" von je EUR 10'000.-- und zwei "Cashbezüge" von EUR 5'500.-- und USD 4'250.--. Die Vorinstanz lässt diese Positionen gänzlich unerwähnt, obwohl sie bei den übrigen Kundengeldern auf die Vorabstellungnahme vom 13. November 2023 abstellt.
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Verrechnung (Fr. 77'000.--): Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, beim angeklagten Schadensbetrag unter dem Titel "Beratung" von Fr. 77'000.-- handle es sich um Honorarzahlungen, die er nach Art. 120 OR mit rechtskräftig festgestellten Bonusansprüchen verrechnet habe. Auch damit hätte sich die Vorinstanz auseinandersetzen müssen.
Da diese Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann — das Bundesgericht nimmt keine eigene Sachverhaltswürdigung vor (Art. 105 Abs. 1 BGG) —, ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat den Schaden auch unter Berücksichtigung der teilweisen Verjährung neu zu berechnen und die Auswirkungen auf die Zivil- und Ersatzforderungen zu beurteilen (E. 4.8.4.1).
Die Rügen der Beschwerdeführenden 2-5 gegen die Schadensberechnung (50 %-Kürzung für externe Kosten, Qualifikation der Beträge von USD 111'100.-- und Fr. 78'850.-- als Kundengelder) werden hingegen abgewiesen. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht willkürlich (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG), und die Begründungspflicht ist nicht verletzt (E. 4.8.3).
Umsatzbeteiligung: Der Einwand des Beschwerdeführers 1, bei der Schadensberechnung müsse sein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Umsatzbeteiligung von 30 % berücksichtigt werden, wird abgewiesen. Für den strafrechtlichen Vermögensschaden ist ohne Bewandtnis, ob ihm bei gehöriger Ablieferung allenfalls vertragliche Bonusansprüche zugestanden hätten. Eine Beteiligung war nur für von der Arbeitgeberin vereinnahmte Honorare vereinbart — ob überhaupt Bonusansprüche entstehen, wenn die Honorare gar nicht abgeliefert wurden, kann offenbleiben. Jedenfalls ist den Beschwerdeführenden 2-5 zu den Zeitpunkten der Unterlassung zumindest ein vorübergehender Schaden in voller Höhe entstanden (E. 4.8.4.2).
2.6 Subjektiver Tatbestand und Gewerbsmässigkeit
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich im Umfang des Vermögensnachteils der Partner zu bereichern (E. 4.2, 4.9). Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügen (BGE 105 IV 330 E. 2c). Die Gewerbsmässigkeit wird vom Beschwerdeführer 1 nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Erwägungen (E. 4.10).
3. Verjährung (E. 5)
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, ausgehend vom erstinstanzlichen Urteil vom 11. November 2021 und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB) seien allfällige Taten vor dem 11. November 2006 verjährt. Die Vorinstanz geht von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. — wegen des Betrugs durch Unterlassen — von einer "Unterlassungseinheit" aus, mit der Folge, dass die Verjährung bei einem Unterlassungsdelikt nicht beginnt, solange die strafbare Unterlassung andauert.
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Bestimmungen dar: Die Verfolgung von gewerbsmässigem Betrug verjährt in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 146 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung bei zu verschiedenen Zeiten ausgeführter strafbarer Tätigkeit mit dem Tag der letzten Tätigkeit — dies erfasst nach der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4 begründeten Rechtsprechung die Fälle der natürlichen Handlungseinheit (BGE 149 IV 240 E. 3.1; 132 IV 49 E. 3.1.1.3). Bei einem Dauerdelikt im Sinne von Art. 98 lit. c StGB beginnt die Verjährung mit dem Tag, an dem das Verhalten aufhört.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Fortentwicklung der Retrozensions-Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechung zur strafrechtlichen Erfassung der Verletzung von privatrechtlichen Herausgabepflichten, die mit BGE 144 IV 294 (Retrozessionen im Vermögensverwaltungsgeschäft) einen prägenden Leitentscheid erfahren hat. Das Gericht bestätigt die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf das Arbeitsverhältnis (E. 4.5.2) und schliesst sich an BGE 129 IV 124 E. 4.1 (Schmiergelder und ungetreue Geschäftsführung) und BGE 106 IV 257 (Veruntreuung von Umsatzvergütungen durch einen Hotelgeranten) an.
Präzisierung: Grenzen der Garantenstellung beim Arbeitnehmer
Die dogmatische Neuheit des Urteils liegt in der präzisen Eingrenzung: Nicht jeder Arbeitnehmer wird über Art. 321b OR zum Garanten für das Vermögen des Arbeitgebers. Das Gericht nimmt die Warnung der Literatur (Wohlers, ZStrR 3/2025, S. 261) auf und stellt klar, dass die bisherigen Urteile durchweg Personen in geschäftsführerähnlichen Stellungen betrafen. Die Konkretisierung erfolgt über ein Stufenmodell: (1) Die arbeitsvertragliche Herausgabepflicht besteht dem Grunde nach (Art. 321b OR). (2) Sie begründet für sich allein aber noch keine Garantenstellung, weil sie regelmässig nur eine vertragliche Nebenpflicht ist. (3) Eine Garantenstellung kommt nur in Betracht, wenn die konkrete arbeitsvertragliche Stellung eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen des Arbeitgebers ergibt — was bei einem "Salaried Partner" mit weitreichender Autonomie, eigener Mandatsverantwortung und Personalverfügungsbefugnis bejaht wird, bei einem "einfachen" Arbeitnehmer hingegen verneint.
Arglist bei Vertrauensverhältnis — Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
Die Arglistbejahung bestätigt die etablierte Rechtsprechung, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis die Überprüfungserwartung herabsetzt und Arglist bei einfachen falschen Angaben begründen kann (BGE 107 IV 169 E. 2c; 135 IV 76 E. 5.2). Das Urteil präzisiert, dass die Opfermitverantwortung nicht schon bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers den strafrechtlichen Schutz entfallen lässt, sondern erst bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2). Dass selbst die in die Arbeiten involvierten Mitarbeiter der Kanzlei nichts Aussergewöhnliches bemerkten, unterstreicht die Grenzziehung: Das Vertrauen der Partner war nicht leichtfertig, sondern durch die professionelle Einbindung des Beschwerdeführers 1 in die Kanzleistrukturen begründet.
Verfahrensrecht — Gehörsverletzung und Rückweisung
Die Rückweisung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 4.8.4.1) ist eine Bestätigung der strengen Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4): Die Behörde muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen. Dass die Vorinstanz bei zwei Gruppen von substanziiert vorgebrachten Schadenspositionen keine Begründung liefert, ist eine formelle Gehörsverletzung, die — da es sich um Sachverhaltsfragen handelt — im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
Fazit
Das Urteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026 ist ein Leitentscheid zur strafrechtlichen Erfassung der Verletzung arbeitsvertraglicher Herausgabepflichten. Es bestätigt den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs durch Unterlassen, grenzt die Garantenstellung aber dogmatisch präzise ein: Die arbeitsvertragliche Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 321b OR begründet nur dann eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 StGB, wenn die konkrete arbeitsvertragliche Stellung des Arbeitnehmers — hier die eines "Salaried Partners" mit weitreichender Autonomie und eigener Mandatsverantwortung — eine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Vermögen des Arbeitgebers aufweist. Ein "einfacher" Arbeitnehmer wird nicht zum Garanten. Diese Differenzierung schlägt eine Brücke zwischen der auftragsrechtlichen Retrozensions-Rechtsprechung (BGE 144 IV 294) und dem allgemeinen Arbeitsverhältnis und trägt dem Bedenken Rechnung, dass nicht jede vertragliche Nebenpflicht strafrechtlich durchgesetzt werden darf.
In prozessualer Hinsicht führt das Urteil zu einer teilweisen Rückweisung: Die Vorinstanz muss den Schaden unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer 1 substanziiert vorgebrachten, aber unerwähnt gebliebenen Positionen (Kundenguthaben Fr. 32'300.-- und Verrechnung Fr. 77'000.--) sowie der teilweisen Verjährung neu berechnen und die Auswirkungen auf die Zivil- und Ersatzforderungen beurteilen. Damit bleibt die Schadenssumme — und damit die Höhe der Ersatzforderung und der Schadenersatzansprüche der Privatkläger — vorerst offen.