Executive Summary
- Kernpunkt: Ein freigesprochener bzw. teilweise eingestellter Beschuldigter macht Anspruch auf Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) und Genugtuung für schweren Persönlichkeitsangriff (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) geltend; das Bundesgericht prüft die Voraussetzungen restriktiv.
- Entscheidung: Abweisung des Rekurses im Umfang seiner Zulässigkeit; weder der geltend gemachte wirtschaftliche Schaden (Mediations-Sitzungen) noch ein besonders schwerer Persönlichkeitsangriff (Genugtuung) werden bejaht; die Aufhebung des Pflichtverteidigermandats bestätigt.
- Bedeutung: Bestätigt die strenge Praxis zu Art. 429 StPO — die blosse Behauptung eines entgangenen Gewinns ohne konkrete Belege genügt nicht, und die üblichen Belastungen eines Strafverfahrens stellen keinen entschädigungsfähigen Persönlichkeitsangriff dar; Mediationsteilnahme ist nur bei nachgewiesener Lohneinbusse entschädigungsfähig.
Sachverhalt
Ausgangslage und Strafverfahren
A.A.________ (geb. 1982) wurde von seiner Grossmutter B.A.________ (geb. 1938) in mehreren Strafanzeigen vom 23. März 2020, 8. Februar 2021, 11. April 2022 und 2. Januar 2023 u.a. wegen Nötigung, Drohung, Ungehorsams gegenüber einer behördlichen Anordnung, Beschimpfung sowie Abhören und Aufzeichnen von Gesprächen und missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage angezeigt. Die Parteien einigten sich am 19. Februar 2021 vor der Staatsanwaltschaft auf eine Familienmediation. Die Staatsanwaltschaft setzte das Verfahren am 11. Juni 2021 sistiert. Im Rahmen der Mediation wurde am 24. September 2021 eine Vereinbarung unterzeichnet, und B.A.________ zog ihre Anzeige vom 23. März 2020 zurück. Später wandte sie sich jedoch gegen die Einstellung und behauptete, sie habe die Vereinbarung unter Zwang und Drohung unterzeichnet.
Einstellung und Strafbefehl
Am 10. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend Beschimpfung und Drohung im Zusammenhang mit dem Rückzug der Anzeige ein (Einstellungsverfügung), sprach A.A.________ Fr. 100.-- als Genugtuung für eine unrechtmässige Zwangsmassnahme (Vorführungsbefehl vom 6. Juli 2020) zu und lehnte weitere Entschädigungen ab. Ein Strafbefehl vom gleichen Tag verurteilte A.A.________ wegen Nötigung, Ungehorsam und Drohung. Dagegen erhob der Beschuldigte Einspruch, worauf die Sache an den Polizeirichter gelangte. Dieser sprach am 21. Oktober 2024 eine Teilfreisprechung (im Zweifel), eine Einstellung wegen Verjährung beim Ungehorsam bis zum 8. Februar 2021 und eine Einstellung des Nötigungsverfahrens aufgrund der Mediationsvereinbarung aus. Er lehnte die beantragte Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO ab.
Berufung und Bundesgerichtsrekurs
A.A.________ legte Berufung ein und beantragte Fr. 6'600.-- Genugtuung und Fr. 520.10 (bzw. Fr. 542.10 vor der Vorinstanz) wirtschaftliche Entschädigung, insbesondere für die Teilnahme an 615 Minuten Mediation. Der Präsident der Berufungskammer hob das Pflichtverteidigermandat von Rechtsanwalt C.________ am 28. Juli 2025 mit Wirkung ex nunc auf, da die einzige noch streitige Frage eine Pflichtverteidigung nicht mehr rechtfertigte. Die Freiburger Berufungskammer wies die Berufung am 10. Dezember 2025 ab. Hiergegen richtet sich der Rekurs ans Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit und Begründungsanforderungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass der angefochtene Entscheid eine Endentscheidung im Sinne von Art. 90 BGG darstellt und der Rekurs in Strafsachen zulässig ist (E. 1). Es erinnert an die strengen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Der Rekurrent muss sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und darlegen, worin die Rechtsverletzung liegt. Blosse Wiederholung des bereits vorinstanzlich vertretenen Standpunkts genügt nicht. Appellatorische Kritik ohne konkrete Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz ist unzulässig. Der Kognitionsumfang im Tatbestand ist auf Willkür (Art. 9 BV) beschränkt (E. 2).
Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)
Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO dar: Diese Bestimmung begründet eine kausale Staatshaftung, wonach der Staat den gesamten Schaden in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren zu ersetzen hat. Erfasst sind namentlich Lohn- und Gewinnverluste infolge der Teilnahme an Einvernahmen oder Untersuchungshaft. Die Schadensberechnung richtet sich nach den allgemeinen haftungrechtlichen Regeln (Art. 41 ff. OR). Der Beschuldigte muss Existenz und Umfang des Schadens sowie den Kausalzusammenhang beweisen — die Beweislast für den Schaden liegt beim Anspruchsteller (Art. 42 Abs. 1 OR). Der adäquate Kausalzusammenhang ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft.
Art. 429 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. 2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. 3 Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.»
Konkret verlangte der Rekurrent Fr. 542.10 für die Teilnahme an 615 Minuten Mediation. Die Vorinstanz hielt dem entgegen, dass die Mediation auf eine Initiative der Parteien zurückging — sie war vom Verteidiger des Rekurrenten vorgeschlagen worden — und die Sitzungstermine mit den Parteien vereinbart wurden. Aus den Aufstellungen des Rekurrenten selbst ergab sich, dass er 2021 lediglich ca. 10 Stunden pro Woche beruflich tätig war (483,5 Stunden in 47–48 Wochen), so dass die Mediationssitzungen keine Lohn- oder Gewinneinbusse verursacht haben konnten. Der Rekurrent behauptete lediglich appellatorisch, er hätte den Verdienstausgleich «in seiner Freizeit oder in den Ferien, ja selbst nachts nachholen» müssen, ohne dies zu belegen. Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz: Bei der geringen beruflichen Auslastung und den selbst vereinbarten Terminen war eine Lohneinbusse nicht erstellt. Der Rekurrent legt nicht dar, inwiefern die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz willkürlich wäre (E. 3).
Genugtuung für Persönlichkeitsverletzung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus, deren Intensität mit der nach Art. 49 OR vergleichbar ist. Regelmässig zugesprochen wird sie bei Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft. Weitere Beispiele sind öffentliche Festnahmen oder Hausdurchsuchungen mit grosser medialer Resonanz, sehr lange Verfahrensdauer oder erhebliche mediale Exposition sowie familiäre, berufliche oder politische Folgen eines Strafverfahrens. Nicht berücksichtigt werden die üblichen Belastungen, die jedes Strafverfahren für den Beschuldigten mit sich bringt. Der Beschuldigte muss die erlittene Einbusse und die Umstände, die auf die Schwere des seelischen Leids schliessen lassen, beweisen.
Der Rekurrent machte geltend, er habe durch die Staatsanwaltschaft eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten, insbesondere durch Verletzung der Amtsverschwiegenheit, erfindung von Sachverhalten, schwere familiäre und berufliche Folgen und überlange Verfahrensdauer.
Verletzung der Amtsverschwiegenheit
Der Rekurrent rügte, die Staatsanwaltschaft habe der Friedensrichterin und der Mutter des Rekurrenten Akteninhalte mitgeteilt. Die Vorinstanz stellte fest, dass sowohl die Grossmutter als auch der Rekurrent selbst die Friedensrichterin bereits vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 28. Mai 2020 kontaktiert hatten. Dieses Schreiben beschränkte sich auf eine Auskunftsanfrage. Die Mutter war Partei der Mediation und wurde als Zeugin einvernommen — sie wusste daher ohnehin Bescheid. Das Bundesgericht hält die Rüge für unzulässig, da der Rekurrent sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf seine Berufungsschrift beschränkt, ohne die konkreten Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Es bleibt unerörtert, ob tatsächlich eine Verschwiegenheitspflichtverletzung vorliegt (E. 4.2.1).
Erfindung von Sachverhalten
Der Rekurrent warf der Staatsanwaltschaft vor, sie habe Sachverhalte «erfunden». Die Vorinstanz stellte fest, dass die im Strafbefehl vom 10. Oktober 2023 genannten Sachverhalte aus den Aussagen und Schriften der Anzeigenden hervorgingen und nicht erfunden waren. Zudem setzt eine genugtungsfähige Persönlichkeitsverletzung durch persönlichkeitsverletzende Aussagen voraus, dass diese während des Untersuchungsverfahrens veröffentlicht wurden. Der Rekurrent behauptete nicht, dass der Inhalt des Strafbefehls über den Kreis der gesetzlichen Empfänger hinaus verbreitet worden sei. Die Verweise auf «die Presse» und ein «öffentliches Interesse» erfolgten ohne Bezug zu Beweismitteln und vermögen die Feststellung der Vorinstanz, dass kein mediales Echo stattfand, nicht als willkürlich erscheinen zu lassen (E. 4.2.2).
Medizinische Atteste
Der Rekurrent reichte psychiatrische Atteste ein, wonach er seit Mitte Juli 2020 wegen «gerichtlicher Verfahren gegen ihn» mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen behandelt werde. Die Vorinstanz hielt diese Atteste für zu allgemein: Sie bezogen sich auf «gerichtliche Verfahren» im Allgemeinen, nicht auf das konkrete Strafverfahren. Der Rekurrent war zudem in mehrere andere Verfahren verwickelt (zivilrechtliche Wegweisung, eigene Strafanzeigen gegen Dritte). Die Vorinstanz berücksichtigte auch, dass der Rekurrent — ein Jurist und Mediator mit zwei Masterabschlüssen in Recht — selbst regelmässig Strafanzeigen erstattete und Rechtsmittel einlegte, was auf eine Streitlust hinwies, die eine alleinige Belastung durch das konkrete Verfahren unwahrscheinlich erscheinen liess. Das Bundesgericht bestätigt: Der Rekurrent kritisiert die kausale Argumentation der Vorinstanz nicht substantiiert (E. 4.2.3).
Verfahrensdauer und Beschleunigungsgebot
Der Rekurrent rügte die Dauer des Verfahrens. Die Vorinstanz hielt fest, dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 bis zum 10. Oktober 2023 dauerte. Dies erschien zwar lang, war aber durch die Sistierung für die Mediation, eine weitere Sistierung im Dezember 2021 (zur Wahrung des familiären Friedens vor den Festtagen) sowie durch drei kantonale Rechtsmittel und ein bundesgerichtliches Verfahren des Rekurrenten selbst mitverursacht. Das erstinstanzliche Verfahren nach Einspruch dauerte weniger als ein Jahr (14. November 2023 bis 21. Oktober 2024) und war unbedenklich.
Art. 5 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. 2 Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.»
Das Bundesgericht prüft das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV): Eine Verletzung liegt vor, wenn die Behörde eine Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Natur der Sache und Umständen angemessenen Frist trifft (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Nach der Rechtsprechung gelten als schockierende Lücken 13–14 Monate Inaktivität im Untersuchungsstadium oder 10–11 Monate für die Dossierübermittlung an die Rechtsmittelinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Der Rekurrent benennt keine konkrete Inaktivitätsperiode. Die Staatsanwaltschaft konnte das Verfahren nach dem Rückzug der Anzeige auch nicht einstellen, da die Grossmutter den Rückzug mit der Behauptung anfocht, sie habe unter Zwang unterschrieben — was den Tatverdacht von Nötigung (Art. 181 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB) aufwarf und die Staatsanwaltschaft kraft Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) weiter ermitteln musste. Zudem war der Verzicht nicht endgültig, da eine unter Zwang abgegebene Willenserklärung den Erklärenden nicht bindet (Art. 29 Abs. 1 OR). Die Rüge der Verfahrensdauer ist unbegründet (E. 4.2.4).
Aufhebung des Pflichtverteidigermandats (Art. 132 und 134 StPO)
Art. 132 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn: a. bei notwendiger Verteidigung: 1. die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, 2. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; b. die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. 2 Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. 3 Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.»
Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn der Beschuldigte nicht über die nötigen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist. Nach Art. 134 Abs. 1 StPO widerruft die Verfahrensleitung das Mandat, wenn der Grund für die amtliche Verteidigung dahinfällt. Die Aufhebung des Mandats kann einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen und ist mit dem Rekursion im Strafsachen anfechtbar (E. 5.1).
Der Rekurrent legte gegen die Aufhebungsverfügung vom 28. Juli 2025 nicht rechtzeitig Rekursion ein. In der Sache lässt sich nicht erkennen, inwiefern die berufsmässige Vertretung zur Wahrung der Interessen des Rekurrenten im Berufungsverfahren geboten gewesen wäre, zumal die einzige noch streitige Frage — der Entschädigungsanspruch nach Art. 429 StPO — begrenzt war und der Rekurrent selbst Jurist mit zwei Masterabschlüssen ist. Die Rüge ist unzulässig und im Übrigen unbegründet (E. 5.2).
Kosten und Entschädigung im Berufungsverfahren
Die Kostenentscheidung der Vorinstanz (Fr. 1'100.-- plus Pflichtverteidigerentschädigung Fr. 837.55) wird nicht selbstständig beanstandet. Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass die Frage der Entschädigung nach Art. 429–434 StPO nach der Kostenentscheidung zu behandeln ist: Trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, ist eine Entschädigung grundsätzlich ausgeschlossen; trägt der Staat die Kosten, hat der Beschuldigte grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 144 IV 207 E. 1.8.2). Der Rekurrent unterliegt im Hauptpunkt, somit ist die Kostenauflage nicht zu beanstanden (E. 6).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der restriktiven Praxis zu Art. 429 StPO
Das Bundesgericht bestätigt die etablierte Praxis zu Art. 429 StPO, wonach die Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen (lit. b) einen konkreten, bewiesenen Schaden in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren voraussetzt. Die blosse Behauptung eines entgangenen Gewinns genügt nicht — der Beschuldigte muss Lohnverluste oder Gewinnverluste belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 146 IV 332 E. 1.3). Der Entscheid präzisiert, dass die Teilnahme an einer Mediation, die auf Parteieninitiative beruht und deren Termine selbst vereinbart wurden, grundsätzlich keine wirtschaftliche Einbusse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO darstellt, wenn der Beschuldigte seine berufliche Auslastung nicht nachweist.
Bestätigung der Praxis zu Genugtuung bei Persönlichkeitsverletzung
Im Bereich der Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) bestätigt das Gericht die hohe Schwelle: Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss mit der nach Art. 49 OR vergleichbar sein (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; BGE 143 IV 339 E. 3.1). Die üblichen Belastungen eines Strafverfahrens — Einvernahmen, Vorbereitung der Verteidigung, mehrfaches Erscheinen vor Behörden — genügen nicht. Medizinische Atteste, die sich auf «gerichtliche Verfahren» im Allgemeinen beziehen und nicht auf das konkrete Strafverfahren, sind nicht ausreichend, um den Kausalzusammenhang herzustellen. Dies ist eine Präzisierung der Rechtsprechung, wonach bei mehreren parallelen Verfahren die spezifische Kausalität für das konkrete Verfahren dargelegt werden muss.
Bestätigung zum Beschleunigungsgebot
Die Erwägungen zum Beschleunigungsgebot bestätigen die etablierte Praxis (BGE 143 IV 373; BGE 130 IV 54), wonach einzelne Ruhepausen tolerierbar sind und eine Gesamtbetrachtung vorgenommen wird. Der Entscheid illustriert, dass Sistierungen für Mediationen und Feiertage sowie durch eigene Rechtsmittel des Beschuldigten verursachte Verzögerungen nicht als schockierende Lücken qualifiziert werden. Neu betont das Gericht, dass die Staatsanwaltschaft bei einem unter Zwang beanstandeten Klagerückzug kraft Verfolgungszwangs (Art. 7 Abs. 1 StPO) weiter ermitteln muss — der Klagerückzug ist nicht endgültig (Art. 120 StPO), wenn die Willenserklärung unter Zwang erfolgte (Art. 29 Abs. 1 OR).
Bestätigung zur Aufhebung der amtlichen Verteidigung
Die Bestätigung der Aufhebung des Pflichtverteidigermandats nach Art. 134 Abs. 1 StPO entspricht der ständigen Praxis, wonach der Wegfall des gesetzlichen Grundes (hier: nur noch begrenzte Streitfrage bei juristisch ausgebildetem Beschuldigten) die Aufhebung rechtfertigt. Der Entscheid verdeutlicht, dass bei rein quantitativen Entschädigungsstreitigkeiten nach Art. 429 StPO eine berufsmässige Vertretung nicht zwingend geboten ist, wenn der Beschuldigte selbst über juristische Kenntnisse verfügt.
Fazit
Das Bundesgericht weist den Rekurs im geringen Umfang seiner Zulässigkeit ab. Der Entscheid illustriert die strenge Anwendung von Art. 429 StPO: Der Beschuldigte trägt die Beweislast für Schaden und Kausalzusammenhang; blosse Behauptungen und appellatorische Kritik genügen nicht. Die Teilnahme an einer von den Parteien selbst initiierten Mediation ist nur bei nachgewiesener Lohneinbusse entschädigungsfähig. Die Genugtuung setzt eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraus, die über die üblichen Verfahrensbelastungen hinausgeht. Medizinische Atteste müssen sich konkret auf das streitige Verfahren beziehen. Die Verfahrensdauer von über dreieinhalb Jahren wurde durch Sistierungen, Mediation und eigene Rechtsmittel des Beschuldigten gerechtfertigt und wies keine schockierenden Lücken auf. Die Aufhebung des Pflichtverteidigermandats bei einem juristisch versierten Beschuldigten mit begrenzter Streitfrage ist sachgerecht. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Rekurrenten auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen.