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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_154/2024  ·  vom 29.06.2026

Berufliche Vorsorge

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine geschiedene Ehegattin verlangt eine Hinterlassenenrente in der Höhe von Fr. 6'357.65 (überobligatorisches Niveau) statt der von der Bernischen Pensionskasse (BPK) ausgerichteten Fr. 777.20 (BVG-Minimum), nachdem das Vorsorgereglement 2019 die Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten auf das gesetzliche Minimum herabgesetzt hatte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Weder der Vertrauensschutz (Art. 9 BV) noch die Informationspflicht nach Art. 86b BVG begründen einen Anspruch auf die höhere Rente.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt, dass ein als «unverbindlich» bezeichneter Rentenvorausblick keine Vertrauensgrundlage schafft und dass die Publikation einer Reglementsänderung in einem Vorsorgebulletin grundsätzlich genügt, um der Informationspflicht nachzukommen — selbst wenn die Tragweite der Änderung für Laien schwer erfassbar ist.

Sachverhalt

Die 1952 geborene A.A.________ und der 1945 geborene B.A.________ (Versicherter) heirateten 1978. Der Versicherte wurde per 31. Januar 2010 pensioniert und bezog von der Bernischen Pensionskasse (BPK) eine Altersrente von Fr. 10'331.20. Die Ehe wurde am 30. Mai 2011 geschieden; in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 22. April 2011 wurde der Beschwerdeführerin ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 7'000.– zugesprochen.

Am 15. Januar 2022 verstarb der Versicherte. Die BPK informierte die Beschwerdeführerin, dass sie als geschiedene Ehegattin ab 1. Februar 2022 Anspruch auf eine Hinterlassenenrente von Fr. 777.20 habe (nach einer Korrektur von ursprünglich Fr. 774.45). Die Beschwerdeführerin begehrte eine Rente von Fr. 6'357.65 — entsprechend 40/65 der überobligatorischen Altersrente des Versicherten —, was dem Niveau des vor der Reglementsänderung von 2019 geltenden Vorsorgereglements entsprochen hätte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage am 30. Januar 2024 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen

Anspruch auf Hinterlassenenrente dem Grunde nach

Unbestritten erfüllt die Beschwerdeführerin die gesetzlichen und reglementarischen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente als geschiedene Ehegattin. Die Ehe hatte über zehn Jahre gedauert, und ihr war in der Ehescheidungskonvention ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag nach Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen worden. Streitig ist allein die Höhe der Rente.

Die massgeblichen Bestimmungen lauten — mit Fedlex verifiziert — wie folgt:

Art. 19 Abs. 1 und 3 BVG (SR 831.40) «1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. […] 3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.»

Art. 21 Abs. 2 BVG (SR 831.40) «Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent, die Waisenrente 20 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.»

Auf der Verordnungsebene hat der Bundesrat in Ausführung von Art. 19 Abs. 3 BVG die Gleichstellung des geschiedenen Ehegatten geregelt:

Art. 20 Abs. 1 BVV 2 (SR 831.441.1) «Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a. die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde.»

Vertrauensschutz und das Schreiben der BPK vom 26. April 2011

Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Das Bundesgericht bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach individuelle Auskünfte und Zusicherungen zwar typische Vertrauensgrundlagen darstellen, das Vertrauen aber nur schutzwürdig ist, wenn die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und im Vertrauen darauf nicht rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Der Vertrauensschutz entfällt insbesondere, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen Auskunft und Sachverhaltsverwirklichung geändert wurde (BGE 151 II 364 E. 5.1.1; BGE 150 I 1 E. 4.1).

Das Bundesgericht folgt der Vorinstanz: Die BPK hatte in ihrem Schreiben vom 26. April 2011 — wie bereits in jenem vom 13. Oktober 2010 — ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Hinterlassenenleistungen auf dem Stand des damals gültigen Reglements basiere und unverbindlich sei. Damit lag gerade keine vorbehaltslose und verbindliche Zusicherung vor. Auch die Formulierung, wonach die Rentenleistungen «vor und nach dem AHV-Alter unverändert» blieben, bezog sich auf den Vorsorgefall «Alter» der geschiedenen Ehegattin, nicht auf den Vorsorgefall «Tod» des Versicherten. Eine Vertrauensgrundlage wurde zu Recht verneint.

Informationspflicht nach Art. 86b BVG

Art. 86b Abs. 1 BVG (SR 831.40) «Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: a. die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; […]»

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Folge einer Verletzung von Art. 86b Abs. 1 BVG nicht automatisch in der Unverbindlichkeit der Reglementsänderung besteht, sondern dass die fehlende Information wie eine zu Unrecht unterlassene behördliche Auskunft im Sinne des öffentlichen Vertrauensschutzes zu behandeln ist (BGE 140 V 22 E. 5.4.5; BGer 9C_339/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.5).

Die BPK hatte die Reglementsänderung — Herabsetzung der Hinterlassenenrente geschiedener Ehegatten vom überobligatorischen Niveau auf das BVG-Minimum — im BPK Bulletin Nr. 12 vom April 2019 publiziert. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, ob ein allgemeiner Hinweis auf die geänderte Reglementsbestimmung allein genügt, oder ob die Vorsorgeeinrichtung im Einzelfall die konkreten Auswirkungen darlegen muss. Es verweist darauf, dass auch der Standpunkt vertretbar ist, ein allgemeiner Hinweis genüge und es sei Sache der Versicherten, bei der Vorsorgeeinrichtung nachzufragen (BGE 136 V 331 E. 4.2.2).

Die Frage muss jedoch nicht abschliessend beantwortet werden, da die Rüge jedenfalls daran scheitert, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, was sie im Falle einer umfassenderen Information konkret unternommen hätte. Die Reglementsänderung wurde im Februar 2019 beschlossen — über ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 7e SchlT ZGB zur nachträglichen Rententeilung nach Art. 124a ZGB. Das Bundesgericht betont, dass weder aus Treu und Glauben noch aus Art. 86b BVG eine Pflicht ableitbar ist, über eine noch nicht beschlossene — lediglich geplante — Reglementsänderung zu informieren, da dies die Gefahr von Missverständnissen erhöhen würde.

Systemwechsel im Scheidungsrecht und gesetzgeberische Verantwortung

Das Bundesgericht anerkennt ausdrücklich, dass die anerkannte Hinterlassenenrente im Vergleich zur früheren Altersrente des verstorbenen geschiedenen Ehemannes relativ gering ausfällt. Es verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 124a ZGB (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) einen Systemwechsel vorgenommen hat, um die Vorsorgelücken geschiedener Frauen zu schliessen. Die Übergangsfrist von einem Jahr nach Art. 7e Abs. 1 SchlT ZGB zur Abänderung altrechtlicher Scheidungsurteile mag kurz erscheinen, insbesondere da Anpassungen in Vorsorgereglementen allenfalls erst nach der Gesetzesänderung vorgenommen wurden. Dies ist jedoch ein Entscheid des Gesetzgebers, der für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 190 BV).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Vertrauensschutz und Informationspflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge in mehreren Dimensionen:

1. Vertrauensschutz bei unverbindlichen Auskünften: Das Bundesgericht bestätigt die Grundsätze aus BGE 151 II 364 und BGE 150 I 1, wonach eine behördliche Auskunft nur dann eine Vertrauensgrundlage schafft, wenn sie verbindlich erteilt wurde und die rechtsuchende Person die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte. Ein ausdrücklicher Vorbehalt der Unverbindlichkeit — wie hier durch den Hinweis auf die aktuelle Reglementsgrundlage — beseitigt die Vertrauensgrundlage. Dies steht im Einklang mit der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Dogmatik, dass der Empfänger einer Auskunft mit einschränkenden Bedingungen rechnen muss.

2. Informationspflicht und Reglementsänderungen: Die Entscheidung steht in der Tradition von BGE 136 V 331, wo das Bundesgericht die Anforderungen an die Information der Versicherten über Leistungsansprüche konkretisierte. Während BGE 136 V 331 eine bloss amtliche Publikation des Gesetzestextes als ungenügend erachtete, lässt das vorliegende Urteil ausdrücklich offen, ob ein allgemeiner Hinweis auf eine Reglementsänderung in einem Vorsorgebulletin genügt. Diese offene Frage ist von praktischer Bedeutung, da die Vorinstanz zwar anerkannte, dass Laien die Tragweite der Änderung kaum erfassen konnten, aber dennoch davon ausging, dass der Hinweis auf eine Änderung zumutbare Nachfragen auslösen müsste.

3. Unterlassene Information über geplante Reglementsänderungen: Eine Neuerung liegt in der ausdrücklichen Feststellung, dass keine Pflicht besteht, über geplante — noch nicht beschlossene — Reglementsänderungen zu informieren. Dies grenzt das Urteil ab von Fällen wie BGE 138 V 366, wo eine reglementarische Übergangsbestimmung als qualifizierte Zusicherung geschützt wurde, und von BGE 133 V 279, wo die kurzfristige Herabsetzung eines Umwandlungssatzes zur Debatte stand. In beiden Fällen ging es um bereits geltendes Recht, nicht um vorab zu kommunizierende Planungen.

4. Verhältnis zum Systemwechsel bei Art. 124a ZGB: Das Urteil verdeutlicht die Schnittstelle zwischen dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung (Art. 124a ZGB) und dem Hinterlassenenrentenanspruch geschiedener Ehegatten (Art. 19 Abs. 3 BVG, Art. 20 BVV 2). Es verweist darauf, dass der Gesetzgeber die Lücken in der Altersvorsorge geschiedener Frauen durch Art. 124a ZGB adressiert hat — nicht durch eine Aufrechterhaltung überobligatorischer Hinterlassenenrenten. Die kurze Übergangsfrist von Art. 7e SchlT ZGB wird als gesetzgeberische Entscheidung akzeptiert. BGE 134 V 208 hatte bereits den Anspruch des geschiedenen Ehegatten nach altrechtlichem BVG präzisiert; das vorliegende Urteil ergänzt diese Linie um die Frage der Reglementsänderung nach dem Systemwechsel.

Fazit

Das Urteil 9C_154/2024 weist die Beschwerde der geschiedenen Ehegattin ab, die eine Hinterlassenenrente auf überobligatorischem Niveau verlangt hatte. Es bestätigt, dass ein als unverbindlich bezeichneter Rentenvorausblick keine Vertrauensgrundlage schafft und dass die Publikation einer Reglementsänderung in einem Vorsorgebulletin grundsätzlich als Information im Sinne von Art. 86b BVG genügen kann, auch wenn die Tragweite der Änderung für Laien schwer erfassbar ist. Praktisch bedeutet dies, dass geschiedene Ehegatten, die unter altrechtlichen Scheidungsurteilen stehen, nach Ablauf der Übergangsfrist von Art. 7e SchlT ZGB keine Möglichkeit mehr haben, den Vorsorgeausgleich nachzuholen — selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung ihre Hinterlassenenleistungen erst nachträglich auf das BVG-Minimum herabsetzt. Das Urteil verweist die Verantwortung für den Schutz geschiedener Frauen an den Gesetzgeber zurück, der mit Art. 124a ZGB den Systemwechsel vollzogen hat, und verdeutlicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht als Ersatz für unterlassene nachträgliche Rententeilungen in Anspruch genommen werden können.