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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_47/2026  ·  vom 22.05.2026

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eine deutsche Rentnerin (Jahrgang 1956) verlor ihre EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, weil sie Ergänzungsleistungen bezog und somit die finanziellen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA nicht mehr erfüllte. Ein Aufenthaltsrecht als Selbstständigerwerbende nach Art. 12 Anhang I FZA wurde verneint, da die monatlichen Umsätze aus ihrer anthroposophischen Tätigkeit (max. Fr. 940.--) bei Weitem nicht existenzsichernd waren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Rügen aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV wird nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die Integrationsvermutung nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt nicht anrufen kann und eine besonders ausgeprägte Integration nicht vertretbar geltend gemacht hat.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung, wonach der Bezug von Ergänzungsleistungen im freizügigkeitsrechtlichen Kontext als Sozialhilfebezug qualifiziert wird und den Wegfall des Aufenthaltsrechts als Nichterwerbstätige nach sich zieht. Es illustriert zudem die hohen Hürden für die Begründung eines Aufenthaltsrechts als Selbstständigerwerbende bei marginalen Umsätzen im Rentenalter.

Sachverhalt

A. Persönliche Verhältnisse und Aufenthaltsverlauf

Die deutsche Staatsangehörige A.________ (geb. 1956) lebte mit längeren Unterbrüchen in verschiedenen Aufenthaltsperioden in der Schweiz: zwischen 2009 und 2010 mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Ausbildung, zwischen 2014 und 2015 mit einer Grenzgängerbewilligung EU/EFTA, zwischen 2015 und 2016 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie zwischen 2016 und 2021 mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zwischen Juli 2010 und Oktober 2014 sowie ab Januar 2021 lebte sie in Deutschland. Am 16. Juli 2022 reiste sie erneut in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige resp. Rentnerin gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, die bis Juni 2024 verlängert wurde.

A.________ bezieht Rentenleistungen aus Deutschland und der Schweiz in Höhe von insgesamt Fr. 750.-- pro Monat sowie seit Juni 2024 monatliche Ergänzungsleistungen von rund Fr. 2'800.--.

B. Verwaltungsverfahren und kantonaler Instanzenzug

Nach Meldung des Bezugs von Ergänzungsleistungen durch das Migrationsamt des Kantons Solothurn im Juni 2024 verfügte dieses am 31. März 2025 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Dezember 2025 ab.

C. Bundesgerichtliches Verfahren

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2026 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Belassung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) zu Erwerbszwecken und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in den Grenzen von Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Anhang I FZA (Selbstständigerwerbende) und Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA (Nichterwerbstätige) ein.

Erwägungen

1. Eintretensvoraussetzungen

Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin beruft sich vertretbar auf ein Aufenthaltsrecht als Selbstständigerwerbende gestützt auf Art. 4 FZA bzw. Art. 12 Anhang I FZA sowie als Rentnerin gestützt auf Art. 24 Anhang I FZA, womit das Eintreten gegeben ist.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Beschwerde ist unzulässig gegen: [...] c. Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: [...] 2. Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt [...]»

1.2. Nichteintreten auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV

Das Bundesgericht verneint einen vertretbaren Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV (Recht auf Privatleben). Die Integrationsvermutung von BGE 144 I 266 E. 3.9 nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt greift nicht, da verschiedene Aufenthaltsperioden nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifizieren (Studienaufenthalt, Grenzgängerbewilligung, prozeduraler Aufenthalt seit Juni 2024). Die Beschwerdeführerin hat sich insgesamt deutlich weniger als zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Zudem gab sie ihren früheren Aufenthalt Anfang 2021 freiwillig auf und übersiedelte nach Deutschland. Eine besonders ausgeprägte Integration im Sinn von BGE 144 I 266 E. 3.9 kann sie ebenfalls nicht geltend machen, da ihr Engagement in der anthroposophischen Gemeinschaft mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit nicht ausreicht.

Art. 8 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. (2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.»

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde insofern nicht ein, als sich die Beschwerdeführerin auf einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV beruft (vgl. BGE 149 I 66, wo das Gericht die Integrationsvermutung nach zehnjährigem Aufenthalt präzisierte).

2. Freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA)

Das Bundesgericht stellt klar, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I FZA nicht erfüllt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass eine Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a). Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA und in Art. 16 VFP konkretisiert:

Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)

«(1) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über a) ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen; b) einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt. [...] (2) Die finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen.»

Für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige gelten die finanziellen Mittel als ausreichend, wenn der Rentenanspruch den Betrag übersteigt, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Im freizügigkeitsrechtlichen Kontext werden Ergänzungsleistungen — anders als im innerstaatlichen Recht — als Sozialhilfe qualifiziert (BGE 135 II 265 E. 3.6). Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen Ergänzungsleistungen bezieht, erfüllt sie die Voraussetzungen von Art. 24 Anhang I lit. a FZA nicht.

3. Aufenthaltsrecht als selbstständige Erwerbstätige (Art. 12 Anhang I FZA)

Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf ein Aufenthaltsrecht als Selbstständigerwerbende nach Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA. EU-/EFTA-Staatsangehörige haben Anspruch auf eine fünfjährige B-Bewilligung, wenn sie den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie sich zum Zweck einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niedergelassen haben (Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Bewilligung kann widerrufen oder verweigert werden, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) gegeben sind (Art. 23 Abs. 1 VFP).

Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681)

«(1) Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will.»

Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Anhang I FZA erbracht hat. Sie bietet seit Januar 2025 anthroposophische Heilbehandlungen, Eurythmiekurse und Gruppennachmittage an und erzielte monatliche Umsätze zwischen Fr. 180.-- und Fr. 940.--. Das Gericht anerkennt grundsätzlich, dass nicht jeder Bezug von Sozialhilfeleistungen das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit automatisch ausschliesst (vgl. auch BGE 146 II 145 E. 3.2.6-3.2.11, wonach sich Personen im Rentenalter auf ein Aufenthaltsrecht als Selbstständige berufen können). Es verneint jedoch eine freizügigkeitsrechtlich relevante wirtschaftliche Tätigkeit, da:

  • Die monatlichen Umsätze durchgehend im höchstens dreistelligen Bereich blieben und damit weit unter einem existenzsichernden Einkommen liegen;
  • Die Beschwerdeführerin durchgehend in (weit) überwiegendem Mass von Ergänzungsleistungen abhängig blieb (mindestens das Dreifache des Umsatzes pro Monat);
  • Der Umsatz aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht einem Brutto- oder Nettoeinkommen entspricht, da noch beträchtliche Abzüge (Berufsauslagen, Sozialversicherungen) entfallen;
  • Auch nach einem Jahr keine über Fr. 940.-- hinausgehenden Umsätze erzielt wurden, was auf keine absehbare Verbesserung hindeutet;
  • Das Alter von rund 70 Jahren eine abnehmende berufliche Leistungsfähigkeit nahelegt;
  • Freiwilligenarbeit in der anthroposophischen Gemeinschaft nicht als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, da daraus kein Einkommen generiert wird.

Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht auf ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht als selbstständige Erwerbstätige berufen. Eine Verschuldensfrage spielt dabei keine Rolle; eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt sich regelmässig nur, wenn die Abhängigkeit von Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen vorübergehend und beschränkt erscheint und ersichtlich ist, dass der Betroffene dank seiner beruflichen Aktivität normalerweise für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

4. Willkürliche Sachverhaltsfeststellung

Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Aufenthaltsdauer und des Einkommens. Das Bundesgericht verneint die Entscheidrelevanz dieser Rügen: Die Aufenthaltsdauer spielt für die Frage des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 bzw. Art. 4 FZA i.V.m. Art. 12 Anhang I FZA keine Rolle. Was das Einkommen betrifft, führt auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt von vornherein zu keinem anderen Ergebnis.

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der Qualifikation von Ergänzungsleistungen als Sozialhilfe im FZA-Kontext

Das Urteil bestätigt die seit BGE 135 II 265 E. 3.6 etablierte Rechtsprechung, wonach Ergänzungsleistungen im Kontext von Art. 24 Anhang I FZA als Sozialhilfe qualifiziert werden. Diese Qualifikation hat zur Folge, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen den Wegfall des Aufenthaltsrechts als Nichterwerbstätige nach sich zieht. Das Bundesgericht hat diese Praxis in einer Reihe von Entscheiden konstant bestätigt (vgl. die Urteile 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 4.2; 2C_975/2022 vom 20. April 2023 E. 7.2; 2C_121/2022 vom 24. November 2022 E. 4.1). Das vorliegende Urteil reiht sich als weitere Bestätigung in diese gefestigte Praxis ein.

Präzisierung der Anforderungen an die selbstständige Erwerbstätigkeit im Rentenalter

Von besonderer Bedeutung ist die Konstellation, dass die Beschwerdeführerin im Rentenalter eine selbstständige Tätigkeit aufnahm und sich auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 12 Anhang I FZA berief. Das Urteil knüpft an BGE 146 II 145 an, in dem das Bundesgericht festhielt, dass sich Personen im Rentenalter grundsätzlich auf ein Aufenthaltsrecht als Selbstständige nach Art. 12 Anhang I FZA berufen können (E. 3.2.6-3.2.11). Das vorliegende Urteil präzisiert, dass auch in dieser Konstellation eine echte wirtschaftliche Tätigkeit mit einem entsprechenden Einkommen vorausgesetzt ist und dass bei marginalen Umsätzen, die während eines ganzen Jahres nie über einen dreistelligen Betrag hinausgehen, nicht von einer freizügigkeitsrechtlich relevanten selbstständigen Erwerbstätigkeit gesprochen werden kann.

Bestätigung der Integrationsvermutung und ihrer Voraussetzungen

Die Nichtanwendbarkeit der Integrationsvermutung von BGE 144 I 266 E. 3.9 (Leitentscheid mit über 3'500 Zitationen) folgt der gefestigten Praxis, wonach Studienaufenthalte, Grenzgängeraufenthalte und prozedurale Aufenthalte nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Integrationsvermutung gelten. Das Urteil bestätigt zudem BGE 149 I 66 E. 4.4, wonach dem prozeduralen Aufenthalt im Zusammenhang mit der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zumindest nicht derselbe Stellenwert zukommt wie einem bewilligten Aufenthalt. Die freiwillige Aufgabe des Aufenthalts Anfang 2021 und die erneute Einreise erst im Juli 2022 unterstreichen, dass die Integrationsvermutung nach zehn Jahren rechtmässigen Aufenthalts nicht greift.

Die Alterskomponente als Beurteilungsfaktor

Das Gericht durfte das Alter von rund 70 Jahren als Faktor bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit berücksichtigen. Dies ist konsistent mit der Rechtsprechung, wonach die berufliche Leistungsfähigkeit ab einem gewissen Alter tendenziell eher verringert wird (vgl. Urteil 2C_16/2023 vom 12. Juni 2024 E. 5.3.2, im Zusammenhang mit der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft).

Fazit

Das Urteil 2C_47/2026 vom 22. Mai 2026 bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Widerruf von EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligungen bei Bezug von Ergänzungsleistungen. Die zentralen Aussagen sind: Erstens qualifizieren Ergänzungsleistungen im freizügigkeitsrechtlichen Kontext weiterhin als Sozialhilfe, was den Wegfall des Aufenthaltsrechts als Nichterwerbstätige nach Art. 24 Anhang I FZA zur Folge hat. Zweitens genügen marginale Umsätze aus einer im Rentenalter aufgenommenen selbstständigen Tätigkeit — selbst wenn eine positive Umsatzentwicklung feststellbar ist — nicht den Anforderungen von Art. 12 Anhang I FZA, wenn die betroffene Person weiterhin weit überwiegend von staatlichen Leistungen abhängig bleibt und keine absehbare Existenzsicherung aus der eigenen Erwerbstätigkeit ersichtlich ist. Drittens ist die freiwillige Aufgabe eines früheren Aufenthalts mit anschliessender erneuter Einreise ein wesentliches Indiz gegen das Vorliegen einer besonders ausgeprägten Integration, die einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK rechtfertigen könnte.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.