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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_704/2025  ·  vom 26.05.2026

Disziplinarverfahren, öffentliche Urteilsberatung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätiger Anwalt wehrt sich gegen die öffentliche Urteilsberatung im kantonalen Disziplinarverfahren, gestützt auf den Pranger-Effekt der Justizöffentlichkeit und einen Eingriff in seine Wirtschaftsfreiheit.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die öffentliche Urteilsberatung ist nicht mit einer Sanktionspublikation vergleichbar und verletzt weder Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) noch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).
  • Bedeutung: Präzisierung der Abgrenzung zwischen Sanktionspublikation (BGE 150 II 308) und erweiterter Justizöffentlichkeit. Erstmals wird die kantonale öffentliche Urteilsberatung als verfassungskonforme Form der Justizöffentlichkeit bestätigt, die im Rahmen der Organisationsautonomie der Kantone zulässig ist und nicht dem Pranger-Verbot des BGFA untersteht.

Sachverhalt

A.________ ist im EU-/EFTA-Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen und wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Gelterkinden-Sissach im November 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Kindesschutzverfahren mandatiert. Nach seiner Entlassung aus diesem Mandat im Juni 2023 (Art. 105 Abs. 2 BGG) reichte die KESB eine aufsichtsrechtliche Beschwerde bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft ein. Diese sprach im Juni 2025 einen Verweis aus, weil A.________ sich im Ton vergriffen und das Mandat einseitig und zur Unzeit niedergelegt habe (Art. 12 lit. a BGFA).

A.________ erhob Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses teilte ihm im November 2025 mit, dass am 10. Dezember 2025 eine öffentliche Urteilsberatung stattfinden werde (§ 41 Abs. 1 lit. b GOG/BL). Das Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 abgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die Abteilungspräsidentin hatte mit vorsorglicher Massnahme die Urteilsberatung annulliert und für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)

Der angefochtene Entscheid betrifft die Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung auf kantonaler Stufe und stellt keinen Endentscheid dar, sondern einen Zwischenentscheid, der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG). Die Zulässigkeit richtet sich daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wonach ein Zwischenentscheid anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das Bundesgericht bejahte diesen: Die öffentliche Beratung der disziplinarrechtlichen Vorwürfe birgt ein berufliches Reputationsrisiko für den Beschwerdeführer, das durch einen späteren günstigen Entscheid nicht mehr vollständig beseitigt werden könnte.

Art. 93 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: a. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.»

Derivative Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und Abgrenzung zur Sanktionspublikation

Der Beschwerdeführer wandte sinngemäss ein, die Öffentlichkeit der Urteilsberatung verstosse gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, weil das BGFA die Sanktionsmassnahmen abschliessend umschreibe und eine durch die Urteilsberatung erzeugte Publizität sich ähnlich wie eine Sanktion auswirke. Er berief sich auf BGE 150 II 308, worin das Bundesgericht die Publikation eines Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt als unzulässige «Prangerwirkung» beurteilt hatte.

Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und zog eine klare Grenze zwischen Sanktionspublikation und Urteilsberatung:

  1. Die Urteilsberatung dient der diskursiven Erläuterung der Streitsache und dem Austausch von Argumenten und Gegenargumenten innerhalb des Spruchkörpers. Sie vermittelt ein anderes Bild der Streitsache als die blosse Publikation einer bereits verhängten Sanktion.

  2. Die Publizitätswirkung der Urteilsberatung ist naturgemäss geringer als die Veröffentlichung in einem Amtsblatt: Nur anwesende Personen können unmittelbar Kenntnis nehmen, und Medienschaffende sind zur Objektivität verpflichtet und müssen Persönlichkeitsrechte respektieren. Bei Personen, die nicht ohnehin in der Öffentlichkeit stehen, erfolgt die Berichterstattung in der Regel anonymisiert (BGE 129 III 529 E. 3.2).

  3. Die Urteilsberatung ist nicht mit einer Sanktion im Sinne von BGE 150 II 308 vergleichbar, sondern stellt eine von der Organisationsautonomie der Kantone gedeckte Form der erweiterten Justizöffentlichkeit dar.

Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV)

Das Bundesgericht legte dar, dass Art. 30 Abs. 3 BV kein Recht auf eine mündliche Verhandlung garantiert und auch nicht alle gerichtlichen Verfahrensstadien erfasst. Die Urteilsberatung untersteht nicht Art. 30 Abs. 3 BV (BGE 146 I 30 E. 2.1). Die Kantone sind daher von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine öffentliche Urteilsberatung vorzusehen. Sie dürfen dies aber im Rahmen ihrer Organisationsautonomie (Art. 3 i.V.m. Art. 43 BV) tun.

Art. 30 Abs. 3 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.»

Der Kanton Basel-Landschaft hat mit §§ 40 f. GOG die grundsätzliche Öffentlichkeit der Urteilsberatung in Verfassungs- und Verwaltungssachen angeordnet (§ 41 Abs. 1 lit. b GOG) und gleichzeitig Ausnahmen vorgesehen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. f GOG). Diese erweiterte Justizöffentlichkeit dient der Transparenz und demokratischen Kontrolle der Rechtsprechung sowie der erfahrbaren diskursiven Auseinandersetzung konkurrierender Meinungen innerhalb des Spruchkörpers. Sie wird begrenzt durch den Persönlichkeitsschutz der Parteien, Drittinteressen und öffentliche Interessen, deren Umfang im Einzelfall abzuwägen ist (BGE 139 I 129 E. 3.6).

Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV)

Das Bundesgericht bejahte einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 27 BV: Die Urteilsberatung betrifft unmittelbar die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt, und Dritte könnten von den Vorwürfen Kenntnis nehmen, was sich auf sein berufliches Fortkommen auswirken könnte.

Art. 27 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. 2 Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.»

Art. 36 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.»

Der Eingriff stützt sich auf eine formell und materiell genügende gesetzliche Grundlage (§§ 40 f. GOG/BL). Ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV ist gegeben: Die öffentliche Urteilsberatung erfüllt wesentliche rechtsstaatlich-demokratische Funktionen (Transparenz, demokratische Kontrolle, Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV).

In der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV) wog das Gericht die gegenläufigen Interessen ab:

  • Gewichtige Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes können Einschränkungen der Justizöffentlichkeit rechtfertigen (BGE 143 I 194 E. 3.6.1), ebenso die Betroffenheit in eng mit der Persönlichkeit verbundenen Umständen (vgl. Art. 54 Abs. 4 ZPO). Ein allgemeines und wirtschaftlich motiviertes Diskretionsbedürfnis genügt jedoch nicht, um die Justizöffentlichkeit einzuschränken (BGE 152 I 61 E. 7.2).

  • Die Akten des Kindesschutzverfahrens wurden lediglich auszugsweise und anonymisiert einbezogen, sodass keine Rückschlüsse auf unbeteiligte Dritte möglich sind.

  • Der Publizitätseffekt der öffentlichen Beratung ist stark zu relativieren: Der Beschwerdeführer legte nicht dar, dass seine Streitsache besondere mediale Aufmerksamkeit erzeugt. Zudem würde eine allfällige Sanktion ohnehin im kantonalen Anwaltsregister verzeichnet (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA) und wäre für Behörden im Sinn von Art. 10 Abs. 1 BGFA zugänglich.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine überwiegenden Interessen vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen würden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 2C_704/2025 steht an der Schnittstelle von Justizöffentlichkeit und Anwaltsdisziplinarrecht und leistet in mehrfacher Hinsicht Präzisierungsarbeit:

1. Abgrenzung zu BGE 150 II 308 (Prangerwirkung): Das Bundesgericht hatte in BGE 150 II 308 (25. März 2024) entschieden, dass die Publikation eines Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt gegen Bundesrecht verstösst, weil das BGFA die Disziplinarmassnahmen abschliessend umschreibe und die Publikation eine mit repressiven Verwaltungssanktionen («naming and shaming») vergleichbare Prangerwirkung entfalte. Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze, grenzt sie aber scharf ein: Die Urteilsberatung als gerichtsinterne Meinungsbildung ist nicht mit der Publikation einer fertigen Sanktion vergleichbar. Sie dient der diskursiven Auseinandersetzung und erzeugt eine naturgemäss geringere Publizitätswirkung. Diese Abgrenzung ist dogmatisch von Bedeutung, da sie den Anwendungsbereich von BGE 150 II 308 auf die Veröffentlichung verhängter Sanktionen beschränkt und prozessuale Transparenzmechanismen davon ausnimmt.

2. Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zur Justizöffentlichkeit: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass Art. 30 Abs. 3 BV die Urteilsberatung nicht erfasst (BGE 146 I 30 E. 2.1) und dass die Kantone im Rahmen ihrer Organisationsautonomie erweiterte Justizöffentlichkeit vorsehen dürfen. Es schliesst sich an BGE 139 I 129 E. 3.6 an, wonach die Justizöffentlichkeit durch gegenläufige Interessen (Persönlichkeitsschutz, Drittinteressen) begrenzt wird und im Einzelfall abzuwägen ist.

3. Präzisierung im Bereich der Wirtschaftsfreiheit: Das Gericht bestätigt (BGE 143 I 253 E. 5), dass die Bearbeitung und Weitergabe berufsbezogener Informationen in den Schutzbereich von Art. 27 BV fällt, wenn dadurch das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigt wird. Es präzisiert aber, dass ein allgemeines wirtschaftliches Diskretionsbedürfnis für sich allein nicht ausreicht, um die Justizöffentlichkeit einzuschränken — auch nicht bei disziplinarrechtlichen Verfahren gegen Anwälte. Dies steht im Einklang mit BGE 152 I 61 E. 7.2, wonach selbst in Schiedsverfahren die Justizöffentlichkeitsgarantien nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben können.

4. Einordnung in die Rechtsprechung zur Anwaltsdisziplin: Das Urteil ergänzt die Rechtsprechung zum BGFA, wonach das Bundesgesetz eine abschliessende Ordnung der Disziplinarmassnahmen vorsieht (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA, wonach nicht gelöschte Disziplinarmassnahmen im Register eingetragen werden). Es verdeutlicht, dass diese abschliessende Ordnung Sanktionspublikationen erfasst, nicht aber verfahrensrechtliche Transparenzmechanismen wie die öffentliche Urteilsberatung.

Fazit

Das Urteil 2C_704/2025 klärt eine bislang offene Frage an der Schnittstelle von kantonaler Verfahrensautonomie, Justizöffentlichkeit und Anwaltsdisziplinarrecht. Es bestätigt, dass die öffentliche Urteilsberatung als besondere Form der erweiterten Justizöffentlichkeit mit dem Bundesrecht vereinbar ist und nicht der Sanktionspublikations-Rechtsprechung von BGE 150 II 308 untersteht. Die dogmatische Abgrenzung zwischen Sanktionspublikation (Prangerwirkung) und prozessualer Transparenz (Urteilsberatung) ist das zentrale Resultat des Entscheids. Für die kantonale Praxis bedeutet dies, dass kantonalrechtlich vorgesehene öffentliche Urteilsberatungen auch in anwaltsdisziplinarrechtlichen Verfahren durchführbar bleiben, sofern im Einzelfall keine überwiegenden Interessen (insbesondere Kinder- oder Opferschutz, eng persönliche Betroffenheit) den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten. Ein allgemeines wirtschaftliches Diskretionsbedürfnis des betroffenen Anwalts genügt dafür nicht.