Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer hat nach drei Versuchen das mündliche Anwaltsexamen des Kantons Neuenburg definitiv nicht bestanden und wendet sich gegen die kantonale Abweisung seiner Beschwerde mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Begründungspflicht der Prüfungskommission wurde durch mündliche und schriftliche Erläuterungen erfüllt (Art. 29 Abs. 2 BV). Die kantonale Vorinstanz hat ihre Kognition nicht unzulässig auf Willkür beschränkt (Art. 29a BV). Die Prüfungsevaluation ist nicht willkürlich (Art. 9 BV).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung zur richterlichen Überprüfung von Prüfungsergebnissen, insbesondere die Pflicht der einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zur vollen Sachprüfung (nicht nur Willkürkontrolle) und die angemessenen Massstäbe an die Begründung von Prüfungsentscheiden.
Sachverhalt
A.________ ist Inhaber eines Masterabschlusses in Rechtswissenschaft. Nach Abschluss des Anwaltsstages im Kanton Neuenburg trat er zur Anwaltsprüfung an. Bei der ersten Session im März 2024 scheiterte er an allen drei schriftlichen Prüfungen. Im November 2024 bestand er die schriftlichen Prüfungen, scheiterte jedoch am mündlichen Examen. Bei seiner dritten und letzten Möglichkeit, der mündlichen Prüfung der Session März 2025, scheiterte er erneut.
Die Prüfungskommission stellte den definitiven Nichterfolg am 28. März 2025 fest. Jedes Mitglied der Kommission, das für einen Teil der mündlichen Prüfung (Plädoyer, Reflexion zu einer Rechtsfrage, Verfahrensregeln, Berufsrecht) verantwortlich war, erklärte dem Kandidaten mündlich die Gründe für die ungenügende Bewertung. Am 16. April 2025 wurden die schriftlichen Motive mitgeteilt. A.________ erhob Beschwerde an das Kantonalgericht Neuenburg, welches die Beschwerde am 5. November 2025 abwies. Gegen diesen Entscheid richtet sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.
Die mündliche Prüfung bestand aus vier Teilen: einem Plädoyer (maximal 15 Minuten, vorbereitet auf Basis eines Dossiers) sowie drei gleichwertigen Prüfungsteilen (Reflexion zu einer Rechtsfrage, Verfahrensrecht, Berufsrecht). Gemäss Art. 19 Abs. 3 der neuenburgischen Anwaltsprüfungsverordnung (RLAv; RS NE 165.101) beurteilt die Kommission das mündliche Examen global als bestanden oder nicht bestanden.
Erwägungen
Zulässigkeit des Rechtswegs
Das Bundesgericht prüft zunächst die Zulässigkeit. Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen oder anderen Fähigkeitsbewertungen. Die Rechtsprechung schliesst die Beschwerde aus, wenn der angefochtene Entscheid materiell auf der Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten des Kandidaten beruht und diese vor dem Bundesgericht umstritten bleibt (BGE 147 I 73 E. 1.2; BGE 138 II 42 E. 1.1; BGE 136 I 229 E. 1).
Art. 83 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Le recours est irrecevable contre: [...] t. les décisions sur le résultat d'examens ou d'autres évaluations des capacités, notamment en matière de scolarité obligatoire, de formation ultérieure ou d'exercice d'une profession;»
Da der Beschwerdeführer die materielle Bewertung seiner Prüfungsleistungen infrage stellt, trifft Art. 83 lit. t BGG zu. Der Beschwerdeführer hat daher zu Recht den Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde gewählt. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, und der Beschwerdeführer verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der seinen definitiven Nichterfolg an der Anwaltsprüfung zur Folge hat (vgl. BGer 2D_13/2024 vom 5. Mai 2025 E. 1.2; BGer 2D_18/2022 vom 1. November 2022 E. 1.3).
Verfahrensrügen
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör, insbesondere sein Recht auf eine begründete Entscheidung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Begründungspflicht erfüllt ist, wenn die betroffene Person in der Lage ist, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und sie in voller Kenntnis der Sache einer höheren Instanz weiterzuleiten. Die Behörde kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 146 II 335 E. 5.1).
Art. 29 Abs. 2 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Les parties ont le droit d'être entendues.»
Im Prüfungsrecht gilt die Begründungspflicht als erfüllt, wenn die zuständige Behörde sich zunächst auf die Mitteilung der Noten beschränkt (BGer 2D_40/2021 vom 11. März 2022 E. 4.1.1; BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019 E. 4.2.1), sodann zumindest mündlich darlegt, welche Erwartungen bestanden und inwiefern die Antworten des Kandidaten diesen nicht entsprachen (BGer 2D_40/2021 E. 4.1.1; BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1), und schliesslich im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Begründung liefert, zu der sich der Kandidat äussern kann, sofern die Beschwerdeinstanz über eine Kognition verfügt, die nicht auf Willkür beschränkt ist (BGer 2D_40/2021 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 28. März 2025 jedem Prüfungsteil nach mündlich die Gründe für das Nichtbestehen erklärt. Am 16. April 2025 folgte eine schriftliche Begründung. In ihren Stellungnahmen vom 18. August 2025 ergänzte die Kommission die Motive, worauf der Beschwerdeführer replizieren konnte. Das Bundesgericht bestätigt die Feststellung des Kantonalgerichts, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Art und Weise der Bewertung zu verstehen und sie in Kenntnis der Sache anzufechten. Die Rüge wird abgewiesen.
Die OLC-Kommentierung zu Art. 29 Abs. 2 BV bestätigt diesen Ansatz: Die Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde zumindest kurz die tragenden Überlegungen darlegt, ohne auf jedes Argument einzeln eingehen zu müssen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausserdem geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die Sachverhalt und Rechtslage frei überprüfen kann.
Rüge der Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV)
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Kantonalgericht seine Kognition unzulässig auf Willkür beschränkt habe. Das Bundesgericht stellt fest, dass eine Beschränkung der Kognition auf Willkür durch eine einzige kantonale Gerichtsinstanz, die vor dem Bundesgericht entscheidet, eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) sowie von Art. 110 BGG (verwiesen via Art. 117 BGG) darstellen kann. Die Rechtsweggarantie gewährt das Recht auf Zugang zu einer gerichtlichen Behörde, die die volle Sach- und Rechtsprüfung ausübt (BGE 137 I 235 E. 2.5; BGer 2D_13/2024 E. 7.1; BGer 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.1).
Dies gilt auch für Entscheide über Prüfungsergebnisse: Das Bundesgericht lässt zwar eine gewisse Zurückhaltung der Vorinstanz zu, wenn sie die Angemessenheit einer Prüfungsnote überprüft (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGer 2D_35/2021 E. 5.1; BGer 2C_212/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2). Zurückhaltung bedeutet jedoch nicht Kognitionsbeschränkung auf Willkür (BGer 2D_13/2024 E. 7.1; BGer 2D_35/2021 E. 5.1).
Die OLC-Kommentierung zu Art. 29a BV unterstreicht die dogmatische Herleitung: Die Norm wurde als Produkt der Justizreform eingeführt, um den Rechtsschutz gegenüber der Exekutive zu stärken und Zugangsbeschränkungen zum Bundesgericht zu kompensieren. Die Rechtsweggarantie soll einen einheitlichen Mindeststandard im Rechtsschutz sicherstellen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Kantonalgericht zwar eine gewisse Zurückhaltung geübt, aber eine volle und umfassende Prüfung vorgenommen hat. Auch wenn der angefochtene Entscheid mehrfach erwähnt, die Bewertung der Kommission sei nicht willkürlich, beschränkte sich die Prüfung nicht auf diesen Massstab. Die Richter stellten zudem fest, dass die Bewertung nicht unverhältnismässig, nicht unangemessen und sachlich nicht zu beanstanden sei. Die Rüge wird abgewiesen.
Sachrüge der willkürlichen Bewertung (Art. 9 BV)
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Bewertung der Plädoyer-Prüfung sowie des Fallsatzes.
Art. 9 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Toute personne a le droit d'être traitée par les organes de l'État sans arbitraire et conformément aux règles de la bonne foi.»
Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie sich nicht auf ernsthafte und objektive Gründe stützt, offensichtlich der tatsächlichen Situation widerspricht, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz grob verletzt oder in schockierender Weise das Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl verletzt (BGE 144 I 318 E. 5.4). Eine andere, möglicherweise bessere Lösung reicht nicht aus (BGE 149 I 329 E. 5.1).
Im Prüfungskontext übt das Bundesgericht besondere Zurückhaltung bei der Überprüfung der materiellen Aspekte einer Prüfung aus (BGE 136 I 229 E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1; BGer 2C_257/2024 vom 13. November 2025 E. 4.1). Aus Gründen der Gleichbehandlung gilt diese Zurückhaltung auch bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen, die die Eignung für die Ausübung eines juristischen Berufs betreffen (BGE 136 I 229 E. 6.2; BGE 131 I 467 E. 3.1).
Die OLC-Kommentierung zu Art. 9 BV bestätigt: Das Willkürverbot verbietet staatlichen Organen, völlig unhaltbare oder sinnlose Entscheide zu treffen. Das Bundesgericht prüft jedoch nur offensichtlich unhaltbare Fälle — nicht jeden Fehler. Art. 9 BV fungiert als Auffangnetz, das greift, wenn keine spezielleren Grundrechte verletzt sind.
Plädoyer-Prüfung
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kommission habe ihn nur inhaltlich bewertet und formale Kriterien (mündlicher Ausdruck, Fähigkeit zum Abgehen vom Text, Form) gemäss den Prüfungsrichtlinien ausser Acht gelassen. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Form nicht ignoriert wurde: Die Kommission hatte eine formale Beurteilung der Einleitung und des Aufbaus vorgenommen und dem Kandidaten vorgeworfen, die Anklageschrift verlesen zu haben. Die Rüge entbehrt der Grundlage.
Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die inhaltliche Bewertung. Das Bundesgericht erachtet es nicht als willkürlich, dass die Kommission vom Kandidaten eine rechtliche Analyse der eingestandenen Tatsachen erwartete, die Zulässigkeit einzelner Beweismittel in Frage stellte und das Tatbestandsmerkmal Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen gemäss Art. 144 StGB prüfte. Die Rüge ist im Wesentlichen appellatorischer Natur und damit unzulässig.
Fallsatz
Der Fallsatz betraf die Rechte und Pflichten einer Psychotherapeutin, die eine minderjährige Patientin betreut. Der Beschwerdeführer kritisiert die Bewertung der Fragen 1, 2 und 4.
Frage 1 (Behandlung ohne Einwilligung der Eltern): Die Kommission erwartete eine Erörterung der Ausübung streng persönlicher Rechte durch eine urteilsfähige Person (Art. 19c ZGB). Der Beschwerdeführer hatte zwar die Problematik der streng persönlichen Rechte identifiziert, sich aber ausschliesslich auf die Frage konzentriert, ob Hypnose ein medizinischer Eingriff sei. Das Bundesgericht erachtet es nicht als willkürlich, dass die Kommission eine umfassendere Bearbeitung erwartete.
Frage 2 (Informationspflicht gegenüber Eltern): Der Beschwerdeführer hatte zwar korrekt erkannt, dass die Psychotherapeutin ihr Berufsgeheimnis verletzen würde, jedoch nicht die Abhängigkeit der Informationspflicht von der Urteilsfähigkeit der Patientin thematisiert. Das Bundesgericht sieht keinen Widerspruch darin, dass ein einzelnes richtiges Element als unvollständige Antwort qualifiziert wird.
Frage 4 (Sanktionsrisiken): Dem Kandidaten wurde vorgeworfen, die Sanktionsrisiken nicht ausreichend detailliert zu haben, insbesondere finanzielle Risiken nicht erwähnt zu haben. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Kandidat sowohl administrative als auch strafrechtliche Risiken erwähnt hatte, diese aber nicht genügend ausführte.
Frage 3 wurde vom Kandidaten nicht beantwortet, was er nicht bestreitet.
Berücksichtigung handschriftlicher Notizen
Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Kommission aus dem Fehlen einer Angabe in seinen Notizen ableitet, er habe dazu nichts gesagt, während gleichzeitig das blosse Vorhandensein einer Notiz nicht bedeute, dass er den Punkt mündlich ausgeführt habe. Das Bundesgericht erachtet diese differentielle Beurteilung als nachvollziehbar: Dass ein Element in den Notizen steht, bedeutet nicht zwingend, dass es mündlich ausgeführt wurde; umgekehrt tendiert das Fehlen in den Notizen dazu, die Einschätzung der Kommission zu bestätigen.
Globale Bewertung gemäss Art. 19 Abs. 3 RLAv
Der Beschwerdeführer rügt die gleiche Gewichtung aller Prüfungsteile und die globale Bewertung als nicht bestanden. Das Bundesgericht stellt fest, dass Art. 19 Abs. 2 RLAv ausdrücklich drei gleichwertige Teile vorsieht. Da der Kandidat das Plädoyer sowie zwei der drei weiteren Teile nicht bestanden hat, ist die globale Bewertung als nicht bestanden nicht zu beanstanden.
Bundesrechtlicher Rahmen: Anwaltsprüfung
Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA (SR 935.61) dürfen die Kantone ein Anwaltspatent nur erteilen, wenn der Inhaber unter anderem ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz absolviert und eine Prüfung über die theoretischen und praktischen Rechtskenntnisse abgelegt hat. Die nähere Ausgestaltung der Prüfung obliegt dem kantonalen Recht (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Im Kanton Neuenburg regelt die RLAv die Prüfungsmodalitäten, einschliesslich der dreimaligen Wiederholungsmöglichkeit (Art. 25 Abs. 3 RLAv).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der Leitentscheide zum Prüfungsausschlussgrund
Das Urteil reiht sich ein in die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 83 lit. t BGG. Der Ausschluss der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei Prüfungsergebnissen wurde in BGE 136 I 229 (Leitentscheid) und BGE 147 I 73 (Leitentscheid) grundlegend geklärt: Erfasst sind alle Entscheide, die auf einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten beruhen. BGE 131 I 467 hatte dies bereits für die Anwaltsprüfung bestätigt und die Unterscheidung zwischen formellen Verfahrensfragen und materiellen Prüfungsfragen etabliert. Der vorliegende Entscheid wendet diese Grundsätze routinemässig an.
Bestätigung der Rechtsprechung zur Kognitionsbeschränkung
Die zentrale dogmatische Aussage des Urteils betrifft die Pflicht der einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zur vollen Sachprüfung. Das Bundesgericht hatte in BGer 2D_40/2021 und BGer 2D_35/2021 festgehalten, dass eine Kognitionsbeschränkung auf Willkür durch die einzige kantonale Instanz Art. 29a BV und Art. 110 BGG verletzt. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung und präzisiert, dass eine gewisse Zurückhaltung zulässig ist, eine Kognitionsbeschränkung auf Willkür hingegen nicht. Die Abgrenzung zwischen Zurückhaltung (zulässig) und Kognitionsbeschränkung (unzulässig) wird vom Gericht durch eine sorgfältige Analyse der tatsächlichen Prüfungspraxis des Kantonalgerichts vorgenommen.
Bestätigung der Begründungsanforderungen im Prüfungsrecht
Die Anforderungen an die Begründung von Prüfungsentscheiden wurden in BGer 2D_40/2021 und BGer 2C_505/2019 etabliert: Die Behörde kann sich zunächst auf die Notenmitteilung beschränken, muss sodann mündlich Erläuterungen geben und im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Begründung nachreichen, sofern der Kandidat replizieren kann. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze an und bestätigt, dass das dreistufige Verfahren (Notenmitteilung → mündliche Erläuterung → schriftliche Begründung im Beschwerdeverfahren) den Gehörsanspruch wahrt.
Kontinuität im Prüfungsrecht
Das Urteil steht in der Kontinuität der gesamten 2D-Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Anwalts- und Notariatsprüfungen (vgl. ausserdem BGer 2D_18/2022 vom 1. November 2022; BGer 2D_34/2021 vom 22. Dezember 2021; BGer 2C_664/2023 vom 21. Juni 2024; BGer 2C_257/2024 vom 13. November 2025). Die Rechtsprechung zu Art. 83 lit. t BGG und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Prüfungsverfahren ist seit BGE 136 I 229 stabil und wird durch den vorliegenden Entscheid weiter bestätigt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab und bestätigt den definitiven Nichterfolg des Beschwerdeführers an der Anwaltsprüfung des Kantons Neuenburg. Keine der erhobenen Rügen — Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und willkürliche Prüfungsbewertung (Art. 9 BV) — dringt durch. Das Urteil ist dogmatisch in dreierlei Hinsicht bedeutsam:
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Es bestätigt, dass die Pflicht der einzigen kantonalen Gerichtsinstanz zur vollen Sachprüfung auch im Prüfungsrecht gilt und dass eine Kognitionsbeschränkung auf Willkür unzulässig ist, während eine gewisse Zurückhaltung der Fachgerichte zulässig bleibt.
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Es verdeutlicht, dass das dreistufige Begründungsverfahren im Prüfungsrecht (Notenmitteilung → mündliche Erläuterung → schriftliche Begründung im Beschwerdeverfahren) den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV genügt, sofern dem Kandidaten ein Replikrecht zusteht.
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Es unterstreicht die besondere gerichtliche Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen: appellatorische Kritik, die bloss eigene Thesen gegen die Bewertung der Experten stellt, ist unzulässig; willkürlich ist eine Prüfungsbewertung nur bei offensichtlich unhaltbaren, unsachlichen oder grob fehlerhaften Bewertungen.
Die Gerichtsgebühren von 2.000 Franken werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 3 BGG).