bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_16/2026  ·  vom 09.06.2026

Récusation des membres de la Chambre des avocats

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein waadtländischer Anwalt verlangte die Recusation der gesamten Anwaltskammer (Chambre des avocats) im Rahmen dreier gegen ihn laufender Disziplinarverfahren. Er rügte Verstösse gegen Art. 30 BV, Art. 6 EMRK und Art. 29 BV.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anwaltskammer übt keine richterlichen Funktionen aus; Art. 30 BV und Art. 6 EMRK sind unanwendbar. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaxime.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Aufsichtsbehörden der Anwälte nicht den Status eines Gerichts im Sinne von Art. 30 BV/Art. 6 EMRK haben. Es präzisiert, dass die Nominierung der Kammermitglieder durch das kantonale Gericht keine Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV begründet.

Sachverhalt

Werdegang der Disziplinarverfahren

Me A.________ ist seit dem 10. April 2007 im waadtländischen Anwaltsregister eingetragen. Er vertrat B.B.________ und dessen Sohn C.B.________ gleichzeitig gegen den zweiten Sohn D.B.________ in straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit einem Stockwerkeigentum standen, das den drei Familien gemeinsam gehörte.

Erstes Disziplinarverfahren: Der Generalprokurator des Kantons Waadt denunzierte Me A.________ am 10. Mai 2023 wegen unangemessenen Verhaltens gegenüber D.B.________ und dessen Ehefrau in einer Strafverhandlung vom 13. April 2023. Die Anwaltskammer eröffnete am 22. Juni 2023 ein erstes Disziplinarverfahren. Parallel dazu verurteilte ein Strafbefehl vom 15. August 2023 Me A.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung. Nach Opposition sprach das Polizeigericht ihn am 25. März 2024 von übler Nachrede frei, verurteilte ihn aber wegen Verleumdung. Das kantonale Appellationsgericht bestätigte dies am 14. Januar 2025. Eine Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Entscheid 6B_369/2025 vom 25. September 2025 abgewiesen.

Zweites Disziplinarverfahren: In einem parallel laufenden zivilrechtlichen Verfahren auf Aufhebung des Miteigentums setzte der delegierte Richter des Bezirksgerichts Lausanne am 27. Februar 2024 ein Vertretungsverbot (interdiction de postuler) gegen Me A.________ fest, weil er seinen Mandanten C.B.________ gegen dessen Vater B.B.________ vertrat, den er gleichzeitig in anderen Verfahren vertrat. Das Kantonsgericht bestätigte dieses am 3. Juni 2024. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Entscheid 5A_573/2024 vom 26. August 2025 ab. Die Anwaltskammer eröffnete am 22. August 2024 ein zweites Disziplinarverfahren.

Drittes Disziplinarverfahren: D.B.________ denunzierte Me A.________ am 17. Februar 2025, weil er trotz eines am 27. Oktober 2023 ausgesprochenen Vertretungsverbots in einer weiteren Verwaltungssache weiter die Interessen von B.B.________ und C.B.________ vertrat. Das Bundesgericht hatte dieses Vertretungsverbot mit Entscheid 2C_636/2023 vom 18. Juli 2024 bestätigt. In einer weiteren Sache erklärte das Bundesgericht die Beschwerde von Me A.________ mit Entscheid 1C_36/2025 vom 23. Januar 2025 als unzulässig. Die Anwaltskammer eröffnete am 7. Mai 2025 ein drittes Disziplinarverfahren und verband es mit den beiden anderen.

Recusationsbegehren

Am 20. Mai 2025 stellte Me A.________ ein Recusationsgesuch gegen den Präsidenten der Anwaltskammer, die Untersuchungsbeauftragte und die gesamte Anwaltskammer (in corpore). Das Kantonsgericht Waadt wies das Gesuch mit Entscheid vom 24. November 2025 ab. Me A.________ zieht mit „Beschwerde" ans Bundesgericht, verlangt die Recusation der gesamten Anwaltskammer wegen objektiven Befangenheitsanscheins und die Einsetzung einer ad-hoc-Kammer aus Juristen, Laien und Richtern anderer Kantone.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und kontrolliert frei die Zulässigkeit (BGE 151 I 187 E. 1; BGE 151 IV 175 E. 2). Die unvollständige Bezeichnung des Rechtsmittels ist unschädlich, sofern die gesetzlichen Anforderungen des offenen Rechtswegs erfüllt sind (BGE 138 I 367 E. 1.1).

Zwischenentscheide, die separat eröffnet werden und die Zuständigkeit oder ein Recusationsgesuch betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG), können nach Art. 92 Abs. 2 BGG sofort beim Bundesgericht angefochten werden, sofern sie von einer kantonalen letzten Instanz in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stammen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Das Disziplinarrecht gehört zum Verwaltungsrecht (BGE 108 Ia 230 E. 2b; BGer 1D_5/2024 vom 22. November 2024 E. 1), womit der öffentlichrechtliche Charakter gegeben ist. Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der ausschliesslich das Recusationsgesuch behandelt; das Bundesgericht hat noch nicht über den sachlichen Grund des Disziplinarverfahrens zu befinden (vgl. BGer 1C_675/2025 vom 14. April 2026 E. 1.3). Die Beschwerde ist rechtzeitig (Art. 45 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. c, Art. 100 Abs. 1 BGG) und formrichtig (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) eingereicht.

Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Les décisions préjudicielles et incidentes qui sont notifiées séparément et qui portent sur la compétence ou sur une demande de récusation peuvent faire l'objet d'un recours. 2 Ces décisions ne peuvent plus être attaquées ultérieurement.»

Anwendbarkeit von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK

Der Beschwerdeführer rügt, die Zusammensetzung der Anwaltskammer und die Nominierung ihrer Mitglieder durch das Kantonsgericht gemäss Art. 12 LPAv/VD verletzten Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Das Bundesgericht wiederholt seine ständige Rechtsprechung: Das Recht auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht, verankert in Art. 30 Abs. 1 BV, gilt nur für Behörden oder Beamte, die richterliche Funktionen ausüben. Es erfasst nicht Organe, die als Verwaltungsbehörden handeln (BGE 149 I 343 E. 5.2 und 5.3; BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_302/2025 vom 14. Juli 2025 E. 7.1). Eine Anwaltsaufsichtsbehörde, die Disziplinarmassnahmen verhängen kann, übt grundsätzlich keine richterlichen Funktionen aus und ist eher einer Verwaltungsbehörde als einem Gericht zuzurechnen (BGE 126 I 228 E. 2c; BGer 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3; BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.2).

Art. 30 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Toute personne dont la cause doit être jugée dans une procédure judiciaire a droit à ce que sa cause soit portée devant un tribunal établi par la loi, compétent, indépendant et impartial. Les tribunaux d'exception sont interdits.»

Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1. Toute personne a droit à ce que sa cause soit entendue équitablement, publiquement et dans un délai raisonnable, par un tribunal indépendant et impartial, établi par la loi, qui décidera, soit des contestations sur ses droits et obligations de caractère civil, soit du bien-fondé de toute accusation en matière pénale dirigée contre elle.»

Das Bundesgericht hatte bereits im Fall 2C_238/2018 festgehalten, dass Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK auf ein Recusationsgesuch gegen Mitglieder der waadtländischen Anwaltskammer nicht anwendbar sind, da diese als kantonale Aufsichtsbehörde über die Anwälte (Art. 11 Abs. 1 LPAv/VD), zuständig für Disziplinarmassnahmen (Art. 52 ff. LPAv/VD), nicht die Merkmale einer richterlichen Behörde aufweist. Weder die Funktionen noch die Zusammensetzung noch die Nominierung der Mitglieder durch das Kantonsgericht (Art. 12 Abs. 3 und 4 LPAv/VD) haben sich seit diesem Entscheid geändert. Der Beschwerdeführer gibt keinen tauglichen Grund an, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Sein Argument, ein Anwalt solle frei von jeder beruflichen Regel und Aufsicht agieren können, findet in Art. 30 BV und Art. 6 EMRK keine Stütze.

Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 1 BV

Der Beschwerdeführer wendet ergänzend Art. 29 Abs. 1 BV ein: Die Anwaltskammer weise nicht die erforderliche scheinbare Unparteilichkeit auf.

Art. 29 Abs. 1 BV (SR 101) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Toute personne a droit, dans une procédure judiciaire ou administrative, à ce que sa cause soit traitée équitablement et jugée dans un délai raisonnable.»

Im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 BV verlangt Art. 29 Abs. 1 BV nicht Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaxime (BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_54/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1, zur Publikation vorgesehen; BGer 1C_537/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1). Das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 29 Abs. 1 BV erlaubt jedoch, die Recusation von Mitgliedern einer Verwaltungsbehörde zu verlangen, deren Lage oder Verhalten geeignet ist, Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken. Es reicht, dass Umstände den Anschein der Befangenheit erzeugen (BGer 2C_103/2025 vom 17. September 2025 E. 5.2; BGer 2C_54/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1). Massgeblich sind aber ausschliesslich objektiv festgestellte Umstände, nicht rein individuelle Eindrücke (BGer 2C_54/2025 E. 6.1; BGer 1C_537/2022 E. 3.1).

Ein Behördenmitglied muss sich selbst recusieren, wenn es ein persönliches Interesse an der Sache hat, seine Antipathie gegenüber einer Partei ausdrücklich äussert oder sich eine unerschütterliche Meinung bildet, bevor es alle relevanten Tatsachen kennt (BGer 1C_537/2022 E. 3.1; BGer 1C_265/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1). Die Recusation betrifft grundsätzlich nur die einzelnen natürlichen Personen, nicht die Behörde als solche. Ein gegen die gesamte Behörde gerichtetes Recusationsgesuch kann jedoch so geprüft werden, als sei es gegen jedes einzelne Mitglied gerichtet (BGer 1C_537/2022 E. 3.1; BGer 1C_265/2021 E. 4.1; BGer 2C_187/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.1).

Anwendung auf den Einzelfall: Die Nominierung der Mitglieder der Anwaltskammer durch das Kantonsgericht nach Art. 12 Abs. 3 und 4 LPAv/VD verstösst nicht gegen Art. 29 Abs. 1 BV, da diese Bestimmung — im Gegensatz zu Art. 30 BV — nicht verlangt, dass Behörden ohne richterliche Funktionen unabhängig und unparteilich organisiert sind. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Unterstellung unter die kantonalen Richter reicht nicht aus, um einen Befangenheitsanschein zu begründen.

Was die persönliche Situation betrifft, führt der Beschwerdeführer an, er sei von rund fünfzehn waadtländischen Richtern in vier verschiedenen Verfahren straf- und berufsrechtlich verurteilt worden. Er behauptet implizit, die Anwaltskammer sei durch diese Verurteilungen gebunden. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Disziplinarverfahren gegen Anwälte läuft nach eigenen Regeln ab (Art. 12 ff. BGFA/LLCA; Art. 52 ff. LPAv/VD). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die Richter, die ihn verurteilt haben, Mitglieder der Anwaltskammer seien. Nach Art. 12 Abs. 2 LPAv/VD besteht die Kammer aus einem kantonalen Richter als Präsident, dem Bâtonnier der Anwaltsordnung und drei weiteren Anwälten mit mindestens zehnjähriger Praxis. Weder der Staatsanwalt noch der delegierte Bezirksrichter noch die Gegenparteien seines Mandanten — die alle zur Einleitung des Verfahrens geführt haben — sind Mitglieder der Anwaltskammer. Die denkbaren Einflüsse auf die Mitglieder der Anwaltskammer sind nicht äusserlich, sondern immanenter Bestandteil der Sache, die die Kammer zu beurteilen hat.

Verfahrensrechtliche Randfragen

Der Beschwerdeführer erhebt keine spezifischen Rügen gegen die Recusation des Präsidenten der Anwaltskammer und der Untersuchungsbeauftragten. Er beschränkt sich auf die Recusation der gesamten Kammer, weshalb nur dieser Punkt geprüft wird (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 367 E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer Kritik am sachlichen Grund des Disziplinarverfahrens übt, ist dies unzulässig, da der angefochtene Entscheid ein Zwischenentscheid ist und diese Rügen über den Streitgegenstand hinausgehen.

Die Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts (Art. 9 BV) erhebt der Beschwerdeführer nicht. Er macht geltend, die Anwendung von Art. 12 LPAv/VD führe zu einem Ergebnis, das den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK widerspreche. Die Prüfung beschränkt sich daher auf die Frage der Verfassungsmässigkeit (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 150 I 154 E. 2.1; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; BGE 145 I 108 E. 4.4.1).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Rechtsnatur der Anwaltskammern

Das Urteil steht in einer festen Traditionslinie. Bereits BGE 126 I 228 E. 2c hat festgehalten, dass eine Anwaltsaufsichtsbehörde, die Disziplinarmassnahmen verhängen kann, grundsätzlich keine richterlichen Funktionen ausübt und eher einer Verwaltungsbehörde entspricht. Diese Auffassung wurde in BGer 2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.2 bestätigt und präzisiert. Den direkten Beweis, dass Art. 30 BV und Art. 6 EMRK auf die waadtländische Anwaltskammer nicht anwendbar sind, lieferte BGer 2C_238/2018 vom 28. Mai 2018 E. 4.3, wo das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass die Kammer „keine Merkmale einer richterlichen Behörde" aufweise.

Die vorliegende Entscheidung bestätigt diese Linie ausdrücklich und weist darauf hin, dass sich an den Funktionen, der Zusammensetzung und dem Nominierungsmodus der Kammer nichts geändert hat. Sie verweist zudem auf BGer 2C_302/2025 vom 14. Juli 2025 E. 7.1, wo der gleiche Grundsatz für die Genfer Anwaltskammer (ECAV) bejaht wurde. Eine abweichende Beurteilung für die Waadtländer Kammer wäre nicht begründet.

Präzisierung zu Art. 29 Abs. 1 BV als Organisationsmaxime

Das Urteil präzisiert einen wichtigen dogmatischen Unterschied: Während Art. 30 Abs. 1 BV Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaxime verlangt, gilt dies für Art. 29 Abs. 1 BV nicht (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2; BGer 2C_54/2025 vom 16. September 2025 E. 6.1; BGer 1C_537/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.1). Art. 29 Abs. 1 BV ermöglicht zwar die Recusation einzelner Mitglieder bei Befangenheit, verlangt aber keine strukturelle Unabhängigkeit der Behörde. Diese Differenzierung ist hier zentral: Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen einzelne Mitglieder, sondern gegen die gesamte Institution, was unter Art. 29 Abs. 1 BV nur dann durchgreifen kann, wenn gegen jedes einzelne Mitglied ein Recusationsgrund bestünde.

Keine Befangenheit durch vorgängige Straf- und Zivilurteile

Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von rund fünfzehn waadtländischen Richtern verurteilt worden und die Anwaltskammer sei davon beeinflusst, weist das Bundesgericht als unsubstantiiert zurück. Es ist entscheidend, dass die Richter, die die Vorverfahren geführt haben, nicht Mitglieder der Anwaltskammer sind. Die Disziplinarverfahren laufen nach eigenen Regeln ab (Art. 12 ff. BGFA; Art. 52 ff. LPAv/VD). Die Ursachen für die Einleitung der Verfahren (Strafverurteilung wegen Verleumdung, Vertretungsverbote in Zivil- und Verwaltungssachen) sind nicht äussere Umstände, sondern gehören zum sachlichen Kern des Disziplinarverfahrens. Damit scheidet eine Befangenheit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV aus.

Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur sofortigen Anfechtbarkeit von Recusationsentscheiden

Das Urteil stützt sich auf Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG, wonach Zwischenentscheide über Zuständigkeit oder Recusationsgesuche separat anfechtbar sind und später nicht mehr angefochten werden können. In BGer 1C_675/2025 vom 14. April 2026 E. 1.1 und E. 1.3 wurde dieser Grundsatz zuletzt bestätigt. Die sofortige Anfechtbarkeit stellt sicher, dass die Frage der Befangenheit frühzeitig und unabhängig von der Hauptsache geklärt wird.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Anwaltskammer des Kantons Waadt übt als Aufsichtsbehörde der Anwälte keine richterlichen Funktionen aus. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sind auf ein Recusationsgesuch gegen ihre Mitglieder nicht anwendbar. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt keine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaxime; die Nominierung der Kammermitglieder durch das Kantonsgericht begründet keinen Befangenheitsanschein. Konkrete, gegen einzelne Kammermitglieder gerichtete Recusationsgründe hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken gehen zu seinen Lasten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass kantonale Anwaltsaufsichtsbehörden nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Gerichte im Sinne von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK unterstehen, und präzisiert, dass Art. 29 Abs. 1 BV zwar die Recusation einzelner Mitglieder bei objektiver Befangenheit erlaubt, aber keine strukturelle Garantie der Unabhängigkeit der gesamten Behörde gewährt.