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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_99/2026  ·  vom 15.06.2026

arbitrage international,

BGer 4A_99/2026 — Sanktionsbedingter Schiedsspruch "without prejudice" und Ordre public

Rechtsgebiet: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 190 Abs. 2 lit. c und e LDIP) · Vorinstanz: Einzelschiedsrichter CCI (Zürich), Sentence vom 21. Januar 2026 · Besetzung: 3 Richter (Kiss [Präsident], Denys, May Canellas) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Schiedsrichter, der eine Klage auf Rückerstattung von Anzahlungen "without prejudice" abweist, weil Art. 30 der Ukraine-Verordnung die Zahlung vorübergehend verbietet, statuiert weder extra petita noch verstösst er gegen den Ordre public.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Abweisung "without prejudice" statt "with prejudice" ist kein Überschreiten der Parteianträge (a maiore minus), und die Sanktionssperre als öffentlich-rechtliches Hindernis verletzt weder pacta sunt servanda noch den Zugang zur Justiz.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Definition von pacta sunt servanda im LDIP-Kontext und klärt, dass ein sanktionsbedingter Nichtentscheid in der Sache die Rechte der klagenden Partei für künftige Durchsetzung wahrt, was mit Art. 29a BV harmoniert.

Sachverhalt

Die Rekurrentin A.________ LLC, ein russisches Unternehmen aus dem Aluminium-Produktionsbereich, schloss am 17. Januar 2022 mit der B.________ GmbH (Deutschland) einen Vertrag über die Lieferung eines "side pusher" für eine russische Fabrik zum Preis von rund 1,6 Mio. EUR. Schweizer Recht war vereinbart. Die Rekurrentin leistete zwei Anzahlungen insgesamt 517'300 EUR. Nach der Lieferfrist (18. März 2023) entstand ein Streit, da die Intimée den Apparat nicht lieferte. Die Rekurrentin forderte am 12. Oktober 2023 die Rückzahlung der Anzahlungen.

Zwischenzeitlich hatte die Schweiz die EU-Sanktionspakete gegen Russland übernommen: den 5. Sanktionskatalog (27. April 2022) und den 10. Sanktionskatalog (29. März 2023) durch Änderung der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; O-Ukraine). Diese Sanktionen erschwerten die Vertragserfüllung.

Die Rekurrentin leitete ein CCI-Schiedsverfahren ein mit Sitz in Zürich. Der Einzelschiedsrichter wies die Klage mit Schlussentscheid vom 21. Januar 2026 "without prejudice" ab. Er kam zum Schluss, dass die Intimée grundsätzlich vertraglich zur Rückzahlung der Anzahlungen verpflichtet sei, dass aber Art. 30 O-Ukraine die Zahlung im jetzigen Zeitpunkt verbiete. Diese Sperre sei administrativer und vorübergehender Natur, nicht eine Beurteilung der privatrechtlichen Haltbarkeit. Eine "with prejudice"-Abweisung würde res iudicata an einen Nichtentscheid in der Sache anknüpfen und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) unverhältnismässig einschränken.

Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin Beschwerde in Zivilsachen mit zwei Rügen: extra petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c LDIP) und Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP).

Erwägungen

Rüge extra petita (Art. 190 Abs. 2 lit. c LDIP)

Das Bundesgericht prüft zunächst die Rüge, der Schiedsrichter habe die Klage "without prejudice" abgewiesen und damit über die Anträge der Parteien hinausgegangen. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 190 Abs. 2 LDIP (SR 291) «Der Entscheid kann nur angefochten werden: a. wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; b. wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; c. wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist.»

Das Gericht hält fest, dass ein Schiedsgericht nicht ultra oder extra petita entscheidet, wenn es zwar nicht mehr als den insgesamt geforderten Betrag zuspricht, aber einzelne Elemente der Klage anders beurteilt als die klagende Partei. Eine andere rechtliche Qualifikation als die von den Parteien vorgeschlagene stellt ebenfalls keinen Verstoss dar (BGer 4A_648/2025 vom 16. April 2026, E. 5.1; BGer 4A_430/2020 vom 10. Februar 2021, E. 6.1).

Im vorliegenden Fall hat der Schiedsrichter der Klägerin nichts zugesprochen — es liegt offensichtlich kein ultra petita vor. Der Einwand der Rekurrentin zielt darauf ab, dass der Schiedsrichter die Klage "without prejudice" abgewiesen habe, während die Intimée "with prejudice" beantragt hatte. Das Gericht wendet den Grundsatz a maiore minus an: Wer weniger erhält, als beantragt wurde, kann sich nicht über ein Überschreiten der Anträge beschweren. Die Intimée hatte die Abweisung mit materieller Rechtskraft ("with prejudice") beantragt und erhielt nur eine Abweisung ohne materielle Rechtskraft ("without prejudice") — sie erhielt also weniger, als sie verlangte.

Der Schiedsrichter begründete dies in Erwägung 146 der Sentenz: Er wies das Begehren der Intimée auf "with prejudice"-Abweisung ab, weil die Abweisung ausschliesslich auf einer öffentlich-rechtlichen Sperre nach Art. 30 O-Ukraine beruht, die eine Zahlung im jetzigen Zeitpunkt verunmöglicht. Diese Sperre sei administrativer und vorübergehender Natur, keine Beurteilung der privatrechtlichen Haltbarkeit. Die Annahme einer materiellen Rechtskraft würde mit der Schweizer Praxis kollidieren und das Recht auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV) unverhältnismässig einschränken.

Die Rüge wurde abgewiesen, soweit zulässig. Das Gericht bemängelt, die Rekurrentin betreibe unter dem Deckmantel von Art. 190 Abs. 2 lit. c LDIP eine appellatorische Kritik an der Begründung, die nicht zulässig ist.

Rüge der Verletzung des Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP)

Ordre public matériel: pacta sunt servanda

Die Rekurrentin rügt, der Schiedsrichter habe den Grundsatz der Vertragsbindung verletzt, indem er die vertragliche Rückzahlungspflicht der Intimée anerkannt, die Durchsetzung aber wegen einer öffentlich-rechtlichen Norm verweigert habe.

Das Gericht wiederholt die gefestigte Rechtsprechung zur Vertragsbindung im Kontext von Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP: pacta sunt servanda im restriktiven Sinne wird nur verletzt, wenn das Schiedsgericht eine vertragliche Bestimmung nicht anwendet, obwohl es anerkennt, dass sie die Parteien bindet, oder umgekehrt eine Bestimmung auferlegt, die es als nicht bindend erachtet. Der Auslegungsprozess selbst und die daraus logisch gezogenen Rechtsfolgen werden nicht von der Vertragsbindung erfasst (BGer 4A_638/2024 vom 27. März 2025, E. 5.2; BGE 144 III 120, E. 5.1; BGE 132 III 389, E. 2.2.3).

Hier hat der Schiedsrichter die vertragliche Rückzahlungspflicht der Intimée grundsätzlich bejaht, aber Art. 30 O-Ukraine als öffentlich-rechtliches Hindernis vorgeschoben. Er verweigerte nicht die Anwendung einer vertraglichen Bestimmung im Widerspruch zu seiner eigenen Auslegung. Eine Vertragsbindung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP liegt nicht vor.

Art. 30 der O-Ukraine verbietet die Erfüllung von Forderungen, die auf Verträge oder Geschäfte zurückzuführen sind, deren Durchführung direkt oder indirekt durch Sanktionsmassnahmen verhindert oder beeinträchtigt wurde. Das Verbot gilt für Forderungen russischer natürlicher Personen, Unternehmen oder Organisationen (Art. 30 Abs. 1 lit. b O-Ukraine). Der Schiedsrichter fand, diese Bestimmung stehe der Zahlung im jetzigen Zeitpunkt entgegen, ohne die privatrechtliche Haltbarkeit des Anspruchs zu beurteilen.

Ordre public procédural: Zugang zur Justiz

Die Rekurrentin macht geltend, der Schiedsrichter habe sie durch die Abweisung "without prejudice" ohne materielle Beurteilung ihres Zugangs zur Justiz beraubt. Das Gericht weist dies zurück. Die Rekurrentin habe den Streit einem Schiedsrichter unterbreitet und dort alle Mittel geltend gemacht. Der Schiedsrichter hat eine Sentenz erlassen und damit über den Streit entschieden. Eine Verletzung des prozessualen Ordre public (BGE 141 III 229, E. 3.2.1) liegt nicht vor.

Die massgebliche verfassungsrechtliche Garantie, auf die der Schiedsrichter abstellte, lautet:

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 29a BV (SR 101) «Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde. Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen.»

Die "without prejudice"-Abweisung wahrt im Gegenteil die Rechtsweggarantie der Rekurrentin: Da die Sanktionssperre nur vorübergehend ist, bleibt der privatrechtliche Anspruch für die künftige Durchsetzung offen, sobald die Sanktionen fallen. Eine "with prejudice"-Abweisung hätte den Anspruch mit materieller Rechtskraft erledigt — was gerade den Zugang zur Justiz unverhältnismässig eingeschränkt hätte. Die Rekurrentin verwechselt nach Auffassung des Gerichts das Bundesgericht mit einer Appellationsinstanz.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der gefestigten Linie der Rechtsprechung zu Art. 190 Abs. 2 LDIP und bestätigt die restriktive Handhabung der Aufhebungsgründe im internationalen Schiedsverfahren.

Extra petita: Die a maiore minus-Logik, dass die Zuweisung von weniger als beantragt nie ultra petita sein kann, ist eine etablierte Rechtsprechung, die auch in BGer 4A_648/2025 (E. 5.1) und BGer 4A_430/2020 (E. 6.1) bekräftigt wird. Die Abweisung "without prejudice" statt "with prejudice" als vom Beklagten beantragt, ist eine Abweisung mit weniger Rechtsfolgen — ein Musterbeispiel für a maiore minus.

Pacta sunt servanda im LDIP-Kontext: Die restriktive Definition, wonach der Grundsatz nur bei Widerspruch zwischen Auslegungsergebnis und Anwendung einer Vertragsklausel verletzt ist, wurde in BGer 4A_638/2024 (E. 5.2) und BGE 144 III 120 (E. 5.1) präzisiert. Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass das sanktionsbedingte Vollstreckungshindernis nicht in diesen engen Anwendungsbereich fällt, weil der Schiedsrichter die Vertragsbindung anerkannt, sondern eine übervertragliche Norm angewendet hat.

Sanktionen und Schiedsverfahren: Das Urteil teilt die dogmatische Grundhaltung mit BGer 4A_455/2025 vom 21. Mai 2026, wo das Bundesgericht die Anwendung der O-Ukraine im bankvertragsrechtlichen Kontext bestätigte. In beiden Fällen anerkennt das Gericht, dass die Sanktionsverordnung privatrechtliche Durchsetzungshandlungen vorübergehend blockiert, ohne die zugrunde liegenden Vertragspflichten aufzuheben.

"Without prejudice" als schiedsprozessuale Kategorie: Die vorliegende Entscheidung klärt eine bislang wenig behandelte Frage: Die prozessuale Kategorie "without prejudice" aus dem anglo-amerikanischen Raum ist mit dem Schweizer Schiedsverfahrensrecht und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) vereinbar, wenn sie dazu dient, eine sanktionsbedingte Sperre ohne materielle Beurteilung zu errichten. Dies ist eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis.

Entscheid Datum Bedeutung für das vorliegende Urteil
BGE 144 III 120 20.02.2018 Ordre public matériel: Definition und restriktive Anwendung
BGE 132 III 389 08.03.2006 Ordre public-Begriff im LDIP-Kontext
BGE 150 III 280 03.04.2024 Rügeprinzip und erhöhte Begründungsanforderungen
BGE 134 III 186 22.01.2008 Rügeprinzip nach Art. 77 Abs. 3 BGG
BGer 4A_648/2025 16.04.2026 Parallelentscheid, gleiche Struktur, extra petita
BGer 4A_430/2020 10.02.2021 Extra petita: andere rechtliche Qualifikation zulässig
BGer 4A_638/2024 27.03.2025 Pacta sunt servanda im restriktiven LDIP-Sinne
BGer 4A_455/2025 21.05.2026 O-Ukraine im privatrechtlichen Kontext

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Entscheid bestätigt drei Grundsätze: Erstens ist die Abweisung einer Klage "without prejudice" statt "with prejudice" keine extra petita-Entscheidung, sondern eine a maiore minus-Konstellation. Zweitens verletzt die Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Sanktionssperre (hier Art. 30 O-Ukraine) nicht den Grundsatz der Vertragsbindung im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e LDIP, solange der Schiedsrichter die vertragliche Pflicht anerkennt und nur eine übervertragliche Norm anwendet. Drittens wird der prozessuale Ordre public nicht verletzt, wenn die klagende Partei vor dem Schiedsrichter alle Mittel geltend machen konnte und eine Sentenz erging. Die "without prejudice"-Abweisung wahrt im Gegenteil die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), da sie den privatrechtlichen Anspruch für eine künftige Durchsetzung nach Aufhebung der Sanktionen offen hält. Das Urteil verdeutlicht, dass das Bundesgericht im LDIP-Schiedsverfahren keine Appellationsinstanz ist und Rügen, die in Wirklichkeit die materielle Begründung des Schiedsrichters kritisieren, als unzulässig behandelt werden.