Executive Summary
- Kernpunkt: Eine Bank, die mit einer Kundin in einem reinen Execution-only-Verhältnis (Kommissionsvertrag nach Art. 425 ff. OR) steht, muss Retrozessionen aus DCD-Placements (Dual Currency Deposits) nicht herausgeben, wenn kein Interessenkonflikt vorliegt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die vorinstanzliche Qualifikation als Execution-only-Vertrag sowie die Verneinung eines Interessenkonflikts. Die Kundin kann die Rückzahlung von ca. 518'613 USD, 369'698 EUR und 322'934 CHF nicht verlangen.
- Bedeutung: Der Entscheid wendet den Leitentscheid 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 auf DCD-Transaktionen an und bestätigt, dass die Konfliktprävention das zentrale Kriterium für den «inneren Zusammenhang» im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ist. Die dogmatische Wende zugunsten einer restriktiveren Herausgabepflicht bei Execution-only-Verhältnissen wird vertieft und gegen die Kritik aus der Lehre (Reber, AJP/PJA 4/2026) verteidigt.
Sachverhalt
Ausgangslage
Am 21. Dezember 2005 eröffnete A.________ (die Kundin) bei B.________ SA (die Bank) ein Konto in Form eines Execution-only-Vertrags (contrat de compte/dépôt), bestehend aus fünf Subkonten in verschiedenen Währungen. Bei der Kontoeröffnung unterzeichnete sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Art. 6 der Bank die Entgegennahme von Retrozessionen, Kommissionen und anderen Zahlungen Dritter ausdrücklich erlaubte. Der Vertreter der Kundin, C.________, verfügte über umfassende finanzwirtschaftliche Ausbildung und Berufserfahrung (drei Jahre als Ökonom bei einer Bank, drei Jahre in der Buchhaltungsabteilung einer Handelsfirma, zwei Jahre als FOREX-Verantwortlicher bei einer Geschäftsbank, anschliessend Tätigkeit als Finanzberater).
Die DCD-Transaktionen
Auf Anfrage von C.________ bot die Bank Produkte an, die sogenannten Dual Currency Deposits (DCD) ähnlich waren. DCD sind strukturierte Finanzinstrumente, die eine Geldeinlage mit dem Verkauf einer Kaufoption auf die Anlagewährung gegen eine zweite Währung kombinieren. Das Ergebnis hängt vom Wechselkurs bei Fälligkeit ab: Liegt der Kurs über dem vereinbarten «Strike», erfolgt die Rückzahlung in einer Währung; bei einem Kurs gleich oder unter dem Strike in einer anderen. Rund um den 20. Mai 2009 erteilte C.________ die erste Anweisung für ein DCD-Placement. Aufgrund seiner Vorgaben zu Betrag, Laufzeit, Währungspaar und Strike führte die Bank bis Februar 2010 mehrere DCD-Placements aus. Die Gegenparteien (Emittenten) befanden sich stets innerhalb der B.________-Gruppe. Für jede Transaktion erhob die Bank sogenannte «distribution fees» vom Emittenten.
Streitgegenstand
Die Geschäftsbeziehung endete im März 2011. Auf Verlangen der Kundin übermittelte die Bank am 25. September 2017 eine Aufstellung der vereinnahmten Retrozessionen: insgesamt 518'612,62 USD, 369'698,28 EUR und 322'933,89 CHF für den Zeitraum 2009–2010. Die Bank verweigerte die Herausgabe. Nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung erhob die Kundin am 28. Oktober 2019 Klage auf Zahlung. Das Tribunal de première instance de Genève verurteilte die Bank am 19. Januar 2024 zur Zahlung. Die Cour de justice du canton de Genève hob dieses Urteil am 2. September 2025 auf und wies die Klage ab. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen.
Erwägungen
1. Zulässigkeit (E. 1–2)
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 76 Abs. 1, 90, 75, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert übersteigt 30'000 Franken. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Beschwerdepunkte (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Kritik ist nur bei Willkür (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) zulässig.
2. Qualifikation des Vertrags: Execution only vs. Anlageberatung (E. 3)
2.1 Rechtsrahmen
Bei einem reinen Konto-/Depotvertrag (Execution only) verpflichtet sich die Bank ausschliesslich zur punktuellen Ausführung der Anweisungen des Kunden. Sie darf Kauf- oder Verkaufstransaktionen nur auf Anweisung oder mit Zustimmung des Kunden vornehmen, nach den Regeln des Kommissionsvertrags (Art. 425 ff. OR). Ein solcher Vertrag ist eine Form des Auftrags, bei der der Kommissionär als indirekter Stellvertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten handelt (E. 3.1).
Art. 425 OR (SR 220) «1 Einkauf- oder Verkaufskommissionär ist, wer gegen eine Kommissionsgebühr (Provision) in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) den Einkauf oder Verkauf von beweglichen Sachen oder Wertpapieren zu besorgen übernimmt. 2 Für das Kommissionsverhältnis kommen die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen dieses Titels etwas anderes enthalten.»
Ob die Parteien ein Execution-only-Verhältnis oder einen Anlageberatungsvertrag geschlossen haben, hängt nicht ausschliesslich vom schriftlichen Vertrag ab, sondern von den Kenntnissen und Erfahrungen des Kunden sowie der besonderen Vertrauensbeziehung zur Bank (BGE 133 III 97 E. 7.2; 4A_54/2017 vom 29. Januar 2018 E. 5.1.4). Selbst ein als «execution only» bezeichneter Vertrag kann Anlageberatung umfassen, wenn der Kunde Informationen oder Ratschläge einholt und die Bank erkennt oder erkennen muss, dass er die Risiken nicht versteht. Umgekehrt liegt keine Anlageberatung vor, wenn die Bank nur allgemeine Erwartungen ihres Instituts oder Dritter zur Entwicklung bestimmter Werte mitteilt (E. 3.2).
Die Vertragsauslegung folgt dem Prinzip der Priorität des subjektiven Willens (Art. 18 Abs. 1 OR): Zunächst ist die reale und gemeinsame Parteiabsicht zu ermitteln (subjektive Auslegung), nötigenfalls anhand von Indizien. Gelangt der Richter zum Schluss, dass sich die Parteien verstanden oder missverstanden haben, handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen, die das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie sind willkürlich (E. 3.3; BGE 144 III 93 E. 5.2.2; BGE 148 III 57 E. 2.2.1).
2.2 Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Bank keine Beratung erbrachte, keine Verwaltungshandlungen vornahm und nichts darauf hindeutete, dass die Parteien eine andere Beziehung als reine Auftragsausführung wollten. Diese subjektive Willensauslegung ist eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, sie habe selbst alle Parameter für die DCD-Placements geliefert, und die Wahl der Gegenpartei durch die Bank komme keine Bedeutung zu. Das Bundesgericht hält dagegen: Der Vertreter der Kundin verfügte über eine Ausbildung in internationaler Wirtschaft und Politik mit Spezialisierung in Wirtschaft, Corporate Finance und Rechnungswesen, hatte jahrelange Bank- und FOREX-Erfahrung und war als Finanzberater tätig. Bei diesem Kenntnisstand konnte die Vorinstanz ohne Willkür annehmen, dass die Kundin über alle relevanten Informationen für eigene Anlageentscheidungen verfügte (E. 3.5).
Die Kommunikation von Preis-, Rendite- und Konditionsinformationen in Tabellenform auf Anfrage der Kundin stellte keine Anlageberatung dar, sondern die Weitergabe objektiver Informationen. Dass die Bank Produkte vorschlug, die die Kundin potenziell interessieren könnten, wurde als kommerzielle Kundenbindung eingeordnet, nicht als Vertragserweiterung. Die Wahl der Gegenpartei innerhalb der Bankgruppe war für die Kundin ohne Bedeutung, da die DCD stets von der Bank selbst emittiert wurden und der Vertreter der Kundin dies wusste (E. 3.5).
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz ohne Willkür ein Execution-only-Verhältnis bejaht und ein Anlageberatungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis verneint hat (E. 3.6).
3. Herausgabepflicht der Retrozessionen nach Art. 400 OR (E. 4)
3.1 Dogmatische Grundlagen
Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet den Beauftragten, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. Die Rechenschaftspflicht ermöglicht dem Auftraggeber die Kontrolle der Tätigkeit des Beauftragten und bildet die Grundlage der Herausgabepflicht. Letztere ist eine Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und dient der Prävention von Interessenkonflikten (BGE 143 III 348 E. 5.1.1; BGE 139 III 49 E. 4.1.2; BGE 138 III 755 E. 5.3).
Die Herausgabepflicht erfasst nicht nur das, was der Beauftragte vom Auftraggeber erhalten hat, sondern auch Vorteile von Dritten. Dabei ist zwischen direkten Zuwendungen (als Ergebnis der Auftragsausführung) und indirekten Vorteilen (als Ergebnis bei Gelegenheit der Auftragsausführung) zu unterscheiden (BGE 132 III 460 E. 4.1). Nur Zuwendungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Auftragsausführung stehen, sind herausgabepflichtig; was der Beauftragte lediglich bei Gelegenheit ohne inneren Zusammenhang erhält, darf er behalten.
Art. 400 Abs. 1 OR (SR 220) Kommentierung auf glossagens.ch
«Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten.»
3.2 Der Leitentscheid 4A_149/2025 und das Konfliktkriterium
Das Bundesgericht verweist ausführlich auf den Leitentscheid 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 (zur Veröffentlichung bestimmt), in dem es die dogmatischen Grundlagen der Herausgabepflicht bei Execution-only-Verhältnissen neu konturiert hat. Dort hielt das Gericht fest, dass die Prävention von Interessenkonflikten das zentrale — und nicht nur ein zusätzliches — Kriterium für die Beurteilung ist, ob ein Vermögensvorteil dem Beauftragten von Dritten «infolge der Auftragsausführung» oder lediglich «bei Gelegenheit der Auftragserfüllung» ohne inneren Zusammenhang mit dem Auftrag zugekommen ist. Der Beauftragte soll ausserhalb seines Honorars durch den Auftrag weder gewinnen noch verlieren; dieser Nichtbereicherungsgrundsatz und das Konfliktkriterium sind connex und nur gemeinsam anwendbar (E. 4.2).
In einer Execution-only-Beziehung verfügt der Beauftragte über keinen Handlungsspielraum bei den Vermögenswerten des Kunden, bietet keine Anlageberatung und beschränkt sich auf die Ausführung von Aufträgen. Im Leitentscheid 4A_149/2025 stellte das Bundesgericht fest, dass die Wahrnehmung von Retrozessionen und deren Höhe nicht vom Verhalten der Bank, sondern einzig von der Anweisungsentscheidung des Investors abhing. Da die Bank bei der Ausführung der Anlageaufträge nicht von ihren eigenen finanziellen Interessen beeinflusst werden konnte, befand sie sich nicht in einem Interessenkonflikt. Folglich waren die Retrozessionen nicht nach Art. 400 Abs. 1 OR herausgabepflichtig (E. 4.2).
3.3 Auseinandersetzung mit der Lehre
Das Bundesgericht setzt sich mit der Kritik von Martina Reber (AJP/PJA 4/2026, S. 428 ff.) auseinander, die einen unvorhersehbaren Praxiswechsel rügt: Das Kriterium des inneren Zusammenhangs, das bis anhin rein kausal verstanden worden sei, werde nun erheblich eingeschränkt. Das Gericht weist diese Kritik zurück: Zwar war das Konfliktkriterium in BGE 132 III 460 und BGE 137 III 393 nicht ausdrücklich erwähnt. In BGE 138 III 755 (E. 5.3) wurde es jedoch als «massgebender Gesichtspunkt» qualifiziert, und in BGE 143 III 348 (E. 5.1.2) als «entscheidend». Der Leitentscheid 4A_149/2025 stellt somit keine Abweichung von der bisherigen Praxis dar, sondern präzisiert im Anschluss an BGE 138 III 755 und BGE 143 III 348 die Anforderung des inneren Zusammenhangs (E. 4.2).
3.4 Anwendung auf den Einzelfall
Die Vorinstanz hat einen Interessenkonflikt verneint, gestützt auf die Präzision der erteilten Anweisungen, die der Kundin zuzurechnenden Kenntnisse und die Tatsache, dass die angestrebte Rendite erreicht wurde und die Kundin zumindest mit Retrozessionen rechnen konnte. Die Wahl einer Gesellschaft derselben Gruppe als Gegenpartei sowie die Vergütung der Kundenberater waren für die Konfliktprüfung nicht relevant (E. 4.3).
Es ist nicht möglich, einen Interessenkonflikt in einem Execution-only-Verhältnis allein aufgrund dessen Natur kategorisch auszuschliessen; eine globale Prüfung der konkreten Umstände ist erforderlich (E. 4.4). Im vorliegenden Fall:
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Wahl des Emittenten als Gegenpartei (E. 4.4.1): Die Gegenpartei befand sich innerhalb der Bankgruppe. Da die Bank selbst Emittentin war, erhob sie keine Vertriebskommissionen von externen Emittenten und führte die Aufträge ohne externe Beeinflussung aus. Die Kundin wusste, dass der Emittent eine Konzerngesellschaft war. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Bank ihre eigenen Interessen zulasten der Kundin hätte bevorzugen können.
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Auswahl der DCD-Produkte durch die Berater (E. 4.4.2): Die Beschwerdeführerin behauptet, die Berater hätten die DCD-Produkte selbst identifiziert und die für die Bank lukrativsten Produkte auswählen können. Die Vorinstanz hatte jedoch festgestellt, dass allein die Kundin die Placements wählte. Der Umstand, dass ein Berater 20 % des von ihm generierten Nettoumsatzes erhielt, genügt nicht, um die Sachverhaltsfeststellung als willkürlich zu qualifizieren. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Berater ihre eigenen Interessen zulasten der Kundin hätten bevorzugen können.
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Üblichkeit der Retrozessionen (E. 4.4.3): Der Einwand, die Bank habe die Üblichkeit einer Vergütung in Form von Retrozessionen nicht behauptet noch bewiesen, ist nicht verständlich, da gerade die Kundin die Rückzahlung der einbehaltenen Beträge verlangt und damit die Prüfung des Anspruchs auf Retrozessionen im Rahmen von Art. 400 OR notwendig war.
4. Best execution und Schadensersatz (E. 5)
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Best-execution-Pflicht (Art. 97 OR, Art. 11 des aufgehobenen Börsengesetzes [BEHG/LBVM]) und macht geltend, die Wahrnehmung von Retrozessionen habe die Rentabilität der Placements beeinträchtigt. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin damit in Wahrheit die Grundsätze zu Art. 400 OR angreift. Da die Herausgabepflicht nicht anwendbar ist, sind auch die daraus abgeleiteten Rügen unbegründet. Die Pflicht, externe Gegenparteien zu suchen, bestand nicht, da die DCD stets innerhalb der Bankgruppe emittiert wurden und dies dem Vertreter der Kundin bekannt war (E. 5).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung und Anwendung des Leitentscheids 4A_149/2025
Der vorliegende Entscheid ist die konsequente Anwendung des Leitentscheids 4A_149/2025 vom 12. Januar 2026 auf einen neuen Sachverhalt (DCD-Placements). Während jener Leitentscheid Retrozessionen aus der Distribution von Anlagefonds und strukturierten Produkten betraf, geht es hier um sogenannte «distribution fees» aus Dual Currency Deposits. Die dogmatische Kernthese — dass die Konfliktprävention das zentrale Kriterium für den inneren Zusammenhang im Sinne von Art. 400 Abs. 1 OR ist — wird bestätigt und auf DCD-Transaktionen übertragen.
Abgrenzung zur Rechtsprechung bei Vermögensverwaltung
Die herausgehobenen Leitentscheide zur Herausgabepflicht von Retrozessionen betrafen sämtlich Vermögensverwaltungsverhältnisse, in denen der Beauftragte über einen Entscheidungsspielraum verfügte:
- BGE 132 III 460 (2006): Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabepflicht für Retrozessionen und Finder's Fees; Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts.
- BGE 137 III 393 (2011): Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen; Verzicht auf Herausgabeanspruch.
- BGE 138 III 755 (2012): Vermögensverwaltung durch eine Bank; Herausgabe von Vertriebsentschädigungen für Anlageprodukte; Herausgabepflicht auch für Bestandespflegekommissionen von Konzerngesellschaften. Dieses BGE führte das Konfliktkriterium als «massgebenden Gesichtspunkt» ein (E. 5.3).
- BGE 143 III 348 (2017): Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen; Qualifizierung des Konfliktkriteriums als «entscheidend» (E. 5.1.2).
In all diesen Fällen hatte der Beauftragte eine aktive Verwaltungsrolle und konnte durch seine Anlageentscheidungen eigene Interessen zulasten des Auftraggebers bevorzugen. Im Execution-only-Verhältnis fehlt diese Beeinflussungsmöglichkeit: Die Bank führt nur aus, was der Kunde anweist. Genau hier setzt die neue Rechtsprechung an: Wenn die Retrozessionen nicht vom Verhalten der Bank, sondern einzig von der Anweisungsentscheidung des Kunden abhängen, fehlt der innere Zusammenhang und damit die Herausgabepflicht.
Parallelentscheid 4A_503/2025
Am selben Tag (17. Juni 2026) entschied das Bundesgericht mit 4A_503/2025 einen im Kern identischen Fall mit gleicher Besetzung (Hurni, Denys, May Canellas) und denselben Parteienvertretern. Auch dort ging es um DCD-Placements bei derselben Bank und die Herausgabe von Retrozessionen. Der Entscheid ergänzt den vorliegenden um die Frage von Art. 428 Abs. 3 OR (Differenz beim Kommissionsvertrag), die das Bundesgericht als blosse Anwendung des allgemeinen Prinzips von Art. 400 Abs. 1 OR qualifizierte. Beide Entscheide bestätigen sich gegenseitig und festigen die neue Dogmatik.
Dogmatische Bedeutung: Die Wende zum Konfliktkriterium
Die bisherige Rechtsprechung hatte den «inneren Zusammenhang» teilweise rein kausal verstanden: Wenn die Zuwendung des Dritten ohne die Auftragsausführung nicht erfolgt wäre, wurde ein innerer Zusammenhang bejaht. Der Leitentscheid 4A_149/2025 und nun auch 4A_501/2025 vollziehen eine dogmatische Wende: Der innere Zusammenhang ist nicht rein kausal, sondern konfliktbezogen zu verstehen. Massgeblich ist, ob die Zuwendung einen Anreiz schaffen konnte, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen. Bei einer Bank, die keine Anlageberatung erbringt und keinen Entscheidungsspielraum hat, ist dies regelmässig zu verneinen. Diese Lesart wird vom Bundesgericht ausdrücklich als Fortführung der Praxis in BGE 138 III 755 und BGE 143 III 348 dargestellt, nicht als Bruch.
Fazit
Der Entscheid 4A_501/2025 festigt die mit dem Leitentscheid 4A_149/2025 eingeleitete dogmatische Wende im Retrozessionsrecht bei Execution-only-Verhältnissen. Die zentrale Botschaft: Die Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR setzt einen inneren Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Auftragsausführung voraus, der konfliktbezogen und nicht rein kausal zu verstehen ist. Bei einer Bank, die bloss Aufträge ausführt, ohne Beratung zu leisten oder Entscheidungsspielraum zu haben, fehlt dieser innere Zusammenhang, sofern die Retrozessionen nicht vom Verhalten der Bank, sondern von der Anweisungsentscheidung des Kunden abhängen. Die Kritik aus der Lehre, dies sei ein unvorhersehbarer Praxiswechsel, wird ausdrücklich zurückgewiesen: Das Konfliktkriterium war in BGE 138 III 755 und BGE 143 III 348 bereits als massgebend bzw. entscheidend qualifiziert worden.
Praktisch bedeutet dies, dass Kunden in reinen Execution-only-Verhältnissen keine Herausgabe von Retrozessionen verlangen können, es sei denn, sie können konkrete Umstände dartun, die einen Interessenkonflikt der Bank nahelegen. Die Beweislast für solche Umstände liegt bei der klagenden Partei, und blosses Behaupten ohne substantiierte Darlegung genügt nicht. Die dogmatische Entwicklung dürfte indes nicht abgeschlossen sein: Die Lehre (Reber, AJP/PJA 4/2026) hat ihre Kritik bereits formuliert, und die Frage, ob die restriktivere Auslegung des inneren Zusammenhangs im Einzelfall zu ungerechten Ergebnissen führt, wird Gegenstand fortlaufender Diskussion bleiben.