Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Besitz von zwei Schmetterlingsmessern ohne Ausnahmebewilligung) und rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, des rechtlichen Gehörs, willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie unzutreffende Bejahung von Eventualvorsatz.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Die Rüge des Anklagegrundsatzes wird als nicht rechtzeitig erhoben (materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs) nicht behandelt; die übrigen Rügen sind unbegründet bzw. erweisen sich als unzulässige appellatorische Kritik.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu den Grenzen der Verweisungsbegründung nach Art. 82 Abs. 4 StPO, zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit beim Waffenbesitz sowie zur Notwendigkeit der Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Erhebung von Verfahrensrügen vor Bundesgericht.
Sachverhalt
Ausgangslage und kantonales Verfahren
Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte A.________ am 15. Januar 2024 wegen mehrfacher Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--. Vom Vorwurf der Nötigung sprach es ihn frei. Für die Probezeit wurde ihm die Weisung erteilt, das Lernprogramm «Partnerschaft ohne Gewalt» zu absolvieren.
Gegen dieses Urteil legte A.________ Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung am 27. Oktober 2025 teilweise gut: Es sprach den Beschwerdeführer von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, versuchten einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» frei. Hingegen bestätigte es die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
Gegenstand der Beschwerde
A.________ legt mit seiner Beschwerde in Strafsachen (6B_1003/2025) vom 19. Juni 2026 dar, er sei auch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Er macht im Wesentlichen geltend: (1) Die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Rügen auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen (Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). (2) Es liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, weil der Erwerb der Schmetterlingsmesser ca. 20 Jahre zuvor in Frankreich oder Spanien erfolgt sei, Schmetterlingsmesser aber erst 2016 ausdrücklich verboten worden seien. (3) Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich. (4) Es liege höchstens Fahrlässigkeit, nicht aber Vorsatz vor.
Erwägungen
Verfahrensrechtliche Vorgaben
Das Bundesgericht stellt zunächst die massgeblichen verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen dar. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, was gleichbedeutend mit Willkür ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Der Grundsatz «in dubio pro reo» kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
Rüge 1: Verweisungsbegründung und rechtliches Gehör (Art. 82 Abs. 4 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich nicht mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen. Das Bundesgericht verweist auf die Grundsätze zur Verweisungsbegründung nach Art. 82 Abs. 4 StPO:
Art. 82 Abs. 4 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen.»
Das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 82 Abs. 4 StPO die Rechtsmittelinstanzen nicht von ihrer Begründungspflicht entbindet. Verweisungen erscheinen in erster Linie bei nicht strittigen Sachverhalten sinnvoll, kommen hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen nur in Frage, soweit die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.6). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche konkreten Vorbringen die Vorinstanz übergangen haben soll. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nicht vor.
Rüge 2: Anklagegrundsatz und materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs
Der Beschwerdeführer macht erstmals vor Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Er argumentiert, Schmetterlingsmesser seien erst 2016 ausdrücklich verboten worden, während ihm der Erwerb ca. 20 Jahre zuvor in Frankreich oder Spanien vorgeworfen werde.
Das Bundesgericht tritt auf diese Rüge nicht ein. Die Beschwerde in Strafsachen ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG), wobei der Instanzenzug in der Regel nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein muss (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 135 I 91 E. 2.1; BGE 133 III 639 E. 2). Weder dem erst- noch dem zweitinstanzlichen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gerügt hätte. Er hätte dies spätestens im Berufungsverfahren tun müssen. Das Bundesgericht hat dies unlängst spezifisch für das Anklageprinzip bestätigt (BGer 6B_219/2025 vom 6. März 2026 E. 1.3.2; vgl. auch BGer 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 1.5.2; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.4.1).
Das Bundesgericht prüft die Rüge dennoch in der Sache und weist sie als unbegründet ab. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2). Die Anklageschrift umschreibt den Vorwurf hinreichend: Sie legt fest, dass der Beschwerdeführer bei der Hausdurchsuchung vom 18. Januar 2023 bewusst und gewollt im Besitz von zwei Schmetterlingsmessern gewesen sei, die er ca. 20 Jahre zuvor in Frankreich oder Spanien erworben habe, ohne über die notwendige kantonale Ausnahmebewilligung zu verfügen. Diese Umschreibung genügt sowohl der Umgrenzungs- als auch der Informationsfunktion.
Rüge 3: Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, ohne jedoch darzutun, inwiefern die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sein soll. Das Bundesgericht hält fest, dass Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 144 I 113 E. 7.1; BGE 129 I 8 E. 2.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Beweisergebnis. Zudem übersieht er, dass der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt.
Rüge 4: Eventualvorsatz beim Waffenbesitz
Im Zentrum steht die Frage, ob die Vorinstanzen zu Recht Eventualvorsatz bejaht haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schmetterlingsmesser vor rund 20 Jahren erworben und nicht mehr gewusst, dass er sie besitze. Höchstens Fahrlässigkeit komme in Betracht.
Die massgebliche Vorsatzdefinition findet sich in Art. 12 Abs. 2 StGB:
Art. 12 Abs. 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.»
Das Bundesgericht erläutert die Dogmatik des Eventualvorsatzes eingehend. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tatsachen und stellt eine Tatfrage dar, die vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfen ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Innere Tatsachen sind kaum je einem direkten Beweis zugänglich. Sie können regelmässig erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien ermittelt werden. Beim Indizienbeweis wird aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hindeuten, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4).
Die Abgrenzung von Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz und direktem Vorsatz ist hingegen eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2). Die tatsächliche Bewertung der Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüft das Bundesgericht nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1).
Das Bundesgericht wendet diese Grundsätze auf den konkreten Fall an: Die Erstinstanz hatte erwogen, dass die Schmetterlingsmesser ganz vorne in der aufgeräumten, obersten Schublade des Schreibtischs sichergestellt worden seien und beim Öffnen auf den ersten Blick erkennbar gewesen seien. Es sei daher unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer nichts mehr von den Messern gewusst habe. Zudem sei er im Besitz weiterer bewilligungspflichtiger Waffen gewesen und habe mit den Bestimmungen des Waffenrechts vertraut sein müssen. Die Vorinstanz übernimmt diese Erwägungen vorbehaltlos. Das Bundesgericht stellt fest, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise hervorgeht, inwiefern die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt haben sollen, indem sie zum Schluss gelangten, er habe den unrechtmässigen Besitz für möglich gehalten und in Kauf genommen. Die Vorinstanz hat sich zudem mit der Frage des Verbotsirrtums auseinandergesetzt und diesen verneint.
Die strafrechtliche Grundlage der Verurteilung bildet Art. 33 Abs. 1 lit. a WG:
Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (SR 514.54)
«Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;»
Der Begriff der Waffe umfasst nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG u.a. Schmetterlingsmesser. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und c WV (SR 514.541) gelten Schmetterlingsmesser als Waffen, wenn sie geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind und eine Klinge von mehr als 5 cm aufweisen. Diese Voraussetzungen waren bei den sichergestellten Messern (Gesamtlängen ca. 22,5 cm, Klingenlängen ca. 8 cm bzw. 10 cm) unbestritten erfüllt. Der Besitz von Waffen ist nach Art. 12 WG nur berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat; für verbotene Waffen wie Schmetterlingsmesser bedarf es einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 7 Abs. 2 WG), über die der Beschwerdeführer nicht verfügte.
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der etablierten Rechtsprechung zum Eventualvorsatz
Das Urteil steht in der langen Linie der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Die massgeblichen Leitentscheide BGE 137 IV 1 und BGE 147 IV 439 haben die Dogmatik des Eventualvorsatzes als Rechtsfrage und die Zurückhaltung bei der Überprüfung der tatsächlichen Bewertung geprägt. Das vorliegende Urteil wendet diese Grundsätze auf den — in der Rechtsprechung seltener behandelten — Bereich des Waffenbesitzes an und bestätigt, dass auch beim Besitzdelikt die Kenntnis des unrechtmässigen Zustands als innere Tatsache über den Indizienbeweis festgestellt werden kann. Der Umstand, dass die Waffen vorne in einer aufgeräumten Schublade lagen und der Beschwerdeführer weitere bewilligungspflichtige Waffen besass, wurde als ausreichendes Indizienbündel für die Inkaufnahme des unrechtmässigen Besitzes akzeptiert.
Verweisungsbegründung nach Art. 82 Abs. 4 StPO
Die Ausführungen zur Verweisungsbegründung bestätigen die in BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 entwickelten und in den Folgeurteilen 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 und 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 weiter präzisierten Grenzen des Verweisungsinstruments. Kernpunkt bleibt, dass Art. 82 Abs. 4 StPO die Begründungspflicht nicht aufhebt, sondern lediglich deren Umfang begrenzt. Verweisungen sind zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen beipflichtet, aber unzulässig, wenn nicht mehr feststellbar ist, welche Erwägungen massgeblich sind. Die Formulierung, dass bei bloss nebensächlichen Vorbehalten punktuelle Korrekturen genügen, stellt eine praxisnahe Konkretisierung dar.
Materielle Ausschöpfung des Instanzenzugs und Anklageprinzip
Das Nichteintreten auf die Rüge des Anklagegrundsatzes wegen fehlender materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs bestätigt die konstante Rechtsprechung (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BGE 135 I 91 E. 2.1) und deren spezifische Anwendung auf das Anklageprinzip in BGer 6B_219/2025 vom 6. März 2026 E. 1.3.2. Diese Rechtsprechung hat erhebliche praktische Bedeutung: Verfahrensrügen, die erstmals vor Bundesgericht erhoben werden, ohne dass dargelegt wird, weshalb sie nicht schon im kantonalen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden konnten, werden konsequent nicht behandelt. Der Hinweis auf die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes (BGE 149 IV 128 E. 1.2) dient dabei als dogmatischer Massstab für die inhaltliche Überprüfung, die das Bundesgericht trotz Nichteintretens obiter vornimmt.
Parallele zur Rechtsprechung bei Waffendelikten
Ein vergleichbarer Fall liegt mit BGer 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 vor, der sich ebenfalls mit einem mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz, der Strafzumessung und vollzugsbegleitenden Massnahmen befasst. Auch BGer 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 befasst sich mit dem Tragen und der Einfuhr von Waffen ohne Bewilligung und diskutiert die Frage des Vorsatzes beim Waffenbesitz, allerdings im Kontext eines versehentlich erworbenen Wurfmessers aus einem Nachlass. Die vorliegende Entscheidung grenzt sich indirekt von solchen Konstellationen ab, bei denen der Täter tatsächlich keine Kenntnis vom Waffenbesitz hatte: Hier waren die Schmetterlingsmesser sichtbar in der obersten Schublade des Schreibtischs gelagert, und der Beschwerdeführer war als Besitzer weiterer Waffen mit dem Waffenrecht vertraut. Diese Kombination von Indizien rechtfertigt den Schluss auf Eventualvorsatz.
Fazit
Das Urteil 6B_1003/2025 ist ein instruktiver Anwendungsfall der etablierten Bundesgerichtsrechtsprechung zum strafrechtlichen Vorsatz, zu den Grenzen der Verweisungsbegründung im kantonalen Rechtsmittelverfahren und zur Pflicht zur materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs. Es enthält keine Rechtsfortbildung, bestätigt aber die dogmatischen Grundsätze in einem praktisch relevanten Konstellationsbereich — dem vorsätzlichen Besitz verbotener Schmetterlingsmesser — und illustriert, wie der Indizienbeweis für innere Tatsachen beim Besitzdelikt geführt werden kann. Für die Praxis von Bedeutung ist die Klarstellung, dass die Rüge des Anklagegrundsatzes spätestens im Berufungsverfahren erhoben werden muss und dass eine sichtbare Lagerung der Waffen in Kombination mit der Waffenaffinität des Beschuldigten als ausreichende Indizien für die Inkaufnahme des unrechtmässigen Besitzes genügen.