Executive Summary
- Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen versuchter Tötung, Vergewaltigung und Diebstahl. Er rügt willkürliche Sachverhaltsfeststellung und beruft sich auf Notwehr; beide Rügen werden als appellatorisch qualifiziert und als unzulässig erklärt.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist. Der angefochtene Entscheid der Genfer Cour de justice wird bestätigt. Gerichtskosten von 3'000 Franken gehen zulasten des Beschwerdeführers.
- Bedeutung: Das Urteil illustriert die strikte Praxis des Bundesgerichts zur Begrenzung der Sachverhaltsrüge im Strafverfahren: Wer sich vor Bundesgericht auf eine blosse Gegendarstellung beschränkt, ohne Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG substanziiert darzutun, scheitert an der Unzulässigkeit. Die Notwehr (Art. 15 StGB) kann nicht auf einen vom kantonalen Gericht willkürfrei festgestellten Sachverhalt gestützt werden, der einen Angriff der Tatperson nicht ergibt.
Sachverhalt
Ausgangslage und erstinstanzliches Verfahren
A.________ und B.________ lernten sich in der Nacht vom 1. März 2019 in einer Genfer Diskothek kennen. Nach gemeinsamen Gesprächen und einem erfolglosen Versuch, ein Hotelzimmer zu finden, begaben sie sich in die Wohnung von B.________. Dort kam es zu einem sexuellen Übergriff: A.________ drängte B.________ zu sexuellen Handlungen, durchsetzte den Verkehr mit und ohne Kondom gegen ihren Willen, wobei sie sich wehrte, weinte und schrie. Im Anschluss würgte er B.________ mit einer "clé de bras" ("Armhebel") so lange, dass sie das Bewusstsein verlor. Er verliess die Wohnung und nahm ihre Handtasche mit 3'000 Franken mit.
Das Genfer Tribunal correctionnel verurteilte A.________ am 22. September 2023 — in Abwesenheit des Angeschuldigten, aber mit autorisiertem Vertreter — wegen versuchter Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 aStGB), Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässigen unbefugten Gebrauchs eines Computers zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Zivilrechtlich wurde A.________ zu Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet.
Vorgängerentscheid 6B_544/2024
Auf Berufung von A.________ stellte die Genfer Cour de justice am 7. Mai 2024 wegen dessen Abwesenheit den Rückzug der Berufung fest und strich die Sache vom Register. Das Bundesgericht hob diesen Entscheid mit Urteil 6B_544/2024 vom 14. Februar 2025 auf, weil die Vorinstanz gegen Art. 407 Abs. 1 StPO verstossen hatte, indem sie dem Rechtsvertreter des Berufungsführers die Vertretung verweigert und den Rückzug der Berufung bzw. den Verfall der Anschlussberufung festgestellt hatte. Die Sache wurde zur neuen Beurteilung zurückgewiesen.
Angefochtener Entscheid
Die Genfer Cour de justice wies am 18. November 2025 die Berufung von A.________ ab und hiess die Anschlussberufung von B.________ teilweise gut, wobei sie die Genugtuungssumme auf 35'000 Franken erhöhte. Im Übrigen bestätigte sie das erstinstanzliche Urteil.
Erwägungen
Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG)
Massgebliche Rechtsprechung
Das Bundesgericht ist keine Berufungsinstanz, bei der der Sachverhalt frei erneut diskutiert werden könnte. Es überprüft die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur, wenn diese willkürlich oder rechtswidrig im Sinne von Art. 95 BGG festgestellt wurde und die Korrektur des Mangels für den Ausgang der Sache geeignet ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer muss beide Bedingungen substanziiert dartun, widrigenfalls die Rüge unzulässig ist.
Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung diskutabel oder gar kritisierbar erscheint, sondern erst dann, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist — nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 138 III 378 E. 6.1; BGE 137 I 1 E. 2.4; BGE 136 III 552 E. 4.2). Bei der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellung liegt Willkür vor, wenn die Vorinstanz ohne ernsthaften Grund ein beweisrelevantes Element ausser Acht lässt, sich offensichtlich über dessen Bedeutung und Tragweite irrt oder aus den festgestellten Elementen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5).
Als verfassungsrechtliche Rüge muss der Willkürvorwurf präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welche Tatsache er anficht und durch eine präzise Argumentation — möglichst unter Bezugnahme auf Aktenstücke — aufzeigen, dass die Tatsache willkürlich als erwiesen, als nicht erwiesen oder als zweifelhaft erachtet wurde. Er kann sich nicht darauf beschränken, seine Sachversion der vorinstanzlichen entgegenzustellen (BGE 136 II 101 E. 3 S. 105). Rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 150 I 50 E. 3.3.1).
Anwendung auf den Fall
Die Vorinstanz hatte sich mit den widersprüchlichen Versionen von Beschwerdeführer und Geschädigter auseinandergesetzt und die Glaubwürdigkeit beider Personen nach innerer und äusserer Kohärenz beurteilt. Sie hielt die Aussagen von B.________ für glaubwürdig — wegen der Konstanz ihrer Aussagen, der Transparenz hinsichtlich ihrer Escort-Tätigkeit, der Mässigung in ihren Vorwürfen und der Authentizität bei den Verhandlungen. Objektive Beweise wie das ärztliche Gutachten, der Nachweis von Samenflüssigkeit und die Feststellungen nach dem Vorfall stützten ihre Version. Die Version von A.________ (einvernehmlicher, entgeltlicher Geschlechtsverkehr; die Geschädigte habe ihn angegriffen und gebissen, als sie beim Durchsuchen seiner Jacke ertappt wurde) wurde als innerlich und äusserlich unglaubwürdig eingestuft.
Der Beschwerdeführer kritisierte dies über drei Seiten, indem er auf Elemente hinwies, die die Vorinstanz angeblich übersehen habe, und die Glaubwürdigkeit der Geschädigten anzweifelte — insbesondere mit Hinweis auf deren Vorstrafen, einer zurückgezogenen Diebstahlsanzeige und Behauptungen über vermeintliche Lügen. Er wiederholte seine eigene Sachversion und bezeichnete die vorinstanzlichen Einwände systematisch als unbeachtlich oder willkürlich.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beweiswürdigung in ihrer Gesamtheit zu prüfen sei und die Beanstandung einzelner Elemente nicht genüge, wenn die gefundene Lösung auf einem Bündel konvergierender Indizien beruht. Die Argumentation des Beschwerdeführers genüge den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung betreffend den sexuellen Übergriff und die versuchte Tötung wurde als appellatorisch und daher unzulässig erklärt. Gleiches galt für die Rüge bezüglich des Diebstahls der 3'000 Franken: Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Geschädigten willkürfrei bejaht.
Notwehr (Art. 15 StGB)
Der Beschwerdeführer berief sich auf Notwehr, indem er vortrug, die Geschädigte habe ihn geschlagen, gestossen und gebissen, was eine intensive Abwehrreaktion gerechtfertigt habe. Das Bundesgericht wies die Rüge kurz ab: Der Beschwerdeführer weiche damit vom kantonalen Sachverhalt ab, der von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt wurde. Da dieser Sachverhalt einen Angriff der Tatperson auf die Geschädigte und nicht umgekehrt ergebe, könne die Notwehr nicht durchgreifen.
Art. 15 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.»
Die Notwehr (Art. 15 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Handlung bewusst und willentlich zur Abwehr eines Angriffs vornimmt (BGE 104 IV 1). Wer — wie hier — als Angreifer auftritt, kann sich nicht auf Notwehr berufen. Der Vortrag des Beschwerdeführers stand im Widerspruch zum willkürfrei festgestellten Sachverhalt, wonach er die Geschädigte vergewaltigt und anschliessend gewürgt hatte.
Art. 111 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.»
Art. 139 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch
«1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung gefestigter Praxis zur Sachverhaltsrüge
Das Urteil 6B_40/2026 steht in einer langen, gefestigten Linie von Entscheiden, die die Grenzen der Sachverhaltsrüge vor Bundesgericht strikt ziehen. Die massgeblichen BGE-Referenzen (BGE 146 IV 88, 138 III 378, 137 I 1, 136 III 552, 150 I 50, 150 IV 360, 148 IV 39, 145 IV 154, 147 IV 73, 148 IV 409) bilden das Fundament der Willkürrechtsprechung und sind durch dieses Urteil bestätigt. Das Bundesgericht wendet hier seine bewährte Praxis an, wonach eine rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung — das blosse Entgegenstellen der eigenen Version — nicht genügt, um Willkür darzutun.
Diese Praxis kommt besonders in Sexualdeliktsfällen zur Anwendung, wo es oft auf die Glaubwürdigkeit der einzigen Augenzeugin ankommt. So hat das Bundesgericht bereits in 6B_481/2018 (Vergewaltigung, willkürliche Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung) und 6B_355/2023 (Vergewaltigung, Willkür, Unschuldsvermutung) klargestellt, dass die vorinstanzliche Würdigung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers nur bei offensichtlicher Unhaltbarkeit beanstandet werden kann. 6B_579/2021 und 6B_894/2021 (jeweils sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Willkür) bestätigen dies. Das vorliegende Urteil fügt sich nahtlos ein: Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruhte auf einem Bündel konvergierender Indizien (Konstanz der Aussagen, ärztliches Gutachten, Samenspuren, Verhalten nach dem Vorfall, Authentizität der Geschädigten), das auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nicht als willkürlich erschien.
Notwehr bei Angreifer-Konstellation
Die kurze Erledigung der Notwehrfrage entspricht der konstanten Rechtsprechung. Notwehr setzt nach BGE 104 IV 1 eine bewusste und gewollte Abwehrhandlung voraus. Wer als Angreifer agiert, kann sich nicht auf Notwehr berufen — eine Feststellung, die bereits BGE 93 IV 81 zur Voraussetzung der unmittelbaren Bedrohung getroffen hat. Die Konstellation, in der ein Angeschuldigter Notwehr geltend macht, während der willkürfrei festgestellte Sachverhalt ihn als Angreifer ausweist, ist typisch und wird vom Bundesgericht regelmässig kurz abgehandelt, weil die Rüge vom festgestellten Sachverhalt abweicht und damit an der Sachverhaltsrüge scheitert.
BGE 142 IV 14 (Tötung im Notwehrexzess) präzisierte, dass eine Provokation durch den Angegriffenen bei der Verhältnismässigkeit der Notwehr und der Entschuldbarkeit eines Notwehrexzesses zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall kam es darauf nicht an, da der Beschwerdeführer gar nicht als Angegriffener qualifiziert werden konnte.
Verhältnis zum Vorgängerentscheid 6B_544/2024
Das Urteil 6B_544/2024 vom 14. Februar 2025 betraf das Verfahrensrecht (Art. 407 Abs. 1 StPO: Vertretung durch den Rechtsvertreter bei Abwesenheit des Berufungsführers). Das Bundesgericht hob dort den vorinstanzlichen Entscheid auf, weil die Vorinstanz dem Verteidiger die Vertretung zu Unrecht verweigert hatte. Das vorliegende Urteil ist die inhaltliche Bestätigung der Verurteilung nach Rückweisung und befasst sich nicht mehr mit der Verfahrensfrage, sondern ausschliesslich mit der materiellrechtlichen Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Notwehr.
Fazit
Das Urteil 6B_40/2026 ist ein Musterbeispiel für die konsequente Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis zur Sachverhaltsrüge im Strafverfahren. Es bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass das Bundesgericht keine Berufungsinstanz ist und dass eine rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz unzulässig ist. Der Beschwerdeführer, der sich auf drei Seiten mit allgemeinen Behauptungen und der Wiederholung seiner eigenen Sachversion begnügte, ohne Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG substanziiert darzutun, scheiterte an den formellen Anforderungen. Die kurz abgehandelte Notwehrfrage zeigt, dass sich Einreden, die vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweichen, von vornherein nicht durchdringen.
Das Urteil schafft keine neue Rechtsprechung, sondern illustriert die bestehende Praxis in einem Fall mit erheblicher faktischer Komplexität (Glaubwürdigkeitsabklärung bei widersprüchlichen Aussagen, ärztliches Gutachten, indizielle Beweisführung). Für die Praxis bestätigt es: Wer vor Bundesgericht Sachverhaltsrügen erhebt, muss sich auf konkrete, aktenbezogene Willkürgesichtspunkte beschränken — die blosse Aussage, die vorinstanzliche Würdigung sei "unbeachtlich" oder "willkürlich", genügt nicht.