bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialversicherungsrecht  ·  Urteil 9C_176/2026  ·  vom 07.07.2026

Invalidenversicherung

BGer 9C_176/2026 — Selbsteingliederung bei über 55-jährigen IV-Rentnern

Rechtsgebiet: Invalidenversicherung · Vorinstanz: Versicherungsgericht des Kantons Aargau · Besetzung: 3 Richter (Moser-Szeless, Parrino, Bollinger) · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die IV-Stelle und das kantonale Gericht haben die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jährigen Versicherten unbeachtet gelassen. Bei einem 56-jährigen Rentner mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit greift die Vermutung, dass eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird gutgeheissen; die ganze Invalidenrente wird unbefristet gewährt. Die Befristung auf Ende August 2021 wird aufgehoben, da ohne Eingliederungsmassnahmen kein Invalideneinkommen angerechnet werden darf.
  • Bedeutung: Das Bundesgericht bekräftigt seine gefestigte Rechtsprechung (BGE 145 V 209, BGE 148 V 321), dass bei über 55-jährigen Versicherten vor einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Die IV-Stelle trägt die Beweislast für die Ausnahme. Offen gelassen wird die Beweiskraft des RAD-Berichts, da die rechtliche Prüfung der Selbsteingliederung den Streit entscheidet.

Sachverhalt

Der im Juli 1968 geborene, selbständig als Landwirt tätige A.________ meldete sich im Juli 2019 bei der Invalidenversicherung an. Nach Abklärungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und einer Abklärung an Ort und Stelle verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung mit Urteil VBE.2023.42 vom 17. August 2023 teilweise auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.

Nach weiteren Abklärungen und einem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 3. April 2025 eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. August 2021 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 9. Januar 2026 ab. Es stützte sich auf den RAD-Bericht vom 5. Juni 2021 und eine Aktenbeurteilung vom 11. November 2024, wonach der Beschwerdeführer ab Mai 2021 in angepassten Tätigkeiten zu 88 % und ab September 2023 zu 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Da dem im April 2025 über 56-jährigen Versicherten eine Aktivitätsdauer von über acht Jahren verbleibe und er über nicht-landwirtschaftliche Berufserfahrung verfüge, sei ihm ein Berufswechsel zumutbar. Mit einem hypothetischen Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb die Rentenaufhebung auf Ende August 2021 bestätigt wurde.

Dagegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die ganze Invalidenrente unbefristet zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens und zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zurückzuweisen.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Abgrenzung

Das Bundesgericht stellt vorab klar, dass ein Antrag auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2026 von vornherein unzulässig ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.3). Dem Beschwerdebegehren kommt jedoch keine eigenständige Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer keine Eingliederungsmassnahmen verlangt, sondern die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung bestreitet.

Massgeblicher Prüfungszeitraum und intertemporales Recht

Streitgegenstand ist einzig der Rentenanspruch ab September 2021 resp. die Aufhebung der Rente auf Ende August 2021. Der Verfügungszeitpunkt (3. April 2025) begrenzt den gerichtlichen Prüfungszeitraum (BGE 144 V 210 E. 4.3.1). Da der rentenbegründende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung anwendbar.

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 17 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) «Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben.»

Diese Revisionsbestimmungen sind bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 150 V 67 E. 4.3.2; BGE 145 V 209 E. 5.3; BGE 133 V 263 E. 6.1). Art. 88a Abs. 1 IVV ergänzt dies dahingehend, dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit frühestens nach dreimonatiger Dauer ohne wesentliche Unterbrechung zu berücksichtigen ist.

Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bei über 55-jährigen Versicherten

Der zentrale rechtliche Massstab findet sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Selbsteingliederung: Bei Personen, deren Invalidenrente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, sind in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen. Es gilt die Vermutung, dass diese Versicherten ihr medizinisch-theoretisch ausgewiesenes Leistungspotenzial nicht ohne Hilfestellungen erwerblich verwerten können. Die IV-Stelle trägt die Beweislast für die Ausnahme (BGE 145 V 209 E. 5.1; BGer 9C_119/2025 vom 2. Juni 2025 E. 4.2.2; BGer 8C_526/2024 vom 24. März 2025 E. 4.4.1).

Ausnahmen von dieser Vermutung liegen namentlich vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (etwa bei einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit; BGE 141 V 385 E. 5.3), wenn die versicherte Person besonders agil und integriert ist, oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte (BGE 145 V 209 E. 5.1). Die Frage der Selbsteingliederung bei fortgeschrittenem Alter stellt sich schon bei vergleichsweise kurzer Rentenbezugsdauer (BGE 145 V 209 E. 5.3; BGer 8C_50/2024 vom 8. Mai 2024 E. 5.4; BGer 8C_348/2022 vom 22. November 2022 E. 6.2.3).

Bei der Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente von über 55-jährigen Versicherten sind auch dann Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, wenn über die Befristung und/oder Abstufung zeitgleich mit der Rentenzusprache befunden wird (BGE 148 V 321 E. 7.1.2; BGE 145 V 209 E. 5.4). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjahres erreicht ist, wird bei rückwirkend befristeter und/oder abgestufter Rentenzusprache auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt (BGE 148 V 321 E. 7.3.2).

Siehe auch die Kommentierung auf glossagens.ch.

Art. 16 ATSG (SR 830.1) «Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.»

Anwendung auf den Einzelfall

Die Vorinstanz hat sich zwar mit dem Alter und der verbleibenden Aktivitätsdauer des Versicherten sowie mit der Zumutbarkeit eines Berufswechsels befasst, jedoch die einschlägige Rechtsprechung zur Selbsteingliederung — wie bereits die IV-Stelle — unbeachtet gelassen.

Der Beschwerdeführer war bei Erlass der Verfügung vom 3. April 2025 über 56 Jahre alt. Damit greift die Vermutung, wonach ihm die Selbsteingliederung unzumutbar war. Die vorinstanzlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit von April 2017 bis mindestens zum 4. Mai 2021 lässt sich nicht auf invaliditätsfremde Gründe zurückführen; insbesondere kann nicht von einer stets vorhandenen, aber nicht verwerteten Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte besonders agil, gewandt oder im gesellschaftlichen Leben integriert ist. Die bis ins Jahr 2006 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit ändert daran nichts. Soweit ab dem 5. Mai 2021 überhaupt von hinzugewonnener Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, gilt sie nicht als direkt verwertbar. Dass bis zum 3. April 2025 Eingliederungsmassnahmen thematisiert oder durchgeführt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Dies steht der Anrechnung eines Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) und damit der Annahme einer anspruchserheblichen Sachverhaltsveränderung entgegen. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch somit zu Unrecht auf Ende August 2021 befristet. Die ab dem 1. Januar 2022 veränderte Rechtslage (WEIV) ist nicht anwendbar (lit. c der Übergangsbestimmungen). Ausführungen zur Beweiskraft des RAD-Berichts (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4) sind obsolet geworden.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Tradition der Rechtsprechungslinie zur Selbsteingliederung älterer Versicherter, die mit BGE 141 V 385 (2015) begründet und mit BGE 145 V 209 (2019) sowie BGE 148 V 321 (2022) präzisiert wurde. Die Kerngedanken dieser Linie sind:

  1. Vermutung der Unzumutbarkeit: Bei Versicherten über 55 Jahren (oder nach 15 Jahren Rentenbezugsdauer) wird vermutungsweise angenommen, dass sie eine hinzugewonnene Restarbeitsfähigkeit nicht ohne Eingliederungsmassnahmen verwerten können.
  2. Beweislast bei der IV-Stelle: Die Ausnahmeregel muss von der IV-Stelle mit konkreten Anhaltspunkten bewiesen werden, nicht vom Versicherten.
  3. Massgeblicher Zeitpunkt: Bei rückwirkend befristeter Rentenzusprache wird auf den Verfügungszeitpunkt abgestellt, um den Alters-Eckwert zu ermitteln.
  4. Analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen: Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV sind bei rückwirkender Zusprechung analog anwendbar.

Das vorliegende Urteil bestätigt diese Grundsätze und wendet sie konsequent auf einen Fall an, in dem die Vorinstanz die Rechtsprechung völlig unbeachtet gelassen hatte. Es bekräftigt, dass die IV-Stelle bei einem über 55-jährigen Versicherten ohne durchgeführte Eingliederungsmassnahmen kein Invalideneinkommen anrechnen und die Rente nicht aufheben darf. Die Frage, ob die Abkehr von der Selbsteingliederungs-Vermutung im Einzelfall durch besonders breite Berufserfahrung gerechtfertigt sein könnte (hiezu wurde auf die bis 2006 ausgeübte unselbständige Tätigkeit abgestellt), verneinte das Gericht mit der Erwägung, dass eine frühere unselbständige Tätigkeit allein keinen konkreten Anhaltspunkt für die Verwertbarkeit darstellt.

Leitentscheid Datum Kernaussage Bestätigt durch 9C_176/2026
BGE 141 V 385 18.3.2015 Ausnahmen bei invaliditätsfremder Absenz; langjährige nicht verwertete Restarbeitsfähigkeit Ja
BGE 145 V 209 6.6.2019 Vermutung der Unzumutbarkeit bei über 55-Jährigen; Eingliederungsmassnahmen auch bei zeitgleicher Befristung/Abstufung Ja
BGE 148 V 321 27.6.2022 Massgeblicher Zeitpunkt = Verfügungszeitpunkt bei rückwirkender Befristung Ja
BGE 150 V 67 6.3.2024 Analoge Anwendung der Revisionsbestimmungen bei rückwirkender Zusprechung Ja
BGer 9C_119/2025 2.6.2025 Bestätigung der Selbsteingliederungs-Rechtsprechung Ja
BGer 8C_526/2024 24.3.2025 Beweislast der IV-Stelle für Ausnahme von der Vermutung Ja

Fazit

Das Bundesgericht hebt das kantonalgerichtliche Urteil auf und gewährt dem Beschwerdeführer die ganze Invalidenrente unbefristet ab dem 1. Januar 2020. Das Urteil illustriert eine in der Praxis wiederkehrende Fehlerkonstellation: Wenn die IV-Stelle und das kantonale Gericht bei einem über 55-jährigen Versicherten mit langjähriger Arbeitsunfähigkeit die rechtsprechungsgeprägte Pflicht zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen übersehen, fehlt die Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens. Ohne vorherige Eingliederungsmassnahmen kann die hinzugewonnene Arbeitsfähigkeit nicht als verwertbar qualifiziert werden, und der Rentenanspruch besteht unbefristet weiter. Die Beweiskraft des RAD-Berichts musste vom Bundesgericht nicht mehr abschliessend beurteilt werden, da die rechtliche Prüfung der Selbsteingliederung den Streit bereits entschied. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.