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Strafrecht  ·  Urteil 6B_213/2026  ·  vom 19.06.2026

Landesverweisung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein wegen sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung verurteilter serbischer Staatsangehöriger wehrt sich gegen die Dauer der Landesverweisung (6 Jahre) und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanz in vollem Umfang.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Landesverweisung von 6 Jahren liegt im untersten Bereich des Rahmens von 5 bis 15 Jahren und ist nicht zu beanstanden. Die SIS-Ausschreibung ist zulässig, da die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung kumulativ erfüllt sind.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Härtefallpraxis bei Art. 66a StGB, präzisiert die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide für die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung und verdeutlicht, dass die SIS-Ausschreibung bei Beziehungstaten mit problematischem Frauenbild regelmässig verhältnismässig ist.

Sachverhalt

Ausgangslage und Vorverfahren

Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte A.A.________ am 4. Mai 2023 wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung, mehrfacher Beschimpfung und Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.--. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab. Es sprach dem Opfer B.A.________ eine Genugtuung von Fr. 6'000.-- zu.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 27. Juni 2024. Es bejahte einen schweren persönlichen Härtefall und wog die privaten Interessen des Beschwerdeführers höher als die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Rückweisungsentscheid 6B_793/2024

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil 6B_793/2024 vom 2. April 2025 teilweise gut. Es hob das obergerichtliche Urteil vom 27. Juni 2024 teilweise auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an das Obergericht zurück. Das Bundesgericht korrigierte die Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht: Es verneinte einen persönlichen Härtefall, da keine besonders starke Verwurzelung vorliege und eine Reintegration in Serbien zumutbar sei. Auch in der Person der Partnerin und der Kinder sei kein Härtefall zu bejahen. Die Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, da zwei Katalogtaten vorlägen und nicht von einer singulären Situation gesprochen werden könne, sondern von einer Beziehungstat mit problematischem Frauenbild.

Angefochtener Entscheid

Das Obergericht ordnete am 9. Februar 2026 eine Landesverweisung von 6 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Beschwerdeanträge

Der Beschwerdeführer beantragt, die Dauer der Landesverweisung sei auf fünf Jahre zu reduzieren und auf die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Voraussetzungen (E. 1-2)

Das Bundesgericht stellt die Zulässigkeit der Beschwerde fest und präzisiert die Rügeanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Für die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung gelten qualifizierte Rügeanforderungen. Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 148 IV 409 E. 2.2).

Zentral ist die Ausführung zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (E. 2): Das Bundesgericht verweist auf BGE 150 IV 417 E. 2.4.1 und BGE 143 IV 214 E. 5.2.1. Die Bindungswirkung ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2). Die mit der Neubeurteilung befasste Vorinstanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Verwehrt ist es den Gerichten und Parteien, der Beurteilung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden. Steht nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss keine neue mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Die Vorinstanz darf, abgesehen von zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen.

Dauer der Landesverweisung (E. 3-4)

Rechtsgrundlage

Das Bundesgericht zitiert die zentrale Rechtsgrundlage:

Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: [...] h. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz); [...] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1), unabhängig davon, ob es beim Versuch geblieben ist, und unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Härtefallklausel ist praxisgemäss restriktiv anzuwenden.

Massgebliche Kriterien für die Dauer

Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteile 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.1; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Bei der Festlegung der Dauer ist nebst der Schwere der Straftat auch den persönlichen Umständen, insbesondere familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aus langem Aufenthalt folgenden Härte, Rechnung zu tragen (Urteile 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1).

Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer ein weites Ermessen zu. Das Bundesgericht greift in Ermessensentscheide nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht, Tatsachen berücksichtigt, die keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig erweist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1).

Anwendung im Einzelfall

Die Vorinstanz knüpft zutreffend an die bindenden Feststellungen des Rückweisungsentscheids an. Das Bundesgericht hatte im Urteil 6B_793/2024 festgehalten, dass die Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfalle. Es handle sich um schwere Straftaten, und entgegen der Vorinstanz könne nicht von einer singulären Situation gesprochen werden, die sich kaum wiederhole. Der Beschwerdeführer habe ein problematisches Frauenbild gezeigt. Die Vorinstanz unterzieht den Deliktskatalog des Art. 66a Abs. 1 StGB einer genauen Betrachtung und gelangt zum Schluss, dass das Verschulden des Beschwerdeführers etwa im mittleren Bereich anzusiedeln sei. Unter Mitberücksichtigung der familiären Härte, die zwar keinen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB begründet, aber für die Dauer relevant ist, reduziert die Vorinstanz die Dauer auf 6 Jahre.

Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz irrelevante Tatsachen berücksichtigt oder relevante ausser Betracht gelassen hätte. Der Ermessensentscheid erweist sich nicht als offensichtlich unbillig, zumal die Vorinstanz die Dauer im untersten Bereich des weiten Rahmens von 5 bis 15 Jahren ansetzt.

Ausschreibung im Schengener Informationssystem (E. 5)

Rechtsgrundlage und Voraussetzungen

Das Bundesgericht legt die Voraussetzungen für die SIS-Ausschreibung dar gestützt auf BGE 147 IV 340 E. 4 und BGE 146 IV 172 E. 3.2. Die massgebliche Bestimmung ist Art. 24 Abs. 2 lit. a der SIS-II-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1987/2006). Danach genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht; eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist nicht erforderlich. Kumulative Voraussetzung ist, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. An diese Gefahrenbeurteilung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BGE 147 IV 340 E. 4.4-4.8).

Die Ausschreibung darf gemäss Art. 21 SIS-II-Verordnung nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ergehen. Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Abs. 1 und 2 SIS-II-Verordnung erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2).

Anwendung im Einzelfall

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ausschreibung dürfe nicht schematisch angeordnet werden, sondern erfordere eine individuelle Verhältnismässigkeitsprüfung unter Berücksichtigung seiner familiären und beruflichen Situation. Die Vorinstanz wendet die Rechtsprechung zutreffend an: Sie prüft, ob eine Verurteilung wegen einer Straftat mit einer Strafdrohung von mehr als einem Jahr vorliegt (die hier beurteilten Sexualdelikte sehen im Höchstmass Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren vor) und ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Mit dieser Prüfung wird dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 21 SIS-II-Verordnung Rechnung getragen.

Die Vorinstanz stützt sich zu Recht auf die bindenden Vorgaben des Rückweisungsentscheids: Mit Blick auf die Rückfallgefahr darf nicht von einer singulären Situation ausgegangen werden. Es handelt sich um eine Beziehungstat, die ein problematisches Frauenbild zeigt. Damit sind die Voraussetzungen für die SIS-Ausschreibung erfüllt. Dass dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug gewährt wurde, ändert nichts daran, da das Bundesgericht dies im Rückweisungsentscheid nicht überprüfen konnte. Die Vorinstanz weist zudem darauf hin, dass es den übrigen Schengen-Staaten freisteht, die Einreise im Einzelfall dennoch zu erlauben (BGE 147 IV 340 E. 4.9; BGE 146 IV 172 E. 3.2.3).

Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der restriktiven Härtefallpraxis

Das Urteil steht in der Linie der konstanten Rechtsprechung zur obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Der massgebliche Leitentscheid BGE 146 IV 105 präzisierte, dass ein Härtefall sich weder anhand starrer Altersvorgaben noch einer bestimmten Anwesenheitsdauer bestimmt, sondern eine Gesamtwürdigung aller Umstände erfordert. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden ist und eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei Katalogtaten ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung begründet.

Präzisierung der Bindungswirkung bei Dauerfestsetzung

Das Urteil präzisiert die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2) im Kontext der Landesverweisung: Hat das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid die Härtefallprüfung verneint und die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers vorgenommen, ist die Vorinstanz an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch für die Festsetzung der Dauer der Landesverweisung. Die Vorinstanz darf ihre abweichende Einschätzung der Legalprognose aus dem ersten Urteil nicht mehr heranziehen, da das Bundesgericht diesen Punkt im Rückweisungsverfahren nicht überprüfen konnte.

Bestätigung der SIS-Ausschreibungspraxis

Die SIS-Ausschreibung wird in voller Übereinstimmung mit den Leitentscheiden BGE 147 IV 340 und BGE 146 IV 172 beurteilt. Das Urteil bestätigt, dass die individuelle Verhältnismässigkeitsprüfung durch die kumulative Prüfung der beiden Voraussetzungen (Strafdrohung von mehr als einem Jahr im Höchstmass und Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) gewährleistet ist. Eine darüber hinausgehende individuelle Prüfung der konkreten Auswirkungen auf die betroffene Person und ihre Familie ist nicht erforderlich. Beziehungstaten mit problematischem Frauenbild begründen regelmässig die für die SIS-Ausschreibung erforderliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Fazit

Das Urteil 6B_213/2026 ist ein konsequentes Anwendungsbeispiel der etablierten Rechtsprechung zur strafrechtlichen Landesverweisung. Es verdeutlicht drei Aspekte: Erstens die weitreichende Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide, die es der Vorinstanz verwehrt, auf abweichende Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Bewertungen zurückzukommen, die im Rückweisungsentscheid nicht überprüft wurden. Zweitens die restriktive Handhabung der Härtefallklausel bei Katalogtaten sexueller Natur, selbst bei langjähriger Integration und familiärer Verwurzelung in der Schweiz. Drittens die tiefe Schwelle für die SIS-Ausschreibung, die bei Verurteilungen wegen schwerer Sexualdelikte regelmässig greift, sofern eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bejaht werden kann -- was bei Beziehungstaten mit problematischem Frauenbild der Fall ist. Die Dauer von 6 Jahren im untersten Bereich des Rahmens von 5 bis 15 Jahren zeigt, dass das Sachgericht wohl ein weites Ermessen hat, dieses aber im Lichte der bindenden Vorgaben des Bundesgerichts ausüben muss.