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Strafrecht  ·  Urteil 6B_334/2025  ·  vom 24.06.2026

Dissequestro; arbitrio

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Dissequestro von Bargeld und die Zuerkennung von Pauschalzinsen von 5 % sowie gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung nach seinem Freispruch vom Vorwurf des wiederholten Förderns der Prostitution.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde insoweit als unzulässig ab, im Übrigen wird sie abgewiesen. Alle Rügen scheitern an der ungenügenden Substanziierung oder sind appellatorischer Natur.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zu Art. 106 Abs. 2 BGG und klärt, dass Pauschalzinsen von 5 % allein aufgrund einer Dissequestro-Verfügung nicht dem Bundesrecht entsprechen. Die Mitwirkungspflicht des freigesprochenen Beschuldigten bei der Bezifferung und Belegung von Entschädigungsansprüchen nach Art. 429 StPO wird bekräftigt.

Sachverhalt

B.________ war Alleinverwalter und 50%-Aktionär der C.________ SA, welche das Affittacamere Residenza C.________ in X.________ betrieb, sowie 50%-Aktionär der D.________ SA, die das Bar E.________ führte. In diesen Räumlichkeiten wurde im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 19. Mai 2008 Prostitution ausgeübt. Mit zwei Anklageverfügungen vom 27. Februar 2017 hielt der Generalstaatsanwalt des Kantons Tessin B.________ und A.________ der wiederholten Förderung der Prostitution für schuldig.

Nach mehreren kantonalen Instanzen und einem ersten Bundesgerichtsurteil (6B_456/2025 vom 9. Februar 2025), das wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 147 StPO) aufhob, sprach die Corte di appello e di revisione penale (CARP) des Kantons Tessin B.________ mit Urteil vom 28. Februar 2025 vom Vorwurf des wiederholten Förderns der Prostitution frei. Sie verfügte den Dissequestro von Bargeld zugunsten der Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA sowie die Herausgabe an das Konkursamt, erkannte Pauschalzinsen von 5 % auf die dissequestrierten Konten, legte die Verfahrenskosten teilweise B.________ auf (Art. 426 Abs. 2 StPO) und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 19'243.90 sowie eine Genugtuung von Fr. 12'800.– zu.

B.________ ficht dieses Urteil mit Beschwerde in Strafsachen an und beantragt insbesondere die Herausgabe des Bargelds an ihn persönlich, eine abweichende Zinsberechnung, die vollständige Überbürdung der Verfahrenskosten auf den Staat, eine Parteientschädigung von Fr. 72'410.06, Schadensersatz von Fr. 86'348.50 sowie eine Genugtuung von Fr. 40'800.–.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde (Erw. 1)

Das Bundesgericht prüft nur die formell erhobenen Rügen (Art. 95 ff. BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig bei offensichtlich unrichtiger Feststellung, d.h. Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG), und muss klar und präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 IV 292 E. 1.5). Soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt nur appellatorisch uminterpretiert, ohne sich punktgenau mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht und ist unzulässig.

Dissequestro des Bargelds (Erw. 2)

Der Beschwerdeführer verlangt die Herausgabe des bei seinen Eltern sichergestellten Bargelds an ihn persönlich. Er macht geltend, es sei nicht bewiesen, dass das im Schreiben der Kantonspolizei vom 11. September 2008 erwähnte Geld mit dem im Beschlagnahmeprotokoll vom 19. Mai 2008 aufgeführten identisch sei. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass die Vermögenswerte die Einnahmen des Bar E.________ respektive Bezahlungen der Prostituierten für die Übernachtungen in der Residenza darstellten und den Gesellschaften C.________ SA und D.________ SA zustanden. Sie stützte sich dabei auf zwei Vernehmungsprotokolle des Beschwerdeführers selbst, wonach das Bargeld aus den Einnahmen des Bar E.________ und den Übernachtungsgebühren der Prostituierten bestand und er es regelmässig in Umschlägen entgegennahm. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit diesen Feststellungen willkürlich auseinander und begründet keine offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung. Die Rüge ist unzulässig.

Pauschalzinsen von 5 % auf dissequestrierte Konten (Erw. 3)

Der Beschwerdeführer kritisiert die Zinsformel der Vorinstanz und rügt, die Staatsanwaltschaft habe die sichergestellten Vermögenswerte nicht gemäss der Verordnung über die Anlage von beschlagnahmten Vermögenswerten vom 3. Dezember 2010 (SR 312.057) verwaltet, die auf Art. 266 Abs. 6 StPO beruht. Das Bundesgericht verweist auf die Parallelsache 6B_319/2025, in der es am gleichen Tag festgehalten hat, dass die Zubilligung von Pauschalzinsen von 5 % allein als Folge des Dissequestro nicht dem Bundesrecht entspricht. Was die Rüge betreffend die Verordnung betrifft, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er rechtzeitig eine andere Verwaltung der Bankguthaben verlangt hätte. Es hätte ihm obgelegen, ohne Verzug Beanstandungen zur Verwaltung der sichergestellten Vermögenswerte zu erheben (vgl. Remund/Wyss, RPS 133/2015 S. 31). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, formelle Beanstandungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten geltend gemacht werden können, erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 406; BGE 143 V 66 E. 4.3). Ein wirtschaftlicher Schaden im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Beschlagnahme wird nicht substanziiert, sodass eine Schadensersatzforderung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht gegeben ist.

Art. 266 Abs. 6 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Der Bundesrat regelt die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte.»

Verfahrenskostentragung bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verursachen des Verfahrens (Erw. 4)

Der Beschwerdeführer bestreitet, das Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben (Art. 426 Abs. 2 StPO). Er rügt die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, wonach die Untersuchung nach einer Meldung des ehemaligen Nachtwächters eingeleitet worden sei, und bestreitet, dass die Prostituierten keine notwendigen Bewilligungen gehabt hätten. Die Vorinstanz hat jedoch aufgrund des Polizeiberichts vom 19. Mai 2008 festgestellt, dass von 17 Frauen in der Unterkunft nur drei als Prostituierte bei der Kantonspolizei angemeldet waren und über eine gültige Arbeitsbewilligung verfügten; die übrigen 12 waren ausschliesslich rumänischer und brasilianischer Nationalität und ohne jeglichen Ausländerstatus. Diese Feststellung wird auch durch die Vernehmungsprotokolle der einzelnen Prostituierten bestätigt. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht spezifisch mit diesen Feststellungen auseinander und begründet keine Willkür.

Die Vorinstanz hat zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegen administrative Verhaltensvorschriften verstossen hat, namentlich gegen das tessinische Reglement vom 11. November 2003 über die Meldung von Gästen an die Polizei (SR 11.3.2.3), gegen Art. 53 des Gesetzes über Wirtschaftsbetriebe vom 21. Dezember 1994 (SR 11.3.2.1) und gegen Art. 89 des Ausführungsreglements vom 3. Dezember 1996 (SR 11.3.2.1.1). Durch die Duldung, dass in ihrer Einrichtung zahlreiche nicht bei der Behörde gemeldete und fast alle ohne die notwendige Arbeitsbewilligung arbeitende Prostituierte logierten und arbeiteten, hatten die Beschuldigten rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Die Rüge ist unzulässig und die Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO wird bestätigt.

Art. 426 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.»

Entschädigungsansprüche nach Art. 429 StPO (Erw. 5)

Rechtlicher Rahmen

Art. 429 Abs. 1 StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.»

Diese Norm begründet eine Kausalhaftung des Staates, der den gesamten Schaden zu ersetzen hat, der in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit dem Strafverfahren steht (BGE 150 IV 196 E. 2.1; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Jedoch ist sie nicht verpflichtet, im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) von Amtes wegen alle für die Entschädigungsbeurteilung relevanten Tatsachen abzuklären (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der freigesprochenen beschuldigten Person obliegt es, ihre Ansprüche zu motivieren und zu beweisen, nach der allgemeinen Regel des Haftpflichtrechts, wonach der Schadensersatz Fordernde den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Sie trifft eine Mitwirkungspflicht (BGE 146 IV 332 E. 1.3).

Wirtschaftlicher Schaden (Erw. 5.1–5.4)

Der Beschwerdeführer verlangt Ersatz der Betreibungsforderungen von Fr. 26'460.05 und der Lohnzahlungen an Angestellte der Gesellschaften von Fr. 35'650.–. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Betreibungen steuerrechtlicher Natur sind und nicht mit dem Strafverfahren zusammenhängen. Die Lohnforderung beruht auf der Prämisse, das Bargeld sei sein persönliches Vermögen gewesen – was den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz widerspricht, wonach das Geld den Gesellschaften gehörte. Beide Rügen sind appellatorisch und unzureichend substanziiert.

Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf Art. 42 Abs. 2 OR, der dem Richter die Schätzung des nicht ziffernmässig nachweisbaren Schadens ermöglicht. Diese Beweiserleichterung ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1) und berechtigt nicht die Möglichkeit, ohne genaue Angaben ein diskretionäres Schadensersatzurteil zu verlangen (BGE 144 III 155 E. 2.3; BGE 140 III 409 E. 4.3.1; BGE 131 III 360 E. 5.1).

Entgangener Lohn (Erw. 5.5)

Der Beschwerdeführer verlangt seinen Lohn für Mai bis Juli 2008, den er wegen der Untersuchungshaft nicht erhalten habe. Die Vorinstanz hat jedoch festgestellt, dass die Prostitution ohne die notwendigen Bewilligungen ausgeübt wurde, was eine illegale Situation darstellte, die nicht weitergeführt werden konnte. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, dass der Einkommensverlust auf die illegale Tätigkeit zurückzuführen ist, und begründet keinen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Strafverfahren (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Die Rüge ist unzulässig.

Genugtuung für überlange Verfahrensdauer (Erw. 5.6)

Der Beschwerdeführer anerkennt die Genugtuung von Fr. 10'800.– für 54 Tage Untersuchungshaft. Er verlangt jedoch eine Erhöhung der Genugtuung für die überlange Verfahrensdauer von Fr. 2'000.– auf Fr. 30'000.–.

Die Genugtuung setzt eine Persönlichkeitsverletzung voraus, die derjenigen nach Art. 49 OR analog ist (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Eine sehr lange Verfahrensdauer kann eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Der Anspruchsteller muss die erlittene Verletzung dartun und insbesondere die Umstände beweisen, aus denen sich eine schwere moralische Beeinträchtigung ableiten lässt (BGE 135 IV 43 E. 4.1; 6B_318/2024 vom 24. September 2024 E. 7.2). Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Ermessensentscheidung, in die das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 151 II 245 E. 5.5; BGE 149 IV 289 E. 2.1.7; BGE 146 IV 231 E. 2.3.1).

Der Beschwerdeführer macht jedoch keine konkrete Persönlichkeitsverletzung geltend und begründet nicht, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten hätte. Er wiederholt bloss seine Forderung von Fr. 30'000.–. Die Rüge ist unzulässig.

Parteientschädigung (Erw. 5.7)

Der Beschwerdeführer verlangt Ersatz der Anwaltskosten der Anwälte W.________ und Z.________ für die Untersuchungsphase (Fr. 40'689.56) und des Anwalts A.A.________ (Fr. 8'985.–). Er setzt sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Kostenverteilung auseinander, wonach die Verfahrenskosten teilweise ihm auferlegt wurden, was sich entsprechend auf die Herabsetzung der Entschädigung auswirkt:

Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (SR 312.0) Kommentierung auf glossagens.ch

«Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn: a. die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;»

(vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 145 IV 268 E. 1.2 S. 272). Was die Honorarnote des Anwalts A.A.________ betrifft, hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Note lediglich eine Pauschalsumme auswies, ohne die erbrachten Leistungen zu spezifizieren. Im massgeblichen Zeitraum (17. Oktober 2022 bis 23. Juni 2023) seien keine Verfahrenshandlungen erfolgt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Entschädigungsgesuch vom 13. Juni 2024 die Möglichkeit gehabt, die Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Ihn traf die Mitwirkungspflicht, die erbrachten Leistungen zu spezifizieren. Wenn die Behörde die konkreten Tätigkeiten des Anwalts nicht kennt, ist sie regelmässig ausserstande, die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO festzusetzen (6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 2.2.2 und 2.2.3). Die Abweisung des Betrags von Fr. 8'985.– verletzt kein Bundesrecht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil 6B_334/2025 bestätigt die etablierte und konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begründungsanforderung nach Art. 106 Abs. 2 BGG in Strafsachen. Es ist geprägt von der konsequenten Anwendung des Verbots appellatorischer Kritik (vgl. BGE 150 IV 292 E. 1.5; BGE 148 II 392 E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer scheitert durchgehend daran, dass er sich nicht punktgenau mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und keine Willkür im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG substantiiert.

Dogmatisch bedeutsam ist die Klarstellung zur Zinsfrage beim Dissequestro: Das Bundesgericht verweist auf seine Parallelsache 6B_319/2025 (Entscheid vom 24. Juni 2026), wonach Pauschalzinsen von 5 % allein als Folge des Dissequestro nicht dem Bundesrecht entsprechen. Dies ist eine Präzisierung der Anforderungen an die Begründung von Zinsforderungen bei der Herausgabe beschlagnahmter Vermögenswerte.

Im Bereich der Entschädigung nach Art. 429 StPO bestätigt das Urteil die gefestigte Rechtsprechung zur Mitwirkungspflicht des freigesprochenen Beschuldigten: Die Strafbehörde prüft zwar von Amtes wegen, ist aber nicht verpflichtet, den gesamten Sachverhalt von sich aus abzuklären (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der Beschuldigte muss seine Ansprüche aktiv beziffern und beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden und berechtigt nicht zu einer pauschalen Schadensschätzung ohne konkrete Angaben (BGE 144 III 155 E. 2.3). Dies steht im Einklang mit der ständigen Praxis.

Zur Kostentragungspflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO und der entsprechenden Herabsetzung der Entschädigung nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO verweist das Gericht auf BGE 147 IV 47 E. 4.1 und BGE 145 IV 268 E. 1.2 und bestätigt, dass die Vorinstanz einen angemessenen Ermessensspielraum hat, wenn sie feststellt, dass der Beschuldigte durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (hier: Verletzung von Meldepflichten und Duldung nicht-bewilligter Prostitution) das Verfahren verursacht hat.

Hervorzuheben ist auch die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die verspätete Geltendmachung formeller Mängel bei der Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2): Beanstandungen, die in einem früheren Verfahrensstadium hätten vorgebracht werden können, dürfen nicht erst im Beschwerdeverfahren erhoben werden.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von B.________ in dem Mass, in dem sie zulässig ist, ab und auferlegt ihm die Gerichtskosten von Fr. 3'000.–. Das Urteil illustriert die hohe Hürde des Art. 106 Abs. 2 BGG: Fast alle Rügen des Beschwerdeführers scheitern an der ungenügenden Substanziierung oder an ihrem appellatorischen Charakter. Dogmatisch am bedeutsamsten ist die Klarstellung, dass Pauschalzinsen von 5 % allein aufgrund einer Dissequestro-Verfügung nicht genügen – eine Feststellung, die das Urteil mit der Parallelsache 6B_319/2025 abstimmt. Zudem wird die Mitwirkungspflicht des freigesprochenen Beschuldigten bei der Bezifferung und Belegung seiner Entschädigungsansprüche nach Art. 429 StPO bekräftigt, ebenso wie die Möglichkeit, die Entschädigung bei rechtswidrigem und schuldhaftem Verursachen des Verfahrens nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen.