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Strafrecht  ·  Urteil 6B_351/2026  ·  vom 30.06.2026

Actes d'ordre sexuel avec des enfants; arbitraire; droit d'être entendu; présomption d'innocence

BGer 6B_351/2026 — Sexuelle Handlungen mit Kindern: Glaubwürdigkeitswürdigung und Begriff der sexuellen Handlung bei zehnjährigem Opfer

Rechtsgebiet: Strafrecht (Sexualdelikte) · Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Cour d'appel pénal · Besetzung: 3 Richter (Muschietti [Präsident], Wohlhauser, Guidon) · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen (chancenlos)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Vater wurde wegen dreimaliger sexueller Handlungen mit seiner zehnjährigen Tochter (2016–2018) verurteilt; er rügt willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung des Rechts auf Gehör und fehlerhafte Qualifikation der Taten als sexuelle Handlungen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist alle Rügen ab; die Vorinstanz durfte die Glaubwürdigkeit der Tochter bejahen und die Handlungen (Berühren von Vaginal- und Brustbereich über der Kleidung) als sexuelle Handlungen i.S.v. Art. 187 aStGB qualifizieren.
  • Bedeutung: Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung zum erweiterten Begriff der sexuellen Handlung bei Kindern — bereits das Berühren intimer Körperregionen über der Kleidung erfüllt den Tatbestand, wenn die sexuelle Konnotation für einen neutralen Beobachter erkennbar ist.

Sachverhalt

A.A. wurde vom Polizeirichter des Bezirks Greyerz am 7. Februar 2025 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 aStGB) zu 12 Monaten Freiheitsstrafe (bedingt bei 3 Jahren Probezeit), 800 Franken Busse und einem 10-jährigen Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen verurteilt. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung am 12. März 2026 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Die vorinstanzlich festgestellten Taten umfassen drei Episoden zwischen 2016 und 2018, bei denen A.A. seiner damals zehnjährigen Tochter B.A. intime Berührungen zufügte: (a) im Rahmen einer «Massage» im elterlichen Schlafzimmer, wo er sich in Unterhose auf ihre Beine setzte und ihre Oberschenkel bis zu den Intimregionen hochstrich; (b) bei einem gemeinsamen Filmabend im Wohnzimmer, wo er sie über der Kleidung an Vaginal- und Brustbereich berührte und zu palpieren begann; (c) auf der Rückfahrt in einem Minibus, wo er sie, während sie alleine schlief, über der Kleidung an Vaginal- und Brustbereich berührte. Die Tochter erwachte bei der zweiten Episode und stellte sich schlafend, um dem Zugriff zu entgehen.

Erwägungen

Recht auf Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 BV)

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Gehör wegen mangelnder Begründung: Die Vorinstanz habe die Widersprüche in den Zeugenaussagen, die Evolution der Aussagen der Geschädigten und das späte Auftauchen neuer Elemente nicht ausreichend begründet.

Das Bundesgericht hält die Rüge für unbegründet. Nach Art. 29 Abs. 2 BV genügt es, wenn die Behörde zumindest kurz die Motive angibt, die sie geleitet haben. Eine implizite Begründung, die sich aus den verschiedenen Erwägungen der Entscheidung ergibt, reicht aus. Die Behörde ist nicht verpflichtet, alle Tatsachen, Beweismittel und Rügen der Parteien einzeln zu erörtern. Die Vorinstanz habe ausführlich dargelegt, warum sie die Aussagen der Geschädigten als glaubwürdig erachtete (Erwägungen auf Seiten 5 ff. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer habe in seinem 21-seitigen Beschwerdeschriftsatz punktgenau gegen das Urteil argumentiert — was zeige, dass er dessen Tragweite sehr wohl verstanden habe.

Willkürliche Beweiswürdigung und Unschuldsvermutung

Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO). Er beanstandet insbesondere Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten und behauptet, die Geschädigte nähre ein starkes Ressentiment gegen ihn und versuche, die Familie gegen ihn aufzubringen.

Das Bundesgericht bekräftigt die Grundsätze der beweisrechtlichen Überprüfung: Im Beschwerdeverfahren in Strafsachen ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser bei Willkür. Die Willkürrüge erfordert, dass die Entscheidung nicht bloss diskutierbar oder kritisierbar, sondern manifest unhaltbar ist — in ihrer Begründung wie in ihrem Ergebnis. Die Unschuldsvermutung hat im Bereich der Sachverhaltsfeststellung keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot.

Zentral ist der Grundsatz der Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung: Wenn die Vorinstanz ihre Überzeugung auf ein Bündel konvergenter Indizien gestützt hat, genügt es nicht, dass einzelne Indizien für sich allein unzureichend wären. Die Beweiswürdigung muss als Ganzes beurteilt werden. Ebenso liegt keine Willkür vor, wenn einzelne korroborative Argumente fragil erscheinen, die Lösung aber durch ein oder mehrere überzeugende Argumente haltbar gerechtfertigt werden kann.

Die Vorinstanz habe eine eingehende Prüfung des gesamten Dossiers vorgenommen — insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und der Geschädigten sowie der verschiedenen Zeugnisse. Sie hat die Glaubwürdigkeit der Geschädigten bejaht: deren Aussagen seien konstant und kohärent gewesen, sie habe eine detaillierte Schilderung sowohl gegenüber den Behörden wie auch gegenüber nahestehenden Personen geliefert. Die schweren familiären Konsequenzen (Inhaftierung des Vaters, Trennung von der Familie, Platzierung in einem Heim) erhöhten die Glaubwürdigkeit, da die Anzeige nicht «leichtfertig» erstattet worden sei. Die rein leugnende Haltung des Beschwerdeführers und sein Vorbringen, die Tochter agiere aus Ressentiment, hätten der Prüfung nicht standgehalten.

Begriff der sexuellen Handlung bei Kindern (Art. 187 aStGB)

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die inkriminierten Handlungen — Berühren der Vaginal- und Brustregion über der Kleidung — den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Er vermengt in seiner Argumentation Tat- und Rechtsfragen.

Das Bundesgericht legt die zentrale Norm aus:

Art. 187 Abs. 1 StGB aF (SR 311.0) «Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Die Rechtsprechung unterscheidet zunächst zwischen Handlungen, die keinerlei sexuellen Anschein aufweisen (nicht vom Tatbestand erfasst), und solchen, die aus Sicht eines neutralen Beobachters eindeutig sexuell konnotiert sind (erfüllen stets die objektive Bedingung, unabhängig von den Motiven des Täters oder der Bedeutung für das Opfer). Bei Kindern als Opfern ist der Begriff der sexuellen Handlung weiter auszulegen: Es ist zu fragen, ob die Handlung — die einen unbestreitbar sexuellen Charakter aufweisen muss — geeignet ist, das Kind zu stören.

Auf der subjektiven Seite muss der Täter vorsätzlich handeln, wobei der Vorsatz den sexuellen Charakter der Handlung, das Alter des Opfers unter 16 Jahren und die Altersdifferenz von mehr als drei Jahren umfassen muss. Eventualvorsatz genügt. Die Motive sind nicht massgebend.

Die Vorinstanz hat durch Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil (Art. 82 Abs. 4 StPO) festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei den «Massage»-Episoden 2016 die Oberschenkel seiner Tochter berührte und bis zu den Intimregionen hochstrich sowie bei den Minibus-Episoden 2018 sie über der Kleidung an Vaginal- und Brustbereich berührte. Diese Handlungen stellten unzweifelhaft sexuelle Handlungen dar, zumal bei einem etwa zehnjährigen Kind der Begriff der sexuellen Handlung weit auszulegen sei. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern diese rechtliche Würdigung Bundesrecht verletzen würde.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und wendet die gefestigte Rechtsprechung zum Begriff der sexuellen Handlung bei Kindern an. Die massgeblichen Leitentscheide und ihre dogmatische Bedeutung sind in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Entscheidung Datum Dogmatischer Beitrag Status
BGE 131 IV 100, E. 7.1 13.3.2005 Abgrenzung: Handlungen ohne sexuellen Anschein (nicht pönalisiert) vs. eindeutig sexuell konnotierte Handlungen (stets objektiv erfüllt, unabhängig von Motiven) Leitentscheid, zitiert und bestätigt
BGE 125 IV 58, E. 3b 1999 Objektive Tatbestandsbedingung unabhängig von Motiven und Bedeutung für Täter/Opfer Leitentscheid, zitiert und bestätigt
BGer 6B_709/2024, E. 5.1.1 8.10.2025 Erweiterte Auslegung bei Kindern: sexuelle Konnotation + Eignung zur Störung des Kindes Bestätigung
BGer 6B_545/2024, E. 2.1.1 26.5.2025 Gleiche Kriterien wie 6B_709/2024; subjektive Seite: Eventualvorsatz genügt Bestätigung
BGer 6B_194/2024, E. 1.1.2 17.5.2024 Erweiterte Auslegung bei Kindern Bestätigung
BGer 6B_1333/2023, E. 2.1.2 26.3.2025 Vorsatz bezüglich sexuellem Charakter, Alter und Altersdifferenz; Eventualvorsatz genügt Bestätigung
BGer 6B_1210/2023, E. 2.1.2 24.4.2024 Subjektive Seite: Motive nicht entscheidend; Eventualvorsatz genügt Bestätigung
BGer 6B_534/2025, E. 1.1 22.4.2026 Gesamtbetrachtung der Beweiswürdigung bei konvergenten Indizien Bestätigung
BGer 6B_998/2025, E. 1.1.3 17.2.2026 Gleiche Grundsätze der Gesamtbetrachtung Bestätigung
BGer 6B_817/2025, E. 3.1.3 23.4.2026 Aussagen der Geschädigten als Beweismittel; freie Beweiswürdigung Bestätigung
BGer 6B_121/2026, E. 2.2.3 23.4.2026 Freie Würdigung der Opferaussagen Bestätigung
BGer 6B_1004/2025, E. 1.1.2 26.3.2026 Begründungspflicht: implizite Begründung ausreichend Bestätigung (Art. 29 BV)
BGE 150 IV 360, E. 3.2.1 2025 Willkür: manifest unhaltbar in Begründung und Ergebnis Bestätigung
BGE 148 IV 409, E. 2.2 2022 Unschuldsvermutung = nicht weiter als Willkürverbot bei Sachverhaltsfeststellung Bestätigung

Das Urteil bringt keine neue Dogmatik, sondern wendet die etablierte Rechtsprechung konsequent auf einen Fall an, in dem die Tathandlungen «nur» im Berühren intimer Zonen über der Kleidung bestanden. Die Bestätigung, dass auch diese Handlungen bei einem zehnjährigen Kind den Tatbestand von Art. 187 aStGB erfüllen, unterstreicht die Weite des Handlungsbegriffs im Kinderbereich: Es bedarf keines direkten Körperkontakts mit unbedeckten Intimzonen; die sexuelle Konnotation aus Sicht des neutralen Beobachters in Verbindung mit der Störungseignung für das Kind genügt.

Die Beweiswürdigungsrüge wird mit dem Hinweis auf die Gesamtbetrachtung der Indizien abgewehrt — ein Muster, das in der jüngeren Rechtsprechung (BGer 6B_534/2025; BGer 6B_998/2025) wiederholt bekräftigt wird und die Beschwerdeführer vor die Hürde stellt, nicht einzelne Indizien zu isolieren, sondern die Gesamtschau als manifest unhaltbar darzulegen.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde als chancenlos ab und verweigert die unentgeltliche Rechtspflege. Das Urteil illustriert drei gefestigte Grundsätze: (1) Die Begründungspflicht ist bereits erfüllt, wenn sich die Motive der Vorinstanz — auch implizit — aus den Erwägungen erschliessen lassen. (2) Die Willkürrüge gegen die Beweiswürdigung erfordert den Nachweis der manifesten Unhaltbarkeit der Gesamtbeurteilung, nicht die Erschütterung einzelner Indizien. (3) Der Begriff der sexuellen Handlung bei Kindern ist weit: das Berühren intimer Körperregionen über der Kleidung erfüllt den Tatbestand von Art. 187 aStGB, wenn die Handlung sexuell konnotiert ist und das Kind zu stören vermag. Das Urteil bestätigt somit die seit BGE 131 IV 100 und BGE 125 IV 58 etablierte und in der jüngeren Rechtsprechung (6B_709/2024, 6B_545/2024) fortgeführte Linie ohne Abweichung oder Präzisierung.